Urteil des OLG Celle vom 21.06.2011

OLG Celle: psychische störung, unterbringung, bedingte entlassung, psychiatrische klinik, sicherungsverwahrung, vollzug, psychose, icd, fortdauer, diagnose

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 150/11
Datum:
21.06.2011
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 66, StGB § 67 d Abs 3 S 1, ThUG § 1 Nr 1
Leitsatz:
Für die Feststellung konkreter Umstände in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten, aus
denen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten abzuleiten ist (BVerfG, Urteil
vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.), ist es nicht erforderlich, dass sich schon allein aus dem
vollzuglichen Verhalten konkrete Anhaltspunkte für die künftige Begehung schwerster Gewalt oder
Sexualstraftaten ergeben.
Vielmehr müssen sich positive Hinweise im Verhalten oder in der Person des Untergebrachten dafür
ergeben, dass die durch seine psychische Störung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG begründete
Gefährlichkeit, die sich in den Anlasstaten ausgewirkt hat, unvermindert und aktuell fortbesteht und
sich deswegen bei Wegfall des engen, gesicherten Vollzugsrahmens die (durch Prognoseinstrumente
bestätigte) hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualdelikte zu konkretisieren
droht. Dabei können auch die Erkenntnisse über das Verhalten des Untergebrachten vor dem Vollzug,
namentlich die Rückfallgeschwindigkeit nach früheren Strafvollstreckungen, ebenso ergänzend
herangezogen werden wie der konkrete soziale Empfangsraum nach Entlassung aus dem Vollzug.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 150/11
17b StVK 66/10 LG Lüneburg
29 Js 24591/97 StA Verden
B e s c h l u s s
In der Maßregelvollstreckungssache
gegen H. R. M.,
geboren am xxxxxxxxx 1954 in A./Kreis B.,
zurzeit T., C.
Verteidigerin: Rechtsanwältin K., W.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den
Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 13. Mai 2011
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, den Richter
am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxxxx am 21. Juni 2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten zur Last.
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 304 Abs. 4, § 310 Abs. 2 StPO).
G r ü n d e :
I.
Gegen den Untergebrachten wird seit dem 27. April 2001 die mit Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September
1998 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt. 10 Jahre der Unterbringung waren am 26.
April 2011 vollzogen. Zuvor hatte er die mit dem vorbenannten Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 3
Jahren und 6 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei weiteren Fällen voll
verbüßt.
Von 1980 bis zur Entscheidung vom 7. September 1998 war der Untergebrachte neun Mal strafrechtlich verurteilt
worden. Darunter finden sich unter anderem folgende Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, die der Untergebrachte
jeweils voll verbüßte:
Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1982 (91 Js 473/82): Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen
gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.
Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 2. Mai 1986 (2 Js 988/95): Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Beihilfe zum
schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. der Untergebrachte hatte das Opfer mit einer Waffe
bedroht, ihm den Mund zugehalten und mit dem Knie die Luft abgedrückt, bis das Opfer völlig benommen war.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1988 (807 Js 152/88): Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen
Körperverletzung.
Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10. November 1993 (42 Js 29808.6/92): Freiheitsstrafe von fünf Jahren
wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Körperverletzung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung. der
Untergebrachte hatte das Tatopfer zunächst gefesselt und geknebelt, es dann auf dem Seitensitz seines Traktors
festgebunden, war mit ihm in einen Wald gefahren und hatte es dort vergewaltigt.
Der Verurteilung durch das Landgericht Verden vom 7. September 1998 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem er aus einer psychiatrischen Klinik, in die er aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Naumburg
vom 10. Juli 1997 unmittelbar im Anschluss an die Vollstreckung der vorgenannten Strafe für die Dauer von 6
Wochen untergebracht werden sollte, geflüchtet war, verletzte der Untergebrachte am 18. September 1997 in einer
Nichtsesshaftenunterkunft drei Menschen. Dem ersten Opfer schlug er aus ungeklärten Gründen mit einem
Regalbrett mit großer Wucht ins Gesicht, wodurch dieses eine Ober und Unterkieferfraktur und massive
Gesichtsweichteilverletzungen erlitt. Die Nasenbasis und die linke Augenhöhle wurden aufgerissen und das
Mittelgesicht war komplett bis zur Tiefe des Knochens aufgerissen. Wegen des eingetretenen Blutverlustes bestand
für das Opfer akute Lebensgefahr. Unmittelbar danach schlug er einem weiteren Bewohner der
Obdachlosenunterkunft mindestens dreimal mit der Faust ins Gesicht und brach diesem dabei zwei Schneidezähne
heraus. Von dort aus ging der Untergebrachte weiter, trat eine Tür eines weiteren Zimmers auf und schlug dem darin
schlafenden dritten Opfer zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieses eine leichte Gehirnerschütterung und
eine Gesichtsschädelprellung erlitt.
Nach vollständiger Strafverbüßung war die seit dem 27. April 2001 vollstreckte Sicherungsverwahrung vom 10.
Dezember 2007 bis zum 16. Oktober 2008 unterbrochen und der Untergebrachte in eine psychiatrische Klinik
überwiesen worden. Die Überweisung wurde durch Beschluss vom 30. September 2008 aufgehoben, weil sich
herausgestellt hatte, dass mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus insbesondere wegen der
fehlenden Bereitschaft zur Aufarbeitung des Geschehens und der Ablehnung einer medikamentösen Behandlung
kein Erfolg zu erzielen war.
Die Strafvollstreckungskammer wies mehrfach, zuletzt durch Beschluss vom 23.11.2009, Anträge auf bedingte
Entlassung des Untergebrachten zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte es die Strafvollstreckungskammer nach Einholung eines
fachpsychiatrischen Gutachtens erneut ab, die weitere Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder die Maßregel
für erledigt zu erklären.
Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nicht gem. § 67d Abs.
3 S. 1 StGB für erledigt erklärt und die weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.
1.
Zwar ist § 67d Abs. 3 S. 1 StGB nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09
u.a.), soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten
ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und
anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 begangen wurden, mit Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 sowie in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des GG unvereinbar. Er bleibt jedoch anwendbar bis zum 31.
Mai 2013 mit der Maßgabe, dass die Fortdauer der Unterbringung nur noch angeordnet werden darf, wenn eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem
Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
ThUG leidet.
Diese gesteigerten Voraussetzungen an die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind bei dem
Verurteilten gegeben.
a.
Der Untergebrachte leidet an einer psychischen Störung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG. Der Sachverständige Dr. F.
hat in seinem Gutachten vom 29. März 2011 bei dem Untergebrachten eine paranoide Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis (ICD 10: f 20.0), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2) sowie eine
Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F 10.21) bei Abstinenz in geschützter Umgebung als erfüllt angesehen. Die Diagnose
ist trotz der Weigerung des Untergebrachten zur Mitwirkung im Rahmen einer Exploration hinreichend belastbar. Der
Sachverständige hat sich mit zurückliegenden Begutachtungen, den Feststellungen der Strafgerichte bei den
Verurteilungen sowie den schriftlichen Eingaben des Untergebrachten im Vollzug auseinander gesetzt. Insbesondere
steht seine Diagnose in Einklang mit den Ergebnissen früherer Begutachtungen, insbesondere auch solchen, bei
denen der Untergebrachte sich - noch - hatte explorieren lassen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des
Sachverständigen nach kritischer Würdigung an. Insbesondere wird nicht verkannt, dass die Diagnose einer
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis nicht bei sämtlichen Untersuchungen oder Begutachtungen des
Untergebrachten gestellt wurde. Insbesondere im Anlassverfahren war der Sachverständige Dr. S. noch zu der
Ansicht gelangt, dass er keine Symptome einer schizophrenen Psychose im Sinne einer seelischen Erkrankung
habe feststellen können. Demgegenüber ist jedoch gerade in den aktuelleren Gutachten durchgehend auch eine
psychische Erkrankung des Untergebrachten diagnostiziert worden. Der Sachverständige Dr. R. hat im Gutachten
vom 2. Juli 2005 - auf der Grundlage einer Exploration - eine blande verlaufende und undulierende schizophrene
Psychose diagnostiziert. zu diesem Ergebnis gelangte er auch im Gutachten vom 14. Juli 2007. Zuletzt stellte das
Prognosezentrum für den Niedersächsischen Justizvollzug im Prognosegutachten vom 17. August 2010 ein
psychotisches Störungsbild im Sinne einer nicht näher bezeichneten Schizophrenie fest.
b.
Es besteht die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten durch den
Untergebrachten.
Der Sachverständige Dr. F. ist - in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Prognosezentrums im Gutachten vom
17. August 2010 - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten unverändert fortbesteht
und durch seine verminderte Frustrationstoleranz und erhöhte Bereitschaft für aggressive Handlungen, verbunden
mit eingeschränkter Empathiefähigkeit, unterhalten wird. Eine mögliche Verstärkung der Gefährlichkeit sieht der
Sachverständige insbesondere im enthemmenden Einfluss von Alkohol und in den immer wieder auftretenden
Phasen produktiver Krankheitssymptome mit dem Erleben von Verfolgung, aber auch körperlicher Beeinflussung.
In Anwendung der wissenschaftlich fundierten Prognoseinstrumente gelangt der Sachverständige - ebenfalls in
Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Prognosezentrums im Gutachten vom 17. August 2010 - zu einer
hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten.
Die abgeurteilten Anlasstaten als Ausprägung der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten sind als
schwerste Gewalt und Sexualstraftaten einzuordnen. Beim Tatgeschehen am 18. September 1997 wendete der
Untergebrachte mit einem gefährlichen Werkzeug massive Gewalt gegen den Kopf des wehrlosen Opfers an, die zu
akuter Lebensgefahr führte. Das Tatgeschehen, das Gegenstand des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Main vom
10. November 1993 war, hat eine sowohl in der Art der Tatbegehung als auch in deren Dauer besonders
erniedrigende Form einer Vergewaltigung zum Gegenstand.
c.
Die Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten beruht auf konkreten Umständen in der Person
und im Verhalten des Untergebrachten.
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 4. Mai 2011 nicht weiter ausgeführt, welche Qualität
diese konkreten Umstände haben müssen, sondern insoweit auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH
Bezug genommen (BVerfG, a.a.O. Rn. 156). Nach der Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH vom 9. November
2010 (NJW 2011, 240) ist bei einer an der EMRK orientierten Auslegung die rückwirkende Klausel des § 67d Abs. 3
S.1 StGB zum Einen nur dann anwendbar, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Zu dieser
Fallgruppe hatte der BGH bereits in der Entscheidung vom 21. Juli 2010 (BGHSt 55, 234 ff) ausgeführt, dass es für
die Annahme konkreter Umstände nicht ausreiche, wenn die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten allein aus
seiner Dissozialität und seinem Lebensweg abgeleitet wird, die sich in den vom ihm begangenen Straftaten
niedergeschlagen haben, verbunden mit dem Umstand, dass der Verurteilte nie zu einer therapeutischen
Aufarbeitung seiner Straftaten bereit war.
Als weitere Fallgruppe hatte es der BGH (Beschl. vom 9. November 2010, a.a.O.) für eine Fortsetzung der
Sicherungsverwahrung als ausreichend angesehen, dass ein Verurteilter - etwa mit hoher Rückfallgeschwindigkeit,
während gewährter Lockerungen oder bereits im Vollzug geplant - mehrere Vortaten schwerster Art begangen hat und
sich im Rahmen des Vollzuges keine positiven Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben
des Verurteilten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahe legen. Nach der insoweit eindeutigen Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2011 dürfte eine Fortdauerentscheidung gemäß § 67 d Abs. 3 S. 1
StGB bei dieser Fallgruppe jedoch nicht mehr zulässig sein.
(2) Bei der Prüfung, inwieweit konkrete Umstände in der Person oder im Verhalten des Untergebrachten dessen
hochgradige Gefährlichkeit hinsichtlich schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten belegen, ist zu beachten, dass der
Untergebrachte im gesicherten Rahmen des Vollzugs eine Gefährlichkeit in der Regel nur eingeschränkt zum
Ausdruck bringen kann. Prüfungsmaßstab kann daher nicht sein, ob sich schon allein aus dem vollzuglichen
Verhalten Anhaltspunkte gerade für die künftige Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten ergeben.
Allerdings reichen auch eine reine Passivität des Untergebrachten und seine Weigerung zur therapeutischen
Aufarbeitung des Tatgeschehens nicht aus (vgl. BGHSt 55, 234 ff.). Vielmehr müssen sich positive Hinweise im
Verhalten oder in der Person des Untergebrachten dafür ergeben, dass die durch seine psychische Störung i.S.d. § 1
Abs. 1 Nr. 1 ThUG begründete Gefährlichkeit, die sich in den Anlasstaten ausgewirkt hat, unvermindert und aktuell
fortbesteht und sich deswegen bei Wegfall des engen, gesicherten Vollzugsrahmens die (durch Prognoseinstrumente
bestätigte) hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualdelikte zu konkretisieren droht. Dabei
können auch die Erkenntnisse über das Verhalten des Untergebrachten vor dem Vollzug, namentlich die
Rückfallgeschwindigkeit nach früheren Strafvollstreckungen (BGH, U. v. 21.06.2011, 5 StR 52/11), ebenso
ergänzend herangezogen werden wie der konkrete soziale Empfangsraum nach Entlassung aus dem Vollzug.
(3) Gemessen an diesem Maßstab kann die hochgradige Gefahr schwerster Sexual oder Gewaltstraftaten hier aus
konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Untergebrachten hergeleitet werden.
(a) Das vollzugliche Verhalten des Untergebrachten bestätigt diese Einschätzung des Sachverständigen und geht
deutlich über die bloße Leugnung der Tat und die Verweigerung der Mitarbeit an einer therapeutischen Aufarbeitung
des Tatgeschehens hinaus. Es finden sich zahlreiche Bestätigungen für die fortbestehende Impulsivität und
Aggressivität des Untergebrachten:
Am 9. November 2000 drohte er einem Justizbediensteten Mord an.
Im Oktober 2004 kann es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling.
Über das Verhalten des Untergebrachten im Landeskrankenhaus L. wird im Schreiben vom 5. Mai 2008 berichtet,
dass es aufgrund des impulsiven und bedrohlichen Verhaltens des Untergebrachten auf der Station zu diversen
Konflikten mit Mitpatienten gekommen sei.
Im Anhörungstermin am 23. Oktober 2009 musste der Untergebrachte mit Bauchgurt und Handfesseln vorgeführt
werden. Im Beschluss vom 23. November 2009 heißt es: „Insgesamt hat der Verurteilte auch in der Anhörung vor
der Kammer eindrücklich sein immenses Aggressionspotential demonstriert. Allein auf sachliche Nachfragen des
Vorsitzenden reagierte er massiv verbal aggressiv und ließ sich nur mühsam, teils nur durch beschwichtigenden
Einsatz seiner Verteidigerin zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bewegen. Deutlich wurde dabei, dass er
nicht in der Lage ist, sich sachlich angemessen mit Problemen auseinander zu setzen, vielmehr in der Konfrontation
hoch aggressiv reagiert.“
Gegenüber dem Konsiliarpsychiater K. äußerte der Untergebrachte aus Anlass eines dann abgebrochenen
Gesprächs am 20. Mai 2010 über die vom Untergebrachten verweigerte Nahrungsaufnahme: „Dem schlage ich den
Mund breit, wenn der Essen verteilt“.
Im Anhörungstermin, der der angefochtenen Entscheidung unmittelbar vorausging, weigerte sich der Untergebrachte
trotz wiederholten Zuredens, sich aus dem Haftraum vorführen zu lassen und randalierte dort stattdessen.
(b) Die über die gesamte Dauer des Vollzugs festgestellte latente und wiederholt konkret zum Ausdruck gekommene
Aggressivität und Impulsivität des Untergebrachten lässt insbesondere bei einer Rückschau auf die frühere
Rückfälligkeit befürchten, dass sie sich ohne den gesicherten Rahmen des Vollzugs in kurzer Zeit in Straftaten
auswirken wird.
Nach Entlassung aus einer früheren Strafhaft am 16. März 1982 vergingen rund vier Monate, bis der Angeklagte sich
am 20. Juli 1982 einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung strafbar machte (Urteil AG
Hamburg vom 7. Dezember 1982, s.o.).
Zwischen der nächsten Haftentlassung am 23. Juli 1985 und der von ihm am 8. September 1986 begangenen
Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Urteil des Landgerichts Kiel
vom 2. Mai 1986, s.o.) vergingen nicht einmal zwei Monate.
Nachdem er am 8. September 1987 aus der Haft entlassen wurde, vergingen genau vier Monate bis zu der Tat, die
Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1988 war (s.o.).
Zwischen der Flucht aus dem psychiatrischen Krankenhaus in B. (im Anschluss an die Strafvollstreckung aus dem
Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10. November 1993, s.o.) am 24. Juli 1997 und dem Geschehen, das
Gegenstand des Urteils des Landgerichts Verden vom 7. September 1998 ist, liegen keine zwei Monate.
(c) Der Untergebrachte verfügt derzeit über keinerlei Außenkontakte. Es steht zu erwarten, dass er sich unmittelbar
nach Entlassung erneut in ein soziales Umfeld begeben wird, das demjenigen entspricht, in dem sich Anlasstaten
ereignet haben. Dabei war festzustellen, dass keine zwei Wochen nach Eintreffen in der Nichtsesshaftenunterkunft
vergingen, bis sich die Gefährlichkeit des Untergebrachten in Straftaten niedergeschlagen hatte.
(4) Der Fall gibt dem Senat im Übrigen Anlass darauf hinzuweisen, dass konkrete Umstände in der Person oder im
Verhalten des Untergebrachten, die sich aus dem vollzuglichen Verhalten ergeben, künftig genau zu dokumentieren
sind.
2.
Soweit die Strafvollstreckungskammer es darüber hinaus abgelehnt hat, die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung erneut gem. § 67a Abs. 1, 2 StGB in die Maßregel der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus umzuwandeln, kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung
verwiesen werden. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.
F. zwar die Möglichkeit einer Minderung der Gefährlichkeit des Betroffenen durch eine behandlerische
Einflussnahme unter Einbeziehung einer medikamentösen Therapie bestehen könnte. Die beharrliche – nicht zuletzt
während der erstmaligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gezeigte – Weigerung des
Untergebrachten, bei einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehens mitzuwirken, sowie seine zuletzt in der
Beschwerdebegründung mitgeteilte fehlende Krankheitseinsicht lassen die Möglichkeit einer besseren
Resozialisierung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgeschlossen erscheinen. Die – denkbare – Option einer
medikamentösen Zwangsbehandlung durch Neuroleptika in der psychiatrischen Klinik ist nach den eindeutigen
Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (2 BvR 882/09, juris) rechtlich
ausgeschlossen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
xxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx