Urteil des OLG Celle vom 13.05.2011

OLG Celle: beweismittel, unterschlagung, untreue, strafantrag, strafrecht, anhörung, datum, ermittlungsverfahren

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 116/11
Datum:
13.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 172 Abs 3 Satz 1, StPO § 172 Abs 2 Satz 1
Leitsatz:
Der Klageerzwingungsantrag muss die Angabe enthalten, dass die Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz
1 StPO gewahrt ist, sofern die Einhaltung der Frist nicht offensichtlich ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 116/11
2 Zs 556/11 GenStA Celle
B e s c h l u s s
In dem Ermittlungsverfahren
gegen K. H.
wegen Unterschlagung u.a.
Antragstellerin: M. P., H.straße, S.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M., S.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid
des Generalstaatsanwalts in Celle vom 23.03.2011 nach dessen Anhörung durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxx
am 13.05.2011 beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen, weil er nicht die vom Gesetz geforderte, in
sich geschlossene und aus sich selbst heraus - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - verständliche Darstellung
des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel enthält (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Der Antragsschrift ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt wäre.
Diese Angabe ist für die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrages indes erforderlich, sofern die Einhaltung der
Frist nicht offensichtlich ist (vgl. nur MeyerGoßner, StPO, 53. Aufl., § 172 Rdnr. 27 b mit weit. Nachw., missdeutig
allerdings der Hinweis auf die Entscheidung OLG Celle NStZ 89,43, die sich zu dieser Frage nicht äußert).
Der Antragsschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die Strafantragsfrist gem. § 248 a StGB eingehalten wäre.
Angezeigt sind ganz überwiegend Taten, die eine Unterschlagung bzw. eine Untreue an geringwertigen
Gegenständen und Forderungen betreffen. Die Antragstellerin teilt aber nicht mit, wann sie von diesen Taten erfahren
und wann sie einen Strafantrag gestellt hat (§ 77 b StGB). Diese Mitteilung ist bereits deshalb unverzichtbar, weil die
Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und damit auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
erklärt hat (§ 248 a Satz 2 StGB), der Senat aber diese Erklärung der Strafverfolgungsbehörde nicht ersetzen
könnte.
Auch in der Sache verhält sich der Vortrag der Antragstellerin nicht mit der von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO
vorgesehenen Vollständigkeit. Soweit sich die Beschuldigte zu Unrecht sog. PaybackPunkte gutgeschrieben haben
soll, ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht, dass es hierdurch zu einem Schaden bei der Antragstellerin
gekommen und sie somit Verletzte im Sinne des § 172 StPO sein könnte.
Der Antrag enthält zudem keine Darstellung über Art, Umfang und Zeitpunkt der behaupteten Geldentnahmen und
Untreuehandlungen durch die Beschuldigte und der dafür vorhandenen Beweismittel. Der ursprüngliche Vortrag, dies
ergebe sich aus den Aufnahmen der im Kassenbereich der Tankstelle aufgestellten Überwachungskamera, wird
später zurückgenommen. Zudem wird der Inhalt des Kassenjournals aus dem Tatzeitraum nicht mitgeteilt, so dass
etwaige unrechtmäßige Buchungsvorgänge anhand der Antragsschrift nicht nachvollziehbar sind. Schließlich wird
auch die Einlassung der Beschuldigten nicht vollständig mitgeteilt, sodass dem Senat eine umfassende Würdigung
der Beweislage verwehrt bleibt.
Hinsichtlich der Tat vom 07.02.2011 ist der Antrag letztendlich bereits deshalb unzulässig, weil das Verfahren wegen
dieser Tat gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
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