Urteil des OLG Celle vom 23.03.1999
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Gericht:
OLG Celle, Kartellsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 101/99 (Kart)
Datum:
23.03.1999
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Kein Leitsatz eingetragen
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 101/99 (Kart)
21 O 37/98 (Kart) LG Hannover Verkündet am
23. März 1999
#######
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 unter
Mitwirkung der Richter#######, ####### und ############## für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 21 O 37/98
(Kart) - geändert.
Das Versäumnisurteil vom 11. Februar 1998 - 7 O 480/97 LG Osnabrück - wird aufrecht erhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
190.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheit darf auch eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank,
die einem anerkannt Einlagensicherungsfonds ange-hört oder einer öffentlichen Sparkasse sein.
Streitwert und Beschwer 148.399,87 DM.
Tatbestand
Die Beklagte zahlte der Klägerin auf Grund des Konzessions-ver-trages 12. Februar 1975 (angemeldet am 7. Mai
1975) bis zu dessen Beendigung durch Kündigung wegen Zeitablauf gemäß 103a Abs. 1 GWB i. d. F. vom 20.
Februar 1990 als vereinbarte Kon-zessions-abgabe den Höchstbetrag nach der KAV. Für die Zeit bis zum Ablauf des
21. Jahres nach der Anmeldung des Konzes-sionsvertrages, bis zum 6. Mai 1996 zahlte die Beklagte einen
Betrag in Höhe von 100% der nach dem Konzessionsver-trag geschuldeten Konzessionsabgabe. Für die Zeit danach
bis zur Übergabe des Versorgungsnetzes am 2. April 1997 an ein Nach-folgeunternehmen zu 50% entsprechend
dem Schreiben vom 22. Sep-tember 1997.
Versuche der Parteien, für die Zwischenzeit einen Kon-zes-sions-vertrag zu schließen, mündeten in den Entwurf der
Beklag-ten vom 24. September 1996 und der Klägerin vom 7. Novem-ber 1996 (Anlage K4 und K5), die beide als
Konzes-sions-abgabe die schon für den ursprünglichen Konzessions-ver-trag vom 12. Februar 1975 vereinbarten
Höchstsätze KAV vor-sahen. Der Vertragsschluss scheiterte gleichwohl daran, dass die Parteien sich über die Höhe
des Entgelts für die Über-nahme der während der Vertragslaufzeit von der Beklagten getätigten Investitionen in das
Versorgungsnetz nicht eini-gen konnten.
In der Zeit vom 25. November 1994 bis 28. November 1996 wurde die Beklagte von dem Drittunternehmen als
Zessionarin der Ansprü-che der Klägerin aus der Endschaftsklausel des Konzes-sions-vertrages auf Herausgabe des
Gasversorgungsnetzes Zug um Zug gegen Zahlung von 2.428.000 DM zzgl. Umsatzsteuer - 4.372.000 DM weniger
als die Beklagte begehrte - im Verfah-ren 21 O 52/95 (Kart) LG Hannover in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat - Verzug wegen vertraglicher Fälligkeitsver-einbarung jeweils zum Jahresende annehmend -
beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 148.399,87 DM nebst 4% Zinsen aus 146.162,378 DM vom 1. Januar
1996 bis 1. Oktober 1997, auf 331.737,49 DM vom 1. Januar 1997 bis 1. Oktober 1997 und auf 148.399,87 DM ab 1.
Oktober 1997 zu verurteilen.
Durch Versäumnisurteil wegen Säumnis der Beklagten im schrift-lichen Verfahren vom 11. Februar 1998
(Landgerichts Osnabrück 7 O 480/97) wurde unter begründeter Zurückweisung der Prozesszinsen übersteigenden
Zinsansprüche der Klage statt-gegeben. Nach Einspruch beider Parteien und Verweisung der Sache an die
Kartellkammer des Landgerichts Hannover hat die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil hinsichtlich des teilweise abgewie-senen Zinsanspruchs abzuheben und insoweit entsprechend
ihrem Ursprungsantrag zu erkennen, im Übrigen das Ver-säum-nisurteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil, soweit klagabweisend, aufrecht zu erhalten und im Übrigen aufzuheben und die Klage abzu-
wei-sen.
Sie sieht sich für die Zeit von mehr als einem Jahr nach Been-digung des Konzessionsvertrages nur verpflichtet,
den Wert der Grundstücks- und Verkehrsraumnutzung für ihre Gas-ver-sorgung herauszugeben, der - weil nicht mehr
ausschließ-lich - geringer sei als die vertraglich vereinbarte Konzes-sionsabgabe.
Das Landgericht hat nach Schätzung des Wertes der Nutzung ab 7. Mai 1996 auf allenfalls den tatsächlich
gezahlten Betrag unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteil vom 11. Februar 1998 die Klage insgesamt
abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gelte die
Entgeltrege-lung des Konzessionsvertrages weiter fort bis zur Übergabe der Versorgungsanlagen am 2. April 1997.
Hilfsweise macht sie jedoch geltend, dieser Betrag stehe ihr auch als Wertersatz gemäß § 812, 818 Abs. 3 BGB zu,
den das Landgericht jedoch
ohne entsprechende Grundlagen und falsch geschätzt habe. Der Wert der Nutzung für die Beklagte entspreche der
Konzessions-abgabe, denn die habe sie ihrerseits ihren Verbrauchern in Rech-nung gestellt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und das Ver-säum-nis-urteil vom 11. Februar 1998 unter Aufhebung seines klag-
abweisenden Teiles mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Verzugs-
zinsen entsprechend deren Ursprungsantrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Eine ergänzende Vertragsauslegung über die Zeit bis zum 6. Mai 1996 hinaus komme nicht in Betracht, weil sie den
Zie-len des § 103a Abs. 1 GWB i. d. F. vom 20. Februar 1990 zuwider-laufe. Die Zeit bis zum 6. Mai 1996 hätte
allemal aus-gereicht, eine Vereinbarung zur Übernahme des Versorgungs-net-zes entsprechend der
Endschaftsklausel des Konzessions-vertra-ges vom 12. Februar 1975 zu treffen. Die Höhe der - wenn über-haupt
entstandenen - auszugleichenden Bereicherung habe das Landgericht allenfalls überschätzt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen,
das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und ins-beson-dere die in diesem Tatbestand genannten
Urkunden - auch soweit sie sich in dem Anlagehefter B des Verfahrens zu 21 O 52/95 LG Hannover befinden, das
Gegenstand der münd-lichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat - abgesehen von den Verzugszinsen - Erfolg.
I.
Zu Unrecht hat das Landgericht auf den Einspruch der Beklag-ten das Versäumnisurteil vom 11. Februar 1998
aufgehoben, soweit dieses der Klage stattgegeben hat und die Klage abge-wie-sen.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin, wie das Land-ge-richt meint, nur gemäß § 818 Abs. 2 BGB
Wertersatz für die rechtsgrundlose Nutzung der Straßen und Wege der Klägerin durch die Beklagte für deren
Gasversorgung zusteht oder ob eine ergänzende Vertragsauslegung für die nach-vertragliche Nutzung bis zur
Herausgabe des Versorgungs-netzes in Betracht kommt. Denn in beiden Fällen schuldet die Beklagte eine Kon-zes-
sionsabgabe in Höhe der ursprünglich ver-einbarten Höchst-beträge der KAV.
Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Zeit seit 1994 - bereits zu diesem Zeitpunkt verhandelten die
Par-teien über die Entschädigungsregelung der Endschaftsklausel aus § 7 Abs. 2 des Vertrages vom 12. Februar
1975 - bis zum 2. April 1997 für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich war und es deshalb
gerechtfertigt ist, für diese Zeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine nachver-tragliche Verpflichtung zu
erkennen, zumal diese den Zielen des § 103a Abs. 1 GWB i. d. F. vom 20. Februar 1990, dessen Regelung jetzt in §
13 Abs. 2 EnWG vom 24. April 1998 ent-hal-ten ist, zuwiderlaufen könnte, weil dadurch faktisch der Kon-
zessionsvertrag verlängert wird. Diese Bedenken würden wohl
an Gewicht verlieren, wenn die Beklagte, wie sie vorträgt, in der Zwischenzeit kein ausschließliches
Versorgungsrecht hatte und auch nicht faktisch allein in der Lage war, die Versor-gung vorzunehmen. Auch der
Umstand, dass in der Zeit zwischen 1994 und 1997 ein erheblicher Streit über den Begriff „Sach-zeitwert“ entstand,
der letztlich erst durch die Entschei-dung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1999 (WRP 2000, 182 f.)
vorläufig beendet wurde und dass die Parteien wegen eben diesem Streitpunkt seit 1994 bis zum 28. November
1996 zu 21 O 52/95 LG Hannover einen Rechtsstreit führten spricht zwar eher für eine ergänzende
Vertragsauslegung über die bis-her in Rede stehenden Zeiträume von einem halben Jahr oder einem Jahr (BGH
WuW/E BGH 2915) hinaus. Indessen braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, weil außer Zweifel steht,
dass mit dem Ende des Zeitraumes, für den eine ergän-zende Vertragsauslegung möglich ist, der Zeitraum beginnt,
in dem für die Nutzung deren Wert nach § 818 Abs. 2 BGB zu erset-zen ist (so schon der erkennende Senat im
Urteil vom 13. November 1996 zu 13 U (Kart) 159/96 und vom 9. Februar 1989 - 13 (Kart) U 51/88 -).
a) Unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertrags-ausle-gung ist es gerechtfertigt, die Konzessionszahlungen
ohne einen Abschlag bis zur Herausgabe der Gasversorgungsanlagen andau-ern zu lassen. Denn anderenfalls
würde, wie der Senat bereits im Verfahren zu 13 U (Kart) 51/88, das insoweit durch BGH WuW/E BGB 2915
bestätigt wurde, für die Dauer des ver-trags-losen Zustandes der wirtschaftliche Vorteil einsei-tig bei dem
Versorgungsunternehmen verbleiben, wenn die Stadt Kon--zes-sions-zahlungen mit einem Abschlag hinnehmen
müsste. Deshalb wäre im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung fest-zustellen, dass die Parteien in Kenntnis
der notwendig ent-ste-henden Rege-lungslücke für die Zeit der notwendigen Ver-handlungen zur Übergabe der
Versorgungsanlagen an die Kläge-rin eine Konzes-sionsabgabe in Höhe der bisher vertraglich geschuldeten ver-
einbart hätten.
b) Um den Betrag der Konzessionsabgabe in der ursprünglich ver-ein-barten vertraglichen Höhe ist die Beklagte auch
auf Kos-ten der Klägerin berei-chert.
ba) Dem steht nicht entgegen, dass inzwischen die wirt-schaft-lich von der Klägerin beherrschte
„###################################
#################################################“ die Gasversorgung über-nom-men hat. Denn auch diese
hat Konzessionsabgaben zu zahlen, die weder deshalb unzulässig waren, weil sie eine verdeckte Steuer dar-stellten,
noch nur ein das Vermögen der Klägerin nicht berührende „In-sich-Abgabe“ wären (vgl. BVerfGE 86, 226).
Weil die Klägerin solange keinen Anspruch darauf geltend machen konnte, wie die Beklagte die Gasversorgung
betrieb, ging es zu ihren Lasten, dass die Beklagte solange die öffent-lichen Verkehrsräume der Klägerin nutzte.
Anhaltspunkte dafür, dass die „##################### ##############
###################################“ der Klägerin eine geringere Konzessionsabgabe zu zahlen gehabt hätte,
sind nicht erkenn-bar.
bb) Es besteht kein Anlass für einen Abschlag, weil der Beklagten nunmehr kein ausschließliches Versorgungsrecht
mehr zusteht und die Laufzeit geringer ist als die Laufzeit des ursprünglichen Konzessionsvertrages. Für den
Nutzungswert der Zwischenzeit zwischen der Beendigung des ursprünglichen Kon-zes-sionsvertrages vom 12.
Februar 1975 ist Maßstab, welche Konzessionsabgabe in solchen Verträgen üblicherweise unter Berücksichtigung
der sonstigen Vertragsbestimmungen verein-bart wird. Dies festzustellen ist die abstrakte Schätzung des
Landgerichts nicht geeignet. Die üblicherweise vereinbarte Konzessionsabgabe unter Berücksichtigung der
Konditionen des Vertrages für die Zwischenzeit gibt einen exakten Anhalt da-für, wie das bereicherungsrechtliche
Äquivalent für den
rechts-grundlosen Gebrauch des Wegenetzes der Klägerin durch die Beklagte zu bemessen ist (vgl. BGH NJW
1996, 3409 - 3411/ 3412).
Der Senat kann feststellen, dass das üblicherweise zu verein-barende Entgelt dem nach dem beendeten
Konzessionsvertrag zu zah-lenden Entgelt entspricht, weil beide Parteien einander zu dieser Konzessionsabgabe
den Abschluss eines Konzessionsver-trages für die Zwischenzeit angeboten haben. Der Umstand, dass sich die
Endschaftsklauseln dieser Verträge für die Zwi-schenzeit unterscheiden, ist im Hinblick auf die Höhe Kon-zes-sions-
abgabe nicht von Bedeutung. Denn beide Parteien meinten, mit ihren divergierenden Fassungen der
Endschaftsklauseln der „Interimsverträge“ nur wiederzugeben, was nach ihrem jewei-ligen Verständnis bereits
Gegenstand der Endschaftsklausel aus § 7 Abs. 2 des Konzessionsvertrages vom 12. Februar 1975 war. Mithin
hielten beide Parteien eine faktische Fortführung des ursprünglichen Konzessionsvertrages für angemessen, das
daraus geschuldete Entgelt für den Wert der Nutzungsrechte der Beklagten entsprechend. Anhaltspunkte dafür, dass
die wirtschaftlich handelnden Parteien damit eine höhere Konzes-sionsabgabe für die Zwischenzeit vereinbaren
wollten als sie üblicherweise vereinbart wird, bestehen nicht. Der Senat kann deshalb feststellen, dass der Wert der
Nutzung durch die Beklagte der bereits nach dem Konzessionsvertrag vom 12. Februar 1975 geschuldeten
Konzessionsabgabe entspricht.
c) Damit stünde der Klägerin sowohl aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung als auch aus dem
Gesichts-punkt der ungerechtfertigten Bereicherung durch rechts-grund-lose Nut-zung in der Zeit vom 7. Mai 1996
bis 2. April 1997 die von der Klägerin berechnete Konzessionsabgabe zu, sodass der darauf noch offene Betrag von
148.399,87 DM in jedem Falle zu zahlen ist.
2. Zu Recht hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 11. Februar 1998 aufrecht erhalten, soweit der über
Prozess-zinsen hinausgehende Zinsanspruch der Klägerin abgewiesen wurde.
Weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist ein nach dem Kalender bestimmter Fälligkeitszeitpunkt für
die Zah-lung der Konzessionsabgabe festzulegen noch besteht eine solche Regelung für den gesetzlichen Anspruch
gemäß § 812, 818 Abs. 2 BGB. Eine Fälligkeit nach Jahren für einen Kon-zes-sions-vertrag für eine Zwischenzeit,
die jederzeit enden kann und von der beide Parteien erwarten, dass sie nicht von lan-ger Dauer sein wird, hätten die
Parteien verständigerweise zur Aufhebung der Regelungslücke insoweit nicht vereinbart. Die Klägerin hat die in Rede
stehenden Konzessionsabgaben nicht angemahnt, sodass Verzug der Beklagten nicht festzu-stellen ist. Es muss
deshalb im Ergebnis bei den durch das Versäumnisurteil vom 11. Februar 1998, soweit es aufrecht erhalten wurde,
zuerkannten Prozesszinsen bleiben.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708
Nr. 10 und 711 ZPO. Durch die Anrufung des unzulässigen Landge-richts Osnabrück sind ersichtlich keine
trennbaren Kosten entstan-den.
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§ 103 a GWB a. F., §§ 812, 818 BGB
Zur Höhe des Entgelts für die Gas-Netz-Nutzung nach aus-gelaufenem Konzessionsvertrag.
13 U 101/99 (Kart)
21 O 37/98 (Kart) LG Hannover