Urteil des OLG Celle vom 27.04.2011

OLG Celle: vorsteuerabzug, fahrzeug, neues vorbringen, berechtigung, lieferung, sicherheit, kaufpreis, geschäft, verrechnung, erwerb

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 196/10
Datum:
27.04.2011
Sachgebiet:
Normen:
UStG § 4 Nr 8 a, UStG § 15 Abs 2, BGB § 765 Abs 1, BGB § 767 Abs 1 S 1
Leitsatz:
Die klagende Bank ist nicht verpflichtet, der zum Vorsteuerabzug berechtigten Bürgin im Rahmen der
Verwertung des vom Darlehensnehmer zur Sicherheit übereigneten Fahrzeuges dessen Erwerb zu
ermöglichen, um sie in die Lage zu versetzen, den Vorsteuerabzug steuermindernd geltend zu
machen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 196/10
6 O 155/09 Landgericht Hildesheim
Verkündet am
27. April 2011
B.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
X Bank GmbH, …,
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro …
gegen
U. F., …,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro …
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am
Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das Urteil der Einzelrichterin
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2010 teilweise geändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.472,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2009 nebst 456,63 € Zinsen sowie weiterer 9,71 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.
Zur Finanzierung des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges …, das der gewerblichen Nutzung für die vom inzwischen
geschiedenen Ehemann der Beklagten betriebene Tankstelle dienen sollte, gewährte die Klägerin dem damaligen
Ehemann der Beklagten am 16./22. September 2004 ein Darlehen über einen Gesamtdarlehensbetrag von 23.847,44
€ (Anlage K 1, gesondert geheftet). Mit Bürgschaftserklärung vom 8. März 2005 (Anlage K 4, gesondert geheftet)
übernahm die Beklagte, die selbstständige Steuerberaterin ist, für die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers die
selbstschuldnerische Bürgschaft. Das Darlehen zahlte der geschiedene Ehemann der Beklagten - wie vorgesehen -
zunächst in monatlichen Raten von 357,36 € zurück. Die am 15. März 2008 fällige Restrate in Höhe von 11.340,00 €
glich er dagegen nicht aus. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug am 18. Juni 2008 hatte sicherstellen lassen,
veräußerte sie dieses am 16. Juli 2008 (Anlage K 14, gesondert geheftet) zu einem Preis von 5.966,39 € zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von 1.133,61 €, die sie an das Finanzamt abführte, insgesamt mithin für 7.100,00 €. Die
Begutachtung des Fahrzeuges durch die DEKRA Automobil GmbH vom 25. Juni 2008 (Anlage K 8, gesondert
geheftet), hatte einen Händlereinkaufswert von 5.924,37 € zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.050,00 € ergeben. Die
Kosten für erforderliche Reparaturen wurden in dem Bewertungsgutachten (S. 2) mit 3.038,00 € angegeben. Auf
Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. Juli 2008 wurde seitens einer Mitarbeiterin der
Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte - die schon zuvor ihr Interesse an der Übernahme des Fahrzeuges geäußert
hatte - dieses nur bei Abgabe eines schriftlichen Angebotes übernehmen könne. An der beabsichtigten
Internetauktion für Fahrzeughändler könne sie dagegen nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 (Anlage B
10, Bl. 40 f. d. A.) bat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten um Übermittlung der Lichtbilder zu dem
DEKRAGutachten, damit die Beklagte entscheiden könne, ob sie ein Gebot abgibt. Am 24. Juli 2008 wurde der
Beklagten seitens der Mitarbeiterin der Klägerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug bereits veräußert sei.
Die Klägerin verrechnete den erzielten Verkaufserlös wie folgt:
Nettoerlös 5.966,39 €
abzüglich Sicherstellungskosten 595,69 €
Schätzkosten 92,94 €
Verwertungskosten 79,22 €
Stilllegungskosten 14,39 €
Zinsen im Zeitraum 16. März bis 16. Juli 2008 in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schluss
rate 316,46 €
restlicher Erlös 4.867,69 €
verrechnet mit der Schlussrate in Höhe von 11.340,00 €
verbleibende Restforderung 6.472,31 €
(vgl. Anlage K 5 a, gesondert geheftet).
Den Ausgleich der verbliebenen Forderung verlangt die Klägerin von der Beklagten als Bürgin.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten mit der Auffassung, dass die Klägerin auch die Umsatzsteuer in Höhe von
1.133,61 € auf die Verbindlichkeit des Hauptschuldners habe anrechnen müssen. Zudem habe die Klägerin im
Rahmen der Verwertung des Fahrzeuges gegen ihre sich aus dem Bürgschaftsvertrag ergebende
Schadensminderungspflicht verstoßen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.338,70 € (6.472,31 € abzüglich 1.133,61 €) stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt, dass die Klägerin - ungeachtet ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug - jedenfalls der
Beklagten, die als selbstständige Steuerberaterin Vorsteuerabzug geltend machen könne, die Möglichkeit hierzu
habe einräumen müssen, indem sie ihr den Fahrzeugerwerb für ihre Steuerberaterkanzlei ermöglichte. Indem sie dies
unterließ, habe sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, was zu einem Schadensersatzanspruch der
Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe des Umsatzsteuerbetrages aus dem Fahrzeugserlös führe. Ein
weitergehender Schaden der Beklagten sei dagegen nicht ersichtlich, weil die Klägerin nicht mit der
Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters habe abrechnen müssen und sie nachdem die Beklagte kein
verbindliches Kaufangebot abgegeben hat - zur Verwertung des Sicherungsgutes zu dem erzielten Kaufpreis
berechtigt gewesen sei.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.133,61 €, mithin der
vom Landgericht in Abzug gebrachten Umsatzsteuer. Das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte im Umfang
der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer kein Schaden entstanden sei, da die Möglichkeit, einen
Vorsteuerabzug geltend zu machen, nicht zu einem Vermögensvorteil der Beklagten führe. Denn der Steuerpflichtige
werde hierdurch nur so gestellt, als habe er das steuerpflichtige Geschäft nicht getätigt, weshalb sich die Situation
für die Beklagte nicht geändert habe. Dasselbe gelte auch für den Umsatzsteueranteil in der Reparaturrechnung.
Insoweit bestehe für die Klägerin, ebenso wie in Bezug auf den Umsatzsteueranteil auf den Kaufpreis, nach § 4 Nr. 8
a UStG keine Steuerpflicht, was dazu führe, dass auch ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden könne.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 14. September 2010 verkündeten
Urteils des Landgerichts Hildesheim die Beklagte zur Zahlung
weiterer 1.133,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2009 nebst
Zinsen in Höhe von 456,63 € zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil soweit die Klage abgewiesen wurde und meint, die Klägerin habe sie vom
Ausgleich der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners abgehalten, weshalb sie sie im Prozess nicht auf die Ablösung
der Sicherheit verweisen könne. Sie bestreitet die Veräußerung des Fahrzeuges an einen Dritten und die für sie nicht
bestehende Möglichkeit, an der Internetauktion teilzunehmen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage, soweit sie zur
Zahlung von 3.038,00 € nebst Zinsen verurteilt wurde, den Betrag der in dem DEKRAGutachten angegebenen
Reparaturkosten. Sie meint, der ihr aus einer Pflichtverletzung der Klägerin entstandene Schaden bestehe nicht nur
in dem Verlust der Steuervorteile sondern auch darin, dass ihr durch die von der Klägerin treuwidrig vereitelte
Fahrzeugübernahme die Möglichkeit genommen worden sei, das Fahrzeug selbst zu erwerben. Dieses habe einen
die Schlussrate von 11.798,00 € übersteigenden Wert gehabt, den sie als Kaufpreis zu zahlen bereit gewesen sei.
Das Fahrzeug habe - jedenfalls für die von ihr beabsichtigte Nutzung - einen zumindest ebenso hohen Wert gehabt,
da es ihr auf die Schäden, für die im DEKRAGutachten die Reparaturkosten angesetzt wurden, nicht ankomme.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 14. September 2010
verkündeten Urteils des Landgerichts Hildesheim die Klage
abzuweisen, soweit sie zur Zahlung eines 2.300,70 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 17. Juli 2008 sowie weiterer 9,71 € übersteigenden
Betrages verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde. Die Behauptung der Beklagten, zur
Zahlung von 11.789,00 € bereit gewesen zu sein, stelle neues Vorbringen dar. sei aber ohnehin unerheblich, weil sie
es danach jederzeit in der Hand gehabt hätte, die Übertragung der Sicherheit auf sich durch Ablösung der
Hauptschuld nach §§ 774, 401 BGB zu bewirken.
Zur Ergänzung des Sach und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung der Beklagten bleibt dagegen ohne Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch nach § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erfüllung
der seitens des Hauptschuldners gegenüber der Klägerin - nach Verrechnung des Erlöses aus der
Fahrzeugverwertung - noch bestehenden Hauptschuld aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 6.472,31 € zu. Die
Klägerin hat in ihrer Forderungsaufstellung vom 1. Juli 2009 (Anlage K 5 a, gesondert geheftet) ihre Forderung
gegenüber dem Hauptschuldner, für die die Beklagte als Bürgin einzutreten hat, zutreffend abgerechnet.
Demgegenüber stehen der Beklagten gegenüber der Klägerin - anders als das Landgericht dies gemeint hat - keine
Schadensersatzansprüche zu.
1. Nach § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Beklagte als Bürgin verpflichtet, die nach Verrechnung
verbliebenen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners, ihres geschiedenen Ehemannes, gegenüber der Klägerin
auszugleichen. Maßgeblich für den Umfang der Verpflichtung ist hierbei der Bestand der Hauptverbindlichkeit. Dieser
belief sich zum Zeitpunkt der Forderungsaufstellung am 1. Juli 2009 auf 6.472,31 €. Denn die Klägerin war
berechtigt, neben der Verrechnung der Kosten in Höhe von 782,24 € sowie der Zinsen in Höhe von 316,46 €, deren
Berechtigung in der Berufungsinstanz nicht mehr in Rede stehen, von der Hauptforderung lediglich den Nettoerlös
aus dem Fahrzeugverkauf in Höhe von 5.966,39 € (ohne die an das Finanzamt weitergeleitete Umsatzsteuer in Höhe
von 1.133,61 €) in Abzug zu bringen.
a) Die Klägerin hat zutreffend die Umsatzsteuer nicht von der Hauptforderung (11.340,00 €) abgesetzt, weil diese
von ihr an das Finanzamt weiterzuleiten war und sie auch nicht berechtigt war, hierfür Vorsteuer in Abzug zu bringen,
so dass ihr daraus ein Vorteil nicht entstanden ist. Zwar führt die Verwertung von Sicherungsgut, hier des zur
Sicherheit übereigneten Fahrzeuges, zu einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegenden
Lieferung. Nach § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er, oder in seinem
Auftrag ein Dritter, den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
Gegenstand zu verfügen. Danach führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht schon die
Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses
i. S. v. § 930 BGB zu einer Lieferung an den Sicherungsnehmer. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang
vielmehr erst, wenn der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut mit dem Ziel seiner Befriedigung im eigenen Namen
an Dritte veräußert, wodurch ein sogenannter Doppelumsatz entsteht (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juli 2007 - V R 27/07,
juris Rn. 31). Danach wäre worauf die Beklagte vom Grundsatz her zutreffend abhebt - weil es sich bei der
Fahrzeugverwertung um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft handelte, auch die Berechtigung der Klägerin zum
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG gegeben. Vorliegend besteht für die Klägerin als Bank indes nach § 4 Nr. 8a
UStG für die Gewährung und Vermittlung von Krediten Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer bei Lieferung und
sonstigen Leistungen. Der Befreiungstatbestand hat seine Ursache darin, dass Geldgeschäfte zwar den Tatbestand
des Leistungsaustausches erfüllen, aber im Vergleich zu den übrigen entgeltlichen Leistungen von ihrem Wesen her
atypisch sind, da bloß ein Hin und Herbewegen von Kapital stattfindet. Ein steuerwürdiger Endverbrauch wird darin
gerade nicht gesehen, weshalb Geldgeschäfte steuerfrei sind, was indes nach § 15 Abs. 2 UStG verbunden ist mit
dem gleichzeitigen Verlust des Vorsteuerabzuges (vgl. Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 4, Rn. 2). Zur
Finanzierungsbearbeitung i. S. v. § 4 Nr. 8a UStG gehört auch die bankmäßige Verwaltung von Krediten, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Kreditgewährung steht (vgl. BFH, Urteil vom 1. April 1993 - V R
126/89, juris Rn. 20, 23). Zu dieser Verwaltung gehört wiederum die Verwertung der im Rahmen der Kreditgewährung
zur Verfügung gestellten Sicherheiten. Da es sich bei dem Verwertungserlös aus der Sicherheitenverwertung für die
Bank damit um nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfreie Umsätze handelt, besteht in diesem Zusammenhang auch keine
Berechtigung der Bank zum Vorsteuerabzug. Denn § 15 Abs. 2 UStG versagt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
grundsätzlich für alle Leistungsbezüge, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden (vgl. Heidner, a.
a. O., § 15 Rn. 264). Danach konnte die Klägerin vorliegend keine Vorsteuer gegenüber der von ihr abzuführenden
Umsatzsteuer gegenrechnen, so dass ihr in diesem Umfang (1.133,61 €) kein bei der Berechnung der Forderung zu
berücksichtigender Vorteil entstanden ist.
b) Demgemäß berechnet sich die der Klägerin gegenüber dem Hauptschuldner zustehende Forderung - für die die
Beklagte als Bürgin einzustehen hat - wie folgt:
Nettoerlös 5.966,39 €
abzüglich Sicherstellungskosten 595,69 €
Schätzkosten 92,94 €
Verwertungskosten 79,22 €
Stilllegungskosten 14,39 €
Zinsen im Zeitraum 16. März bis 16. Juli 2008 in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schluss
rate 316,46 €
restlicher Erlös 4.867,69 €
verrechnet mit der Schlussrate in Höhe von 11.340,00 €
verbleibende Restforderung 6.472,31 €
2. Der Beklagten stehen gegenüber der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche zu, die sie der
Bürgschaftsforderung entgegenhalten könnte.
a) Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Vorsteuer geltend zu machen, hat die Beklagte - entgegen der
Auffassung des Landgerichts - keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin. Die Klägerin war nicht
verpflichtet, der Beklagten den Vorsteuerabzug, wozu sie als selbstständige Steuerberaterin grundsätzlich berechtigt
war, zu ermöglichen, indem sie ihr das Fahrzeug veräußerte. Es unterliegt bereits Zweifeln, ob die nicht bestehende
Möglichkeit, Vorsteuerabzug bei Erwerb des Fahrzeuges geltend zu machen, überhaupt eine Schadensposition
darstellt, weil es sich hierbei um einen durchlaufenden Posten handelt, die Klägerin mithin durch die
Verrechnungsmöglichkeit steuerlich nur so gestellt wird, als habe sie das Geschäft nicht getätigt. Dies kann indes
dahinstehen. Denn ein Schaden ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte die Möglichkeit des
Vorsteuerabzuges bei dem Erwerb jedes xbeliebigen anderen Fahrzeuges, das sie - nach ihren eigenen Angaben -
zum Betrieb ihrer Steuerberatungskanzlei benötigte, hätte erlangen können. Es ist davon auszugehen, dass ein
adäquates Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt von ihr jederzeit hätte erworben werden können, bei dem sie die
Vorsteuer der ausgewiesenen Umsatzsteuer hätte gegenrechnen können. Geht man - ihrem Vorbringen folgend, sie
habe ein solches Fahrzeug benötigt - davon aus, dass sie einen … mit gleichen Ausstattungsmerkmalen als
Kompensation für die Übernahme des Fahrzeuges ihres geschiedenen Ehemannes erworben hat, müsste sie sich
den dort erzielten Vorteil auf den vorliegend geltend gemachten Schaden anrechnen lassen, was zu dessen Wegfall
führte.
b) Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ebenso kein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der
fehlgeschlagenen Übernahme des Fahrzeuges durch sie selbst im Umfang ihres Affektionsinteresses (3.038,00 €)
zu. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin aufgrund der von ihr vorgegebenen Abwicklungsmodalitäten
bzw. einem treuwidrigen Verhalten in diesem Zusammenhang, eine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Denn die
Beklagte hat schon den Eintritt eines infolgedessen entstandenen Schadens nicht mit Substanz dargelegt.
Soweit die Beklagte mit der Berufung behauptet, das Fahrzeug habe für sie einen Nutzwert von 11.798,00 € gehabt,
weil sie die nach dem Gutachten der DEKRA für 3.038,00 € zu reparierenden Mängel nicht gestört hätten, verkennt
sie, dass sich ihr etwaiger Schaden nach dem Wiederbeschaffungswert einer wirtschaftlich gleichwertigen
Ersatzsache richten würde, mithin nach dem Preis eines gleichwertigen gebrauchten Kfz (Grüneberg in Palandt,
BGB, 70. Aufl., § 249, Rn. 16). Auf ihr bloßes Affektionsinteresse (Liebhaberwert) kommt es dagegen nicht an
(Grüneberg, a. a. O., § 251, Rn. 10). Dass sie indes ein Fahrzeug mit vergleichbaren Ausstattungsmerkmalen in
einem entsprechenden Erhaltungszustand, d. h. mit diversen reparaturwürdigen Schäden, die dessen Nutzung für
ihre Zwecke aber nicht beeinträchtigen, auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu einem vergleichbaren Preis nicht
erwerben kann, trägt die Beklagte schon nicht vor. Dies erscheint angesichts des umfangreichen Angebots an
Gebrauchtfahrzeugen auch ausgeschlossen.
Hinzu kommt, da der von der Beklagten - nach ihren Angaben - für den Fahrzeugerwerb einzusetzende Betrag
(11.798,00 €) höher als die noch ausstehende Schlussrate gewesen wäre, dass es vor diesem Hintergrund ohnehin
nahe gelegen hätte, die Bürgschaftsforderung von vorneherein auszugleichen, um auf diese Weise das Fahrzeug als
Sicherungsgut zu erlangen. Der Schutz des Bürgen vor einer seinen Interessen widersprechenden Verwertung von -
neben der Bürgschaft - zur Verfügung stehendem Sicherungsgut wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass er
selbst alsbald zahlen und sodann nach § 774 BGB gegen den Hauptschuldner vorgehen und die nach §§ 401, 412
BGB mit übergegangene Sicherheiten selbst verwerten kann ( Sprau in Palandt, a. a. O., § 776, Rn. 1). Hätte die
Beklagte mithin die Schlussrate gezahlt, wäre sie unter Aufwendung eines geringeren Betrages (11.340,00 €)
Eigentümerin des Fahrzeuges geworden. Ihr ist demnach infolge des unterbliebenen Fahrzeugverkaufs kein Schaden
entstanden.
3. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe ihr die Möglichkeit einräumen müssen, die Vorsteuer mit Blick auf
die Reparaturkosten in Höhe von 3.038,00 €, mithin in Höhe von 577,22 € gegenzurechnen, gelten die vorstehenden
Erwägungen entsprechend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO
hat der Senat nicht.
… … …