Urteil des OLG Celle vom 10.11.2011

OLG Celle: hinreichender tatverdacht, unterbringung, vollstreckungsverfahren, zustand, fortdauer, angriff, beweismittel, bedrohung, konservendose, wahrscheinlichkeit

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 281/11
Datum:
10.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 63, StPO § 203, StPO § 204
Leitsatz:
1.
Die wiederholte Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nach § 63 StGB gegenüber einem dort bereits Untergebrachten kommt unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit insbesondere dann in Betracht, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen
auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und wenn das Erkenntnisverfahren
besser als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin
wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Betroffenen für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten
verbindlich festzustellen (im Anschluss an BGH, NStZRR 2007, 8. BGHSt 50, 199. BGH, RuP 2010,
57. BGH, NStZRR 2011, 41)
2.
Erhebliche Auswirkungen auf den Maßregelvollzug sind anzunehmen, wenn die neu vorgeworfene Tat
auf eine Steigerung der Aggressivität des Betroffenen und damit seiner Gefährlichkeit hinweist, so
dass sie Anlass geben kann, sowohl die Fortdauer der Maßregel zu verlängern als auch deren
Sicherungsaspekte zu verstärken, z.B. durch Rücknahme von Lockerungen oder stärkere Isolierung
des Betroffenen zum Schutz von Mitpatienten und Bediensteten.
3.
Die Durchführung des Erkenntnisverfahrens ist auch dann zur Feststellung einer neu vorgeworfenen
Tat erforderlich, wenn diese Tat zwar im Maßregelvollzug begangen wurde, ihr Ablauf aber unklar ist.
Dabei kann es auch von Bedeutung sein, dass sich das Ergebnis des neuen Verfahrens für den
Betroffenen für den Maßregelvollzug auch günstig auswirken kann, falls sich nicht feststellen lassen
sollte, dass er die neue ihm vorgeworfene Tat – rechtswidrig – begangen hat.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 281/11
27 Ks 9/11 LG Lüneburg
1106 Js 6590/11 StA Lüneburg
B e s c h l u s s
In dem Sicherungsverfahren
gegen W. D.,
geboren am xxxxxx 1941 in H.,
zurzeit in der Psychiatrischen Klinik L.,
– Verteidiger: Rechtsanwalt S., L. –
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom
28.09.2011 gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg als Schwurgericht vom
21.09.2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
xxxxxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxxxx am 10.11.2011
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 03.08.2011 wird mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung
zugelassen, dass der Beschuldigte hinreichend verdächtig ist, im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der
gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB rechtswidrig verwirklicht zu haben, weswegen
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht kommt.
3. Im Umfang der Zulassung wird das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts
Lüneburg eröffnet.
4. Die Bestimmung der berufsrichterlichen Besetzung in der Hauptverhandlung bleibt der Strafkammer vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Beschuldigte befindet sich in anderer Sache im Maßregelvollzug. Mit Urteil vom 06.02.2003 (24 KLs 105 Js
4349/02) hat das Landgericht Lüneburg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dem
liegt ein Vorfall vom 13.02.2002 zugrunde, bei dem der an einer chronisch schizophrenen Psychose erkrankte
Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Hausmeister seiner damaligen Wohnung mit einer
durchgeladenen Gaspistole bedrohte. Diesem gelang es, dem Beschuldigten die Waffe zu entwinden. Bei dem dabei
entstehenden Handgemenge erlitt der Geschädigte eine blutende Kratzwunde an der Wange und am Hals, was der
Beschuldigte billigend in Kauf nahm. Die Strafkammer hat den Vorfall als rechtswidrige Verwirklichung der
Tatbestände der Bedrohung und der gefährlichen Körperverletzung qualifiziert. Der Beschuldigte ist seit dem
Vorfallstag – zunächst einstweilig – in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Zuletzt hat die zuständige
Strafvollstreckungskammer am 06.05.2011 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft Lüneburg legt dem Beschuldigten nunmehr mit der Antragsschrift vom 03.08.2011 im
Wesentlichen Folgendes zur Last:
Am 15.02.2011 soll er im psychiatrischen Krankenhaus in L. im Zustand schizophreniekrankheitsbedingter
Schuldunfähigkeit seinem schlafenden Zimmergenossen mit einer in einem Leinenbeutel verpackten etwa 400 g
schweren Konservendose auf den Kopf geschlagen haben, um ihn zu töten. Dies sei fehlgeschlagen, weil es dem
Geschädigten, der durch den Schlag erwacht sei, gelungen sei zu flüchten. Dabei soll der Beschuldigte weiter
versucht haben, mit der Dose in dem Beutel auf den Geschädigten einzuschlagen und mindestens einen weiteren
Treffer erzielt haben. Durch die Schläge soll der Geschädigte eine oberflächliche Schürfwunde und eine
Schädelprellung erlitten haben.
Die Staatsanwaltschaft wertet diesen Vorfall tatbestandlich als versuchten heimtückischen Mord (§§ 211, 22, 23
StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB), mittels eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5). Sie
betreibt das Sicherungsverfahren mit dem Ziel der wiederholten Unterbringung des Beschuldigten in einem
Psychiatrischen Krankenhaus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 03.08.2011 und das dortige
wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21.09.2011 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg als Schwurgericht die
Eröffnung des Sicherungsverfahrens abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer – die ihre Entscheidung ausführlich
begründet hat – kommt die nochmalige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben
der bereits bestehenden Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Die Maßnahme sei
zur Erreichung des Maßregelziels nicht erforderlich, weil von ihr keine Wirkungen ausgingen, die nicht bereits der
erste Maßregelausspruch zeitige. Im Übrigen sieht das Landgericht keine zureichenden Verdachtsmomente für die
Annahme eines Tötungsvorsatzes beim Beschuldigten.
Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft
beitritt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Sicherungsverfahren im begehrten
Umfang zu eröffnen.
II.
Die gem. §§ 210 Abs. 2, 414 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat
überwiegend Erfolg.
Gegen den Beschuldigten besteht auf der Grundlage der in der Antragsschrift bezeichneten Beweismittel
hinreichender Tatverdacht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist gegeben, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei
vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung – hier zu der beantragten Maßregel nach § 63 StGB – mit
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH StV 2001, 579. MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 170 Rn. 1 und §
203 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Diese Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des Senats, der in der
Beschwerdeinstanz eine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses nur
MeyerGoßner, a.a.O., § 309 Rn. 4), gegeben.
1.
Im Ansatz zu Recht weist die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die wiederholte
Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB gegenüber einem bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus
Untergebrachten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, der nochmalige Maßregelausspruch jedoch voraussetzt,
dass dieser in besonderer Weise mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Hierbei geht es nicht
um den Gesichtspunkt der Angemessenheit der Rechtsfolge, wie ihn § 62 StGB dahin umschreibt, dass der
Maßregelausspruch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden
Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Maßgeblich ist vielmehr, ob die erneute
Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung und Sicherung geeignet und erforderlich
ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt. Dies wird
insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des
Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu
geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an
der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des
Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. BGH, NStZRR 2007, 8. BGHSt 50, 199.
BGH, RuP 2010, 57. BGH, NStZRR 2011, 41). So liegt der Fall hier.
a) Auswirkungen auf die Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen entspricht die vorgeworfene Tat zwar in ihrer krankheitsbedingten
Ursächlichkeit derjenigen, die bereits Anlass für die Unterbringung des Beschuldigten durch das Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 06.02.2003 war. Sie hat ihren Grund wahrscheinlich ebenfalls in einer psychotisch
bedingten Situationsverkennung. Jedoch zeigt sie im Vergleich zu der dortigen Körperverletzungshandlung eine
Steigerung der Aggressivität und damit der Gefährlichkeit des Beschuldigten auf. Zwar ist auch das aktuell
vorgeworfene Delikt tatbestandlich lediglich als gefährliche Körperverletzung und nicht als versuchte Tötung zu
qualifizieren (siehe hierzu Näheres nachstehend unter Ziff. 2.a)). Damals jedoch hat der Beschuldigte die Verletzung
des Opfers (Kratzwunde an der Wange) lediglich im Rahmen einer Rangelei herbeigeführt, die entstanden war, weil
das Opfer sich gegen eine Bedrohung zur Wehr gesetzt hatte. Der natürliche Vorsatz des Beschuldigten lag mithin
im Grenzbereich zur bewussten Fahrlässigkeit. Bei der vorgeworfenen Anlasstat hingegen handelt es sich um einen
gezielten und heimtückischen Angriff mit einem gefährlichen Werkzeug gegen den Kopf eines Schlafenden in
feindlicher Willensrichtung. Ein solches Vorgehen zeigt eine andere Qualität von Gefährlichkeit, wenn auch der
Verletzungserfolg, der letztlich eingetreten sein soll, ähnlich wenig gravierend ist wie bei der Tat im Jahr 2002. Hinzu
kommt, dass der Beschuldigte die aktuelle Tat begangen haben soll, nachdem er kurz zuvor im Rahmen von
Vollzugslockerungen von einem Probewohnen in einem Altenheim in die Klinik zurückverlegt worden war. Mithin
kann die vorgeworfene Tat sowohl Anlass geben, die Fortdauer der Maßregel zu verlängern als auch die
Sicherungsaspekte zu verstärken, etwa durch Rücknahme von Lockerungen und stärkere Isolierung des
Beschuldigten zum Schutz von Mitpatienten und Bediensteten.
b) Bessere Eignung des Erkenntnisverfahrens
Zwar hat auch die zuständige Strafvollstreckungskammer, wenn sie gemäß § 67e StGB mit der Prüfung befasst ist,
ob die erste Maßregelanordnung weiter vollzogen werden muss oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eine
etwaige ihr bekannt gewordene weitere Tat des Beschuldigten, die Rückschluss auf seine Gefährlichkeit zulässt, bei
ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise
dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises
gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen,
dass der Beschuldigte eine weitere rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die
symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen ist und seine Gefährlichkeit
für die Allgemeinheit widerspiegelt (zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens für die Feststellung materiellrechtlicher
vollstreckungsrelevanter Umstände vgl. BVerfGE 86, 288, 319). Gleichzeitig begründet ein solches Urteil auch die
erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Tat den Vollzug der Maßregel
gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit
den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung und/oder Sicherung des
Beschuldigten durchzusetzen (BGHSt 50, 199).
Zwar soll die vorgeworfene Tat im Maßregelvollzug begangen worden sein. Ihr Hergang und ihre Ursachen bedürfen
jedoch erkenntnisgerichtlicher Aufklärung, weil diese nach Lage der Akten nicht ohne weiteres zu belegen sind. Die
Angaben des Geschädigten im Laufe des Ermittlungsverfahrens sind jedenfalls zur Anzahl der Schläge
widersprüchlich und korrespondieren insoweit auch nicht mit dem fotografisch festgehaltenen Verletzungsbild.
Weitere unmittelbare Augenzeugen des vorgeworfenen Tatgeschehens gibt es nicht. Der Angeklagte hat im
Ermittlungsverfahren geschwiegen. Aus dem Vollstreckungsverfahren ergibt sich, dass er sich auf Notwehr beruft.
Die Annahme der Staatsanwaltschaft – in ihrem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen –, der Beschuldigte habe
den Schlag mit einer Schleuderbewegung des Beutels (und der darin befindlichen Dose) gesetzt und so eine
erheblich höhere Schlagkraft erzielt, was auf einen Tötungsversatz schließen lasse, ist nach Lage der Akten durch
kein Beweismittel belegt. Das auf mehreren Lichtbildern dokumentierte Verletzungsbild am Hinterkopf des
Geschädigten lässt sich jedenfalls ohne sachverständige Untersuchung nicht mit einem Schlag durch die ebenfalls
abgelichtete Konservendose erklären. Das angebliche Tatwerkzeug ist asserviert und kann hierzu in Augenschein
genommen werden.
Angesichts all dessen ist im konkreten Fall das Erkenntnisverfahren erheblich besser dazu geeignet als das
Vollstreckungsverfahren, die vorgeworfene neue Symptomtat sowie eine etwaige sich darin widerspiegelnde erhöhte
Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten aufzuklären und gegebenenfalls
verbindlich festzustellen. Von einem feststehenden Sachverhalt, der auch für die im Vollstreckungsverfahren
erforderlichen Entscheidungen verbindlich herangezogen werden könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht ohne Bedeutung, dass sich das Ergebnis des Sicherungsverfahrens für
den Beschuldigten in dem Vollstreckungsverfahren in anderer Sache auch günstig auswirken kann, falls sich nicht
feststellen lassen sollte, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat – rechtswidrig – begangen hat.
2.
Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft war lediglich mit der Maßgabe zuzulassen, dass der Beschuldigte der
rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5
StGB hinreichend verdächtig ist.
a) Kein Tötungsvorsatz
Für die Annahme eines natürlichen Tötungsvorsatzes gibt es nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Jedenfalls kann natürlicher Vorsatz nicht schon aus der Inkaufnahme
einer Gefährdung geschlossen werden. Selbst wenn eine Handlung generell geeignet ist, tödliche Verletzungen
herbeizuführen – wie es der rechtsmedizinische Sachverständige hier annimmt –, bleibt daher eine sorgfältige
Prüfung der inneren Voraussetzungen unentbehrlich. Lediglich bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt die
Annahme einer zielgerichteten Tötungshandlung nahe (vgl. Schönke/SchröderEser, StGB, 28. Aufl., 2010, § 212,
Rdnr. 5, m.w.N.). In Fällen massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf hat die obergerichtliche
Rechtsprechung eine Indizwirkung für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes beispielsweise in folgenden
Konstellationen anerkannt: mehrere kraftvolle Hammerschläge gegen den Kopf mit der Folge großer Platzwunden
und offener Zertrümmerung der Schädeldecke des Opfers (BGH, NStZ 2007, 150). Schläge mit mehreren Flaschen,
so dass diese zerbrachen und einen Schädelbasisbruch mit Hirnprellungsblutung verursachten (BGH, Beschluss
vom 24.04.1991, 3 StR 493/90). mehrere Schläge mit einem Baseballschläger mit der Folge einer zweifachen
Fraktur der Augenhöhle, einer Zersplitterung des Unterkiefers mit Zahnverlust und einer Gehirnerschütterung (BGH,
Beschluss vom 24.03.2005, 3 StR 402/04). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das
Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte
Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen
verhindern kann (vgl. u.a. BGH, NStZ 2007, 150). Hier liegt der Fall indes anders.
Das auf den Fotos dokumentierte Verletzungsbild sowie der damit korrespondierende Bericht des Arztes, der den
Geschädigten noch am Vorfallstag untersucht hat, belegen keine massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf und
mithin keine wuchtig geführten Schläge. Danach hat der Geschädigte am Hinterkopf eine oberflächliche Schürfwunde
und eine geringgradige Schwellung erlitten. Bei massiver Gewalteinwirkung gegen den Kopf wäre aus Sicht des
Senats jedoch ein kräftigeres Verletzungsbild zu erwarten gewesen, insbesondere eine oder mehrere Platzwunden,
erheblichere Schwellungen und gegebenenfalls knöcherne Brüche am Schädel. Auch der neurologische Befund des
Geschädigten nach der Tat ist unauffällig. Ärztlicherseits wird insoweit attestiert: „Keine Kopfschmerzen, keine
Übelkeit/Erbrechen, (…) Patient wach, ansprechbar, voll orientiert, (…) derzeit keine weiteren Maßnahmen
erforderlich“. Hiermit setzt sich das eingeholte rechtsmedizinische Sachverständigenkurzgutachten im Übrigen nicht
auseinander. Stattdessen wird dort darauf abgestellt, dass Schläge, die den Geschädigten nicht am Hinterkopf
getroffen hätten, wo der Schädelknochen etwas dicker sei, sondern in der Schläfenregion, zu einem Bruch des
Schläfenknochens hätten führen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte auch im Bereich der Schläfe
getroffen wurde, gibt es nach Lage der Akten indes nicht.
b) Keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls
Zu verneinen war ein hinreichender Tatverdacht auch, soweit die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in
rechtlicher Hinsicht vorwirft, die gefährliche Körperverletzung auch in der Tatbestandsalternative mittels eines
hinterlistigen Überfalls gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben.
Hinterlistig handelt, wer die Tat mittels eines Überraschungsangriffs begeht und zudem Vorkehrungen trifft, die den
geplanten Angriff verschleiern, um seine wahre (Verletzungs)Absicht planmäßig zu verdecken und so die Abwehr
des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren (vgl. Schönke/SchröderLieben, a.a.O., § 224, Rdnr. 10, m.w.N.).
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der Beschuldigte den Geschädigten im Schlaf angegriffen, was in der Regel
zwar als heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angesehen werden kann (vgl. hierzu
Schönke/SchröderEser, a.a.O., § 211, Rdnr. 24, m.w.N.). Die bewusste Ausnutzung der Arg und Wehrlosigkeit allein
genügt für die Annahme von Hinterlist jedoch nicht. In Betracht wäre diese in einer solchen Konstellation allenfalls
dann gekommen, wenn der Täter dem Opfer vor dessen Einschlafen gezielt seine Verletzungsabsicht verborgen
hätte, ihn also planmäßig in den Zustand des Schlafes hätte eintreten lassen, um dann seine Arg und Wehrlosigkeit
für die Tat auszunutzen (vgl. Miebach, NStZRR 2007, 330 zu BGH, Beschluss vom 15.03.2007, 3 StR 88/07). Dafür
finden sich hier jedoch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Das bloße Ausnutzen des Schlafes des
Opfers stellte keine Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar (Miebach, a.a.O.. Fischer, StGB, 58. Aufl.,
2011, § 224, Rdnr. 10).
III.
Die Entscheidung über eine Besetzungsreduktion nach § 76 Abs. 2 GVG bleibt der Strafkammer vorbehalten (vgl.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2010, 1 Ws 29/09, NJW 2011, 398).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Hatte ein zu Lasten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft Erfolg, so gehören die hierdurch entstandenen Gerichtskosten zu den Verfahrenskosten, über die
erst mit der verfahrensabschließenden Entscheidung zu befinden ist (MeyerGoßner, a.a.O., § 473, Rdnr. 15. OLG
Celle u.a. in 2 Ws 169/07 vom 18.07.2007). So liegt der Fall hier. Von den ihm im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen wird der Beschuldigte mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht
entlastet (BGHSt 19, 226. MeyerGoßner, a.a.O.).
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
xxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxx