Urteil des OLG Celle vom 25.05.2011

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Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 39/11
Datum:
25.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 889 a, GBO § 47
Leitsatz:
Ein zu Lasten eines Anteils des Gesellschafters einer GbR bestelltes Nießbrauchsrecht ist im
Grundbuch nicht einzutragen.
Volltext:
4 W 39/11
Ihlpohl Blatt 1088 Amtsgericht OsterholzScharmbeck
Beschluss
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von Ihlpohl Blatt 1088
Eigentümer:
a) W. Sch., …
b) M. S.L., …
c) U. F., …
als Gesellschafter bürgerlichen Rechts
Antragsteller und Beschwerdeführer:
1. M. S.L., …
2. B. L., …
Verfahrensbevollmächtigter zu 1, 2:
Notar A., …
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die
Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … am 25. Mai 2011 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt - Osterholz Scharmbeck
vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/2 zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.925 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragsteller begehren die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes zugunsten der Antragstellerin zu 2, lastend an
einem Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1.
I.
Der Antragsteller zu 1 ist zusammen mit zwei anderen Gesellschafter der BGB Gesellschaft Sch., S.L. und F. Mit
notariellem Vertrag vom 7. Dezember 2010 bewilligte (und beantragte) der Antragsteller zu 1 die Eintragung einer
Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsrechtsbestellung am Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1
zugunsten der Antragstellerin zu 2 im Grundbuch von Ihlpohl Blatt 1088. Die beiden anderen Gesellschafter haben
gleichfalls die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat diesen
Antrag zurückgewiesen, weil die Eintragung für nicht zulässig erachtet wurde. Rechtsträger seien nicht die einzelnen
Gesellschafter, sondern die Gesellschaft. Die Nießbrauchsrechtsbestellung beeinträchtige nicht die konkrete
Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters, als Vertreter der GbR nach außen zu handeln. Hiergegen wenden
sich die Antragsteller mit der vom Urkundsnotar eingelegten Beschwerde. Diese vertreten unter Hinweis auf eine
Entscheidung des OLG Dresden vom 4. Januar 2010 Az.: 3 W 1242/09 , dass die Verfügungsbeschränkung infolge
einer Nießbrauchsbestellung eintragungsfähig sei.
II.
Die gemäß den §§ 71 ff. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Amtsgericht
der Auffassung, dass eine Nießbrauchsrechtsbestellung, lastend auf dem Gesellschaftsanteil eines der
Gesellschafter einer GbR, nicht - mehr - eintragungsfähig ist.
Das Grundbuch hat die Aufgabe, dem Immobiliarverkehr eine sichere Grundlage zu geben. Dabei soll das Grundbuch
klar und übersichtlich über den dinglichen Rechtszustand an Grundstücken Auskunft geben. Überflüssige
Eintragungen sind zu vermeiden, da im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden soll als tatsächlich nötig ist
(Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 2, 28). Nach dem mit Wirkung vom 18. August 2009 eingeführten §
899 a BGB wird bei einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermutet, dass diejenigen
Personen Gesellschafter sind, die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind. die §§ 892 bis
899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Der seit obigem Zeitpunkt ebenfalls
geltende § 47 Abs. 2 GBO regelt, dass auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Grundbuch einzutragen sind. Das Grundbuchamt hat deshalb bei Einträgen auf Eintragung einer
Verfügungsbeschränkung infolge einer Nießbrauchsrechtsbestellung zu prüfen, ob diese konkret das Recht des
einzelnen Gesellschafters beeinträchtigt, als Vertreter der GbR nach außen zu handeln. Der Senat ist dabei nach
den oben aufgezeigten Grundsätzen der auch vom Amtsgericht vertretenen Auffassung, dass jedenfalls die
Eintragung einer Nießbrauchrechtsbestellung, lastend auf einem Gesellschafteranteil, überflüssig und deswegen
nicht einzutragen ist (wie hier OLG München ZIP 2011, 375. ZIP 2011, 276. Bestelmeyer Rechtspfleger 169, 188 f..
a. A. OLG Zweibrücken DNotZ 2011, 207. OLG Dresden, Beschl. v. 4. Jan. 2010, Az.: 3 W 1242/09). Hierfür spricht,
dass Eigentümerin des Grundstücks nicht die einzelnen Gesellschafter sind, sondern die aus ihnen gebildete
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Damit kommt es nur auf etwaige Verfügungsbeschränkungen der Gesellschaft
als Rechtsträgerin, nicht aber auf die ihrer einzelnen Gesellschafter an (mit Ausnahme der Insolvenz eines
Gesellschafters). Denn letztlich geht es bei der Nießbrauchrechtsbestellung nur um die Beeinträchtigung der
einzelnen Gesellschaftsanteile an der GbR, nicht aber an der Gesellschaft und am Grundstück selbst. Das
Grundbuch hat aber die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und nicht die ihrer Gesellschafter wiederzugeben (OLG
München ZIP 2011, 276 m. w. N., auch zur gegenteiligen Auffassung). Den Gesetzgebungsmaterialien (BTDrs.
16/13437, S. 23 ff.) ist nach Auffassung des Senats Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Ausgangspunkt der
Neuregelung war die Anerkennung der GbR als Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens (BGH NJW 2001, 1056), was
auch für Immobiliarvermögen galt (BGH NJW 2006, 3716). Deswegen wurde es erforderlich, eine gesetzliche
Regelung dafür zu schaffen, dass die GbR als Berechtigte selbst im Grundstück eingetragen werden konnte, wobei
aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Namen der Gesellschafter oder der Name der GbR
einzutragen waren (BGH NJW 2009, 594). Die Neuregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sollte es nach dem Willen
des Gesetzgebers ermöglichen, an deren Eintragung wieder eine materiell rechtliche Vermutung bezogen auf die
Gesellschafterstellung und die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 892 ff. BGB zu knüpfen, also durch die
Eintragung der Gesellschafter einen Grundbuchinhalt mit materiell rechtlichen verfahrensrechtlichen Konsequenzen
zu schaffen. Dies führt aber nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass jedwede Verfügungsbeschränkung der
einzelnen Gesellschafteranteile nunmehr auch im Grundbuch einzutragen ist. Denn der Gesellschafter selbst ist
nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Verfügungsbefugnis über das Grundstück wird durch das
bestellte Nießbrauchsrecht nicht eingeschränkt (vgl. auch OLG München ZIP 2011, 276).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren ergibt
sich gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach dem in der Urkunde angegebenen Jahreswert des Nießbrauchs.
Gemäß § 78 GBO hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die hier zur Entscheidung stehende
Rechtsfrage, ob die Nießbrauchrechtsbestellung an dem Anteil eines Gesellschafters einer GbR eintragungsfähig ist,
wird von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt.
… … …