Urteil des OLG Celle vom 10.11.2011

OLG Celle: vorverfahren, anhörung, fehlerhaftigkeit, beweisantrag, fahrzeug, gerichtsgutachten, unrichtigkeit, augenschein, meinung, laden

Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 84/11
Datum:
10.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 839 a Abs 2, BGB § 839 Abs 3
Leitsatz:
Als Rechtsmittel im Sinne von § 839 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB ist auch die Einholung
eines Privatgutachtens zu dem Zwecke anzusehen, die angebliche Fehlerhaftigkeit des
Gerichtsgutachtens gegenüber dem erkennenden Gericht aufzuzeigen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 84/11
5 O 331/10 Landgericht Lüneburg
Verkündet am
10. November 2011
T.,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
W. T., A. 5, S.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt F. N., U 28, S.,
Geschäftszeichen:
gegen
Dipl.Ing. H. G., S. 13, W.,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G., Dr. X. & Kollegen, U. 23, H.,
Geschäftszeichen:
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2011 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K., die Richterin am Oberlandesgericht Z. und den Richter am
Oberlandesgericht B. für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg vom 16.
März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Erstattung eines seines Erachtens unrichtigen
Gutachtens in einem Rechtsstreit in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein
Schadensersatzanspruch des Klägers schon daran scheitere, dass dem Beklagten kein grob fahrlässiger
Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könne. Es könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er
vor den Messfahrten nicht die von V. vorgegebenen Grundeinstellungen vorgenommen habe. Die Vornahme dieser
Grundeinstellungen wäre bereits ein ggf. verändernder Eingriff gewesen. Die Vornahme eines derartigen Eingriffs sei
unter den gegebenen Umständen fernliegend gewesen. Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass
er sich nicht bei V. nach dem vom Kläger beschriebenen Mangel erkundigt habe. Es treffe ferner nicht zu, dass der
Beklagte nach der Mitteilung seines Bruders, dass dieser ein Anheben und Absenken des Fahrzeugs beobachtet
habe, diesem nicht weiter nachgegangen sei. Dem Beklagten könne weiterhin nicht vorgeworfen werden, vor der
Messung den Fehlerspeicher nicht gelöscht zu haben. Mit dieser Problematik habe sich der Beklagte in seinem
Gutachten und in der mündlichen Anhörung ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt. Dass im Gutachten
nicht sämtliche Einzelheiten der Versuchsfahrten hinsichtlich der gewählten Modi, des Reifendrucks, der Wetter und
Straßenverhältnisse, des genauen Zeitpunkts der Messfahrten und des jeweiligen Kilometerstandes aufgeführt
seien, stelle keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Schließlich stelle auch die vorgetragene lange
Bearbeitungsdauer nebst Sachstandsanfragen keine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Kläger wiederholt und vertieft
zunächst sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Er meint, dass die von ihm behaupteten Fehler des Beklagten
bei der Erstellung des Gutachtens entgegen der Auffassung des Landgerichts eine grobe Fahrlässigkeit begründen
würden. Ein Privatgutachten zur Erschütterung des gerichtlichen Gutachtens einzuholen, sei ihm nicht möglich
gewesen. Bis zum 20. April 2010 habe er nicht die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug inne gehabt. Die
Informationen von V., welche als Anlage K 4 vorgelegt wurden, habe er erst lange nach Abschluss des
Vorverfahrens erhalten.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom
16. März 2011 (Gesch.Nr.: 5 O 331/10) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8
%Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Juli 2010 sowie 790 € außergerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen und
2. festzustellen, dass der Beklagte ihm sämtliche Schäden zu ersetzen hat, welche ihm durch das fehlerhafte
Gutachten des Beklagten, das er im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Celle (GeschäftsNr. 7 U 71/07)
bezüglich des Fahrzeuges VW Touareg 5.0 V10 TDI (FahrzeugIdent.Nr.) erstellt hat, entstanden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
Die Akte OLG Celle - 7 U 71/07 hat der Senat beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Auf die im vorliegenden Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere das seitens des
Klägers als Anlage K 17 vorgelegte Privatgutachten des Dipl. Ing. T. vom 9. März 2011, sowie auf die in dem
Verfahren OLG Celle
7 U 71/07 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2009 sowie das Urteil
vom 24. Juni 2009, wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf
Schadensersatz, Feststellung sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten nicht zu. Die Voraussetzungen des § 839 a
BGB liegen nicht vor.
1. Allerdings ist die Entscheidung des Landgerichts in seiner Begründung rechts und verfahrensfehlerhaft. Das
Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein - unterstellt - unrichtiges Gutachten des Beklagten
von diesem jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erstellt worden sei. Diese Begründung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Der Kläger begründet die Unrichtigkeit des seitens des Beklagten erstellten
Gutachtens in verschiedener Hinsicht, wobei die einzelnen Argumentationsstränge zwangsläufig technischer Natur
sind. Dass das Landgericht über die technischen (Fach) Kenntnisse verfügt, die es ihm ermöglicht haben, aus
eigenem Wissen zu beurteilen, dass die vom ihm unterstellten Fehler des Beklagten jedenfalls nicht grob
fahrlässiger Art waren, ist nicht ersichtlich und insbesondere vom Landgericht auch nicht dargelegt worden. Das
Landgericht hätte daher - unter Zugrundelegung seines Prüfungsansatzes - ein Sachverständigengutachten dazu
einholen müssen, ob das Gutachten des Beklagten unrichtig ist sowie ggf., wie offensichtlich oder naheliegend diese
Unrichtigkeit für einen Fachmann wie den Beklagten gewesen ist.
2. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Der Kläger hat es jedenfalls schuldhaft versäumt, durch Einlegung
von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des seiner Meinung nach unrichtigen Sachverständigengutachtens des
Beklagten im Vorverfahren hinzuwirken, § 839 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB.
a) Als ´Rechtsmittel´ im Sinne der vorgenannten Vorschriften kommen auch solche Behelfe in Betracht, die sich
unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das
Gutachten gestützte Instanz beendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Dabei ist etwa an
Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl.
§ 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und
an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (vgl. BGH, Urteil
vom
5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 8. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, zitiert nach
juris, Tz. 11). Es sind also sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung
stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil
vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 9). Der dahinterstehende Gedanke ist, dass die Gefahr
gemildert werden soll, dass rechtskräftig abgeschlossene Prozesse im Gewande des Sachverständigenprozesses
neu aufgerollt werden (vgl. BTDrucks. 14/7752, S. 28. Erman/Hecker, BGB,
12. Aufl., § 839 a Rn. 9.
Nach dieser Maßgabe hat es der Kläger versäumt, durch Einlegung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des
angeblich unrichtigen Sachverständigengutachtens des Beklagten im Vorverfahren hinzuwirken.
aa) Das beruht bereits darauf, dass der Kläger kein Privatgutachten zur Widerlegung des Gutachtens des Beklagten
eingeholt hat. Die Einholung eines Privatgutachtens zu dem Zwecke, die angebliche Fehlerhaftigkeit des
Gerichtsgutachtens aufzuzeigen, ist als Rechtsmittel im Sinne des § 839 a Abs. 2 BGB i. V. m.
§ 839 Abs. 3 BGB anzusehen (vgl. in diesem Zusammenhang MünchKommBGB/ Wagner, 5. Aufl., § 839 a Rn. 33,
wonach im Rahmen der Frage der Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit des Gerichtsgutachtens keine Obliegenheit
bestehen soll, die Expertise des gerichtlichen Sachverständigen durch einen Privatgutachter überprüfen zu lassen).
(1) Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen zu den Rechtsmitteln im Sinne der genannten
Vorschriften ausdrücklich auch einen formellen Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens im Sinne von §
412 Abs. 1 ZPO genannt. Ein derartiger Antrag hat nach der Erfahrung des Senats allerdings in aller Regel nur dann
Aussicht auf Erfolg, wenn eine Partei einem ihr ungünstigen gerichtlichen Sachverständigengutachten ein
Privatgutachten entgegenhält, das Fehler des Gerichtsgutachtens aufzeigt.
Ohne ein derartiges Privatgutachten stellt sich die diesbezügliche Situation in der Praxis nach der Erfahrung des
Senats in aller Regel wie folgt dar: Das Gericht, das regelmäßig von den dem Gutachten zu Grunde liegenden
(technischen) Fragen keine (vertieften) Kenntnisse hat, kann das Gerichtsgutachten allenfalls daraufhin überprüfen,
ob es in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, wird das Gericht in der
Praxis in aller Regel auch dann keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412
Abs. 1 ZPO sehen, wenn die (anwaltlich vertretene) Partei, die durch das Gerichtsgutachten beschwert ist, dem
Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung - ohne eigene gutachterliche Unterstützung notwendigerweise
ebenfalls eher laienhafte - Vorhalte macht und der Sachverständige hiernach an seinen schriftlichen Ausführungen
festhält.
Anders stellt sich die Situation dagegen dar, wenn die durch das gerichtliche Gutachten beschwerte Partei sich
gegen dieses mit einem Privatgutachten zur Wehr setzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist nämlich vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert, wenn eine Partei ein Privatgutachten vorlegt, das im
Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht. Er darf in diesem Fall - wie
auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der
Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung
einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die
sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das
Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Wenn der gerichtlich
bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung
die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen
seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gem. § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. z. B. BGH,
Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, zitiert nach juris, Tz. 5. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR
57/08, zitiert nach juris, Tz. 7. ähnlich: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, zitiert nach juris, Tz.
9).
Mithin wird in der Praxis der vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) im Rahmen von
§ 839 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB geforderte formelle Beweisantrag auf Einholung eines neuen
Gutachtens im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO in aller Regel nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die durch das
Gerichtsgutachten beschwerte Partei dessen Fehlerhaftigkeit durch ein Privatgutachten belegt. Dementsprechend
hat sich auch der Kläger im vorliegenden Verfahren, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, in
einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Richtigkeit seiner (technischen) Behauptungen auf ein beigefügtes
Privatgutachten bezogen.
(2) Im Vorverfahren hat der Kläger ein derartiges Privatgutachten unstreitig nicht eingeholt. Soweit der Kläger auf den
entsprechenden rechtlichen Hinweis des Senats vorgetragen hat, zur Einholung eines Privatgutachtens im
Vorverfahren nicht in der Lage gewesen zu sein, da er erst am 20. April 2010 die Verfügungsgewalt über das
streitgegenständliche Fahrzeug wiedererlangt habe, greift das nicht.
Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger durch diesen Umstand überhaupt in tatsächlicher Hinsicht daran gehindert
gewesen wäre, einem Privatgutachter zu ermöglichen, das Fahrzeug in Augenschein zu nehmen. Denn jedenfalls ist
nicht ersichtlich, dass ein Privatgutachter zur Widerlegung des Gutachtens des Beklag
ten das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt in Augenschein nehmen musste. Vielmehr hat auch der
Privatgutachter des Klägers in seinem Gutachten vom
9. März 2011 (Bl. 165 d. A.) selbst ausgeführt, dass er das Gutachten des Beklagten (lediglich) auf Plausibilität und
technische Nachvollziehbarkeit überprüft hat. Demgemäß hat sich der Privatgutachter des Klägers in seinem
Gutachten auch lediglich im Einzelnen mit den Ausführungen des Beklagten in dessen Gutachten
auseinandergesetzt und diesbezüglich (angebliche) Fehler aufgezeigt. Er hat also lediglich das Gerichtsgutachten
des Beklagten auf aus sich hieraus ergebende Fehler, Unstimmigkeiten und Widersprüche hin untersucht. Genau
dies ist nach den oben gemachten Ausführungen auch die Aufgabe bzw. Sinn und Zweck eines in einem
Zivilrechtsstreit eingeholten Privatgutachtens, nämlich aufzuzeigen, dass das gerichtlich in Auftrag gegebene
Gutachten auf Grund seiner inhaltlichen Fehlerhaftigkeit keine Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung sein
kann.
bb) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat es der Kläger auch deshalb versäumt, durch Einlegung von
Rechtsmitteln im Sinne von § 839 a
Abs. 2 BGB i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB auf eine Korrektur des Gutachtens des Beklagten hinzuwirken, weil er keinen
formellen Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens (§ 412 Abs. 1 ZPO) gestellt hat.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er diesem Erfordernis im Vorverfahren mit den Ausführungen in dem
dortigen Schriftsatz vom 17. Juni 2009 nachgekommen sei, greift das nicht.
(1) Das beruht bereits darauf, dass der - nicht nachgelassene - Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen
Verhandlung bei Gericht eingereicht worden ist. Dass das Gericht im Hinblick auf den Schriftsatz vom 17. Juni 2009
die Verhandlung nach § 156 ZPO hätte wiedereröffnen müssen, ist - unabhängig von den Erwägungen unten bb) -
nicht ersichtlich und ist von dem im Vorverfahren entscheidenden Gericht im Urteil auch abgelehnt worden. Einen
Antrag nach § 412 ZPO hätte der Kläger spätestens im Termin vom 11. Juni 2009 stellen können, insbe
sondere waren dem Kläger die (angeblichen) Fehler des Gutachtens des Beklagten ausweislich seines Schriftsatzes
vom 14. April 2009 (s. dazu nachfolgend c)) auch schon längere Zeit vor der Anhörung des Beklagten bewusst.
(2) Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17. Juni 2009, in dem der
Kläger lediglich drei unterschiedliche Behauptungen aufgestellt und hierfür jeweils die Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantragt hat, überhaupt einen förmlichen Beweisantrag auf Einholung eines neuen
Gutachtens, wie es der Bundesgerichtshof (a. a. O.) fordert, darstellen. Dass ein derartiger (vor Schluss der
mündlichen Verhandlung gestellter) Antrag im Übrigen ohne Untermauerung durch ein Privatgutachten nach
Einschätzung des Senats in der Praxis auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist oben unter Gliederungspunkt
a) ausgeführt worden.
cc) Schließlich hat es der Kläger auch versäumt, die Richtigkeit des Gutachtens des Beklagten im Rahmen von
dessen Anhörung im Vorverfahren durch konkrete Vorhalte in Zweifel zu ziehen.
Zu den Rechtsmitteln im Sinne von § 839 a Abs. 2 BGB i. V. m. 839 Abs. 3 BGB gehört nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) auch der Antrag, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines
Gutachtens zu laden. Diesem Erfordernis als solches ist der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2009
nachgekommen. In diesem Schriftsatz hat er insgesamt 23 Fragen an den Sachverständigen angekündigt.
Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers von diesem 23 Fragen nach dem Verständnis des Senats aber lediglich die Fragen w) (Bl. 244 unten und
245 BA, 3. Abs.), m) und/oder d), ggf. e) (Bl. 245 BA., 4. Abs.), h) (Bl. 245 BA., letzter Abs.), f) (Bl. 246 BA., 2.
Abs.), n) - p) (Bl. 246 BA. Mitte) und j) (Bl. 246 BA., letzter Abs.) gestellt. Insbesondere der in der Klageschrift in
den Vordergrund gestellte Vorwurf, dass der Beklagte in seinem Gutachten nicht berücksichtigt habe, dass seitens
V. die Grundeinstellungen vorgegeben sind und für
diese kein Fehler im Fehlerspeicher vorhanden sein dürfe, die der Kläger in dem Schriftsatz vom 14. April 2009 unter
den Gliederungspunkten a) bis c) auch aufgeführt hat, ist ausweislich des Protokolls vom 11. Juni 2009 dem
Beklagten nicht vorgehalten worden. Wenn aber der Kläger die zentralen Vorwürfe gegen die Richtigkeit des
Gerichtsgutachtens, die ihm auch schon nach Eingang des seitens des Beklagten erstellten Gutachtens bekannt
waren, im Rahmen der Anhörung des Beklagten diesem nicht vorhält, kann keine Rede davon sein, dass der Kläger
hinreichend auf die Korrektur des seiner Meinung nach unrichtigen Sachverständigengutachtens hingewirkt hat.
b) Die oben unter a) bis c) dargestellten Versäumnisse erfolgten auch schuldhaft. Zumindest dem damaligen
Prozessbevollmächtigten des Klägers mussten die rechtlichen Implikationen, wie sie vorstehend ausgeführt worden
sind, bewusst gewesen sein. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (vgl.
MünchKommBGB/Wagner a. a. O., § 839 a Rn. 33).
c) Zwischen den oben dargestellten schuldhaften Versäumnissen des Klägers im Vorverfahren und dem im
vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schaden besteht auch ein Kausalitätszusammenhang. Es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des Gerichts die Verwertbarkeit des
fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die dem vorliegenden Kläger ungünstige Entscheidung im Vorprozess
beseitigt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 11). In der Sache
kommt dies einem Anscheinsbeweis gleich (vgl. MünchKommBGB/Wagner, a. a. O., § 839 a Rn. 34). Es ist
vorliegend daher davon auszugehen, dass, hätte sich der Kläger in der oben dargestellten Art und Weise im
Vorverfahren gegen das Gutachten des Beklagten gewandt, das Gericht des Vorverfahrens zu dem Ergebnis gelangt
wäre, dass das Gutachten des Beklagten keine hinreichende Grundlage für die Entscheidung des dortigen
Rechtsstreits ist. Gegenteiliges hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
IV.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 31. Oktober 2011 gab keine Veranlassung, die
Verhandlung wieder zu eröffnen.
Dr. K. Z. B.