Urteil des OLG Celle vom 25.05.2011

OLG Celle: ohne aussicht auf erfolg, beendigung des dienstverhältnisses, wichtiger grund, spanien, übermittlung, abweisung, dienstvertrag, datensicherheit, installation, übertragung

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 U 65/11
Datum:
25.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 626
Leitsatz:
1. Zu den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages eines
Vorstandsmitglieds einer Bank
2. Der Verstoß gegen - schriftlich konkretisierte - Grundsätze der Datensicherheit rechtfertigt die
fristlose Kündigung des mit einem Vorstandsmitglied geschlossenen Anstellungsvertrages dann nicht,
wenn dessen Handhabung im Vorstand allgemein üblich ist.
Volltext:
3 U 65/11
1 O 57/10 Landgericht Hannover
Beschluss
In dem Rechtsstreit
XBank, …,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro …
gegen
M. H., …,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 7. März 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen,
da das Rechtsmittel der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
I.
Der Kläger war Vorstandsmitglied der Beklagten. Sein Dienstvertrag ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.
März 2010 fristlos gekündigt worden. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dieser Kündigung.
Der Kläger, der zuvor bei der YBank beschäftigt war, wurde durch Beschluss vom 7. Juli 2008 mit Wirkung ab dem
1. August 2008 für die Dauer von fünf Jahren, mithin bis zum 31. Juli 2013 zum ordentlichen Vorstandsmitglied der
Beklagten bestellt. Zwischen den Parteien wurde am 19. August 2008 ein Dienstvertrag über die Tätigkeit des
Klägers geschlossen. Der Vertrag sieht eine Jahresvergütung des Klägers in Höhe von 333.612,00 € zuzüglich einer
erfolgsabhängigen variablen Vergütung vor. Ergänzend wurde dem Kläger, der seinen Familienwohnsitz in Spanien
hatte und auch beibehielt, für die wöchentlichen Familienheimfahrten/Heimflüge ein einmaliges Budget in Höhe von
25.000,00 € zur Verfügung gestellt.
Mit Wirkung vom 18. Dezember 2009 wurde der Kläger von seiner Tätigkeit freigestellt. Wie bereits im Schreiben der
Beklagten vom 18. Dezember 2009 angekündigt, wurde er auf der Grundlage eines Aufsichtsratsbeschlusses als
Mitglied des Vorstandes der XBank zum 11. Januar 2010 abberufen (Anlage K 2, K 3). In den Schreiben der
Beklagten vom 11. Januar 2010 heißt es, der Kläger werde wegen unterschiedlicher Auffassungen über den Ausbau
und die weitere strategische Ausrichtung der Kapitalmarktaktiviäten der Bank auf eigenen Wunsch und im
gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig von seiner Verantwortung als Vorstandsmitglied entbunden. Der Aufsichtsrat
habe beschlossen, ihn als Mitglied des Vorstandes abzuberufen und zugleich, dass er unter Fortzahlung der
monatlichen Festvergütung und Gewährung des Urlaubs für die restliche Laufzeit des Anstellungsvertrages von
seiner weiteren Tätigkeit freigestellt werde. Dem Kläger wurde ein Zeugnis erteilt. In diesem heißt es
zusammenfassend, man danke dem Kläger für sein umsichtiges sowie ziel und lösungsorientiertes Handeln und
spreche ihn hierfür die Anerkennung aus. Die XBank verliere einen ausgezeichneten Kollegen, dem man weiterhin
freundschaftlich verbunden bleiben werde (Anlage K 11).
In seiner Sitzung vom 18. März 2010 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten, den mit dem Kläger geschlossenen
Dienstvertrag gem. § 4 Abs. 5 des Vertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu
kündigen. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger an seinem Wohnsitz in Spanien am 23. März 2010
zugestellt. In dem auf Aufforderung des Klägers hin durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten
verfassten Schreiben vom 14. April 2010 (Anlage K 6) werden als Kündigungsgründe die Verletzung der
Vermögensinteressen der Bank, die Verletzung von Kommunikationsregeln sowie die Schädigung der Reputation der
Bank genannt.
Der Kläger hält die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung aus formellen und materiellen Gründen für
unwirksam. Wegen der Einzelheiten der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sowie dessen eigener, weitgehend
abweichender Darstellung verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat unter Abweisung des vom Kläger gestellten weiteren Antrags, demzufolge festgestellt werden
soll, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und der Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände
endet, der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das mit dem Vertrag vom 19. August 2008 geschlossene
Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. März 2010
nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Es könne, so das Landgericht, dahinstehen, ob die erklärte
Kündigung formell ordnungsgemäß zustande gekommen sei. ebenfalls, ob sie fristgerecht erfolgt sei oder ob, wie der
Kläger gemeint hat, ein wirksamer Verzicht der Beklagten auf eine Kündigung vorgelegen habe. Jedenfalls lägen
keine wichtigen Gründe i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vor, die eine fristlose Kündigung des Klägers rechtfertigen würden,
was im Einzelnen vom Landgericht ausgeführt wird. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils nimmt der Senat
Bezug.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter weitgehender Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Sach und Rechtsvortrags die Abänderung des angefochtenen Urteils und die vollständige
Abweisung der Klage erstrebt und die weiterhin die Auffassung vertritt, die gegenüber dem Kläger ausgesprochene
fristlose Kündigung sei formell wirksam und materiell gerechtfertigt.
II.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig, jedoch ohne Aussicht auf Erfolg. Mit auch gegenüber dem
Berufungsvorbringen zutreffender Begründung hat das Landgericht dem mit der Klage verfolgten Hauptbegehren des
Klägers stattgegeben. Die Berufungsbegründung der Beklagten, die inhaltlich keine neuen Aspekte aufzeigt,
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf
die Gründe des angefochtenen Urteils, denen er nach eigener kritischer Prüfung ausdrücklich beitritt, um
zusammenfassend nochmals auf Folgendes hinzuweisen:
1. Es kann, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, dahinstehen, ob die formellen Voraussetzungen für eine
fristlose Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrages gegeben sind. Insbesondere braucht die
Frage einer wirksamen Einberufung des Aufsichtsrats, einer wirksamen Beschlussfassung und einer fristgerechten
Zustellung der Kündigung nicht entschieden zu werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die zwischen den Parteien
streitige Frage, ob die Beklagte auf eine fristlose Kündigung verzichtet hat. Auf diese Fragen kommt es deshalb
nicht an, weil es an einem eine fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB fehlt.
2. Die Kündigung des mit einem Vorstandsmitglied geschlossenen Anstellungsvertrages setzt - was von dessen
Abberufung zu unterscheiden ist - einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB voraus. Ein solcher wichtiger Grund liegt
dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der relevanten
Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses, insbesondere also auch der Anspruch
des Vorstandsmitglieds auf Leistung der Vergütung, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist, § 313 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes
i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines Bestellungswiderrufs nach § 84 Abs. 3
AktG zu beurteilen. Die Auslegung des § 626 Abs. 1 BGB hat zwar die Besonderheiten einer Vorstandstätigkeit, also
etwa die gesteigerten Treuebindungen und die erheblichen Vermögensbeeinträchtigungsmöglichkeiten, die das
Vorstandsmitglied im Verhältnis zur Bank hat, zu berücksichtigen, ist jedoch autonom auszulegen (vgl. BGH WM
1995, 2064, 2065, Seibt in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 84 Rn. 66 m. w. N.). Grundlage einer fristlosen
Kündigung können grobe Pflichtverletzungen i. S. v. § 84 Abs. 3 Satz 2, erster Fall BGB sein, weiterhin die
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Die Voraussetzungen, die hiernach an die Begründetheit einer fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu
stellen sind, liegen nicht vor.
a) Der Kläger hat die Vermögensinteressen der Beklagten nicht, jedenfalls nicht in einer eine fristlose Kündigung
rechtfertigenden Weise geschädigt.
(1) Nach Auffassung der Beklagten soll der Umstand, dass der Kläger eine für ihn vom 3. zum 4. Juni 2009 in N.
gebuchte Übernachtung nicht storniert hat, dessen fristlose Kündigung rechtfertigen, da der Beklagten hierdurch
vermeidbare Kosten in Höhe von 405 USDollar entstanden seien.
Nach dem sich widersprechenden Vorbringen der Parteien ist schon zweifelhaft, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem sich
für den Kläger die Entbehrlichkeit einer Übernachtung in N. herausstellte, das für ihn gebuchte Zimmer noch zu
stornieren war. Nach dem vom Kläger zu den Akten gereichten Ausdruck der Original Website des Hotels war dies
nicht der Fall. Unabhängig hiervon war, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, es keine Pflicht des
Klägers, sich um die Organisation seiner Dienstreise nach N. zu kümmern. Aus dem vorgelegten EMailVerkehr
ergibt sich vielmehr, dass der Kläger, was die Organisation der Reise nach und in N. und auch den Flug des Klägers
von N. nach Na. anbetrifft, seinen Mitarbeiter S. mit den erforderlichen Maßnahmen betraut hatte. Dieser hätte daher
gegebenenfalls die Stornierung des für den Kläger gebuchten Zimmers veranlassen müssen.
Unabhängig hiervon steht für den Senat außer Frage, dass der Umstand, dass ein Vorstandsmitglied einer großen
deutschen Bank anlässlich einer Dienstreise auf die Nutzung des für ihn gebuchten Zimmers verzichtet, keinen
Anlass für eine fristlose Kündigung darstellt.
Gewicht soll dem Sachverhalt nach der Darstellung der Beklagten allerdings deshalb zukommen, weil der Verzicht
des Klägers auf die Übernachtung in N. und dessen Flug nach Na. der Führung von Gesprächen gedient haben soll,
die in keinem Bezug zu seiner Tätigkeit für die Beklagte gestanden hätten und mit denen er Eigeninteressen verfolgt
habe. Das dies betreffende Vorbringen der Beklagten geht jedoch über bloße Vermutungen nicht hinaus. Sie sind in
keiner Weise geeignet, die fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds wegen frustrierter Hotelkosten zu
rechfertigen.
(2) Was die Installation eines zweiten (gebrauchten) Laptops im Büro des Klägers und dessen Nutzung anbetrifft, hat
das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, es lasse sich schon nicht feststellen, dass gerade der Kläger
einen solchen zweiten PC ausdrücklich verlangt habe. Auch habe der Kläger seine Wünsche insoweit offen über sein
Sekretariat angemeldet. Die Handhabung soll dem seines Vorgängers im Büro entsprochen haben. Konkrete
finanzielle Nachteile seien seitens der Beklagten nicht dargelegt.
Der Senat tritt diesen Ausführungen des Landgerichts bei. Ergänzend anzumerken ist lediglich, dass auch bei
Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten der Kläger durch die Installation des zweiten Laptops in seinem
Büro keinen eigenen vermögenswerten Vorteil erlangt hat, sondern lediglich die Trennung beruflicher und privater
Geschäfte sichergestellt hat. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass der Kläger selbst an seinem Wohnsitz in Spanien
auf eigene Kosten eine Bürokommunikation unterhielt, dass der Kostenfaktor in dieser Frage von - völlig -
untergeordneter Bedeutung war. Dass die Beklagte als mildere Maßnahme gegenüber einer fristlosen Kündigung
auch nur versucht hätte, dem Kläger die ihr entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, ist nicht ersichtlich.
(3) Der Kläger hat der Beklagten auch durch seine „eigenmächtige Medienarbeit“ keinen finanziellen Schaden
zugefügt. Dass sich aus dieser Medienarbeit eine negative Berichterstattung für die Beklagte oder eine Schädigung
ihrer Reputation ergeben hätte, trägt die Beklagte selbst nicht mit Substanz vor. Der Senat weist ergänzend
nochmals darauf hin, dass die jeweiligen Terminabsprachen des Klägers über dessen Büro erfolgt sind. Von einer
gezielt die Informationsstrukturen der Beklagten sowie die Information der sonstigen Vorstandsmitglieder bzw. der
Presseabteilung beeinträchtigenden Verfahrensweise des Klägers kann daher nicht ausgegangen werden.
(4) Schließlich ist der weitere, von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung der Bank
erhobene Vorwurf, der Kläger habe durch die unentgeltliche Inanspruchnahme der Dienste eines Herrn K. von der O.
W. GmbH die Vermögensinteressen der Beklagten gefährdet oder auch geschädigt, nicht geeignet, die gegenüber
dem Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung zu rechfertigen. Auch insoweit erschöpft sich das Vorbringen der
Beklagten in der Vermutung, es ´liege ausgesprochen nahe´, dass sich Herr K. gerade deshalb zur unentgeltlichen
Tätigkeit für den Kläger bereit erklärt habe, weil er die Kundenbeziehung mit der Beklagten, die durch den Kläger
vertreten wurde, nicht gefährden wollte. Es sei, so die Beklagte, ´fernliegend, dass es sich insoweit um einen reinen
Freundschaftsdienst´ gehandelt habe.
Warum die Würdigung der Beklagten zutreffen, jedoch der Vortrag des Klägers, er sei mit K. freundschaftlich
verbunden, der deshalb für ihn vorhandene Unterlagen gesichtet habe, fernliegend sein soll, stellt eine eigene, nicht
belegbare Bewertung der Beklagten dar, die ohnehin und zudem als Grundlage für eine fristlose Kündigung deshalb
ungeeignet ist, weil die von K. unterstützte Medienarbeit des Klägers auch dem Ziel diente, eine negative
Berichterstattung, durch die auch die Beklagte hätte beschädigt werden können, zu vermeiden.
b) Ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg ist die Berufung, soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer fristlosen
Kündigung auf die Verletzung von Kommunikationsregeln durch den Kläger stützt.
(1) Auch für den Senat steht außer Frage, dass der Kläger durch die Übersendung dienstlicher EMails an seine
private EMailAdresse, ohne hierbei die für eine sichere Übertragung zur Verfügung stehenden technischen
Einrichtungen zu nutzen, gegen die Grundsätze der Datensicherheit verstoßen hat. Ungeachtet der Hinweise des
Klägers auf seine starke Arbeitsbelastung bei Übernahme des Vorstandsmandats sowie die angeblich
unübersichtliche Struktur der internen Datensicherheitsrichtlinien der Beklagten unterstellt der Senat i. S. d. Vortrags
der Beklagten, dass dem Kläger als erfahrenem Banker die Unzulässigkeit dieser Handlungsweise bewusst war.
(2) Hervorzuheben ist allerdings zugleich, dass sich der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf nur auf die Art der
Datenübertragung bezieht. Grundsätzlich war dem Kläger die Übermittlung von Daten an seine private EMailAdresse
nicht untersagt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger seinen Familienwohnsitz in Spanien hatte und diesen auch, wie
sich aus seinem Anstellungsvertrag ergibt, beibehalten durfte, diente die Übermittlung von betrieblichen
Informationen und Unterlagen (auch) an seine private EMailAdresse dem Ziel, dass der Kläger auch an seinem
Familienwohnsitz seinen Verpflichtungen nachkommen konnte. Die von der Beklagten angestellten Vermutungen,
der Kläger habe die Art der Übertragung insbesondere deshalb gewählt, um dienstliche Informationen privat
speichern zu können, ist wenig realitätsnah. Hierzu hätte der Kläger an seinem Dienstort in H., etwa durch Ausdruck
von Dokumenten, ohnehin jede Möglichkeit gehabt. Weshalb er sich hierzu gerade der - jederzeit kontrollierbaren -
Übermittlung per EMail hätte bedienen sollen, ist nicht einleuchtend.
(3) Der hiernach verbleibende Vorwurf der unter Datenschutzgesichtspunkten „unsicheren“ Übermittlung der
betrieblichen Informationen rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der
Kläger, nachdem die Frage der Datenübermittlung im Haus der Beklagten problematisiert worden war, auf diese
Handhabung im Weiteren verzichtet hat. Mithin ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger nicht auch auf einen
früheren entsprechenden Hinweis hin unverzüglich reagiert hätte.
Bei der Bewertung des Verhaltens des Klägers kann aber auch das eigene Verhalten der weiteren
Vorstandsmitglieder der Beklagten nicht außer Betracht bleiben, die
unstreitig - mit dem Kläger über dessen privaten EMailAccount dienstlich kommuniziert haben. Zudem hat die
Beklagte, wie die Anlage K 39 zum Schriftsatz des Klägers vom 7. Februar 2011 belegt, auch nach dessen
Freistellung noch im Dezember 2010, also nach Entbindung des Klägers von seinem Vorstandsposten und nach
Ausspruch der fristlosen Kündigung weiterhin dienstliche Informationen an dessen private EMailAdresse übermittelt.
Auch diese Handhabung im Hause der Beklagten zeigt, dass der Datensicherheit ungeachtet der schriftlichen
Anweisungen jedenfalls im Vorstandsbereich keine besondere Bedeutung beigemessen worden ist. Auch dies steht
einer Bewertung, wonach das Verhalten des Klägers eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte, entgegen.
3. Die Kostenentscheidung des Landgerichts, mit der die Kammer ungeachtet der Abweisung des Klagantrags zu 2
der Beklagten gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, ist nicht zu
beanstanden. Da andere Beendigungsgründe als die durch fristlose Kündigung der Beklagten nicht ersichtlich sind,
kam dem Klageantrag zu 2 keine besondere Bedeutung zu. In der Wertfestsetzung durch das Landgericht ist der
Antrag deshalb auch nicht werterhöhend berücksichtigt.
III.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen einer Frist von zwei
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder auch, insbesondere zur Vermeidung weiterer
Kosten, ihre Berufung zurückzunehmen.
Celle, 25. Mai 2011
Oberlandesgericht
3. Zivilsenat
… … …
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht