Urteil des OLG Dresden vom 13.12.2002

OLG Dresden: mahnung, ex nunc, verwirkung, auskunft, zustellung, erlass, prozess, ratenzahlung, anschluss, teilzeitbeschäftigung

BGB §§ 286 ff., 1613
1.
Auch die Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrages für
eine beabsichtigte Klage kann die Verzugswirkungen des
§ 1613 BGB entfallen lassen; dies gilt jedoch nicht
rückwirkend.
2.
Unterhalt kann auch dann mit Wirkung für die Vergangen-
heit gefordert werden, wenn die Mahnung oder die Auf-
forderung nach § 1613 BGB eine erhebliche Zuvielforde-
rung enthält.
OLG Dresden, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 10 UF 0724/02
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 10 UF 0724/02
1 F 0318/02 AG Hohenstein-Ernstthal
Beschluss
des 10. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 13. Dezember 2002
In der Familiensache
Uxx Fxxxxx
,
xxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxx
Kläger, Widerbeklagter und Antragsgegner im PKH-Verfahren
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sxxxxx Pxxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxx
gegen
Cxxxxxx Fxxxxx
,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxxx
Beklagte, Widerklägerin und Antragstellerin im PKH-Verfahren
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Axxx Bxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxxx
wegen Trennungsunterhalt
hier: Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Berufung
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hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts Dresden am 13. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Mxxxx und die Richter Sxxxxxxxxxxxxxxx und Sxxxxxxx
beschlossen:
1. Der Beklagten und Widerklägerin wird Prozesskostenhilfe
zur Durchführung des Berufungsverfahren gegen das Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal
vom 23. September 2002 für folgenden Klageantrag bewil-
ligt:
Der Kläger und Widerbeklagte wird unter Abänderung von
Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht -
Hohenstein-Ernstthal vom 23. September 2002 verurteilt,
an die Widerklägerin weitere 1.010,65 EUR zuzüglich Zin-
sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 343,02 EUR
ab dem 1. Februar 2001, auf weitere 343,02 EUR ab dem 1.
März 2001, auf weitere 343,02 EUR ab dem 1. Mai 2002, auf
weitere 525,62 EUR ab dem 1. Juni 2001, auf weitere
555,82 EUR ab dem 1. Juli 2001 und auf weitere 525,82 EUR
ab dem 1. August 2001 jeweils bis zum 23. September 2002
und auf 1.193,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % ü-
ber den Basiszinssatz seither zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe zurückgewiesen.
2. Im Umfang der Bewilligung wird der Widerklägerin Rechts-
anwältin Axxx Bxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxx
xxxxxxx, zu den Bedingungen einer in Dresden ansässigen
Rechtsanwältin beigeordnet.
Zugleich wird angeordnet auf die voraussichtlichen Kosten
der Prozessführung aus dem Einkommen monatliche Raten in
Höhe von 45,00 EUR zu zahlen.
:
1.
Die Beklagte und Widerklägerin begehrt Prozesskostenhilfe
für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal
vom 23. September 2002, mit dem ihre (Wider)Klage auf Zah-
lung rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum Ok-
tober 2000 bis Februar 2002 teilweise abgewiesen worden war.
Die Parteien lebten seit dem 17. September 2000 getrennt;
seit dem 12. Juni 2002 sind sie rechtskräftig geschieden. In
Höhe eines Betrages von 1.995,69 EUR hat der Kläger und Wi-
derbeklagte anerkannt, der Widerklägerin rückständigen Tren-
nungsunterhalt zu schulden. In dieser Höhe hat das Amtsge-
richt ein Anerkenntnisurteil erlassen. Die Widerklägerin
vertritt die Auffassung, ihr stünden weitere 3.245,02 EUR
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rückständigen Trennungsunterhalts für o.a. Zeitraum zuzüg-
lich Zinsen in Höhe von 511,49 EUR für den Zeitraum bis 18.
August 2002 und von 5 % über dem Basiszinssatz ab diesem
Zeitpunkt zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei
der Widerbeklagte in dieser Höhe in Verzug gesetzt worden;
dieser Verzug sei auch nicht durch ihre prozessualen Erklä-
rungen im Verfahren 1 F 506/01 vor dem Amtsgericht Hohen-
stein-Ernstthal entfallen.
2.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach summarischer
Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nur in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg
i.S.d. §§ 114, 118 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage auf rückständigen Trennungsun-
terhalt für den Zeitraum Oktober 2000 bis Februar 2002 abge-
wiesen, weil der Widerbeklagte zwar durch die Widerklägerin
mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 in Verzug gesetzt wor-
den sei, diese Verzugsfolgen aber später wieder entfallen
seien. Die Widerbeklagte habe nämlich im Verfahren 1 F
506/01 vor dem Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal einen Antrag
auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Getrenntlebensun-
terhalt sowie für einen Antrag auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung am 17. August 2001 zurückgenommen. Rückständi-
gen Unterhalt habe sie danach erst wieder mit Schriftsatz
vom 19. Februar 2002 im Verfahren 3 F 100/02, das zu dem
hier streitgegenständlichen Verfahren verbunden worden ist,
begehrt. Der Widerbeklagte habe aufgrund dieses Verhaltens
nicht mehr damit rechnen müssen, neben dem Unterhalt für das
am xxxxxxxxxxxxxxxxx geborene Kind Yxxxxxx auf Ehegattenun-
terhalt in Anspruch genommen zu werden. Durch die mehrfache
Änderung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs habe sich
die Widerklägerin überdies derart sprunghaft verhalten, dass
der Widerbeklagte keine Möglichkeit gehabt habe zu erkennen,
welche Ansprüche ihm gegenüber noch bestünden.
Diese Rechtsauffassung begegnet Bedenken. Nach § 1613 Abs. 1
BGB kann für die Vergangenheit Unterhalt nur von der Zeit
angefordert werden, zu welcher der Verpflichtete in Verzug
gekommen oder aufgefordert worden ist, über sein Einkommen
oder Vermögen Auskunft zu erteilen oder zu welcher der Un-
terhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Vorliegend hat
die Widerklägerin den Widerbeklagten mit Schreiben vom 24.
Oktober 2000 aufgefordert, eine solche Auskunft zu erteilen.
Dies reicht für eine Inverzugsetzung des Widerbeklagten aus.
Diese Verzugswirkung entfällt erst ab dem 1. September 2001
infolge der Rücknahme des Antrages auf Prozesskostenhilfe
und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren
1 F 506/01 durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der
Widerklägerin vom 17. August 2001. In diesem Verfahren hatte
die Widerklägerin mit Schriftsatz vom 1. März 2001 Prozess-
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kostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Getrenntlebens-
unterhalt für den Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 31. März 2001
beantragt und mit Schriftsatz vom 3. April 2001 eine Klage
gleichen Inhalts anhängig gemacht. Eine Zustellung der Kla-
geschrift erfolgte jedoch nicht, nachdem die Widerklägerin
diese von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig
gemacht hatte. Bei dieser Sachlage führt die Rücknahme des
Prozesskostenhilfeantrages zugleich dazu, dass die Verzugs-
wirkungen des Schreibens vom 24. Oktober 2000 ex nunc ent-
fallen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Grundsatzurteil
vom 26. Januar 1983 (BGH FamRZ 1983, 352 [354] entschieden,
dass mit der Rücknahme einer Unterhaltsklage auch die Mah-
nung zurückgenommen werde und daher für künftigen Unterhalt
von dieser Mahnung keinerlei Wirkung mehr ausgehe. Der Rück-
nahme einer durch Zustellung der Klageschrift i.S.d. §§ 253,
261 Abs. 1 ZPO erhobenen Klage steht aber zumindest für den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtszustand die Rück-
nahme eines Prozesskostenhilfeantrages gleich, wenn die Kla-
geerhebung an die PKH-Bewilligung geknüpft und im Hinblick
hierauf von einer Zustellung der Klageschrift abgesehen wor-
den war. Denn anders als nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in der
ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung war eine Klagerück-
nahme bis zum 31. Dezember 2001 bereits begrifflich nur dann
möglich, wenn die Klage zuvor zugestellt worden war (vgl.
Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr.1, 8; OLG Karlsru-
he MDR 1997, 689). In einer solchen Konstellation, in der
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darüber entscheidet,
ob die Klage zugestellt und das Verfahren durchgeführt wird,
werden zugleich die mit der Mahnung verbundenen materiellen
Wirkungen des Verzugseintritts unter den Vorbehalt der Be-
willigung von Prozesskostenhilfe gestellt. Wird der Prozess-
kostenhilfeantrag zurückgenommen und das Verfahren nicht im
unmittelbaren Anschluss danach durch Einzahlung des Ge-
richtskostenvorschusses (§ 65 Abs. 1 GKG) weitergeführt, so
verliert auch eine Mahnung ihre Wirkung für zukünftig fälli-
ge Unterhaltsansprüche. Hiervon ist auch das Amtsgericht
stillschweigend ausgegangen.
Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Wirkung des
Schreibens vom 24. Oktober 2000 auch für diejenigen Ansprü-
che entfiele, die bei Rücknahme des Prozesskostenhilfeantra-
ges am 17. August 2001 schon fällig waren. Die bereits ein-
getretenen Rechtsfolgen einer Mahnung oder einer Aufforde-
rung zur Auskunft nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3,
1613 Abs. 1 BGB können nämlich nur durch eine Vereinbarung
der Parteien rückgängig gemacht werden; eine einseitige
Rücknahme der Mahnung mit rückwirkender Kraft ist demgegen-
über ausgeschlossen (BGH FamRZ 1987, 40 [41]; 1988, 478,
Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV
Rdnr.1218). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass
die Wirkungen des Schreibens vom 24. Oktober 2000 durch die
Antragsrücknahme im Verfahren 1 F 506/01 nur für den Zeit-
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raum ab dem 1. September 2001 erloschen sind, für den davor
liegenden Zeitraum aber fortbestehen.
Für den Verzugseintritt unbeachtlich ist daneben auch die
mehrfache Abänderung des Klagebegehrens durch die Widerklä-
gerin. Aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2000 ist zu entneh-
men, für welchen Zeitraum die Widerklägerin Auskunft begehrt
und welche Ansprüche sie hiernach ingesamt geltend machen
möchte. Zwar wird hierin zugleich ein Unterhalt in Höhe von
2.065,50 DM monatlich ab sofort gefordert, der sich im An-
schluss an die vorgelegten Einkommensbelege als erheblich
übersetzt erwies. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ei-
ner Unterhaltsforderung kann eine Mahnung aber nicht deswe-
gen als unwirksam angesehen werden, weil sie eine Zuvielfor-
derung enthält (BGH FamRZ 1983, 352 [355]). Sie ist vielmehr
als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten
Leistung zu werten.
Auch wenn hiernach die Wirkungen des Verzugs durch die An-
tragsrücknahme vom 17. August 2001 für den Zeitraum Oktober
2000 bis August 2001 nicht berührt werden, so ist die Durch-
setzung etwaiger Unterhaltsansprüche für den Zeitraum Okto-
ber 2000 bis einschließlich Januar 2001 nach §§ 242, 1585b
Abs. 3 BGB analog wegen Verwirkung gehemmt. Der Einwand der
Verwirkung ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen,
der einredeweisen Geltendmachung bedarf es nicht (vgl. Pa-
landt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 242 Rdnr.87). Wird Unter-
halt trotz einer wirksamen Mahnung erst nach längerer Zeit
gerichtlich geltend gemacht, so kann eine Verwirkung der
rückständigen Unterhaltsbeträge eintreten. Das "Zeitmoment"
für eine solche Verwirkung ist erfüllt, wenn die Rückstände
Zeitabschnitte betreffen, die mehr als ein Jahr zurückliegen
(BGH FamRZ 1988, 370; OLG Hamm FamRZ 1996, 1239; Schwab-
Borth, a.a.O., IV Rdnr.1220; Senat, Beschluss vom 30. August
2002 - 10 WF 119/02 -). Dies betrifft vorliegend die Monate
Oktober 2000 bis einschließlich Januar 2001, da erst im Feb-
ruar 2002 die erneute Klage auf Trennungsunterhalt zum Ak-
tenzeichen 1 F 100/02 vor dem Amtsgericht Hohenstein-
Ernstthal erhoben wurde. Für eine Verwirkung erforderlich
ist daneben noch ein "Umstandsmoment", das aber bereits dann
vorliegt, wenn der Bedürftige den maßgeblichen Zeitraum ver-
streichen lässt, ohne nachhaltig Unterhalt zu fordern. So
liegt der Fall hier. Der Widerbeklagte konnte, nachdem das
Verfahren 1 F 506/01 durch Antragsrücknahme beendet war, oh-
ne dass die Widerklägerin eine Hauptsacheklage über rück-
ständigen Trennungsunterhalt erhoben hatte, davon ausgehen,
dass dieser nicht mehr geltend gemacht werden, vielmehr al-
lein um nach Scheidungsunterhalt gestritten werden sollte.
Hierfür spricht auch, dass der Widerbeklagte im Verfahren 1
F 506/01 die Zahlung von Trennungsunterhalt über den aner-
kannten Betrag hinaus stets abgelehnt hat, die Widerklägerin
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mithin nicht davon ausgehen konnte, diesen Betrag ohne Klage
durchsetzen zu können.
Ist hiernach ein möglicher Unterhaltsanspruch für den Zeit-
raum Oktober 2000 bis Januar 2001 durch Verwirkung und für
den Zeitraum ab September 2001 wegen Wegfalls der Verzugs-
wirkungen nach § 1613 BGB ausgeschlossen, so kommt ein sol-
cher Anspruch für rückständigen Unterhalt dem Grunde nach
nur für die Monate Februar bis August 2001 in Betracht. Im
Rahmen der Bedarfsbemessung ist von einem fiktiven Einkommen
des Widerbeklagten in Höhe des bis zum 30. September 2000
erzielten Verdienstes auszugehen. Der Widerbeklagte hat sei-
ne Arbeitsstelle selbst aufgegeben, ohne hierdurch durch äu-
ßere Umstände gezwungen worden zu sein. Nach den Feststel-
lungen im Verfahren 1 F 72/01 Amtsgericht Hohenstein-
Ernstthal, denen der Widerbeklagte nicht entgegengetreten
ist, hat dieser ohne Angaben von Gründen sein Arbeitsver-
hältnis zum 20. Oktober 2000 gekündigt. Dies reicht für die
Fortschreibung seines dort erzielten Unterhalts auch im Rah-
men des Anspruchs aus § 1361 BGB aus. Denn eine einverständ-
liche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Ersatzarbeits-
platz oder gar die eigene Kündigung des Arbeitnehmers ohne
verständlichen Grund und ohne vorher für die Unterhaltsver-
pflichtung ausreichend Rücklagen zu bilden, ist in der Regel
als unterhaltsbezogen leichtfertig anzusehen (BGH NJW 1986,
732; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1361 Rdnr.42). So liegt
der Fall auch hier. Nach den vorgelegten Einkommensbelegen
beträgt das monatliche Einkommen des Widerbeklagten durch-
schnittlich 2.361,32 EUR netto, wobei gemäß Ziffer I Nr. 3
der Unterhaltsleitlinien die steuerfreien Aufwandsentschädi-
gungen lediglich zu 1/3 angerechnet wurden, nachdem dieser
Anrechnungsmodus zwischen den Parteien unstreitig ist. Die
entgegenstehende Berechnung im Urteil des Amtsgerichts, die
sich der Widerbeklagte zu eigen gemacht hat, ist unzutref-
fend, weil auf der Grundlage der unstreitigen Einkünfte des
Widerbeklagten die Aufwandsentschädigung doppelt abgezogen
wird. Von dem o.a. Einkommen sind lediglich für die Monate
Februar 2001 bis Juni 2001 5 % wegen berufsbedingter Aufwen-
dungen gemäß I Nr. 7 der Unterhaltsleitlinien abzuziehen; ab
dem 1. Juli 2001 kommt ein solcher Abzug infolge Änderung
der Leitlinien und mangelnden Vortrags zu tatsächlich ent-
standenen Aufwendungen nicht mehr in Betracht. Hiervon ist
der Kindesunterhalt in der Höhe abzusetzen, wie er vom Amts-
gericht im Verfahren 1 F 72/01 rechtskräftig festgesetzt
wurde. Zwar wäre nach der Unterhaltstabelle auch eine Höher-
stufung des Widerbeklagten denkbar, weil diese von zwei un-
terhaltsberechtigten Kindern ausgeht, der Widerbeklagte je-
doch nur einem Kind unterhaltspflichtig ist; eine solche Hö-
herstufung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn bereits
feststeht, dass es infolge eines rechtskräftigen Titels zu
einer entsprechenden Inanspruchnahme des Verpflichteten kom-
men wird. Steuererstattungen können mangels substantiierten
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Vortrages bei beiden Parteien nicht als Einkommen angesetzt
werden.
Bei der Bedarfsbemessung ist weiterhin davon auszugehen,
dass die Widerklägerin durch die von ihr ausgeübte Teilzeit-
beschäftigung ihrer Erwerbsobliegenheit genügt, da sie
zugleich für die Betreuung und Erziehung des am xxxxxxxxxxx
xxxx geborenen Kindes Yxxxxxx verantwortlich ist. Unter Be-
rücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen von 5 % bis
zum 30. Juni 2001 (siehe oben) kommt für die Widerklägerin
hiernach ein durchschnittliches Einkommen von 758,58 EUR und
ab dem 1. Juli 2001 von 798,51 EUR in Betracht.
Es ergibt sich nach alledem für den Zeitraum Februar bis Ju-
ni 2001 ein Anspruch der Widerklägerin von monatlich
525,62 EUR (Einkommen Widerbeklagter 4.618,34 DM abzüglich
5 %, abzüglich Kindesunterhalt in Höhe von 505,00 DM/Monat =
3.882,42 DM [1.985,04 EUR] ./. Einkommen Frau [798,51 EUR
./. 5 %] x 3/7) und für die Monate Juli und August 2001 von
jeweils 555,82 EUR (Einkommen Mann 4.618,34 DM /2.361,31
EUR) abzüglich Kindesunterhalt von 520,00 DM ./. Einkommen
Frau von 798,51 EUR x 3/7). Der rückständige Unterhaltsan-
spruch der Widerklägerin beläuft sich auf insgesamt 3.736,74
EUR. Hierauf sind die Zahlungen des Widerbeklagten während
des Verfahrens erster Instanz nur teilweise anzurechnen:
Nicht anzurechnen ist die Teilzahlung vom 21. Januar 2001,
bei der es an einer Verrechnungsbestimmung des Widerbeklag-
ten fehlt und die die Widerklägerin auf ältere Forderungen
gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet hat. Anzurechnen ist
jedoch zum einen die Zahlung vom 25. Mai 2001 in Höhe von
1.278,23 EUR anteilig für die Monate Februar bis Mai 2001 zu
je 1/7 (182,60 EUR), da hier eine Leistungsbestimmung nach
§ 366 Abs. 1 BGB vorliegt ("Trennungsgeld 10/00 bis 5/01"),
mithin in Höhe von 730,40 EUR und die durch Teilanerkennt-
nisurteil zugesprochene Summe von 1.995,69 EUR in voller Hö-
he. Denn bei verständiger Auslegung des Beklagtenwillens ist
anzunehmen, dass er mit dem im Verlaufe des Rechtsstreits
erster Instanz abgegebenen Anerkenntnis Zahlungen nur noch
auf durchsetzbare Ansprüche leisten wollte. Es verbleibt da-
nach ein Unterhaltsanspruch von 1.010,65 EUR zuzüglich Zin-
sen. Nur in dieser Höhe hat die Berufung Aussicht auf Er-
folg.
Auch soweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen war, konnte
dies nur gegen Ratenzahlung erfolgen. Ausweislich der vorge-
legten Unterlagen erhält die Widerklägerin monatliche Netto-
einkünfte in Höhe von 721,35 EUR sowie Zahlungen von ihrem
mittlerweile geschiedenen Ehegatten in Höhe von 141,18 EUR.
Ferner erhält sie das Kindergeld für Yxxxxxx. Dies ergibt
Gesamteinkünfte von 1.016,53 EUR. Hiervon sind abzusetzen
der Parteifreibetrag (360,00 EUR), der Kinderfreibetrag von
(253,00 EUR ./. 196,85 EUR Unterhaltszahlungen) 56,15 EUR,
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der Arbeitnehmerfreibetrag in Höhe von 139,50 EUR, der Kin-
derfreibetrag nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG in Höhe von
10,00 EUR, die Fahrtkosten von 7,53 EUR, Mietkosten in Höhe
von 321,43 EUR ausschließlich der Kosten für Gasheizung und
die Hausratsversicherung in Höhe von 7,27 EUR. Es ergibt
sich ein Resteinkommen von 114,65 EUR. Dies führt nach der
Tabelle zu § 115 ZPO zu einer monatlichen Ratenzahlung in
Höhe von 45,00 EUR. Die übrigen von der Widerklägerin gel-
tend gemachten Positionen waren nicht anzuerkennen: Die Kos-
ten für Kindergarten, Essengeld und Rundfunkgebühren sind
aus dem Parteifreibetrag zu bestreiten, gleiches gilt für
PKH-Raten aus anderen Prozessen mit dem Widerbeklagten. Der
Autokredit der xxx Bank, den die Widerklägerin im August
2001 abgeschlossen hatte, war nicht anzuerkennen, da bei ei-
ner Entfernung von 5 km zum Arbeitsplatz nicht ersichtlich
ist, dass die Klägerin für ihre Berufstätigkeit zwingend auf
ein solches Fahrzeug angewiesen ist (vgl. Zöller-Philippi,
a.a.O., § 115 Rdnr.40).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsge-
bührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Mxxxx
Sxxxxxxxxxxxxxxx
Sxxxxxxx