Urteil des OLG Celle vom 13.11.2008

OLG Celle: aufrechnung, ablauf des verfahrens, verzicht, vollstreckung, entziehen, bestätigung, gesellschaft, quote, wiederaufleben, vorrang

Gericht:
OLG Celle, 16. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 16 U 63/08
Datum:
13.11.2008
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 94, InsO § 254
Leitsatz:
Die Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans stehen einer später erklärten Aufrechnung des
Gläubigers entgegen. § 94 InsO hat demgegenüber keinen Vorrang.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
16 U 63/08
9 O 269/07 Landgericht Hannover
Verkündet am
13. November 2008
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
I. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium, dieses vertreten durch die
Oberfinanzdirektion H., ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover teilweise
geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über die vom Landgericht bereits ausgeurteilten Beträge hinaus an die Klägerin weitere
5.971,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
15.542,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.
August 2007,
2.663,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
1.302,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
809,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
1.858,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
492,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
8.591,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2007,
11.335,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
3.695,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
28.726,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2007,
321,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007 und
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 687,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007
zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120
% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Werklohns für Leistungen aus dem Bauvorhaben M. H. Die
Werklohnforderungen als solche, die die Klägerin in erster Instanz mit insgesamt 117.585,81 EUR beziffert hat, sind
unstreitig. Die Beklagte hat darauf - nach Klageerhebung - am 13. November 2007 weitere 36.273,86 EUR gezahlt
und im Übrigen die Aufrechnung mit Umsatzsteuerrückständen der Klägerin aus den Jahren 2005 und 2006 erklärt.
Wegen der einzelnen Rechnungen und den dazu erfolgten Aufrechnungen wird auf die Aufstellung im angefochtenen
Urteil (LGU 2, 3) verwiesen.
Am 29. Dezember 2006 war über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das
Finanzamt H. Land meldete Forderungen aus Umsatzsteuer für 2005 und 2006 zur Tabelle an (Bl. 19). Im Rahmen
des Insolvenzverfahrens wurde ein Insolvenzplan erstellt, der für die nicht nachrangigen Gläubiger einen Teilerlass
ihrer Forderungen zur Quote von 93,65 % Prozent umfasste (Bl. 20 bis 47 d. A., insbesondere Bl. 44, 44 R). Die
Vertreterin des Finanzamtes stimmte dem Insolvenzplan zu. Der Plan wurde gerichtlich bestätigt und nach
Rechtskraft dieses Beschlusses das Insolvenzverfahren am 14. März 2007 aufgehoben (Bl. 18). Die
Zahlungsverpflichtungen aus dem Insolvenzplan sind seitens der Klägerin vollständig erfüllt worden (Bl. 113).
Die Parteien streiten um die Berechtigung der seitens der Beklagten am 4. Juli bzw. am 29. November 2007
erklärten Aufrechnung. Die Klägerin hält die Aufrechnungen für unzulässig, weil die Regelungen im Insolvenzplan
und der darin enthaltene Erlass der Forderungen einer Aufrechnung entgegenstünden. Die Beklagte vertritt unter
Hinweis auf § 94 InsO die gegenteilige Position.
Das Landgericht hat der Klägerin lediglich einen Teil der Zinsforderung und Rechtsverfolgungskosten zugesprochen.
Dabei hat es die Aufrechnung der Beklagten für gerechtfertigt gehalten, weil die aus Umsatzsteuerforderungen
bestehende Gegenforderung der Beklagten und damit die Befugnis zur Aufrechnung gemäß § 94 InsO nicht durch
den Insolvenzplan berührt werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge - soweit nicht vom Landgericht
entsprochen - weiterverfolgt. Sie hält die Aufrechnung für unzulässig, jedenfalls für treuwidrig. Das Landgericht habe
die Wirkungen des angenommenen Insolvenzplans verkannt und damit auch das Verhältnis des § 94 InsO zu §§ 254
ff. InsO. Die Beklagte müsse die Bindungswirkung des gerichtlich festgestellten Insolvenzplans gegen sich gelten
lassen und damit auch die darin enthaltenen gestaltenden Wirkungen. Eine Aufrechnung hätte danach nur bis zum
Abstimmungstermin über den Insolvenzplan erfolgen können. Alles andere widerspräche der Erlasswirkung des
angenommenen und gerichtlich bestätigten Insolvenzplans, der im Übrigen von der Klägerin auch erfüllt worden sei,
so dass auch ein Wiederaufleben nach § 255 InsO ausscheide. Die Beklagte (wie auch das Landgericht) verkenne
auch die im Erlass des BMF vom 17. Dezember 1998 (zutreffend) dargestellte Rechtslage. Dort sei nämlich in Ziffer
9.3 auf die Wirkungen des Insolvenzplans hingewiesen. Danach seien die darin enthaltenen
Abgabenforderungen nunmehr lediglich noch unvollkommene Forderungen, dürften aber gegenüber dem Schuldner
nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht durch Aufrechnung (Ablichtung Bl. 154).
Abgesehen davon könne die Beklagte schon deshalb nicht aufrechnen, weil die Umsatzsteuerverbindlichkeiten erst
nach den Werklohnforderungen fällig geworden seien.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 30. Mai 2008 verkündeten Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
(Aktenzeichen: 9 O 269/07) das beklagte Land zu verurteilen, an sie über die bereits zugesprochenen Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 36.273,86 EUR für
die Zeit vom 5. Juli 2007 bis zum 12. November 2007 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von
1.192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.
Oktober 2007 hinaus weitere
5.971,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
15.542,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.
August 2007,
2.663,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
1.302,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
10.309,31 EUR abzüglich am 4. Mai 2007 gezahlter 9.500 EUR nebst Zinsen
in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 10. August 2007,
1.858,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
492,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
8.591,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2007,
11.335,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
3.695,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007,
28.726,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2007,
321,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. August 2007 und
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 687,70 EUR nebst Zinsen
in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, die Aufrechnung
sei durch den Insolvenzplan nicht ausgeschlossen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
Streitig ist allein, ob die Beklagte mit Umsatzsteuerforderungen (Anteil des Landes) gegenüber den unstrittigen
Werklohnforderungen der Klägerin auch in Ansehung des Insolvenzplans noch die Aufrechnung erklären konnte mit
der Wirkung, dass die Werklohnforderungen erloschen sind (§ 389 BGB).
Das ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall.
1. Zwischen den Parteien ist nicht mehr im Streit, dass die Umsatzsteuerverbindlichkeiten und offenen
Werklohnforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, die Beklagte mithin grundsätzlich die Aufrechnung als
Teilgläubigerin der Umsatzsteuerforderung (Landesteil) erklären konnte. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird
insoweit Bezug genommen (LGU 7). Das wird von den Parteien auch nicht angegriffen.
2. Das Landgericht meint, der Aufrechnung stünden die Wirkungen des rechtskräftigen Insolvenzplans nach §§ 224,
254 InsO nicht entgegen. § 94 InsO habe auch im Falle der Feststellung eines Insolvenzplans Vorrang und könne
die Befugnis des Gläubigers zur Aufrechnung nicht beeinträchtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Allerdings wird nach § 94 InsO das Recht eines Insolvenzgläubigers, der zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist, durch das Verfahren nicht berührt. Danach wird das Vertrauen
der Forderungsinhaber auf eine bestehende Aufrechnungslage auch im Insolvenzverfahren geschützt. Liegen mithin
die Voraussetzungen dieser Norm im Übrigen vor, kann der Gläubiger ungeachtet des eröffneten
Insolvenzverfahrens mit seinen Forderungen die Aufrechnung erklären und ist insoweit nicht auf eine Quote zu
verweisen.
Damit ist aber noch nichts ausgesagt über die Wirkungen eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans nach §§ 224,
254 InsO. Der hier geltende Insolvenzplan sieht im gestaltenden Teil den (überwiegenden) Erlass der Forderungen
der absonderungsberechtigten und nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß dem anliegenden Vermögensstatus
der Gesellschaft vor (Bl. 44). Demgemäß haben die genannten Insolvenzgläubiger unter Ziffer 3 des Plans
gegenüber der Gesellschaft „auf die den vorstehend erwähnten Abfindungsbeträgen übersteigenden Forderungen“
verzichtet (Bl. 44 R). Dieser Plan ist (u. a.) auch mit Zustimmung des Vertreters des Finanzamtes angenommen
worden und letztlich auch vom Insolvenzgericht bestätigt und damit rechtskräftig geworden. Danach haben die
Gläubiger der Gruppe 2 (auch das Finanzamt) einen Verzicht auf 93,65 % ihrer Forderungen ausgesprochen.
Die Wirkungen dieses Plans folgen damit aus §§ 254, 224 InsO. Soweit die Gläubiger einen Verzicht oder Erlass
erklärt haben und andererseits der Schuldner die ihm nach dem Plan obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, so dass
ein Wiederaufleben nach § 255 InsO ausgeschlossen ist, bleibt des bei den im Plan aufgenommenen Wirkungen,
hier also dem Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus Umsatzsteuerforderungen. Im insolvenzrechtlichen
Schrifttum wird dementsprechend - soweit ersichtlich - übereinstimmend ausgeführt, dass die vom gerichtlich
bestätigten Insolvenzplan betroffenen Abgabenforderungen nur noch den Festlegungen des Plans unterliegen. Sie
können nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form geltend gemacht werden. Insbesondere kann keine Vollstreckung
und Aufrechnung mehr erfolgen (Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, Bd. 3, Insolvenzsteuerrecht, Rn. 243.
ähnlich Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., § 69 Rn. 20. ebenso Tipke/Kruse, AO, § 251 Rn. 116). Auch
das Schreiben des BMF vom 17. Dezember 1998 (BStBl. I 1998, 1500, zitiert nach juris) weist unter Ziffer 9.3 auf
eben diese Rechtsfolge eines bestätigten Insolvenzplans hin. Zwar ersetzt die Zustimmung zum Insolvenzplan nicht
die Stundung oder den Erlass nach §§ 222, 227 AO, so dass danach die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
nicht allein durch diese Zustimmung erlöschen, wenn der Plan einen (Teil)Erlass vorsieht. Es besteht dann allerdings
ein Vollstreckungs und Aufrechnungsverbot. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, denn in jedem Fall folgt
aus dem bestätigten Insolvenzplan, dass die darin geregelten Steuerforderungen nicht mehr zur Aufrechnung gestellt
werden können, entweder weil sie durch den Plan als erlassen (Verzicht) gelten oder weil sie hierdurch zur
unvollkommenen Verbindlichkeit geworden sind, die zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (so Gottwald a. a. O).
Soweit die Beklagte demgegenüber auf § 94 InsO verweist und daraus eine durch das Insolvenzverfahren
unbeeinträchtigte Aufrechnungsbefugnis herleitet, kann dies keinen Erfolg haben. Auch die Kommentierung bei
Kübler/Prütting/Lüke (InsO, § 94, Rn. 94 ff.) sowie im Münchener Kommentar (InsO § 94, Rn. 45) gibt für ihre
Auffassung nichts her. Im Gegenteil lässt sich aus diesen Ausführungen nur folgern, dass sich der zur Aufrechnung
befugte Gläubiger prinzipiell einer Einbeziehung in die Regelungen des Insolvenzplans entziehen kann, indem er die
Aufrechnung gegenüber dem Schuldner erklärt. Nichts anderes bedeutet die Formulierung, der Gläubiger könne sich
der Einbeziehung in den Insolvenzplan jederzeit durch Aufrechnung entziehen (Münchener Kommentar a. a. O.). Tut
er dies - wie hier - aber nicht, ist er letztlich an die Festlegungen im Insolvenzplan gebunden. Im Übrigen kann die
Finanzbehörde im Abstimmungstermin dem Plan widersprechen, wenn sie hierdurch schlechter gestellt wird, § 251
InsO. Schließlich kann sie auch gegen den gerichtlichen Beschluss nach § 253 InsO sofortige Beschwerde einlegen.
Auch das ist vorliegend nicht geschehen.
In diesem Sinne versteht der Senat auch die Kommentierung bei Uhlenbruck (Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 94
Rn. 52, andererseits Rn. 1). Danach greift grundsätzlich auch der Aufrechnungsschutz im Insolvenzplanverfahren
ein. Uhlenbruck weist zutreffend darauf hin, dass der aufrechnungsberechtigte Insolvenzgläubiger jederzeit - auch
außerhalb des Verfahrens - aufrechnen und sich dem Planverfahren hierdurch entziehen könne. Danach ist es Sache
des Planaufstellers und der (übrigen) Gläubiger, eine Einigung mit diesem Gläubiger zu erzielen, vor allem wenn das
Unternehmen aufgrund des Plans fortgeführt werden soll. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in Rn. 1 (a. a.
O.) zu verstehen, dass der weitere Ablauf des Verfahrens, insbesondere die Annahme und Bestätigung eines
Sanierungsplans, die Befugnis zur Aufrechnung nicht beeinträchtigen kann (so auch Begr. zum Reg.Entwurf,
Ablichtung Bl. 118 d. A.). Das bedeutet nur, dass dem Gläubiger grundsätzlich nicht durch das Insolvenzverfahren
die bestehende Möglichkeit der Aufrechnung genommen wird und genommen werden soll. Beteiligt er sich aber am
Planverfahren und wird dieser mit gerichtlicher Bestätigung rechtskräftig, ist er wie andere Gläubiger auch letztlich
an die Regelungen im Plan gebunden. Er hatte bis dahin die ihm durch § 94 InsO gegebene und erhaltene
Möglichkeit der Aufrechnung. Wenn er dies aber nicht tut, ist er an dem Plan festzuhalten, soweit darin ein Erlass
oder Verzicht auf seine Forderungen enthalten ist.
Letztlich würde die Beklagte sich auch treuwidrig verhalten, denn sie hat durch ihre Vertretung im Planverfahren
diesem Plan und dem darin enthaltenen teilweisen Verzicht ausdrücklich zugestimmt. Die nachträgliche Aufrechnung
konterkariert geradezu die vorher gegebene Zustimmung zum Insolvenzplan, die im Übrigen auch dem bindenden
Schreiben des BMF widerspricht.
3. Ist danach eine Aufrechnung mit Umsatzsteuerforderungen ausgeschlossen, hat die Klägerin Anspruch auf die
eingeklagten Werklohnforderungen, soweit sie nicht durch Zahlung bereits erfüllt sind.
Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges stehen der Klägerin darüber hinaus auch weitere vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von noch 687,70 EUR zu.
4. Die Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91 a, 711 ZPO. Da die Beklagte letztlich voll unterliegt, hat sie auch
die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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