Urteil des OLG Celle vom 18.07.2011

OLG Celle: übertragung der elterlichen sorge, elterliche sorge, bezirk, verfahrenseinleitung, wechsel, form, legitimation, niedergelassener, eltern, datum

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 209/11
Datum:
18.07.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 78 Abs 4 = ZPO § 121 Abs 4
Leitsatz:
Die zusätzliche Beiordnung eines auswärtigen Verkehrsanwaltes kommt nicht (mehr) in Betracht,
wenn die zunächst kurzfristig in große räumliche Entfernung verzogene Beteiligte / Partei im Zeitpunkt
der erstmaligen Bewilligungsreife ihres Verfahrens / ProzeßkostenhilfeGesuches bereits wieder
dauerhaft in den Bezirk des Verfahrens / Prozeßgerichtes zurückgezogen ist und ihr antragsgemäß ihr
dort niedergelassener Verfahrens / Prozeßbevollmächtigter beigeordnet wird.
Volltext:
10 WF 209/11
609 F 1981/11 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für das beteiligte Kind L.G. d. S.,
Verfahrensbeistand:
Rechtsanwältin D. M.,
weitere Beteiligte:
1. M. J. H. d. S.,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro B., Dr. H., M.,
Verkehrsanwälte:
Anwaltsbüro M., H., S.,
2. O. B.,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt P. B.,
3. Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich 51,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin gegen den die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes versagenden Beschluß des Amtsgerichts -
Familiengericht - Hannover vom 26. Mai 2011 durch die Richter am Oberlandesgericht H., G. und W. am 18. Juli
2011 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind nicht verheiratet und die Eltern von L.G.. aufgrund einer Sorgeerklärung üben sie die
elterliche Sorge für diesen gemeinsam aus. Nachdem sich die Kindeseltern endgültig getrennt hatten und die
Kindesmutter plante, zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Buttenwiesen bei Augsburg zu ziehen, ist im Wege
einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen worden. Im
vorliegenden, parallel zum Anordnungsverfahren am 21. April 2011 eingeleiteten Hauptsacheverfahren erstrebt die -
zum Zeitpunkt der Einleitung in den Bezirk Augsburg verzogene - Kindesmutter die endgültige Übertragung der
elterlichen Sorge für L.G. - hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechtes - auf sich allein.
Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz der in Augsburg ansässigen heutigen Korrespondenzanwälte vom 21. April
2011 hat die Antragstellerin zugleich um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter - ausdrücklich einschränkungsloser -
Beiordnung ihrer damaligen Anwälte nachgesucht. eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse wurde dabei nicht vorgelegt.
Das Amtsgericht hat sogleich Anhörungstermin auf den 6. Mai 2011 anberaumt. Am 2. Mai 2011 legitimierte sich der
jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, teilte mit daß die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten noch
als Korrespondenzanwälte tätig seien und suchte um Bewilligung von VKH unter seiner eigenen Beiordnung als
Verfahrensbevollmächtigter sowie unter Beiordnung der Augsburger Anwälte als Korrespondenzanwälte nach.
irgendwelche Unterlagen wurden wiederum nicht überreicht.
Erst am 5. Mai 2011 wurde durch die Augsburger Anwälte - unter Bekräftigung des Antrages des Hannoverschen
Verfahrensbevollmächtigten - eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. April
2011 (Wohnort: Buttenwiesen) übersandt, die jedoch nicht vollständig ausgefüllt war (so: Kontoguthaben) und der
keinerlei Belege beigefügt waren.
Im Anhörungstermin am 6. Mai 2011 hat das Amtsgericht u.a. darauf hingewiesen, daß einer VKHBewilligung für die
Antragstellerin bislang die - näher spezifizierten - fehlenden Belege entgegenstünden, und ihr insofern eine Frist von
drei Wochen zur Vorlage gesetzt.
Am 24. Mai 2011 hat die Antragstellerin dann die konkret geforderten Belege vorgelegt, darunter einen an sie unter
einer nunmehr Hannoverschen Anschrift gerichteten Bescheid des JobCenter der Region Hannover vom 20. Mai
2011, mit dem auf ihren Antrag vom 13. Mai 2011 Leistungen nach SGB II bewilligt worden sind.
Mit Beschluß vom 26. Mai 2011 hat das Amtsgericht der Antragstellerin VKH bewilligt und ihr ihren (Hannoverschen)
Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes hat das Amtsgericht dagegen
abgelehnt, da dies nach dem erfolgten Wohnortwechsel nicht mehr erforderlich sei.
Dagegen richtet sich die form und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. mit ihr wird geltend
gemacht, bei Verfahrenseinleitung hätten die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes
vorgelegen - der nachträgliche Wechsel der Antragstellerin zurück nach Hannover könne die Erforderlichkeit der
Beiordnung für den zurückliegenden Verfahrensabschnitt nicht rückwirkend beeinflussen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei auf den
maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hingewiesen, zu dem die Voraussetzungen für die Beiordnung eines
Verkehrsanwaltes nicht mehr vorlagen.
II.
Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Völlig zutreffend hat das Amtsgericht vorliegend
im Rahmen der Bewilligung von VKH für die Antragstellerin die Beiordnung auch eines Verkehrsanwaltes abgelehnt,
da im entscheidenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife der VKH die Voraussetzungen für eine derartige zusätzliche
Beiordnung nicht (mehr) vorlagen.
Eine Bewilligung von VKH kommt frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife des entsprechenden Gesuches
in Betracht. das ist dann der Fall, wenn der Beteiligte ein formgerechtes Gesuch nach § 117 Abs. 1 ZPO gestellt und
die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO notwendige ´Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse´ (unter
Verwendung der nach § 117 Abs. 4 ZPO verbindlichen Vordrucke) sowie die erforderlichen Belege vorgelegt hat (vgl.
BGH - Beschluß vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58 ff. = NJW 1982, 446 f. = MDR 1982,
217).
Das in der Antragsschrift enthaltene VKHGesuch unter erstrebter einschränkungsloser Beiordnung der Augsburger
Anwälte als Verfahrensbevollmächtigte war - da eine ´Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse´ zunächst gar nicht vorgelegt wurde - nicht bewilligungsreif. angesichts der ausdrücklichen
Ankündigung einer Nachreichung bedurfte es insofern auch nicht etwa eines gerichtlichen Hinweises. Mit der
Legitimation des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten und dem von diesem übermittelten erneuten VKHGesuch unter
erstrebter Beiordnung dieses Verfahrensbevollmächtigten sowie eines auswärtigen Verkehrsanwaltes war das erste
Gesuch gegenstandslos geworden. das zweite Gesuch war mangels nach wie vor nicht vorgelegter ´Erklärung´
allerdings ebenfalls noch nicht bewilligungsreif.
Bewilligungsreife wurde für das VKHGesuch auch nicht durch die Vorlage der unvollständig ausgefüllten und ohne
jegliche Belege übermittelten ´Erklärung´ am 5. Mai 2011 herbeigeführt. Darauf ist die Antragstellerin im Rahmen des
am Folgetag stattfindenden Termins vor dem Amtsgericht unverzüglich hingewiesen und ihr insofern eine großzügige
Frist zur Behebung gesetzt worden.
Erst als die Antragstellerin schließlich am 24. Mai 2011 die erforderlichen Unterlagen nachreichte, kam überhaupt
eine Bewilligung von VKH in Betracht, die - unabhängig vom Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlußfassung - auch
nicht rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt in Frage kam. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch - wie sich schon aus
dem Bescheid des JobCenters ergibt - die Antragstellerin bereits endgültig wieder in Hannover wohnhaft, so daß für
die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes in Augsburg kein Grund mehr bestand. Insofern kann es auch keine Rolle
spielen, ob dies zu einem Zeitpunkt vor der maßgeblichen Bewilligungsreife etwa noch anders zu beurteilen gewesen
wäre.
H. G. W.