Urteil des OLG Celle vom 07.02.2002

OLG Celle: agb, aufrechnung, erfüllung, zedent, geschäft, insolvenz, erschwerung, verfügung, vollstreckbarkeit, auflage

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 117/01
Datum:
07.02.2002
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 406, VBGL § 9
Leitsatz:
Die Einbeziehung von AGB erst 2 Tage vor der mündlichen Verhandlung zu bestreiten, stellt ein
verspätetes Verteidigungsvorbringen dar.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
11 U 117/01
7 O 32/01 Landgericht Lüneburg
Verkündet
am 7. Februar 2002
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. ####### und die Richterin am Oberlandesgericht
Dr. ####### für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer
– Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2001 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt den Gegenwert von
13.852,65 DM in Euro.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten mit angeblichen
Schadensersatzansprüchen aus einem Unfall vom 12. April 2000, die die Beklagte
unstreitigen Frachtansprüchen entgegenhält, die die Klägerin im Wege des Factoring
geltend macht.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf das
landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat gemeint, die Beklagte sei durch § 406 BGB gehindert, mit
den Schadensersatzansprüchen aufzurechnen.
Dies hat die Beklagte mit ihrer Berufung bekämpft; wegen der Einzelheiten wird
auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Dem ist die Klägerin in der Berufungserwiderung vom 21. November 2001 mit der
Behauptung entgegen getreten, auch ein Aufrechnungsverbot aus in die Frachtverträge
einbezogenen AGB stehe einem Erfolg der Beklagten mit ihrer Aufrechnung entgegen.
Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002, 2 Tage vor der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat, hat die Beklagte die Einbeziehung der AGB in die Verträge in
der von der Klägerin geschilderten Weise in Abrede genommen. Zudem hat sie
sich darauf berufen, dass das Aufrechnungsverbot unanwendbar sei, weil der
Zedent der Klägerin zahlungsunfähig sei, so dass sie ihr Recht nur noch im
Wege der Aufrechnung durchsetzen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg; die Klage ist in dem Umfang,
wie sie dem Senat zur Entscheidung angefallen ist, begründet.
1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind unstreitig.
2. Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg mit Gegenansprüchen aus dem
Unfallgeschehen vom 12. April 2000 aufrechnen.
Dabei kann offen bleiben, ob und ggs. in welcher Höhe der Beklagten derartige
Ansprüche zustehen.
Die Beklagte ist an der Aufrechnung durch ein Aufrechnungsverbot gehindert,
das in den vertraglichen Beziehungen der Parteien wirksam vereinbart war.
Die Klägerin hatte mit der Berufungserwiderung vom 21. November 2001 vorgetragen,
die Parteien hätten für ihre Frachtverträge die Geltung der VBGL vereinbart,
nach deren § 9 die Aufrechnung mit streitigen Forderungen ausgeschlossen sei.
Hiervon hatte der Senat auszugehen. Die Beklagte hat die Einbeziehung dieser
AGB erst mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002, d. h. zwei Tage vor der mündlichen
Verhandlung, bestritten. Dieses Verteidigungsvorbringen war verspätet (§§ 527,
519 Abs. 5, 132 ZPO; vgl. auch BGH III ZR 218/86 v. 17. September 1987). Hätte
die Beklagte es früher vorgebracht, hätte der Senat der Klägerin aufgegeben,
die früheren Rechnungen ihrer Zedentin an die Beklagte beizubringen, um zu
erkunden, ob diese den Aufdruck der Einbeziehung der AGB schon enthielten.
Hätte die Beklagte dem nicht widersprochen, wäre jedenfalls für alle nach der
ersten unwidersprochen gebliebenen Verwendung auf einer Rechnung durchgeführten
Frachtgeschäfte die Einbeziehung der VBGL wirksam vereinbart (vgl. zur erleichterten
Möglichkeit der Einbeziehung derartig gängiger AGB BGH NJW-RR 89, 481ff.);
auf die von der Beklagten geltend gemachte Einbeziehung bei dem mündlichen
Abschluss der ersten, der nach dem unbestrittenen Klagevorbringen jeweils einzeln
erfolgten Auftragserteilungen bei Beginn der Tätigkeit kommt es hiernach nicht
an.
Wollte man die vorgenannte bei früherem Bestreiten für erforderlich erachtete
Auflage nachholen, müsste ein neuer Termin angesetzt werden, da der Klägerin
als Zessionarin zur Beibringung der alten - an sich vom Rechtsstreit nicht
betroffenen - Rechnungen zumindest eine Frist von zwei Wochen hätte gesetzt
werden müssen, was eine neue mündliche Verhandlung erfordert und den Rechtsstreit
verzögert hätte.
Das Aufrechnungsverbot aus § 9 VBGL ist auch wirksam. Ein Aufrechnungsverbot
wie das vorliegende, das die Aufrechnung mit unstreitigen oder titulierten
Forderungen nicht ausgeschlossen wird, ist grundsätzlich wirksam.
Die Beklagte ist im Streitfall an das Aufrechnungsverbot nicht etwa dadurch
nicht mehr gebunden, weil der Zedent der Klägerin inzwischen insolvent geworden
ist. Zwar kann ein Aufrechnungsverbot dann unanwendbar sein, wenn der Aufrechnungsgegner
insolvent geworden ist und die Berufung auf das Verbot darauf
hinausliefe, dass der Inhaber der Aufrechnungsforderung keine Erfüllung seines
Anspruchs mehr erlangen kann (vgl. BGH TranspR 1987, 287ff.). So könnte es
hier zwar liegen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer solchen
Situation ist aber im Streitfall die Beklagte, die sich zu ihren Gunsten darauf
beruft. Die Beklagte legt aber nicht mit Substanz dar, dass beim Zedenten Insolvenz
eingetreten sein soll. Sie legt damit insb. nicht mit Substanz dar, dass vom
Zedenten Erfüllung ihrer Gegenforderungen nicht zu erlangen sei. Aus der von
der Beklagten ins Feld geführten Angabe des erstinstanzlich am 28. März 2001
zeugenschaftlich vernommenen Zedenten, er habe sein Geschäft im Dezember 2000
aufgegeben, folgt nämlich nicht die Undurchsetzbarkeit einer etwaigen Forderung
oder die Erschwerung von deren Durchsetzbarkeit im Klagewege gegenüber der
Zeit vor der Geschäftsaufgabe, weil der Zedent immer (nur) in Person als Schuldner
für die Erfüllung der Forderung zur Verfügung stand.
Zudem hätte auch die bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten erforderliche
Vernehmung des Zeugen ####### einen neuen Termin erforderlich gemacht und damit
den Rechtsstreit verzögert. Ihre späte und § 132 ZPO missachtende Antwort auf
die vom 21. November stammende Berufungserwiderung hat die Klägerin schließlich
nicht entschuldigt, so dass zu präkludieren war.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich
der Kosten.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Auch die Parteien
haben insoweit nichts vorgetragen, das zu anderer Beurteilung Anlass gegeben
hätte.
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