Urteil des OLG Dresden vom 31.01.2000

OLG Dresden: zustellung, rechtshängigkeit, treu und glauben, abgabe, auszahlung, darlehensvertrag, gebühr, hauptsache, anschluss, bürge

OLG Dresden, 8. Zivilsenat
Beschluss vom 31. Januar 2000, Az.: 8 W 1377/99
§§ 91 a Abs. 1, 696 Abs. 3 ZPO
1.
Gewährt der Gläubiger dem Bürgen ein Darlehen, mit dem die bestehende
Bürgschaftsforderung abgelöst werden soll, so ist jener in der Zeit bis zur
Valutierung aufgrund eines im Darlehensvertrag enthaltenen konkludenten
Stillhalteabkommens (pactum de non petendo) an der klageweisen
Geltendmachung der Bürgschaftsforderung gehindert. Der Abschluss eines
solchen Stillhalteabkommens lässt eine bereits erhobene Bürgschaftsklage
derzeit unbegründet werden und erledigt den Rechtsstreit in der
Hauptsache.
2.
Die eine alsbaldige Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht
voraussetzende Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO kann
grundsätzlich nur eintreten, wenn der Kläger binnen zwei Wochen nach
Zugang einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung die Durchführung
des streitigen Verfahrens beantragt und den Gerichtskostenvorschuss
einzahlt (Anschluss an BGH, NJW 1986, 1347; KG, VersR 1994, 922).
3.
Ist dem Rechtsstreit ein Mahnverfahren vorausgegangen und findet die
Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO mangels alsbaldiger Abgabe der
Streitsache keine Anwendung, so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der
Akten beim Prozessgericht ein.
4.
Sofern dem Rechtsstreit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, kommt es
für die bei der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO erforderliche
Beurteilung, ob der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur
Klageerhebung gegeben hat, auf den Zeitraum vor Einreichung des Antrags
auf Durchführung des streitigen Verfahrens an.
5.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist der
den Kostenbestimmungen der §§ 95, 96, 97 Abs. 2, 281 Abs. 3 Satz 2, 344
ZPO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke zu berücksichtigen,
dass eine Partei trotz Obsiegens diejenigen Kosten des Rechtsstreits
tragen muss, welche sie durch unsachgemäße Prozessführung veranlasst
hat.
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 8 W 1377/99
11 O 9757/98 LG Leipzig
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 31.01.2000
In dem Rechtsstreit
bank und
vertr. d.d. Vorstand und ,
,
- Klägerin / Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte &
Partner,
,
gegen
S
,
- Beklagter / Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ,
,
wegen Bürgschaftsforderung;
hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche
Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter
am Amtsgericht Bokern und Richter am Landgericht Kadenbach
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az:
11 O 9757/98 - vom 05.07.1999 teilweise
a b g e ä n d e r t
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin trägt 7/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten,
im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zur
Last.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 2/9, der
Beklagte 7/9.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.927,00 DM.
Gründe:
Die gem. §§ 91 a Abs. 2, 577, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat
teilweise Erfolg.
I.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Borna am 08.09.1998 einen
Mahnbescheid über eine Bürgschaftsforderung i.H.v. 75.000,00 DM nebst Zinsen
und Kosten, der dem Beklagten am 10.09.1998 zugestellt wurde. Nachdem
dessen Prozessbevollmächtigter am 18.09.1998 Widerspruch eingelegt hatte,
wurde die Klägerin mit Schreiben vom 21.09.1998 durch das Amtsgericht Borna
aufgefordert, den Gerichtskostenvorschuss zur Durchführung des streitigen
Verfahrens einzuzahlen. Sie tat dies am 19.10.1998 und ließ über ihre damaligen
Prozessbevollmächtigten am 28.10.1998 die Durchführung des streitigen
Verfahrens beantragen. Daraufhin wurden die Prozessakten dem Landgericht
übersandt, wo sie am 04.11.1998 eingingen. Dort reichte die Klägerin am
09.12.1998 die Anspruchsbegründung ein, die dem bereits im Mahnverfahren
tätigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17.12.1998 zugestellt wurde.
Unterdessen führte die Klägerin mit dem Beklagten und seiner Ehefrau
außergerichtlich Verhandlungen über eine
Umschuldung ihr gegenüber
bestehender Verbindlichkeiten, zu denen auch die streitgegenständliche
Bürgschaftsforderung gehörte. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 11.12.1998
übersandte die Klägerin dem Beklagten und seiner Ehefrau das vorbereitete
Formular eines Darlehensvertrages, das von beiden Seiten am 14.12.1998
unterzeichnet wurde. Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens war die
Bestellung von (weiteren) Sicherheiten, die am 19.02.1999 abgeschlossen war.
Am selben Tage verrechnete die Klägerin den Kreditbetrag mit ihren
ausstehenden Forderungen. Mit Schriftsatz vom 23.02.1999, beim Landgericht
eingegangen am selben Tag, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich dem mit Schriftsatz vom
06.05.1999 unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreites im Wege eines Beschlusses
nach § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, der
Klägerin habe die geltend gemachte Bürgschaftsforderung ursprünglich
zugestanden. Das erledigende Ereignis sei nach Rechtshängigkeit eingetreten,
wobei dahingestellt bleiben könne, ob dieses im Abschluss des
Darlehensvertrages am 14.12.1998 oder in der Auszahlung des Kreditbetrages am
19.02.1999 zu sehen sei. Denn wegen der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3
ZPO sei die Rechtshängigkeit bereits mit Zustellung des Mahnbescheides am
10.09.1998 eingetreten. Die Einreichung der Anspruchsbegründung am
09.12.1998 sei auch nicht als mutwillig anzusehen, da deren alsbaldige Zustellung
erforderlich gewesen sei, um die Wirkung des § 696 Abs. 3 ZPO herbeizuführen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der sofortigen
Beschwerde. Er beanstandet, das Landgericht habe den durch die Unterbreitung
eines Darlehensangebotes am 11.12.1998 von der Klägerin geschaffenen
Vertrauenstatbestand nicht ausreichend gewürdigt, der die nahezu gleichzeitige
Einreichung einer Zahlungsklage als mutwillig erscheinen lasse. Zumindest aber
sei die Klägerin aus Gründen der Kostenersparnis gehalten gewesen, nach
Abschluss des Darlehensvertrages am 14.12.1998 die Klage noch vor Zustellung
der Anspruchsbegründung zurückzunehmen.
II.
Zutreffender Weise hat das Landgericht aufgrund der übereinstimmenden
Erledigungserklärungen der Parteien die Bestimmung des § 91 a Abs. 1 ZPO zum
Ausgangspunkt seiner Entscheidung gemacht, wonach (nur noch) über die Kosten
des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu befinden ist. Die Dispositionsmaxime gestattet den
Parteien die Herbeiführung einer solchen Prozessbeendigung ohne Rücksicht
darauf, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt und wann dieses ggf.
eingetreten ist (vgl. BGHZ 21, 298; 83, 12, 14; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1023;
OLG Celle, NJW-RR 1994, 1276; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 22;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO,
21. Aufl., § 91 a Rdn. 12, 16 m.w.N.; a.A. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann,
ZPO, 58. Aufl.; § 91 a Rdn. 23 ff., 68 f.). Maßgeblich für die Kostenentscheidung
nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist - auch dies hat das Landgericht erkannt - der ohne
Eintritt des (tatsächlich oder vermeintlich) erledigenden Ereignisses zu erwartende
Verfahrensausgang mit den sich aus den §§ 91 ff. ZPO ergebenden
Kostenerstattungspflichten (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O, § 91 a Rdn. 24 m.w.N.;
Thomas/Putzo a.a.O., § 91 a Rdn. 48; Münchener Kommentar zur ZPO/Lindacher,
§ 91 a Rdn. 43, jeweils m.w.N.). Diese treffen allerdings - insoweit bedarf die
angefochtene Entscheidung der Korrektur - unter den hier gegebenen Umständen
zum Teil auch die Klägerin.
1. In entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat grundsätzlich
diejenige Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die ohne den
Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Die
insoweit anzustellende Prozessprognose fällt hier zum Nachteil des
Beklagten aus.
a) Erledigendes Ereignis ist ein tatsächliches Geschehen, das eine
zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht
(BGHZ 83, 12, 13 = NJW 1982, 1598; NJW 1986, 588, 589; NJW
1992, 2235, 2236). Vorliegend stand der Klägerin - insoweit hat der
Beklagte der schlüssigen Anspruchsbegründung vom 09.12.1998
erhebliches
Verteidigungsvorbringen nicht entgegengesetzt -
ursprünglich eine fällige und einredefreie Bürgschaftsforderung
gegen den Beklagten zu.
Gegenstandslos wurde die darauf gerichtete Leistungsklage durch
den am 14.12.1998 von den Parteien abgeschlossenen
Darlehensvertrag. Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass ihr
Klageanspruch erst durch Verrechnung der gegenseitigen
Forderungen bei Auszahlung des Kreditbetrages am 19.02.1998
erfüllt wurde (§ 362 BGB). Jedoch beinhaltete der Darlehensvertrag
vom 14.12.1998 ein konkludentes Stillhalteabkommen (pactum de
non petendo), welches gegeben ist, wenn sich der Wille der Parteien
eines bestehenden Schuldverhältnisses darauf richtet, dem
Schuldner ein vorübergehendes
Leistungsverweigerungsrecht
einzuräumen (BGH, NJW 1983, 2496, 2497; 1998, 2274, 2277).
Nicht anders aber konnte der Beklagte die Gewährung eines
Darlehens, mit dem nach dem Willen der Vertragsparteien (unter
anderem) die Bürgschaftsforderung abgelöst werden sollte,
verstehen. Diesem Vertragszweck entsprechend durfte der Beklagte
erwarten, dass die Klägerin den Anspruch aus der Bürgschaft erst
und nur dann weiter verfolgen würde, wenn es ihm in absehbarer
Zeit nicht gelänge, die vereinbarten Sicherheiten zu bestellen und
dadurch die Voraussetzungen für die Auszahlung zu schaffen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin befand sich der das
Stillhalteabkommen beinhaltende Darlehensvertrag auch nicht gem.
§ 7 Abs. 1 VerbrKrG bis zum 21.12.1998 im Zustand schwebender
Unwirksamkeit. Diese Vorschrift konnte schon deshalb keine
Anwendung finden, weil es sich bei dem aufgenommenen Darlehen
um einen Realkredit handelte (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). Auch
wenn man die dem Beklagten und seiner Ehefrau gleichwohl erteilte
Widerrufsbelehrung möglicherweise als Einräumung eines
vertraglichen Rücktrittsrechts auslegen kann, so berührte ein solches
die Pflichten der Klägerin bis zum Ablauf der Erklärungsfrist
jedenfalls nicht. Nach allem hätte die Klage ab dem 14.12.1998 als
(derzeit) unbegründet abgewiesen werden müssen.
b) Bei einseitiger Erledigungserklärung setzen die Feststellung der
Erledigung und der daran anknüpfende, unmittelbar aus § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO folgende Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach
überwiegender Ansicht voraus, dass das erledigende Ereignis nach
Begründung der Rechtshängigkeit eintritt (so BGHZ 83, 12, 14; 127,
156, 163; NJW 1990, 1905, 1906; Stein/Jonas/Bork a.a.O., § 91 a
Rdn. 11, 38; Thomas/Putzo
a.a.O, § 91 a
Rdn. 35 f.;
Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann a.a.O., § 91 a Rdn. 23 ff.;
a.A. Münchener Kommentar zur ZPO/Lindacher, § 91 a Rdn. 75;
Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91 a Rdn. 41 f. m.w.N.). Obwohl das
Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) -
wie bereits ausgeführt - Eintritt und Zeitpunkt der Erledigung nicht
prüfen muss, wird vereinzelt gefordert, dass ein
Kostenerstattungsanspruch des Klägers entsprechend § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO ebenfalls nur dann besteht, wenn das erledigende
Ereignis der Rechtshängigkeit nachfolgt (so OLG Celle, NJW-RR
1994, 1276; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., § 91 a
Rdn. 23 ff., 68 f., 106; a.A. OLG Köln, JurBüro 1989, 217;
Thomas/Putzo a.a.O., § 91 a Rdn. 48; Zöller/Vollkommer a.a.O.,
§ 91 a Rdn. 40, 16 m.w.N.). Es mag dahingestellt bleiben, ob -
wovon das Landgericht offensichtlich ausgeht - dieser Auffassung
zu folgen ist. Denn vorliegend wurde die Rechtshängigkeit vor dem
Abschluss des Darlehensvertrages (Stillhalteabkommens) vom
14.12.1998 begründet.
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 696 Abs. 3 ZPO, wonach
bei vorangegangenem Mahnverfahren die Rechtshängigkeit
auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids
zurückwirkt, wenn die Streitsache alsbald nach Einlegung des
Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben wird. Denn
nach Zustellung des Mahnbescheides am 10.09.1998 und
Einlegung des Widerspruchs am 18.09.1998 wurde die
Streitsache nicht alsbald an das Landgericht abgegeben. An
einer alsbaldigen Abgabe i.S.v. § 696 Abs. 3 ZPO - sie steht
insoweit der "demnächst" bewirkten Zustellung i.S.d. §§ 693
Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO gleich (vgl. BGH, NJW 1988, 1980,
1982; KG, MDR 1998, 618, 619) - fehlt es, wenn der Kläger
durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz
geringfügigen Verzögerung der Zustellung bzw. Abgabe
beigetragen hat (vgl. Zöller/Greger a.a.O., § 270 Rdn. 7). Dies
ist u.a. dann der Fall, wenn er den Gerichtskostenvorschuss
nicht unverzüglich, in der Regel binnen zwei Wochen, einzahlt
(vgl. BGH, NJW 1986, 1347, 1348; KG, VersR 1994, 922).
Vorliegend hat die Klägerin auf die entsprechende
Anforderung des Amtsgerichts Borna vom 21.09.1998 den
Gerichtskostenvorschuss erst am 19.10.1998 eingezahlt. Den
Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens hat sie gar
erst am 28.10.1998 gestellt. Gründe, die geeignet wären, ihr
zögerliches Betreiben der Abgabe an das Landgericht zu
entschuldigen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang
anzumerken, dass der Zeitpunkt der Zustellung der
Anspruchsbegründung für den rückwirkenden Eintritt der
Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO ohne Belang ist. Die
gegenteilige Auffassung des Landgerichts findet auch in der
von ihm angegebenen Fundstelle (Thomas/Putzo a.a.O.,
§ 696 Rdn. 12) keinen Beleg.
bb) Es ist umstritten, zu welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit
eintritt, wenn die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO
nicht eingreift.
Ein Teil der Literatur (Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f.;
Münchener Kommentar zur ZPO/Holch, vor § 688 Rdn. 40 f.;
§ 696 Rdn. 22; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O., § 696 Rdn. 7)
und der Obergerichte (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1992,
447; OLG Koblenz, OLGZ 1991, 373 ff.) stellt insoweit auf die
Zustellung der Anspruchsbegründung - hier bewirkt am
17.12.1998 - ab. Nach anderer Ansicht soll es auf die - hier
nicht vollzogene - Mitteilung der Abgabeverfügung des
Mahngerichts (vgl. OLG München, MDR 1980, 501) oder auf
die Mitteilung der ersten prozessleitenden Maßnahme des
Prozessgerichts - hier die am 09.11.1998 per einfachen Brief
zur Post gegebene Aufforderung zur Anspruchsbegründung -
ankommen (vgl. OLG Köln, MDR 1985, 680; OLG Karlsruhe,
FamRZ 1991, 91; Rosenberg/Schwab/Gottwald,
Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 164 III. 5. d). Schließlich wird
das Datum des Akteneingangs beim Prozessgericht - hier der
04.11.1998 - für maßgeblich gehalten (vgl. OLG Düsseldorf,
OLGR 1993, 249; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1403; KG,
MDR 1998, 618 und 735; Zöller/Vollkommer a.a.O., § 696
Rdn. 5; Thomas/Putzo a.a.O, § 696 Rdn. 13; Waldner, MDR
1981, 460 f.; Müther, MDR 1998, 619, 620).
Der Senat (Urteil vom 05.05.1999 - Az.: 8 U 2978/98
[unveröffentlicht]) ist der
letzgenannten Auffassung
beigetreten und hält daran fest. Der Zeitpunkt des Eingangs
der Akten beim Prozessgericht ist - mehr noch als der des
Zugangs der zuweilen formlosen Mitteilung über die erste
prozessleitende Maßnahme - in der Regel zuverlässig
feststellbar. Auf die Mitteilung der Abgabeverfügung des
Mahngerichts kann es schon deshalb nicht ankommen, weil
sie vor Eingang der Akten beim Prozessgericht und damit
gem. § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch vor Anhängigkeit
zugehen könnte (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O.). Schließlich
erfüllt die Zustellung der Anspruchsbegründung nicht die
gleiche Funktion wie die der Klageschrift, so dass für eine
analoge Anwendung der §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO kein
Raum ist. Der Beklagte ist bereits durch die Zustellung des
Mahnbescheids davon unterrichtet, dass gegen ihn ein
zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet ist (vgl.
Zöller/Vollkommer a.a.O.). Dementsprechend kann er unter
den Voraussetzungen des § 697 Abs. 3 ZPO ein
klageabweisendes Urteil erwirken, ohne dass es überhaupt
einer Anspruchsbegründung bedarf.
cc) Kommt es hiernach entscheidend auf den Eingang der Akten
beim
Prozessgericht an, so trat vorliegend die
Rechtshängigkeit am 04.11.1998 und damit vor dem
erledigenden Ereignis (14.12.1998) ein.
2. Gem. § 93 ZPO fallen dem Kläger trotz Obsiegens die Prozesskosten zur Last,
wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung
gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Vorschrift findet im
Rahmen von § 91 a ZPO ebenfalls entsprechende Anwendung (vgl. OLG
Karlsruhe, NJW-RR 1990, 978; OLG München, NJW-RR 1992, 731; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1996, 905; OLG Koblenz, JurBüro 1993, 560;
Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91 a Rdn. 24; Thomas/Putzo a.a.O., § 91 a
Rdn. 48). Der Beklagte vermag sich vorliegend allerdings nicht mit Erfolg
auf sie zu berufen.
Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn er sich
vor Prozessbeginn so verhielt, dass der Kläger annehmen musste, er
werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Thomas/Putzo
a.a.O., § 93 Rdn. 4; Zöller/Herget a.a.O., § 93 Rdn. 3 m.w.N.). Dies trifft -
darin ist dem Beklagten beizupflichten - sicherlich nicht auf die Situation
bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 09.12.1998 zu, als die
Parteien kurz vor dem erfolgreichen Abschluss ihrer
Vergleichsverhandlungen standen. Begonnen hatte der Prozess jedoch
schon wesentlich früher, denn er wurde eingeleitet durch den am
28.10.1998 eingereichten Antrag auf Durchführung des streitigen
Verfahrens. Daraufhin gab das Amtsgericht Borna die Streitsache an das
Landgericht ab, wo die Prozessakten am 04.11.1998 eingingen. Dadurch -
und nicht durch das Einreichen der Anspruchsbegründung - wurde gem.
§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Anhängigkeit und - wie dargelegt - auch die
Rechtshängigkeit begründet.
Zu dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bestand auch
Anlass, nachdem der Beklagte auf eine außergerichtliche Mahnung und auf
den Mahnbescheid vom 28.09.1998 keine Zahlungen geleistet hatte und
die Klägerin daher davon ausgehen musste, er wolle und werde seinen
Verpflichtungen als Bürge nicht nachkommen. Dass der Beklagte, der
bezüglich der Voraussetzungen des § 93 ZPO darlegungs- und
beweisbelastet ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 62; OLG Hamm, ZIP
1996, 718), der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt wenigstens ein
ernstliches Vergleichsangebot unterbreitet hätte, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich.
3. Den Kostenbestimmungen der §§ 95, 96, 97 Abs. 2, 281 Abs. 3 Satz 2,
344 ZPO liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Partei
trotz Obsiegens diejenigen Kosten des Rechtsstreits tragen muss, welche
sie durch unsachgemäße Prozessführung veranlasst hat. Diesem
Gesichtspunkt ist bei der Ermessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO
ebenfalls Rechnung zu tragen. So hat der Kläger bei verspäteter Abgabe
der Erledigungserklärung die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen
(vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998, 71; Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91 a
Rdn. 25 m.w.N.). Vorliegend gibt die Prozessführung der Klägerin Anlass
zu einer Kostentrennung im Sinne dieser Vorschriften.
a) Der Senat vermag keinen sachlichen Grund zu erkennen, weshalb die
Klägerin einerseits am 09.12.1998 eine Anspruchsbegründung
einreichen ließ und andererseits dem Beklagten zwei Tage später
den Entwurf des in Aussicht genommenen Darlehensvertrages
übersandte. Der naheliegenden Vermutung des Beklagten, dieses
widersprüchliche Verhalten habe schlicht auf dem Versäumnis
beruht, ihren
Prozessbevollmächtigten vom Stand der
außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu unterrichten, hat die
Klägerin keine überzeugende Erklärung entgegengesetzt.
Weder drohte dem Klageanspruch die Verjährung, noch war - wie
dargelegt - die "alsbaldige Zustellung der Anspruchsbegründung"
erforderlich, geschweige denn geeignet, rückwirkend die
Rechtshängigkeit zu begründen. Selbst wenn die Klägerin durchaus
die vom Senat nicht geteilte Auffassung vertreten durfte, mangels
alsbaldiger Abgabe der Streitsache an das Landgericht sei aber
zumindest zur (zukünftigen) Begründung der Rechtshängigkeit die
Zustellung der Anspruchsbegründung notwendig, und sie auch in
Rechnung stellen
musste, dass der Beklagte sich ihrer
Erledigungserklärung nicht anschließen werde, stellte der insoweit
drohende Verlust des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nur
scheinbar einen Nachteil dar, den es durch einen Wettlauf der
Zustellung der Anspruchsbegründung mit dem Inkrafttreten des
Stillhalteabkommens abzuwenden galt. Denn die Klägerin hätte bei
Nichteintritt der Erledigung zwar keinen prozessualen, wohl aber
einen (hier auf Verzug gründenden)
materiellrechtlichen
Kostenerstattunganspruch gegen den Beklagten gehabt, den sie im
Wege der Klageänderung ohne Weiteres in diesem Rechtsstreit
hätte durchsetzen können (vgl. BGHZ 83, 12, 16; KG, NJW 1991,
499, 500; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1222).
b) Durch die unsachgemäße Prozessführung der Klägerin ab dem
09.12.1998 sind vermeidbare Mehrkosten entstanden. Diese fallen
allerdings erheblich geringer aus, als der Beklagte meint.
Denn bereits am 28.10.1998 und damit vor dem Einreichen der
Anspruchsbegründung waren drei Gerichtsgebühren für das
Prozessverfahren erster Instanz (KV 1201, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1
GKG) angefallen, die im Anschluss an ein Mahnverfahren mit
Eingang des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens
entstehen (vgl. Hartmann, KostenG, 29. Aufl., KV 1201 Rdn. 17
m.w.N.). Ebenfalls schon entstanden war durch diesen Antrag gem.
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine - volle (vgl. Hartmann a.a.O., § 32
BRAGO Rdn. 43; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl, § 32 Rdn. 13
m.w.N.) - Prozessgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin,
auf welche die gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im vorangegangenen
Mahnverfahren verdiente volle Gebühr anzurechnen ist (§ 43 Abs. 2
BRAGO). In den Zeitraum vor dem 09.12.1998 fallen schließlich die
durch Erhebung des Widerspruchs gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten verdienten 3/10 der
vollen Gebühr. Alle vorgenannten Gebühren sind Kosten, die - wie
dargelegt - der Klägerin entsprechend § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
erstatten sind und die der Beklagte durch sein Verhalten vor
Prozessbeginn veranlasst hat, weswegen die Klägerin - entgegen
seiner Auffassung - auch nicht nach Treu und Glauben gehalten war,
sie durch Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen
Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO auf
sich zu nehmen.
Erst nach dem 09.12.1998 entstanden ist lediglich die durch das
Einreichen der Klageerwiderung verdiente Prozessgebühr (§ 31
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) des Prozessbevollmächtigten des Beklagten,
auf welche gem. § 43 Abs. 2 BRAGO die zuvor angefallenen 3/10
der vollen Gebühr für die Einlegung des Widerspruchs anzurechnen
sind. Effektiv handelt es sich demnach um Mehrkosten von 7/10 der
vollen Gebühr. Sie wären vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin
keine Anspruchsbegründung eingereicht und unmittelbar den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätte. Denn zur
Anschließung an die Erledigungserklärung hätte der Beklagte gem.
§ 78 Abs. 3 ZPO einen postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht
hinzuziehen müssen (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91 a Rdn. 10
m.w.N.). Daher sind der Klägerin insgesamt 7/10 - die
Kostenpauschale von 40,00 DM gem. § 26 Satz 2 BRAGO fällt
insoweit nicht ins Gewicht - außergerichtlichen Kosten des Beklagten
aufzuerlegen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer
entsprechender Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 ZPO.
In Ansehung eines Streitwertes von 75.000,00 DM und darauf entfallender drei
Verfahrensgebühren in einer Gesamthöhe von 2.254,50 DM sowie zwei
Prozessgebühren i.H.v. jeweils 1.660,50 DM nebst Pauschalen von jeweils
40,00 DM, dabei auf Seiten des Beklagten zzgl. Umsatzsteuer, betragen die
Kosten des Rechtsstreits insgesamt 5.927,58 DM. Davon sind nach dem
Gesagten 1.162,35 DM (1.660,50 DM x 0,7) zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 16 %, mithin
1.348,32 DM durch eine unsachgemäße Prozessführung der Klägerin veranlasst.
Daraus ergibt sich für den Beklagten im Beschwerdevefahren ein Obsiegen im
Umfang von rund 2/9.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Interesse an der
Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung und beträgt - wie dargelegt -
5.927,58 DM.
Häfner
Bokern
Kadenbach