Urteil des OLG Celle vom 11.09.2001

OLG Celle: trennung der verfahren, örtliche zuständigkeit, bindungswirkung, klagenhäufung, eigenschaft, gerichtsstand, hessen, datum, geschäft

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 4 AR 62/01
Datum:
11.09.2001
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 36
Leitsatz:
Ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht mehr bestimmt werden, wenn
auf den eigenen Antrag des Klägers das zuerst angerufene Gericht das Verfahren gegen zwei
Beklagte getrennt und antragsgemäß an die Wohnsitzgerichte der Beklagten verwiesen hat und
nunmehr der Kläger Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts beantragt. Dem steht die
Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entgegen.
Volltext:
4 AR 62/01 35 C 89/01 AG Hameln 57 C 127/01 AG Langen(Hessen) B e s c h l u s s In dem Verfahren über die
Bestimmung des Gerichts pp. hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ####### den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht #######
am 11. September 2001 beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 19. Juli 2001, ein gemeinsames örtlich
zuständiges Gericht für die beiden Streitgenossen zu bestimmen, wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen. G r ü n
d e : I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Kaufvertrages vom 23. September
2000 über ein Wohnmobil wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Ferner nimmt er den Streitgenossen, der
das Geschäft für den Beklagten vermittelte, ebenfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Nach einem Mahnverfahren
vor dem Amtsgericht ####### (Wohnsitz des Klägers) hat sich dieses auf Antrag des Klägers vom 2. April 2001 (Bl.
67 GA) durch Beschluss vom 30. Mai 2001 (Bl. 80 GA) gemäß § 281 ZPO für örtlich unzuständig erklärt, die
Verfahren gemäß § 145 ZPO getrennt und an die Wohnsitzgerichte der beiden Streitgenossen
(#####################) gemäß §§ 12, 13 ZPO verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 (Bl. 77 GA)
beantragt der Kläger, die Verfahren wieder zu verbinden und eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit gemäß § 36
Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen. II. Der Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da er unbegründet ist . Zwar ist
das Oberlandesgericht ####### gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Bestimmung einer gemeinsamen örtlichen
Zuständigkeit von Streitgenossen zuständig. Es sind auch verschiedene Amtsgerichte zuständig. Gleichwohl ist
eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nunmehr nicht mehr zulässig, nachdem das
Amtsgericht ####### durch den Beschluss vom 30. Mai 2001 (Bl. 80 GA) auf Antrag des Klägers die Verfahren
getrennt und an die Amtsgerichte Hameln und Langen jeweils verwiesen hat, da diese Verweisung bindend ist (vgl.
BayObLGZ 92, 90; BAG NJW 1997, 759; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 36 Rdnr. 16). Für eine Bestimmung
der Zuständigkeit des Gerichts ist daher kein Raum mehr vorhanden. Die Bindungswirkung des
Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren fort ( vgl. BGH NJW – RR 95, 702; Zöller/Vollkommer
a.a.0., Rdnr. 28). Der Bindungswirkung steht auch nicht die Trennung der Verfahren entgegen. Gemäß § 145 Abs. 1
ZPO ist eine Trennung aufgrund subjektiver Klagenhäufung zulässig (vgl. Zöller/Greger, a.a.0., § 145 Rdnr. 2). Zwar
liegt vorliegend ein rechtlicher Zusammenhang der Verfahren vor. Dadurch wird jedoch die Trennung nicht verboten,
sie ist in der Regel nur untunlich (vgl. Zöller a.a.O., Rdnr. 5). Da mithin eine Bestimmung der Zuständigkeit nach §
36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO rechtlich nicht mehr möglich war, war der Antrag des Klägers gerichtsgebührenfrei
zurückzuweisen. ####### ####### #######