Urteil des OLG Celle vom 12.10.2011

OLG Celle: einstellung des verfahrens, grad des verschuldens, wiederaufnahme des verfahrens, schweres verschulden, in dubio pro reo, richtigstellung, besonders schwerer eingriff, persönlichkeitsrecht

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 264/08
Datum:
12.10.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1, GG Art 1, GG Art 2, BGB analog § 1004
Leitsatz:
1. Der Entschädigungsanspruch eines Mandanten gegen seinen Verteidiger, der in seinem Namen
eine von diesem nicht autorisierte Erklärung in einem Strafprozess abgegeben hat, richtet sich nach
den allgemeinen Voraussetzungen ( § 823 Abs. 2 BGB, Art 1 u. 2 GG, Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrecht ), wobei eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist.
2. Ein Anspruch gegenüber der Presse auf Richtigstellung gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB setzt zur
Vollstreckung voraus, dass die Presse selbst etwas richtig stellen muss. Es besteht aber ein
Anspruch auf Feststellung, dass die Erklärung (LS 1) nicht vom Kläger autorisiert war.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 264/08
… Landgericht H.
Verkündet am
12. Oktober 2011
…,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
P. v. H., …,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
…,
gegen
RA. Dr. J. H., …,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
…,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2011 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am
Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Oktober 2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts
H. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beklagten zu der in der Hauptverhandlung vor der 9. kleinen Strafkammer
des Landgerichts H. vom 25. November 2004 abgegebenen Erklärung vom 23. November 2004 (Anla
ge B 11) nicht autorisiert hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen. Die Kosten der
Berufung haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten - seinen früheren Strafverteidiger - auf Zahlung einer Geldentschädigung bzw.
öffentliche Richtigstellung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch.
Im Februar 2000 beauftragte der Kläger den Beklagten mit seiner Verteidigung in drei Ermittlungsverfahren, die
Vorfälle vom 26. August 1999 in S. (Vorwurf der Körperverletzung und Beleidigung zum Nachteil der Journalistin S.
B.
Az.: StA H. …), vom 14. Januar 2000 - um diesen Vorfall dreht sich die im vorliegenden Verfahren gegen den
Beklagten geltend gemachte Pflichtverletzung - in L./K. (Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung, Beleidigung
und Bedrohung zum Nachteil des J. B. - Az.: StA H. …) sowie vom 18. und 19. Juni 2000 in H. (beides
Beleidigungen zum Nachteil der Journalisten A.K. B. und Dr. M. von der B. Zeitung - Az.: StA H. …) zum
Gegenstand hatten. Nachdem das Amtsgericht S. (Az.: …) in all diesen Verfahren Strafbefehle erlassen hatte, legte
der Beklagte als Verteidiger des Klägers frist und formgerecht Einsprüche gemäß § 410 ZPO ein und vertrat den
Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 6. Dezember 2001, in der alle drei Strafbefehlsverfahren
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Am 6. Dezember 2001 verurteilte das
Amtsgericht S. den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zum Nachteil der Journalistin B.,
wegen Körperverletzung zum Nachteil des J. B. und wegen Beleidigung in vier Fällen zum Nachteil der A.K. B., in
einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil des Dr. M., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Anlage B 2, Bl. 107 ff. GA I). Was den Vorfall in K.
anbelangt, sah das Amtsgericht S. lediglich eine einfache Körperverletzung in Form zweier Ohrfeigen, die der Kläger
dem Geschädigten B. gegeben und die er im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung vom 2. Februar 2000 im
Verfahren … vor dem Landgericht F. eingeräumt hatte, als erwiesen an. Gegen dieses Urteil legten die
Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger B. Berufung und der Beklagte Revision ein. Ziel der Berufung der
Staatsanwaltschaft war es, eine Verurteilung des Klägers wegen des Vorfalls zum Nachteil B. wegen gefährlicher
Körperverletzung zu erreichen. Demgegenüber wollte der Kläger - beraten durch den Beklagten sowie den für ihn als
„Hausanwalt“ tätigen (inzwischen verstorbenen) Rechtsanwalt Dr. E. B., C. - die Freiheitsstrafe, bei der die Gefahr
des Bewährungswiderrufs für den Fall weiterer Verurteilungen bestand, beseitigt wissen. Das - in diesem Fall
vorrangige - Berufungsverfahren wurde vor der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts H. verhandelt (Az .…). Im
Vorfeld der Berufungsverhandlung kam es am 23. November 2004 zu einem Gespräch zwischen dem die Anklage
vertretenden Oberstaatsanwalt Dr. G. und dem Beklagten, bei dem eine Art Verständigung angestrebt wurde. Der
Oberstaatsanwalt Dr. G. war aber nur zu einem Entgegenkommen bereit, soweit der Kläger im Fall B.
Zugeständnisse machte. Bei dem Gespräch ging es auch um eine mögliche Strafrahmenverschiebung für den Fall,
dass sich der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil B. erweisen lasse, die insbesondere dann in
Betracht kam, wenn eine alkoholbedingte Schuldminderung nicht auszuschließen war (§§ 21, 49 StGB). Inhalt und
Ablauf der Unterredung sind im Einzelnen streitig geblieben. Im Kern verständigte sich der Beklagte mit
Oberstaatsanwalt Dr. G. darauf, dass bei einem Schuldspruch des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung zum
Nachteil B. das Verfahren zum Nachteil der Frau B. gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden sollte und im
Übrigen eine Geldstrafe unterhalb von 180 Tagessätzen beantragt werden würde. Ferner unterzeichnete der Beklagte
folgende Erklärung (Anlage B 11,
Bl. 171 GA I = Bl. 352 GA II):
„In dem Strafverfahren gegen E. A. P. v. H. wegen Körperverletzung u. a. gebe ich als Vertreter des Angeklagten
folgende Erklärung ab:
Am 14. Januar 2000 ist mein Mandant mit mehreren Personen auf Herrn B. zugestürmt. Er war auf ihn zornig und
hatte erheblich getrunken. In dieser Situation hat er Herrn B. nach seiner Erinnerung zwei Ohrfeigen versetzt.
Aufgrund seiner alkoholisiert gesteigerten Erregung kann mein Mandant
nicht ausschließen, Herrn B. Verletzungen zugefügt zu haben. Er kann auch nicht ausschließen, dass ihm zuvor
einer seiner Begleiter einen Gegenstand in die Hand gedrückt hatte.
Mein Mandant bedauert den Vorfall.
Es trifft auch zu, dass mein Mandant Frau B. mit einem leichten Lackschuh getreten hat. Er hatte sich geärgert,
dass sie ihn innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft fotografieren wollte.
Auch diesen Vorfall bedauert der Angeklagte (...).“
Am 24. November 2004 fand eine Besprechung u. a. zwischen den Parteien und Rechtsanwalt Dr. B. statt, bei der
der Beklagte von Gesprächen mit dem Vorsitzenden der 9. kleinen Strafkammer und dem Vertreter der
Staatsanwaltschaft sowie seinem Bemühen, eine Freiheitsstrafe zu vermeiden, berichtete. Die von dem Beklagten
unterzeichnete Erklärung vom 23. November 2004 war indes nicht Gegenstand dieses Gesprächs.
Ob und in welcher Form diese Erklärung am Folgetag, dem 25. November 2004, in die Berufungshauptverhandlung
eingeführt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts H. verurteilte
den Kläger
dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - nach Anhörung von Zeugen (J. B. und verschiedene k. Zeugen)
sowie des Sachverständigen Prof. Dr. T., der ein Gutachten zu der Frage erstattete, ob die bei dem Geschädigten B.
festgestellten Verletzungen durch Schläge mit einem Werkzeug - wie etwa einem Schlagring - verursacht worden
sein könnten (vgl. Anlage B 10, Bl. 167 ff. GA I), unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Übrigen wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 178 Tagessätzen zu je 2.500 €. Das Verfahren zum Nachteil
der Geschädigten B. wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, während das Verfahren zum Nachteil des
Nebenklägers B. gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt und der
verbliebene Vorwurf der Beleidigung wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde. Das Landgericht
begründete sein Urteil u. a. damit, dass der Kläger den Sachverhalt durch eine Erklärung seines Verteidigers
teilweise eingeräumt und dazu die vorstehend zitierte Erklärung vom 23. November 2000 abgegeben habe (vgl. Seite
10, 11 des landgerichtlichen Urteils - u. a. im Anlagenheft „Kopien Strafverfahren“), und stützte sich ferner auf die
Aussagen des Nebenklägers B. sowie der Zeugen B2 und M., die in erster Instanz protokollierte und verlesene
Aussage des Zeugen F. K. M. sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. Den vom Beklagten
gestellten Hilfsbeweisantrag, den Chefarzt und Chirurgen der Klinik in M., Dr. P., für den Fall der Verurteilung wegen
gefährlicher Körperverletzung oder einem über die von der Staatsanwaltschaft beantragten Rechtsfolgen
hinausgehenden Urteil als sachverständigen Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dass dieser bei dem
Geschädigten B. keine Rippenbrüche festgestellt habe, lehnte das Landgericht ab bzw. unterstellte die unter Beweis
gestellte Tatsache hilfsweise als wahr (vgl. Seite 15 des Urteils).
Über die Berufungsverhandlung, das Urteil und insbesondere den Inhalt der Erklärung vom 23. November 2004
berichteten die Medien im In und Ausland (vgl. Anlagen 1 - 11 zur Klagschrift, Bl. 22 ff. GA I. vgl. ferner Anlagen
zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 7. September 2011), weshalb der Kläger von
dem Beklagten eine Erklärung verlangte, wie es zu der Berichterstattung in den Medien habe kommen können. Der
Beklagte nahm jedoch in Abrede, hierzu beigetragen zu haben.
Gegen das Urteil legte der Beklagte Revision ein, die jedoch auf Betreiben des derzeitigen Prozessbevollmächtigten
des Klägers - den Beklagten hatte der Kläger zwischenzeitlich von seinem Mandat entbunden - wieder
zurückgenommen wurde. Der Kläger stellte stattdessen durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten einen Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem er schließlich - aufgrund einer Gegenvorstellung vom 13. Juli 2007 -
auch Erfolg hatte. Mit Beschluss vom 30. August 2007 hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts C. (Az. …)
seinen den Antrag zunächst ablehnenden Beschluss vom 5. Juli 2007 und den erstinstanzlichen Beschluss des
Landgerichts Hh. vom 20. März 2007 (Az. …) auf und ließ den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 16.
Januar 2006 zu (vgl. Anlage zur Berufungsbegründung,
Bl. 446 ff. GA II). Dies begründete der Strafsenat damit, dass bei seiner Entscheidung vom 5. Juli 2007 die von dem
Beklagten für den Kläger abgegebene geständige Einlassung maßgeblich gewesen sei. Der Kläger habe vorgetragen
dass die Erklärung nicht autorisiert gewesen sei, wobei er nunmehr Korrespondenz vorgelegt habe, die belege, dass
er von der Absprache keine Kenntnis gehabt habe.
Mit Beschluss vom 24. November 2008 ordnete das Landgericht Hh. die Wiederaufnahme des Verfahrens an (Bl. 1
ff. Az. … BA Bd. VII). Nach umfangreicher Beweisaufnahme, in deren Verlauf der Kläger u. a. ein eine Verurteilung
wegen einfacher Köperverletzung tragendes Geständnis abgelegt hatte, hob es das Urteil des Landgerichts H. vom
25. November 2004 - Az. … - auf und verwarf die Berufungen des Angeklagten und hiesigen Klägers sowie des
Nebenklägers B. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte es das Urteil des Amtsgerichts S. unter
Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab und verurteilte den Kläger und dortigen Angeklagten
wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5.000 €. Da das Landgericht
nach der Beweisaufnahme nur zwei sich unvereinbar gegenüber stehende mögliche Tatablaufskonstellationen
feststellen konnte, legte es dem Urteil zugunsten des Klägers und dortigen Angeklagten den ihm günstigeren und
von der Kammer auch als wahrscheinlicher angesehenen Verlauf zugrunde. Weiter führte die Kammer aus, auch bei
Zugrundelegung der Schilderung des Nebenklägers wäre nicht von der Verwirklichung des Straftatbestands der
gefährlichen Köperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 und 4 StGB auszugehen gewesen. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Urteil vom 9. März 2010 (BA Bd. IX Bl. 1 bis 52) Bezug genommen. Das Urteil ist nach
Durchführung des Revisionsverfahrens aufgrund des Beschlusses des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts C.
(Az. …) vom
28. April 2011 rechtskräftig.
Der Kläger hat behauptet, es sei der Beklagte gewesen, der die - unstreitig ohne sein Wissen abgegebene -
Erklärung vom 23. November 2004 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht habe. Auf Nachfrage des
Staatsanwalts habe der Beklagte in der Verhandlung weiter erklärt, er könne nicht ausschließen, dass die
staatsanwaltschaftliche Bewertung der Beweisaufnahme zutreffend sei. Dies habe eine entsprechend negative
Berichterstattung in den Medien zur Folge gehabt, wodurch er einen erheblichen Ansehensverlust erlitten habe.
Insbesondere sei der Vorfall von einer Vielzahl von Personen aus dem öffentlichen Leben sowie seinem privaten und
persönlichen Umfeld wahrgenommen worden. Durch die von dem Beklagten als seinem Verteidiger abgegebene
Erklärung sei der Eindruck entstanden, er habe den Nebenkläger B. in beträchtlich alkoholisiertem Zustand mit
einem Schlagring krankenhausreif geschlagen. Der Inhalt der abgegebenen Erklärung sei indes nicht zutreffend. Er
sei weder alkoholisiert gewesen noch habe er - über die zwei Ohrfeigen hinaus - eine weitergehende
Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B. begangen. Noch bei der Besprechung vom 24. November 2004
habe er dem Beklagten gegenüber erklärt, er gehe lieber ins Gefängnis, als etwas einzuräumen, was er nicht getan
habe.
Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld, mindestens jedoch 250.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem
Basiszinssatz ab 5. Oktober 2007 zu zahlen, hat er den geltend gemachten Entschädigungsanspruch mit der
Begründung, auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten Rücksicht nehmen zu wollen, später reduziert.
Zuletzt hat der Kläger daher beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 € zu zahlen, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird,
sowie den Beklagten zu verurteilen, öffentlich richtig zu stellen, dass die von ihm als angebliche Erklärung des
Klägers in der Hauptverhandlung vom 25. November 2004 vorgetragene Erklärung - zitiert auf Seite 4 des
Schriftsatzes vom 22. November 2007 (Klageschrift) - nicht von dem Kläger autorisiert gewesen sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vortrag des Klägers entgegen getreten. Im Rahmen des Gespräches mit dem Oberstaatsanwalt Dr. G.
habe er ausdrücklich gesagt, er könne in der Öffentlichkeit nicht positiv erklären und darstellen, dass der Kläger
betrunken gewesen sei oder eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand bewusst benutzt habe. Der Text der
Absprache vom 23. November 2004 sei auch nicht von ihm, sondern von Oberstaatsanwalt Dr. G. verfasst und von
ihm, dem Beklagten, nur unter der Prämisse unterzeichnet worden, dass diese Urkunde keinen Eingang in die
Hauptverhandlung finde und auch nicht in der Hauptverhandlung verlesen werde. Die Erklärung habe lediglich dazu
dienen sollen, dem Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer die Gewissheit zu geben, dass der Beklagte sich an die
mit Dr. G. getroffene Absprache halte. Dies habe Dr. G. zuvor mit dem Vorsitzenden Richter telefonisch besprochen.
Die Erklärung sei dann auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Sie sei weder verlesen noch
diskutiert worden. Er habe für den Kläger eine Sacheinlassung mit dem Inhalt abgegeben, dass der Kläger über den
Geschädigten B. außerordentlich verärgert und erregt gewesen sei, weil B. ihm mit lärmender Musik und mit
Belästigung durch Laserstrahlen den Urlaub auf L. in K. verleidet habe. Außerdem sei der Kläger über die Rolle, die
B. in K. spiele - sein Verhalten gegenüber der schwarzen Bevölkerung sowie dessen Geschäfte , empört gewesen.
Deswegen habe der Kläger B. zwei Ohrfeigen gegeben, eine rechts und eine links, habe sich aber nicht auf eine
Prügelei mit ihm eingelassen. Auf Nachfrage von Oberstaatsanwalt Dr. G., ob bei dem Vorfall Alkohol eine Rolle
gespielt habe, habe der Beklagte sinngemäß geantwortet, der Angeklagte - und hiesige Kläger - sei ein erwachsener
Mann. Er habe sich abends am Strand von L. mit Freunden in einem Lokal aufgehalten. Er vermute, dass von allen -
auch seinem Mandanten - Alkohol konsumiert worden sei. Der Angeklagte (Kläger) sei schließlich kein Konfirmand,
der nur Milch und Brause zu sich nehmen dürfe. Auf Frage von Oberstaatsanwalt Dr. G., ob er ausschließen könne,
dass der Kläger bei seiner Attacke auf den Nebenkläger B. einen harten Gegenstand in der Hand gehabt habe, der
ihm möglicherweise von einem seiner Bekannten unerwartet gereicht oder irgendwie in die Hand gedrückt worden
sei, habe er sinngemäß geantwortet, dass man sich in einem Strafprozess befinde und er, der Beklagte, nichts
ausschließen könne. Ein Geständnis für den Kläger habe er nicht abgegeben.
Bei der Besprechung am 24. November 2004 vor der Hauptverhandlung seien sich alle Beteiligten - unstreitig - einig
gewesen, dass das vordringlichste Ziel der Strafverteidigung die Vermeidung einer Freiheitsstrafe gewesen sei.
Überdies habe eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers, der P. C. v. H., möglichst vermieden werden sollen.
Motivation des Beklagten sei es vor allem gewesen, zunächst einmal die belastende Freiheitsstrafe zu beseitigen,
um dann - entweder im Wege der Revision oder des Wiederaufnahmeverfahrens - befreit von allen weiteren
Vorwürfen in Ruhe am Fall B. weiterarbeiten zu können. Ohne seine Verteidigungsstrategie wäre der Kläger Gefahr
gelaufen, nicht nur im Fall B., sondern auch im Fall der Geschädigten B. wegen gefährlicher Körperverletzung
verurteilt zu werden. Durch die Beseitigung der Freiheitsstrafe habe er zu einer Verbesserung des Ansehens des
Klägers in den Medien beigetragen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes als Ausgleich für eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.
V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG bestehe nicht. Zwar habe der Beklagte das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, weil er ohne dessen Kenntnis in dessen Namen bei der
Staatsanwaltschaft eine Erklärung unterzeichnet habe, die über die bisher von dem Kläger eingeräumte
Tatbeteiligung - zwei Ohrfeigen -
hinausgegangen sei. Die Erklärung sei mit dem Kläger nicht abgestimmt und auch nicht nachträglich genehmigt
worden. Sie sei ohne Wissen des Klägers Gegenstand der Hauptverhandlung geworden, wobei dahingestellt bleiben
könne, ob sie seitens des Beklagten oder seitens des Anklagevertreters verlesen worden sei. Ein Anspruch auf
Zahlung eines Schmerzensgeldes komme aber nur dann in Betracht, wenn die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts rechtswidrig erfolgt sei und den Schädiger der Vorwurf einer schweren Schuld treffe bzw. es
sich um eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handele. Vorliegend
sei indes bereits zweifelhaft, ob der Beklagte rechtswidrig gehandelt habe. Im Falle eines Verteidigungsmandats sei
der Strafverteidiger berechtigt, zugunsten des Angeklagten eine andere Prozesstaktik zu verfolgen, als der
Angeklagte es wünsche, wenn anderenfalls zu befürchten sei, dass der Angeklagte durch verfehltes Agieren
Nachteile erfahre. Bei Festlegung der Verteidigungsstrategie bestehe mithin eine gewisse Entscheidungsfreiheit, die
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Der Kläger habe den Beklagten keine ausdrücklichen Weisungen
erteilt. Die Bemerkung, lieber ins Gefängnis zu gehen, als eine Tat einzuräumen, sei nicht dahin zu verstehen, dass
der Kläger tatsächlich das Risiko der Verhängung einer Freiheitsstrafe habe auf sich nehmen wollen. Vielmehr habe
Einigkeit bestanden, dass eine Gefängnisstrafe das Ansehen des Klägers schwer beeinträchtigen würde und wenn
möglich zu vermeiden gewesen sei. Zudem habe auch eine Vernehmung von P. C. möglichst vermieden werden
sollen. Grenzen der Strafverteidigung fänden sich in den Pflichten des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der
Rechtspflege. Es stehe vorliegend jedoch nicht fest, dass der Inhalt der Erklärung falsch gewesen sei. Der genaue
Tathergang der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn B. sei streitig. Daher dürfte das
prozesstaktische Vorgehen des Beklagten durch das Mandat gedeckt und nicht rechtswidrig gewesen sein. Den
Beklagten treffe auch weder ein besonders schwerwiegendes Verschulden noch liege ein besonders schwerer
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Der Beklagte habe sich bei der Wahl seiner Verteidigungsstrategie in einer
problematischen Lage befunden, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht nur am Vorwurf einer
gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von Frau B. festgehalten, sondern den Kläger auch im Hinblick auf den
Vorfall in K. einer gefährlichen Körperverletzung habe überführen wollen und somit eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe
angestrebt habe. Der Beklagte habe demgegenüber vor der Aufgabe gestanden, vor allem die Verurteilung des
Klägers zu einer Freiheitsstrafe zu vermeiden. Gerade mit Blick auf das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. T. habe jedoch eine Verurteilung des Klägers wegen einer (weiteren) gefährlichen
Körperverletzung im Raum gestanden, bei der die Verhängung einer Geldstrafe vorbehaltlich der Regelung des § 47
Abs. 2 StGB nicht in Betracht gekommen sei. Mit Hilfe der streitgegenständlichen Erklärung und entsprechender
Zugeständnisse des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft habe der Beklagte aus seiner Sicht den sichersten
Weg eingeschlagen, um zumindest bei der Strafzumessung eine für seinen Mandanten günstige Lösung zu
erreichen. Auch ohne die umstrittene Erklärung hätte ein erhebliches Interesse der Medien an dem Ablauf der
Berufungsverhandlung bestanden. Eine dem Kläger negative Berichterstattung wäre nicht zu verhindern gewesen.
Durch die Einstellung des Verfahrens zum Nachteil von Frau B. sei dem Kläger vielmehr erspart geblieben, dass
über den Hergang des Vorfalls in S. noch einmal im Einzelnen berichtet worden sei. Dem Kläger stehe auch kein
Anspruch auf öffentliche Richtigstellung zu. Die störende Berichterstattung habe sich vorrangig auf den Inhalt der
Erklärung und nicht auf die Frage der Autorisation bezogen. Eine öffentliche Richtigstellung der fehlenden
Autorisation eigne sich daher nicht dazu, die Wirkungen der im Jahr 2004 erfolgten Berichterstattung zu beseitigen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er hauptsächlich seine erstinstanzlich zuletzt gestellten
Anträge weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung der fehlenden Autorisation der am 25. November 2004
abgegebenen Erklärung vom 23. November 2004 begehrt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen. Er meint, wäre die Auffassung des Landgerichts H. richtig, hätte der Kläger sein Recht auf
Aussageverweigerung verloren bzw. es sei zur Disposition des Beklagten gestellt worden, obwohl die abgegebene
Erklärung, zu deren öffentlichen Verbreitung der Beklagte beigetragen habe, intern der Aussage des Klägers
widersprochen und nach außen den Beschuldigungen des Zeugen B. und der Anklage weitgehend entsprochen habe.
Die dem Beklagten übertragene Aufgabe sei es gewesen, den Kläger gegen die Behauptung zu verteidigen, er habe
den Zeugen B. mit anderen Personen zusammengeschlagen und schwer verletzt. Noch am 24. November 2004 habe
der Kläger - unstreitig - darauf hingewiesen, dass es Tatzeugen gebe, die seine Aussage wahrheitsgemäß bestätigen
könnten. Dies habe eine Weisung dargestellt. Die Erklärung vom 23. November 2004 habe der Beklagte - so
behauptet der Kläger erneut - in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht H. am 25. November 2004
selbst abgegeben. Er trage deshalb, wie der Kläger meint, die volle Verantwortung für die Veröffentlichung der
Erklärung. Diese sei aber - sowohl was die Alkoholisierung als auch den Tathergang betreffe , wie der Kläger
behauptet, wahrheitswidrig. Nach Ansicht des Klägers ist das Verhalten des Beklagten daher als rechtswidrig zu
bewerten. Ihm sei auch ein besonders schweres Verschulden vorzuwerfen. Insbesondere habe er ihn mit Blick auf
das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht F. in die Gefahr gebracht, wegen einer falschen
eidesstattlichen Versicherung und vollendeten Prozessbetruges zur Verantwortung gezogen zu werden, wobei der
Rechtsanwalt des Zeugen B. (Dr. R.) deswegen - unstreitig - Strafanzeige gegen den Kläger erstattet habe. Durch
die Medienberichterstattung sei sein Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise beeinträchtigt worden. In der
Berufungshauptverhandlung sei zudem - so behauptet der Kläger - der Eindruck vermittelt worden, dass er dem
Alkohol derart heftig zugesprochen habe, dass er nicht mehr habe entscheiden können, was vernünftigerweise zu
tun oder zu lassen gewesen sei, und er ohne nennbares Motiv auf den Zeugen B. eingeschlagen habe,
möglicherweise mit einem Schlaggegenstand in der Hand. Hierdurch sei durch den eigenen Verteidiger das Bild
eines Volltrunkenen gezeichnet worden, der kontroll und motivlos die körperliche Integrität eines anderen geschädigt
und dies über vier Jahre feige geleugnet habe. Die vor dem 25. November 2004 veröffentlichte Berichterstattung
möge dem Kläger abträglich gewesen sein, habe aber überwiegend schon längere Zeit zurückgelegen und sei
teilweise im Sand verlaufen. Die Berichterstattung über die Berufungshauptverhandlung vom 25. November 2004 sei
hingegen geeignet gewesen, sich den Teilnehmern der Berufungsverhandlung und den Medienlesern einzuprägen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts H. vom 27. Oktober 2008 (Az. …) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 € zu zahlen,
sowie öffentlich durch Erklärungen gegenüber der D. P., der N. P., H., sowie der H. A. Zeitung, H., richtig zu stellen,
dass die von ihm als angebliche Erklärung des Klägers in der Hauptverhandlung vom 25. November 2004
vorgetragenen Erklärungen - zitiert auf Seite 4 der Klagschrift vom 22. November 2007 - nicht vom Kläger autorisiert
waren.
Hilfsweise beantragt er,
festzustellen, dass der Kläger den Beklagten zu der in der Hauptverhandlung vor der 9. kleinen Strafkammer des
Landgerichts H. vom 25. November 2004 abgegebenen Erklärung vom 23. November 2004 (Anlage B 11) nicht
autorisiert hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält die
Berufung bereits für unzulässig, weil der Kläger
unstreitig - mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 eine Berufungsbegründung vorgelegt habe, die entgegen der
Bestimmung des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO keine Berufungsanträge enthalten habe. Ferner seien der Haupt und
Hilfsantrag auf öffentliche Richtigstellung unzulässig. Der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt worden. In der
vor dem Senat abgegebenen Fassung handele es sich um eine Klageerweiterung, die inhaltlich verjährt und überdies
unbegründet sei, denn Erklärungen gegenüber der D. P. pp. seien nicht abgegeben worden. Der ursprünglich
gestellte Antrag lasse sich zudem nicht umdeuten. Mit Blick auf den Hilfsantrag sei ein Feststellungsinteresse nicht
erkennbar. Inhaltlich seien die Vorwürfe zudem nicht zutreffend. In der Klageerwiderung sei unter Beweisantritt
dargelegt worden, dass zwischen dem Beklagten und dem Oberstaatsanwalt Dr. G. Einvernehmen darüber
bestanden habe, dass die von Dr. G. aufgesetzte Erklärung keinen Eingang in die Hauptverhandlung habe finden und
dort nicht habe verlesen werden sollen. Dies sei auch nicht geschehen. Soweit sich aus dem Berufungsurteil des
Landgerichts H. ergebe, dass die Erklärung in das Verfahren eingeführt worden sei, sei dies unzutreffend. Dieser
Fehler hätte im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können. Einen über zwei Ohrfeigen hinausgehenden
und insoweit zutreffenden Sachverhalt habe der Beklagte nicht eingeräumt, genauso wenig, dass der Kläger
alkoholisiert gewesen sei. Er habe lediglich erklärt, er vermute, dass auch Alkohol konsumiert worden sei. Von einer
geständnisgleichen Erklärung könne damit keine Rede sein. Erklärungen, die der Wahrheit entsprochen hätten, habe
er jedoch abgeben dürfen. Ohne die Absprache hätte im Fall B. eine umfangreiche weitere Beweisaufnahme
durchgeführt werden müssen, wobei das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. den Kläger schwer belastet
habe. Aufgrund des extrem negativen Ansehens, das der Kläger im November 2004 in der Öffentlichkeit genossen
habe, habe die Berichterstattung nach der Verhandlung am 25. November 2004 zu keinem weiteren Ansehensverlust
mehr führen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsantrag Erfolg.
Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass der Kläger es bis Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, Berufungsanträge zu stellen, mithin zu erklären, inwieweit das Urteil
angefochten und welche Abänderung des Urteils beantragt wird (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann sich auch ohne förmlichen Antrag aus der Begründungsschrift ergeben, inwieweit das
Urteil angefochten werden soll (BGH NJW 1992, 698. NJWRR 1999, 211. Gummer/Heßler in: Zöller, ZPO, 28. Aufl.,
§ 520 Rn. 28). Der Berufungsbegründung ist vorliegend unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Kläger seine beiden
zuletzt gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen will und zwar sowohl hinsichtlich der mit mindestens
5.000 € bezeichneten Geldentschädigung als auch mit Blick auf den - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
konkretisierten - Richtigstellungsanspruch. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger die Berufungsanträge
innerhalb der Frist beim 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle, bei dem das Verfahren zunächst anhängig war,
eingereicht hat (die jedoch nicht zur Akte gelangt sind) oder bei unverschuldeter Versäumung der Frist ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich gewesen wäre.
2. Einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m.
Art. 1, Art. 2 GG hat der Kläger im Ergebnis nicht, wobei offen bleiben kann, ob der Beklagte das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat. Jedenfalls sind die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine
Geldentschädigung verlangt werden kann, nicht gegeben.
a) Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung ist dann anzunehmen, wenn der Anspruchsteller durch eine
rechtswidrige und schuldhafte Verletzung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen worden ist und die Umstände,
insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens, eine solche Genugtuung erfordern (BGHZ 35, 363
ff. und ständig). Auch ein Rechtsanwalt kann seinem Mandanten gegenüber aus unerlaubter Handlung auf eine
Geldentschädigung haften (Zugehör, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung,
2. Aufl., Rn. 1924, 1963).
Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsverletzung beruht auf dem
Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch eine Verletzung der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne
Sanktion bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser
Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers
im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - Az. VI ZR 332/94,
NJW 1996, 984 f., zitiert nach Juris Rn. 13).
b) Es jedoch schon zweifelhaft, ob sich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegend noch feststellen
lässt.
aa) Unstreitig hat der Beklagte die Erklärung vom 23. November 2004, die unter dem Briefkopf „Rechtsanwalt und
Notar Dr. J. H.“ gefertigt worden ist, unterschrieben. Unabhängig davon, auf wessen Initiative die Erklärung
aufgesetzt worden ist und ob dies durch den Beklagten oder den Oberstaatsanwalt Dr. G. geschehen ist, hat der
Beklagte sich diese Erklärung damit zu eigen gemacht. Überdies geht aus der mittlerweile von dem Klägervertreter
zu den Akten gereichten schriftlichen Aussage des Oberstaatsanwalts Dr. G. (Bl. 524 ff. GA III) - im
Zusammenhang mit einer vom Kläger gegen den Beklagten erstatteten Strafanzeige - hervor, dass er, Dr. G., zwar
die Erklärung während des Gesprächs mit dem Beklagten am 23. November 2004 selbst an seinem DienstPC
geschrieben habe, weil der Beklagte kein Laptop oder ähnliches bei sich geführt habe, weshalb die Formulierungen
auch im Ergebnis überwiegend von ihm - G. - stammten. Der Beklagte habe die Erklärung aber aus freien Stücken
abgegeben.
bb) Sollte die Erklärung, der Kläger sei zornig und erheblich angetrunken auf den Geschädigten B. zugestürmt, wobei
er weder ausschließen könne, diesem Verletzungen zugefügt noch von einem seiner Begleiter einen Gegenstand in
die Hand gedrückt bekommen zu haben, nicht oder teilweise nicht der Wahrheit entsprechen, läge darin ohne
Weiteres eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch eine unwahre Behauptung, die
jedenfalls auch seine Privatsphäre betraf. Insoweit ist auf den Gesamteindruck der Erklärung, der nach dem
Gespräch mit der Staatsanwaltschaft offenkundig auch bezweckt war, abzustellen. Die Erklärung war das Ergebnis
einer Prozessabsprache zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft, die ein gegenseitiges Entgegenkommen
enthielt, indem die Staatsanwaltschaft zwar an dem von ihr erhobenen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in
Sachen B. festhielt, aber bereit war, eine Strafrahmenverschiebung etwa wegen einer erheblichen Alkoholisierung
des Klägers gem.
§§ 21, 49 StGB in Betracht zu ziehen, die die Verhängung einer - auch von dem Beklagten verfolgten - Geldstrafe
ermöglichte. In Anbetracht der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe und der ihn belastenden Beweismittel,
insbesondere des Gutachtens des Rechtsmediziners Prof. Dr. T., konnte die später im Namen des Klägers in die
mündliche Verhandlung eingeführte Erklärung nur als eine Art
Geständnis, zumindest aber als (teilweise) Aufgabe des Bestreitens der von B. abgegebenen Version angesehen
werden und ist von der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts H. auch so gewürdigt worden (vgl. Seite 10 des
Urteils vom 25. November 2004). Der Versuch des Beklagten, die Erklärung in ihre einzelnen Bestandteile zu
zerlegen, kann vor diesem Hintergrund keinen Erfolg haben, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sie mit der
größtmöglichen Vorsicht formuliert worden ist und - neben den von dem Kläger ohnehin stets eingeräumten zwei
Ohrfeigen gegen B. - nur Annahmen enthält, die sich nicht „ausschließen“ ließen. Hinzu kommt, dass der Kläger
dieser Version der Geschehnisse selbst stets entgegengetreten war, weshalb absehbar war, dass jedem
„Entgegenkommen“ besondere Bedeutung beigemessen werden würde. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf
zurückziehen, es habe sich um eine bloße „Verteidigererklärung“ gehandelt. Die Erklärung ist vielmehr so formuliert,
dass sie objektiv nur als Stellungnahme des Klägers selbst aufgefasst werden konnte, was sich schon daraus
ergibt, dass der Beklagte sie als „Vertreter des Angeklagten“, mithin gem. § 411 Abs. 2 StPO abgegeben hat. Dass
die Erklärung als eine solche des Klägers selbst zu verstehen war, geht auch ferner daraus hervor, dass sie eine
Entschuldigung enthält („Mein Mandant bedauert den Vorfall“), die nur persönlich abgegeben werden kann.
Sollte die Erklärung hingegen richtig sein, dann liegt in ihr auch dann keine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers, wenn dieser nicht wollte, dass der Beklagte als sein Verteidiger sie für ihn abgibt.
Eine davon zu unterscheidende Frage ist hingegen, ob in der nicht autorisierten Erklärung eine Verletzung der
anwaltlichen Pflichten lag. Ob dies allein zu der Zuerkennung einer Geldentschädigung führen kann, ist zweifelhaft.
Seit der Schuldrechtsreform kommt zwar bei der Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter der
Ersatz des immateriellen Schadens auch aufgrund vertraglicher Haftung in Betracht. Dies gilt jedoch nicht für das
allgemeine Persönlichkeitsrecht, das nach der Gesetzesbegründung gerade nicht von dem Anwendungsbereich der
Vorschrift erfasst ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 253 Rn. 10 mit Hinweis auf BTDrs. 14/7752, Seite
25). Insoweit bleibt es bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, Art. 2 GG. Die vorstehend formulierten
Zweifel gelten gleichermaßen, soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, die Erklärung in Kenntnis des vor dem
Landgericht Frankfurt a. M. geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens abgegeben zu haben, in dem der Kläger an
Eides Statt versichert hatte, J. B. nur zwei Ohrfeigen versetzt zu haben, und ihn dadurch der Gefahr ausgesetzt zu
haben, wegen eines Aussagedelikts zur Rechenschaft gezogen zu werden.
cc) Darlegungs und beweispflichtig für die Unrichtigkeit einer Äußerung ist der Anspruchsteller, hier mithin der
Kläger. Die Beweisregel des § 186 StGB findet keine Anwendung (vgl. Kamps, in: Götting u. a., Handbuch des
Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 81. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – Az. VI ZR 83/07, zitiert nach
Juris Rn. 21).
Letztlich lässt sich der Sachverhalt, legt man die Erkenntnisse des wiederaufgenommenen Strafverfahrens
zugrunde, nicht mehr ausreichend aufklären, um die eine oder andere Version der Geschehnisse belegen zu können.
Das Landgericht Hh. hat sich in dem wiederaufgenommenen Verfahren trotz ausgesprochen aufwändiger
Beweisaufnahme aufgrund der sich widersprechenden Angaben zahlreicher Zeugen nicht in der Lage gesehen, einen
Sachverhalt festzustellen, sondern hat für die Verurteilung des Klägers (wegen einfacher Köperverletzung) nach dem
Grundsatz „in dubio pro reo“ den ihm günstigsten und im Übrigen aus Sicht der Kammer auch wahrscheinlichsten
Sachverhalt zugrunde gelegt. Als widerlegt angesehen werden kann jedoch auch auf der Grundlage der Aussage des
Nebenklägers B., dass an dem Angriff mehrere Personen beteiligt waren. Aus allen Zeugenaussagen im
wiederaufgenommenen Strafverfahren ergab sich vielmehr, dass die sog. „Beachboys“, die den Kläger begleitet
haben, versucht haben, ihn von der Auseinandersetzung abzuhalten. Die bloße Anwesenheit mehrerer Personen am
Tatort dürfte jedenfalls nicht genügen, um eine von mehreren gemeinschaftlich begangene Körperverletzung
annehmen zu können (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 24 Rn. 11a). Dies schließt indessen die Begehung der Tat mittels
eines gefährlichen Werkzeugs nicht aus. Zwar hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Hh. eine derartige
Begehungsform trotz der Aussage des Nebenklägers B. und die seine Angaben bestätigenden weiteren
Zeugenaussagen, aus denen sich letztlich nur ergab, etwas „blitzen“ gesehen zu haben, nicht feststellen können.
Dies hilft dem Kläger, der vorliegend gerade die Abwesenheit eines solchen Werkzeugs beweisen muss, aber nicht
weiter. Gleichermaßen gilt dies für die Frage des Grades seiner Alkoholisierung. Ob der Senat bei einer
Wiederholung der vom Landgericht Hh. durchgeführten Beweisaufnahme (§ 355 ZPO), die der Kläger „höchst
hilfsweise“ beantragt hat, bessere Erkenntnisse gewinnen könnte als die 7. kleine Strafkammer, erscheint
ausgeschlossen, wenn auch der von dem Kläger dargestellte Sachverhalt der wahrscheinlichere sein mag.
Wie eingangs ausgeführt, kann die Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier jedoch offen
bleiben, weil die Zuerkennung einer Geldentschädigung auch in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls nicht in Betracht käme (vgl. nachfolgend d)).
dd) An dieser Stelle kann daher auch dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - die Erklärung nur
intern für Staatsanwaltschaft und Gericht abgegeben werden oder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden sollte (vgl. dazu aber nachfolgend unter 4.).
c) Unterstellt, der Beklagte hätte mit der von ihm unterzeichneten Erklärung das allgemeine Persönlichkeitsrecht
verletzt, wäre dies aber rechtswidrig und schuldhaft geschehen, denn zum einen fallen unwahre Äußerungen von
vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 GG und zum anderen musste der Beklagte aufgrund
des vorherigen Verhaltens des Klägers, der sich gegen den gegen ihn erhobenen Vorwurf der gefährlichen
Körperverletzung stets gewehrt hatte, erkennen, dass er möglicherweise etwas einräumte, was der Wahrheit nicht
entsprach.
An der Rechtswidrigkeit würde es auch nichts ändern, dass der Beklagte im (vermeintlichen) Interesse des Klägers
und in der (letztlich erfolgreichen) Absicht, eine Freiheitsstrafe abzuwenden, gehandelt hat. Anderes folgt auch nicht
aus dem Urteil des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 1988
(NJW 1989, 992 f.), das für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht einschlägig ist. Dort heißt es, der Verteidiger
sei zwar in vielfacher Hinsicht in seinem Handeln durch den Willen des Angeklagten beschränkt, er könne aber
gleichwohl eine andere Prozesstaktik verfolgen, als der Angeklagte es wünsche und müsse dies sogar tun, wenn zu
befürchten sei, dass der Angeklagte durch verfehltes Agieren „in sein Unglück laufe“, etwa, weil er jemand vor
Strafverfolgung schützen wolle. Deshalb könne der Verteidiger Erklärungen abgeben, die der Angeklagte so
gegenüber dem Gericht nicht äußern wolle, und er könne Beweisanträge auch gegen den Willen des Angeklagten
stellen. Unabhängig davon, dass diese Auffassung in der Literatur Kritik erfahren hat, geht es bei der Entscheidung
vor allem um die Frage, ob solche von dem Verteidiger abgegebenen Erklärungen strafprozessual verwertbar sind.
Dies schließt eine gleichzeitige rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn die Erklärung falsch ist,
aber nicht aus. Darüber hinaus unterscheidet sich der vorliegende Fall auch insofern von dem dem Urteil des 1.
Strafsenats des Oberlandesgerichts C. zugrunde liegenden Sachverhalt, als es vorliegend bei Abgabe der Erklärung
durch den Beklagten überhaupt noch nicht abzusehen war, ob der Kläger tatsächlich „in sein Unglück laufen würde“.
Denn ob und in welcher Form sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt erweisen lassen würde, war äußerst umstritten
und die Beweislage war - wie schon das nachfolgende Wiederaufnahmeverfahren vor der 7. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Hh. gezeigt hat - trotz der belastenden Feststellungen aus dem Sachverständigengutachten Prof. Dr.
T. nicht eindeutig. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte den entgegenstehenden Willen des Klägers, der
unstreitig mehr als zwei Ohrfeigen stets in Abrede genommen hat, respektieren müssen. Daran änderte auch das
schwebende Verfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Köperverletzung zum Nachteil der Geschädigten B.,
das im Gesamtzusammenhang mit dem Verlauf der ersten Berufungsverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt worden ist, nichts.
d) Aber auch dann, wenn man annehmen wollte, der Beklagte hätte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers
- sei es durch eine unwahre Behauptung, sei es durch eine nicht abgestimmte Erklärung - verletzt, erfüllt dies noch
nicht die strengen Voraussetzungen, unter denen dem Anspruchsteller ein Ausgleich durch Zahlung einer
Geldentschädigung zugebilligt wird.
Unwahre Mitteilungen über eine Person führen in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch. Eine
Geldentschädigung kann der Betroffene nur ausnahmsweise und nur dann verlangen, wenn die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts wegen ihres besonderen Gewichts bzw. der Intensität des Eingriffs nicht ohne Entschädigung
bleiben kann (Müller, in: Götting u. a., Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 11 m. w. N.). Der
Entschädigungsanspruch muss mithin die „ultima ratio“ sein. Ob ein Eingriff als so schwerwiegend zu bewerten ist,
hängt von seiner Bedeutung und Tragweite ab, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad
des Verschuldens, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind.
Der „Schwere und Tragweite“ des Eingriffs kommt dabei besondere Bedeutung zu. Geringfügige
Grenzüberschreitungen geben keinen Ersatzanspruch. Zwar kann sich eine besondere Schwere eines Eingriffs aus
dem Vorwurf anrüchigen oder kriminellen Verhaltens ergeben (Müller, a. a. O., Rn. 14. OLG Hg. NJW RR 1994,
1176. OLG M. NJW RR 2000, 472). Vorliegend darf aber nicht vergessen werden, dass die inkriminierte Äußerung im
Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben worden ist, das dazu diente, die vornehmlich von dritter Seite (dem
Nebenkläger B. und der Staatsanwaltschaft) gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu klären. Soweit der Beklagte
daher aus prozesstaktischen Gründen eine Erklärung abgegeben hat, die einen Teil der Vorwürfe indirekt bestätigte
und den Sinn hatte, den Kläger vor Freiheitsstrafe zu bewahren, kommt dem eine ganz andere Qualität zu als einer
auf die bewusste Denunziation einer Person gerichteten Äußerung. Dabei ist nicht zu verkennen, dass dann, wenn
der Beklagte eine mit dem Kläger nicht abgestimmte unwahre Erklärung abgegeben hätte, in die Abwägung auch der
Gesichtspunkt mit einzufließen hätte, dass sich der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, den Geschädigten B. in
alkoholbedingter Kontrolllosigkeit ohne nachvollziehbaren Grund brutal zusammengeschlagen zu haben, in der
öffentlichen Meinung verfestigte. Dabei war absehbar, dass diese Äußerung in den Medien für erhebliches Aufsehen
sorgen würde und dabei weniger dem positiven Aspekt, dass nämlich eine Freiheitsstrafe vermieden worden war, als
dem negativen Aspekt Beachtung geschenkt werden würde. Gleichwohl kann selbst dann und unter weiterer
Berücksichtigung des Umstands, dass die Erklärung von dem eigenen Verteidiger des Klägers stammte, auch in
Ansehung ihrer faktischen Auswirkungen nicht von einer mehr als nur geringfügigen, die Erheblichkeitsgrenze
jedenfalls nicht erreichenden Grenzüberschreitung ausgegangen werden. Dabei darf nicht außer Betracht bleiben,
dass der Kläger, dessen Ruf bis dato jedenfalls nicht makellos war, in dieser Angelegenheit - ob nun zu Recht oder
zu Unrecht - schon mehrfach in der BoulevardPresse in negativer Weise dargestellt worden war. Eine
Beeinträchtigung des Ansehens des Klägers hatte daher schon zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden. Eine
messbare Vertiefung der bereits - vornehmlich durch B. - veranlassten Rufschädigung durch die Erklärung vom 23.
November 2004 ist nicht zu erkennen. Dabei ist auch zu würdigen, dass die Erklärung zurückhaltend formuliert war
und neben dem vom Kläger ohnehin explizit eingeräumten Sachverhalt, J. B. zweimal geohrfeigt zu haben, nur
Andeutungen enthielt. Die Art der Darstellung führt mithin nicht zu einem Bedürfnis für eine Geldentschädigung. Das
Ausmaß der Verbreitung der Erklärung war zudem vor allem durch das allgemeine Interesse und nicht durch das
Verhalten des Beklagten bedingt. Der Inhalt der Erklärung musste auch nicht zwingend dazu führen, das
vorangegangene Verhalten des Klägers als „feiges Schweigen“ zu bewerten, was, soweit ersichtlich, in der Presse
so auch nicht zum Ausdruck gekommen ist, sondern konnte ebenso als grundsätzlich positiv aufzufassende (wenn
auch späte) Einsicht verstanden werden. Das Medieninteresse an dem Kläger im Allgemeinen und dem Prozess im
Besonderen war damals ohnehin groß. Ob die Berichterstattung ohne die inkriminierte Erklärung für den Kläger
wesentlich günstiger ausgefallen wäre, ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, ohnehin fraglich.
Anders als der Beklagte meint, wird man aber keineswegs sagen können, das Ansehen des Klägers habe wegen der
damals seit Längerem aus verschiedenen Anlässen schlechten Presseberichterstattung nicht mehr weiter
beschädigt werden können, woran auch aktuell veröffentlichte Artikel - wie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz
vom 30. September 2011 herausgestellt - nichts ändern. Davon ist der Senat bei der von ihm vorgenommenen
Abwägung auch nicht ausgegangen. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Erklärung des Beklagten im
Berufungshauptverhandlungstermin nicht autorisiert war, was der maßgebliche Grund für den 1. Strafsenat des
Oberlandesgerichts C. war, den Wiederaufnahmeantrag des Klägers zuzulassen (vgl. Bl. 446 ff., insbesondere Bl.
453 f. GA II), wie oben bereits erwähnt, vor allem prozessuale Bedeutung zu.
Im Übrigen ist auch der Grad des Verschuldens für den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung von
wesentlicher Bedeutung. Selbst wenn man gleichwohl von einer Grenzüberschreitung ausgehen wollte, würde ein
Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung daran bzw. den ersichtlich lauteren Absichten - s. dazu auch
nachfolgend - des Beklagten scheitern. Zwar ist ein schweres Verschulden nicht notwendige Voraussetzung für eine
Geldentschädigung, sein Fehlen kann aber dennoch zu einer Versagung führen (BGH NJW 1970, 1077, Müller,
a. a. O., Rn. 20). Zwar hätte sich der Beklagte mit dem Kläger abstimmen müssen. Dass dies vorsätzlich oder sogar
aus unlauteren Motiven unterblieben ist, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr liegt es näher, dass der Beklagte
geglaubt hat, im Sinne und mit dem grundsätzlichen Einverständnis seines Mandanten zu handeln, der - wie sich
schon aus dem Umstand zeigt, dass er es vermieden hat, an der Hauptverhandlung teilzunehmen - mit der
Angelegenheit möglichst wenig behelligt werden wollte. Daran ändert es nichts, dass der Kläger noch kurz vor der
Verhandlung geäußert haben mag, er gehe lieber ins Gefängnis, als etwas einzuräumen, was er nicht getan habe.
Eine solche - ersichtlich in situationsbedingter Erregung abgegebene - Bemerkung, konnte insoweit keineswegs den
Ausschlag geben. Ein vorsätzliches Handeln des Beklagten lässt sich darauf nicht stützen. Das Verschulden des
Beklagten ist daher lediglich als fahrlässig zu bewerten.
Anlass und Beweggrund des Verhaltens des Beklagten erfordern eine Geldentschädigung nicht, sondern stehen ihr
vielmehr entgegen. Denn im Ergebnis war der Beklagte bestrebt, dem Kläger durch die abgegebene Erklärung einen
Gefallen zu erweisen, auch wenn er dieses Ziel letztlich verfehlt hat. Insbesondere wollte er dem Kläger keinen
Schaden zufügen, sondern solchen von ihm abwenden. Anlass und Beweggrund des Beklagten waren redlicher
Natur, denn der Beklagte wollte seinem Mandanten, auch wenn der eingeschlagene Weg zweifelhaft war, den Makel
der Freiheitsstrafe ersparen und die Gefahr eines nicht nur theoretisch immer denkbaren Bewährungswiderrufs
ausschließen. Außerdem diente die Einlassung dazu, das Verfahren abzukürzen, was für den Kläger die damit
verbundene Belastung und ferner die damit im Zusammenhang stehende negative Presseberichterstattung -
zumindest zeitlich betrachtet - begrenzte. Des Weiteren wurde dem Kläger durch die Einstellung des Verfahrens zum
Nachteil der Geschädigten B. eine weitere mit der Fortführung des Verfahrens verbundene öffentliche
Aufmerksamkeit erspart. Demgegenüber ist ein wie auch immer geartetes kommerzielles Interesse des Beklagten,
das insbesondere ein Grund für die Zuerkennung einer Geldentschädigung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.
September 1961
VI ZR 259/60, „Ginsengwurzel“), nicht erkennbar.
Schließlich darf nicht vergessen werden, dass der Kläger durch das wiederaufgenommene Strafverfahren und die -
im Wesentlichen auf seine Darstellung des Sachverhalts gestützte - Verurteilung der 7. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Hh. (nur) wegen einfacher Köperverletzung eine gewisse Genugtuung bereits erlangt hat - ebenso wie
durch die vom Senat auf seinen Hilfsantrag zuerkannte Feststellung der fehlenden Autorisierung der Erklärung des
Beklagten, was dem Erfordernis bzw. Wunsch nach einer Geldentschädigung überdies eine gewisse Subsidiarität
verleiht.
3. Ein Anspruch auf Richtigstellung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in der vom Kläger begehrten Form steht ihm
ebenfalls nicht zu.
Zweifel an der Bestimmtheit des klägerischen Begehrens, das zunächst darauf gerichtet war, den Beklagten
öffentlich richtig stellen zu lassen, die in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht H. vom 25. November 2004
abgegebene Erklärung sei nicht vom Kläger autorisiert gewesen, ohne dass konkretisiert worden ist, in welcher Form
die „öffentliche Richtigstellung“ erfolgen soll, haben sich zwar durch die erläuternden Erklärungen in den beiden
Schriftsätzen vom 5. September 2011, wonach die Richtigstellung gegenüber bestimmten Presseorganen (der D. P.,
der H. N. P. und der H. A. Zeitung) erfolgen sollte, beseitigen lassen. Gleichwohl ist der Anspruch nicht begründet,
denn die genannten Presseorgane sind - anders als dies bei Streitigkeiten über die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts häufig der Fall ist - nicht Gegner des vorliegend geführten Rechtsstreits. Sie können gegen
ihren Willen mithin nicht dazu gezwungen werden, eine entsprechende Richtigstellung durch den Beklagten zu
veröffentlichen. Der Tenor eines solchen Urteils wäre daher nicht vollstreckungsfähig. Eine antragsgemäße
Verurteilung des Beklagten würde zudem dem Interesse des Klägers auch deswegen nicht gerecht, weil selbst dann,
wenn anzunehmen wäre, die Presse wäre ohne Weiteres bereit, eine solche Erklärung zu veröffentlichen, weder der
Beklagte noch der Senat Einfluss darauf nehmen könnte, wann und in welcher Form oder an welcher Stelle eine
solche Richtigstellung erscheinen würde.
Überdies ist die in Rede stehende Erklärung (vgl. dazu nachfolgend) in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und
als Teil des Verfahrens abgegeben worden und nicht gezielt gegenüber der Presse, insbesondere den vom Kläger
näher bezeichneten Organen, erfolgt, weshalb der Umstand, dass darüber in verschiedenen Zeitungen berichtet
worden ist, lediglich eine Art „Reflex“ darstellt. Da die Richtigstellung eine Art Spiegelbild der abgegebenen Erklärung
darstellt, müsste sie in gleichartiger Form erfolgen, nämlich durch Erklärung im Rahmen einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung. Dies ist jedoch jedenfalls im Rahmen des auf Richtigstellung gerichteten Verfahrens nicht
möglich, weil die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsurteil liegt, mit dem Richtigstellung erstritten
werden soll, bzw. eine Richtigstellung vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu einer Erledigung des
Rechtsstreits führen würde. Es spielt daher keine Rolle, dass der Beklagte bestritten hat, dass die Vertreter der
genannten Presseorgane überhaupt vor Ort waren.
Auf die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt es somit ebenso wenig an, abgesehen davon,
dass sie auch nicht durchgriffe, weil es sich lediglich um eine Konkretisierung des bereits anhängigen prozessualen
Anspruchs und um keinen neuen Streitgegenstand handelt.
4. Demgegenüber steht dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch ohne Weiteres zu und
ist auch interessengerecht, weil der Feststellungstenor eine Erklärung des Beklagten im Ergebnis ersetzt und der
Kläger nach Belieben selbst versuchen kann, ihn zu veröffentlichen.
a) Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht vorliegend schon deshalb, weil der Beklagte bis
zuletzt bestritten hat, die inkriminierte Erklärung in der Hauptverhandlung vor der 9. kleinen Strafkammer des
Landgerichts H. am 25. November 2004 abgegeben zu haben. Eine Klage auf Leistung ist - wie ausgeführt - in
prozessual ordnungsgemäßer bzw. vollstreckbarer Form gerade nicht möglich. Allein der Umstand, dass der
Beklagte in diesem Verfahren eingeräumt hat, die Erklärung sei tatsächlich nicht autorisiert gewesen, lässt das
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
b) Der Anspruch ist auch begründet. Insbesondere kommt es dafür nicht darauf an, ob sich die
Sachverhaltsdarstellung des Klägers erweisen lässt. Denn der Kläger begehrt insofern nicht, den Inhalt der Erklärung
vom 23. November 2004 richtig zu stellen, sondern festzustellen, dass die ihm zugeschriebene und in der
Hauptverhandlung vom 25. November 2004 vorgetragene Erklärung nicht von ihm, dem Kläger, autorisiert gewesen
ist. Entscheidend ist mithin nur, dass die Erklärung als solche des Klägers erschien, obwohl sie weder von ihm
stammte bzw. noch von ihm als seine Erklärung akzeptiert worden war. Ebenso nachrangig ist, ob es der Beklagte
persönlich war, der die Erklärung am 25. November 2004 vorgetragen hat oder ob sie anderweit in den Prozess
eingeführt worden ist.
Dass die Erklärung mit dem Kläger nicht abgestimmt worden war und er sie nicht gutgeheißen hat, ist unstreitig.
Aber auch daran, dass sie mit Zutun des Beklagten Gegenstand der Hauptverhandlung vor der 9. kleinen
Strafkammer des Landgerichts H. geworden ist, lässt sich nicht zweifeln. Dass die Erklärung nur intern für
Staatsanwaltschaft und Gericht abgegeben werden sollte, ist schon deshalb fernliegend, weil die Staatsanwaltschaft
an einer nur intern bleibenden Erklärung - schon mit Blick auf eine denkbare Revision - kein Interesse und insoweit
auch keinen Grund haben konnte, ihrerseits Zugeständnisse zu machen. Sinn und Zweck der Erklärung war vielmehr
- zumindest aus Sicht des Beklagten - den Prozessausgang möglichst zugunsten des Klägers zu beeinflussen und
eine milde Strafe zu erwirken, wozu sie öffentlich gemacht werden musste. Die abweichende Erklärung des
Beklagten erscheint daher wenig glaubhaft. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Erklärung im Wortlaut von dem
Beklagten oder der Staatsanwaltschaft in das Verfahren eingeführt worden ist. Dass dies geschehen ist, lässt sich
indessen bereits dem schriftlichen Urteil der 9. kleinen Zivilkammer des Landgerichts H. entnehmen (vgl. dort Seite
10 f. unter V.). Dort heißt es: „Der Angeklagte hat den Sachverhalt durch Erklärung seines Verteidigers zunächst
teilweise eingeräumt und dazu folgende Erklärung abgeben lassen: (…)“ Es folgt die unter Ziffer I. der Gründe
wiedergegebene Erklärung im Wortlaut. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil den Inhalt der
Hauptverhandlung nicht zutreffend wiedergibt, gibt es nicht. Zwar hat der Beklagte behauptet, das Urteil sei
unzutreffend. Dem steht aber schon entgegen, dass sich das Gegenteil aus den zur Akte gereichten Presseartikeln,
die unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung erschienen sind, ergibt (vgl. etwa L. V.Zeitung vom 26.
November 2004, Anlage 2, Bl. 23 GA I, F. R. vom 26. November 2004, Anlage 3, Bl. 24 GA I, S. Zeitung vom 26.
November 2004, Anlage 4, Bl. 25 GA I, K. R. vom 26. November 2004, Anlage 5, Bl. 26 GA I, B. G.A. vom 26.
November 2004, Anlage 6, Bl. 27 GA I, in dem es etwa heißt: „Durch seinen Anwalt ließ W.P. E. A. v. H. (…) ein
Geständnis verlesen (…)“),H. M. vom 26. November 2004, Anlage 7, Bl. 89 GA I, B.Zeitung vom 26. November
2006, Anlage 8, Bl. 31 GA I). Warum die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts, die der Beklagte im Ergebnis der
Lüge bezichtigt, etwas Falsches in das Urteil hätte schreiben sollen, ist zudem nicht ersichtlich. Die nunmehr von
dem Beklagten aufgestellte Behauptung, dieser Umstand hätte mit der Revision gerügt werden sollen, bleibt
unkonkret und erscheint vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund wenig überzeugend.
Nur nebenbei ist daher darauf hinzuweisen, dass Oberstaatsanwalt Dr. G. im Rahmen des oben genannten
Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten überdies erklärt hat, es habe zu keiner Zeit eine Absprache des Inhalts
gegeben, das Gespräch zwischen dem Beklagten und ihm nicht öffentlich zu machen
(Bl. 527 GA III). Er hat weiter ausgeführt, der Beklagte habe zu Beginn der Berufungshauptverhandlung eine
Erklärung abgeben, die der schriftlichen entsprochen habe (Bl. 528 GA III).
Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Erklärung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bedarf es
daher nicht, dies auch dann nicht, wenn man die schriftliche Aussage des Oberstaatsanwalts Dr. G. außer Betracht
lässt.
Dass sich die Berichterstattung weniger auf die Frage der Autorisation der Erklärung als auf deren Inhalt bezog, ist
dabei indessen zu vernachlässigen. Den Artikeln ist vielmehr die Information zu entnehmen, der Kläger habe sich
über den Beklagten, seinen Anwalt, „schuldig“ bekannt, was zeigt, dass der Eindruck entstanden ist, die Erklärung
sei die des Klägers, mithin mit ihm abgesprochen und daher autorisiert worden.
Unabhängig davon, ob die Erklärung ihrem Inhalt nach richtig oder falsch war, durfte der Beklagte aber gerade nicht
den Eindruck vermitteln, die abgegebene Erklärung stelle letztlich eine Art Geständnis oder zumindest eine vom
Kläger gebilligte und mit ihm abgestimmte Erklärung dar, weshalb es nicht darauf ankommt, ob ein Verteidiger ohne
Einschränkung Erklärungen abgeben darf, die der Wahrheit entsprechen. Die Erwägungen des 1. Strafsenats des
Oberlandesgerichts Celle, die sich, wie ausgeführt, vor allem auf prozessuale Umstände bezogen haben, spielen
auch in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Frage, ob ein Verteidiger eine andere Prozesstaktik verfolgt als
sein Mandant, bedeutet zudem nicht, dass ein Verteidiger eine Erklärung abgeben darf, die den Anschein hat, es
handele sich um ein Geständnis oder um eine im Gesamtzusammenhang zumindest als ähnlich zu bewertende
Erklärung.
Da die Erklärung vom 23. November 2004 in die Hauptverhandlung vor der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts
H. - wie insbesondere dem Urteil vom 25. November 2004 zu entnehmen ist - gerade als Erklärung des Klägers
abgegeben worden ist, kann sich der Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, es handele sich
um eine reine Verteidigererklärung, die er nicht habe autorisieren lassen müssen.
Schließlich kann der Beklagte nicht damit gehört werden, die Erklärung sei insoweit autorisiert und überdies wahr
gewesen, als darin eingeräumt worden sei, der Kläger habe dem Nebenkläger B. zwei Ohrfeigen versetzt. Der
Beklagte versucht dabei lediglich, einzelne Bestandteile der Erklärung aus dem Zusammenhang zu reißen und
dadurch den durch die Erklärung als Ganzes hervorgerufenen Gesamteindruck zu relativieren, was der tatsächlich
erzeugten Wirkung jedoch nicht gerecht wird.
5. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Honoraranspruch hat der Beklagte wieder fallen gelassen, weshalb
es nicht darauf ankommt, ob dies überhaupt von Bedeutung hätte sein können.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 sowie aus § 709 Satz 1 ZPO (bei dem Antrag auf Richtigstellung und dem
hilfsweise gestellten Feststellungsantrag handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. vgl.
Thomas/PutzoReichelt, ZPO, 29. Aufl., m. w. N.). Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hat
der Senat nicht. Weder ist der Senat von der Rechtsprechung eines anderen Gerichts, etwa den vom 1. Strafsenat
des Oberlandesgerichts Celle aufgestellten Grundsätzen, abgewichen noch kommt der Sache eine über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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