Urteil des OLG Celle vom 13.10.2011

OLG Celle: reform, leistungsfähigkeit, versorgung, existenzminimum, vorrang, selbstbehalt, verwirkung, handbuch, befristung, konkurrenz

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 280/11
Datum:
13.10.2011
Sachgebiet:
Normen:
1. EheRG Art 12 Nr 3 Abs 2, EheG § 58 ff, EGZPO § 36, BGB n. F. § 1578 b
Leitsatz:
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt einer vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehe richtet sich gemäß
Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976
- 1. EheRG - (BGBl. I S. 1421) weiterhin unverändert nach den Bestimmungen des EheG. daran hat
sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 - UÄndG -
(BGBl. I S. 3189) nichts geändert. Es finden daher weder die §§ 1569 ff. BGB - und damit etwa §§
1578b oder 1609 BGB n. F. - noch die durch das UÄndG eingefügte und allein für diese Reform des
Unterhaltsrechts geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO Anwendung.
Volltext:
10 WF 280/11
620 F 2060/11 Amtsgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Familiensache
R. M.,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro G., F., S., ,
gegen
G. M.,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro D., R., G., B.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin vom 4. August 2011 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Hannover vom 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die
Richter am Oberlandesgericht H. und G. am 13. Oktober 2011 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12.
Juli 2011 geändert.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung des Rechtsanwalts D. in H.
bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre am 27. Juni 1969 geschlossene Ehe, aus der die gemeinsame, am
… 1971 geborene Tochter S. hervorging, wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 1972 (7 R
201/71) aus dem alleinigen Verschulden des jetzigen Antragstellers geschieden. Die gemeinsame Tochter lebte seit
der im November 1971 erfolgten Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragsgegnerin, von der allein sie
versorgt, betreut und erzogen wurde. Der Antragsteller ist wiederverheiratet mit Frau A. M. geb. Sch., geboren am ...
1952. Er bezieht eine Rente in Höhe von monatlich 1.215,59 netto, seine jetzige Ehefrau eine
Erwerbsminderungsrente in Höhe von 600 €. Die Antragsgegnerin erhält Leistungen nach dem SGB II.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Elze vom 23. Oktober 1985 (8 F 115/85) wurde der Antragsteller zur
Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts an die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 EheG i. V.
mit Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG in Höhe von monatlich 180,50 DM verurteilt. Dabei war zugrunde gelegt
worden, dass die seinerzeit 38jährige, seit zwei Jahren als arbeitslos gemeldete Antragsgegnerin wegen Betreuung
und Versorgung der damals 14jährigen Tochter S. nicht gehalten sei, auch nur einer Teilzeitbeschäftigung
nachzugehen. Das Erwerbseinkommen des Antragstellers belief sich seinerzeit auf mindestens 2.045 DM monatlich
netto, wovon der Antragsteller Kindesunterhalt für S. in Höhe von monatlich 370 DM zahlte, so dass sein
angemessener Selbstbehalt von 1.150 DM gewahrt war.
Nunmehr begehrt der Antragsteller unter Hinweis auf seinen Rentenbezug die Abänderung des vorgenannten Urteils
ab April 2011. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Anspruch seiner jetzigen Ehefrau auf Familienunterhalt, den
er mit ([1.215,59 € - 600,00 € =] 615,59 € : 2 =) 307,80 € beziffert, sei nach § 1609 Nr. 2 BGB vorrangig gegenüber
dem Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, der allenfalls nach § 1609 Nr. 3 BGB zu
berücksichtigen sei, weil die mit seiner jetzigen Ehefrau bestehende Ehe mit nunmehr 37 Jahren lang sei, die
geschiedene Ehe mit der Antragsgegnerin dagegen nur von kurzer Dauer gewesen sei. Durch § 36 EGZPO sei
klargestellt, dass das neue, durch das UÄndG eingeführte Unterhaltsrecht nunmehr auf alle Unterhaltsfälle
anzuwenden sei, auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehen. Daher gelte hier inzwischen auch die
Bestimmung des § 1587b BGB. ehebedingte Nachteile habe die Antragsgegnerin jedoch nicht erlitten, die Tochter S.
sei bereits seit langem wirtschaftlich selbständig. Die Anwendung des neuen Unterhaltsrechts sei auch zumutbar i.
S. von § 36 Nr. 1 EGZPO, denn die Antragsgegnerin beziehe bereits seit 37 Jahren Unterhalt. dagegen hätten er und
seine jetzige Ehefrau mit insgesamt rund 1.800 € kaum mehr als das Existenzminimum zur Verfügung. Müsste er
hiervon auch noch den titulierten Ehegattenunterhalt weiterzahlen, wäre das Existenzminimum hingegen
unterschritten. Eine weitere Fortdauer seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin sei daher nicht
mehr zumutbar.
Die Antragsgegnerin tritt der begehrten Abänderung entgegen und sucht hierfür um Verfahrenskostenhilfe nach. Sie
verweist darauf, infolge der Versorgung und Betreuung der gemeinsamen Tochter sehr wohl ehebedingte Nachteile
erlitten zu haben, die sich auch darin zeigten, dass sie lediglich eine geringe Altersrente (vom 1. September 2012
an) zu erwarten habe, während der Antragsteller immerhin eine solche in doppelter Höhe beziehe. Dieser möge im
Übrigen doch von seinem Rentnerprivileg Gebrauch machen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12. Juli 2011 - der
Antragsgegnerin zugestellt am 22. Juli 2011 - die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt,
die Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da eine weitere Unterhaltsverpflichtung
angesichts der kurzen Ehedauer von zweieinhalb Jahren selbst unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten
nach nunmehr 40 Jahren grob unbillig i. S. von 1579 Nr. 1 BGB wäre.
Hiergegen richtet sich die am 5. August 2011 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin, mit der diese unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung erstrebt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat zur Entscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Senatsrechtsprechung übertragen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, da sie form und fristgerecht eingelegt wurde. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die
Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn das Abänderungsbegehren des
Antragstellers ist nicht schlüssig.
1.
Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht gemäß § 1579 BGB jetziger
Fassung wegen kurzer Ehedauer verwirkt. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nämlich nicht anwendbar.
Weil die Ehe der Beteiligten nach den bis zum 30. Juni 1977 geltenden §§ 42 f. des Ehegesetzes 1946 (EheG)
geschieden wurde, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform
des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1. EheRG - (BGBl. I S. 1421) auch nach Inkrafttreten der §§ 1569
ff. BGB in der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung nach den Vorschriften des EheG (BGH, FamRZ 2006, 317.
RGRK12Cuny, Rz. 14 vor § 1569 BGB, Rz. 3 vor § 58 EheG).
Dies gilt entgegen der Auffassung der Beteiligten ungeachtet der durch das Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 - UÄndG - (BGBl. I S. 3189) zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Unterhaltsrechtsreform (Palandt–Brudermüller, BGB69, Einführung II Rz. 34 vor § 1569. Ehinger/Griesche/ Rasch,
Handbuch Unterhaltsrecht5, Rz. 428). Da die Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 1. EheRG durch letztere
nicht geändert wurde, sondern fortgilt, sind auf Unterhaltsansprüche von Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977
geschieden wurde, auch zum jetzigen Zeitpunkt unverändert die Bestimmungen des EheG anzuwenden. Es finden
weder die §§ 1569 ff. BGB - und damit etwa die §§ 1578b oder 1609 BGB n. F. - noch die durch das UÄndG
eingefügte und allein für diese Reform des Unterhaltsrechts geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO
unmittelbare Anwendung.
Eine entsprechende Heranziehung einzelner Bestimmungen der §§ 1569 ff. BGB ist dagegen im Rahmen der
Anwendung der §§ 58 ff. EheG insoweit nicht ausgeschlossen, als es um die Ausfüllung unbestimmter
Rechtsbegriffe geht, die bereits Ausgangspunkt für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach dem vor dem 1.
Juli 1977 geltenden Unterhaltsrecht waren (RGRK12Cuny, Rz. 4 vor § 58 EheG). Dies gilt etwa für die Begriffe der
ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 58 EheG oder der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 59 EheG. Welcher
eheangemessene Selbstbehalt dem Unterhaltsverpflichteten zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des
Ehegattenunterhalts nach den §§ 58 ff. EheG zu verbleiben hat, richtet sich demgemäß nach denselben aktuellen
Sätzen, die heute auch im Rahmen von §§ 1569 ff., 1581 BGB gelten.
Eine Verwirkung wegen kurzer Ehedauer gemäß § 1579 Nr. 1 BGB kennen die §§ 58 ff. EheG dagegen ebenso
wenig wie eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender ehebedingter Nachteile im
Sinne von § 1587b BGB n. F. Insoweit kommt auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht.
2.
Auch eine fehlende Leistungsfähigkeit hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan. Für deren Prüfung kann hier
wiederum auf die Bestimmung des § 1609 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (n. F.) nicht
zurückgegriffen werden. Zu der auch vor dem 1. Juli 1977 durchaus bereits bekannten Fallgestaltung eines in zweiter
Ehe wiederverheirateten geschiedenen Unterhaltsverpflichteten galt nämlich eine von der zum 1. Januar 2008
eingeführten Rangfolge des § 1609 Nrn. 2 und 3 BGB n. F. abweichende Regelung, die eine entsprechende
Heranziehung der vorgenannten neuen Bestimmung ausschließt: Gemäß § 59 EheG war Ehegattenunterhalt im
Mangelfall lediglich nach Billigkeit zu zahlen (insoweit inhaltsgleich in § 1581 BGB in der seit dem 1. Juli 1977
geltenden Fassung übernommen). Im Falle der Konkurrenz von Ehegattenunterhaltsansprüchen eines geschiedenen
und eines aktuellen Ehegatten galt nach ganz herrschender Meinung der Grundsatz des Gleichrangs (RGRK12Cuny,
§ 59 EheG Rz. 22. Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht4, Rz. 1266 Fn. 4). Lediglich vereinzelt wurde eine analoge
Erstreckung des § 1582 BGB in der vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vertreten, der
unter bestimmten - hier allerdings nicht vorliegenden - Voraussetzungen gar einen Vorrang des geschiedenen
Ehegatten vorsah, hier also der Antragsgegnerin (Palandt–Diederichsen, BGB44, § 1582 Anm. 1. Engelhardt, JZ
1976, 579). Ein Vorrang des jetzigen Ehegatten, von dem der Antragsteller hier ausgeht, wurde und wird hingegen
nicht vertreten.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf der Antragsgegnerin nicht auf den seinerzeit titulierten Betrag
von 180,50 DM, nunmehr also 92,29 € beschränkt ist, sondern grundsätzlich die Hälfte der Einkünfte der Beteiligten
umfasst, worauf eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten anzurechnen wäre. Bei Berücksichtigung auch der
wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens auf Seiten des Antragstellers - was auch im Falle des § 59 EheG im
Rahmen der Billigkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Verhältnisse der geschiedenen
Eheleute durchaus zu erfolgen hätte (vgl. RGRK12Cuny, § 59 EheG Rz. 11 i.V. mit § 58 EheG Rz. 17) und zu einer
Verringerung des derzeit geltenden eheangemessenen Selbstbehalts des Antragstellers von 1.050 € auf 945 € führen
würde - dürfte Raum für eine Herabsetzung des titulierten Betrages kaum verbleiben.
W. H. G.