Urteil des OLG Celle vom 06.08.2001

OLG Celle: verschlechterung des gesundheitszustandes, tuberkulose, ulcus ventriculi, asthma bronchiale, innere medizin, verdacht, behandlungsfehler, tod, therapie, obduktion

Gericht:
OLG Celle, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 65/00
Datum:
06.08.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Arztes wegen eines Diagnosefehlers (hier: Vorwurf des
Nichterkennens einer Tuberkulose).
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 1 U 65/00 2 O 64/97 LG Stade Verkündet am 6. August 2001
#######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 1. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2001 durch die Richter am
Oberlandesgericht ####### #######, #######r. ####### und ####### für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts ####### vom 20. September 2000 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert der Beschwer der Klägerin: 44.848,39 DM.
Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin kann den Beklagten einen für den Tod ihres
Ehemannes ursächlichen Behandlungsfehler nicht nachweisen. Im Einzelnen: 1. Es ist schon fraglich, ob bei dem
Verstorbenen überhaupt eine Miliartuberkulose vorgelegen hat. Dies ist nach Auffassung der Ärzte #######.
####### und #######. ####### zwar der Fall (vgl. Bl. 201). Diese beiden sachverständigen Zeugen haben in ihrer
schriftlichen Aussage ausgeführt, der Beweis einer Miliartuberkulose sei aus den feingeweblichen
Untersuchungsergebnissen von Leber und Knochenmark erbracht worden. Dies wird allerdings durch den Bericht des
Krankenhauses ####### vom 16. Oktober 1996 (Bl. 56, 59) nicht ohne weiteres bestätigt. Denn dort heißt es:
´Menghini-Punktion vom 26.09.1996: Komplikationslose Leberpunktion mit Gewinnung eines gut 2 cm großen
Zylinders. Histologie (Zusammenfassung): Epithelioidzellige granulomatöse Veränderungen des Lebergewebes. Der
entzündliche Vorgang ist deutlich floride. Die vorliegenden Veränderungen sind gut vereinbar mit einer floriden
Tuberkulose. Vom Verteilungstyp her kann es sich auch um eine miliare Aussaat handeln.´ ´Jamshidi-Punktion vom
26.09.1996: Komplikationslose Punktion des linken Beckenkamms nach Jamshidi mit Gewinnung einer gut 2 cm
langen, markdurchsetzten Knochenstanze. Histologie (Zusammenfassung Prof. Georgii MHH Hannover): Die
nachzuweisenden Granulome sind gut mit dem Befund einer Sarkoidose zu vereinbaren. Ein malignes Lymphom
liegt sicher nicht vor. Eine Tuberkulose sollte differenzial-diagnostisch ausgeschlossen sein.´ Der Bericht des
Diakoniekrankenhauses ####### vom 7. November 1996 (Bl. 64) geht hingegen davon aus, dass eine
Miliartuberkulose vorgelegen hat. Allerdings verweist dieser Bericht ausdrücklich auf den zuvor zitierten Bericht vom
16. Oktober 1996. 2. Behandlungsfehler: Geht man davon aus, eine Miliartuberkulose hätte vorgelegen, so wäre den
Beklagten doch nicht vorzuwerfen, dass sie diese nicht erkannt haben. Diagnoseirrtümer werden von dem BGH der
Behandlungsseite ohnehin nur mit Zurückhaltung angelastet. Eher wird der Behandlungsseite vorgeworfen,
elementare Kontrollbefunde nicht erhoben zu haben (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage, Rdn. 154,
155 m. w. N.). Der Beurteilung der Frage, ob ein Diagnosefehler oder eine mangelhafte Befunderhebung vorliegt,
wäre allerdings zugrunde zu legen, dass den Beklagten eine Tuberkuloseerkrankung des Verstorbenen aus dem Jahr
1954 auch bekannt war. Denn dies ergibt sich schon aus dem Schreiben des Arztes #######. ####### vom 11.
April 1980 an den Beklagten zu 1 (Bl. 19). Der Streit der Parteien darüber, ob die Krankenunterlagen hinsichtlich der
in dem Jahr 1954 festgestellten Krankheit nachträglich ergänzt worden sind oder nicht, kann daher dahinstehen. Die
Kenntnis von einer im Jahre 1954 aufgetretenen Miliartuberkulose allein muss aber nicht dazu führen, dass die
Beklagten im Jahr 1996 bei der Verschlechterung des Zustandes des Verstorbenen ohne weiteres eine TBC
vermuten mussten. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass der Verstorbene über viele Jahre hinweg bei den
Beklagten in ärztlicher Behandlung war. Er litt an verschiedenen Vorerkrankungen. Diese Vorerkrankungen ergeben
sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Bl. 4) aus dem Anlagenkonvolut K 2 (Bl. 20 ff). Danach war z. B.
bei dem Verstorbenen seit längerer Zeit eine spastische Bronchitis und ein allergisches Asthma Bronchiale
diagnostiziert worden. Auch war dem Verstorbenen die rechte Niere entfernt worden. Er litt unter Hypertonie.
Insbesondere allerdings stand eine ´chronische obstruktive Lungenerkrankung´ im Vordergrund der Beschwerden
(vgl. Bl. 32, 36). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Verstorbenen konnte durchaus mit diesen
Vorerkrankungen im Zusammenhang stehen, ohne dass sich die Diagnose einer TBC aufdrängen musste. Weiter ist
zu berücksichtigen, welche Krankheitsanzeichen überhaupt zur Kenntnis der Beklagten gelangt sind. Die Beklagten
haben nämlich schon in erster Instanz bestritten, dass alle von der Klägerin behaupteten Symptomen die
Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Schlappheit, Müdigkeit, Fieber und Nachtschweiß vom Verstorbenen ihnen
gegenüber geäußert worden seien. Die Klägerin hat dies so auch nicht unter Beweis gestellt. Denn es ist nicht
ersichtlich, inwieweit die von ihr benannten Zeugen Angaben zu Äußerungen des Verstorbenen gegenüber den
Beklagten machen könnten. In den Krankenunterlagen der Beklagten ist erstmals am 31. August 1996 vermerkt, der
Patient sehe allgemein sehr schlecht aus. Das Auftreten von Fieber ist erstmals am 2. September 1996 und dann
erneut am 5. September 1996 vermerkt (Bl. 25). Es wurden verschiedene Verdachtsdiagnosen gestellt so u. a.
Knochentumor, Anämie und Hepatitis. Am 9. September 1996 wurde der Verstorbene von den Beklagten dann zu
einer internistischen Untersuchung an den Arzt #######. ####### überwiesen, nachdem schon im März des Jahres
1996 von den Beklagten eine internistische Untersuchung des Verstorbenen durch den Arzt #######. #######
veranlasst worden war. Auch diese internistischen Untersuchungen brachten keinen konkreten Verdacht in Richtung
auf eine TBC. In dem Bericht von #######. ####### vom 13. Juni 1996 (Bl. 30) wurde vielmehr eine arterielle
Hypertonie bei Verdacht auf benigne Nephrosklerose, differenzialdiagnostisch fokale segmentale Glomerulusklerose
bei Zustand nach Nephrektomie rechts wegen Hydronephrose sowie eine chronische Bronchitis diagnostiziert.
#######. ####### diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. September 1996 (Bl. 29) einen Ulcus Ventriculi mit
Zeichen der stattgehabten Blutung (Bl. 29). In seinem Bericht vom 13. September 1996 (Bl. 28) äußerte #######.
####### den Verdacht auf ein Tumorleiden im Lungenbereich. Schließlich ergibt sich aus dem Bericht des
Krankenhauses ####### vom 16. Oktober 1996 (Bl. 56 ff.), dass auch dort nicht von vornherein eine TBC
diagnostiziert worden war. Vielmehr wurde erst ab dem 27. September 1996 ´auf Verdacht´ eine Tuberkulosetherapie
durchgeführt. All dies belegt, dass ein schwer wiegender Diagnosefehler der Beklagten sicher nicht angenommen
werden kann. Im Hinblick auf die vorgenommenen Untersuchungen (bereits am 29. August 1996 wurde eine
Laboruntersuchung veranlasst hat [Bl. 24, 25]), auf das nachweisbare Beschwerdebild, die Vorgeschichte und die
Überweisung des Verstorbenen durch die Beklagten an Fachärzte für Innere Medizin kann den Beklagten auch nicht
vorgeworfen werden, sie hätten eine medizinisch erhobene Befunderhebung unterlassen. 3. Selbst wenn man
anderer Auffassung wäre und von einem Behandlungsfehler ausginge, wäre doch die Kausalität eines derartigen
Fehlers für den Tod des Ehemannes der Klägerin nicht erwiesen. a) Grundsätzlich hat der Patient die Beweislast für
die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Nach der
schriftlichen Aussage der sachverständigen Zeugen ####### .####### und #######. ####### war konkrete
Todesursache der am 28. Oktober 1996 akut aufgetretene Atem- und Kreislauf-Stillstand. Ausgelöst wurde dieser
akute Zusammenbruch von Atmung und Kreislauf durch eine schwer wiegende Störung im Stammhirn. Gesicherte
Erkenntnisse über die Verursachung dieser Funktionsstörung gibt es nicht (Bl. 201). ####### . ####### und
####### . ####### haben erläutert, dass eine Tuberkuloseerkrankung als Ursache der letal verlaufenden
Stammhirnfunktionsstörung in zweierlei Form in Betracht komme: Zum einen in Form einer tuberkulösen
Hirnhautentzündung zum anderen in Form einer tuberkulösen Entzündung der Hirnsubstanz (Tuberkulome). Eine
Tuberkulose der Hirnhäute haben die Zeugen ausgeschlossen. Sie haben ausgeführt, weder die klinischen
Symptome noch der Liquorbefund seien typisch für eine tuberkulöse Entzündung der Hirnhäute gewesen. Das
Fortschreiten einer Tuberkulose unter konsequenter Tuberkulose-Therapie lasse sich zwar nicht in jedem Fall mit
Sicherheit ausschließen, im vorliegenden Fall sei aber durch den Liquorbefund vom 28. Oktober 1996 bewiesen,
dass zumindest zu diesem Zeitpunkt keine entzündliche Erkrankung der Hirnhäute vorgelegen hätte. Sofern eine
tuberkulöse Meningitis zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe sollte, wäre diese durch die durchgeführte
Tuberkulose-Therapie beseitigt worden. Als Todesursache komme eine Tuberkulose der Hirnhäute somit nicht in
Betracht. Zu der Möglichkeit einer tuberkulösen Entzündung der Hirnsubstanz haben die Zeugen ausgeführt, im CT
vom 28. Oktober 1996 fänden sich zwar zwei je 7 mm große Herde im Kleinhirn, die als mögliche Tuberkulome
gedeutet seien. Diese Interpretation sei aber nicht absolut sicher. Gegen das Vorliegen von Tuberkulomen spreche
die laufende Tuberkulose-Therapie. Im Übrigen seien die beiden beschriebenen Befunde im Kleinhirn aufgrund ihrer
Lokalisation mit Sicherheit nicht für den Zusammenbruch der Vitalfunktionen verantwortlich. Anderenorts gelegene
Befunde im Zentralnervensystem könnten im CT nicht nachgewiesen werden. Die sachverständigen Zeugen haben
danach zwar einen Verdacht auf einen mittelbaren oder unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der
von ihnen bejahten Miliartuberkulose und dem Tod des Ehemannes der Klägerin geäußert. Sie haben diesen
Verdacht aber keinesfalls als gesichert angesehen und ausgeführt, eine endgültige Klärung könne vermutlich eine
Obduktion erbringen. Ebenso hat sich Prof. Dr. ####### in seinem Gutachten vom 25. Mai 2000 geäußert. Prof. Dr.
####### hat - wie es die Klägerin ausdrücklich selbst beantragt hatte (vgl. Bl. 208) - die im Diakoniekrankenhaus
####### erstellten Computertomographien darauf untersucht, ob diese Hinweise dafür bieten, dass bei dem
Verstorbenen eine Miliartuberkulose zu einer cerebralen Streuung mit Ausbildung einer tuberkulösen Meningitis und
cerebralen Tuberkulomen geführt hat (Bl. 241). Die von dem Sachverständigen festgestellten Rundherde können - so
der Sachverständige - zwar den Befund von cerebellären Tuberkulomen entsprechen, ohne dass dies allerdings
anhand der vorliegenden Aufnahmen bewiesen werden könne. Wenn man von Tuberkulomen ausginge, wären diese
allerdings aufgrund ihrer geringen Größe und ihres fehlenden raumfordernden Charakters nicht in der Lage gewesen,
durch Druck oder Kompression auf das im Hirnstamm gelegene Atem- und Kreislaufzentrum ein zentrales Versagen
der Herz-Kreislauf-Funktion hervorzurufen. b) Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis kommen der
Klägerin nicht zugute. Anhaltspunkte dafür, dass ein (unterstellter) Behandlungsfehler als grob einzustufen wäre,
bestehen nicht (s. oben 2). Soweit es um die Rüge der unterlassenen Befunderhebung geht, gilt, dass in einem
derartigen Falle Beweiserleichterungen für die Kausalität nur dann in Betracht kommen, wenn bei unterstellter
rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Befunderhebung ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis als
hinreichend wahrscheinlich angenommen werden kann. Gerade daran fehlt es hier aber. Sowohl die Untersuchungen
durch den Internisten Dr. ####### als auch die Untersuchungen im Krankenhaus ####### (wo eine Vielzahl
verschiedener Diagnosen gestellt wurden [Bl. 56] und wo erst am 27. September 1996 [also 14 Tage nach Aufnahme
im Krankenhaus] ´trotz fehlenden mikroskopischen Nachweises säurefester Stäbchen und noch ausstehender
kultureller und radiometrischer Ergebnisse´ quasi auf Verdacht eine tuberkulostatische Therapie eingeleitet wurde)
zeigen, dass auch bei früherer weiter gehender Untersuchung des Verstorbenen Untersuchungsergebnisse, welche
sicher auf eine TBC hingedeutet hätten, nicht angenommen werden können. c) Eine Anwendung der - in erster
Instanz diskutierten - Grundsätze über den Anscheinsbeweis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil - wie
ausgeführt - eine Tuberkulose als Todesursache nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann. Die
endgültige Todesursache könnte nur durch eine Obduktion geklärt werden, die - aus streitigen Gründen - aber von
den Erben des Verstorbenen verweigert würde. 4. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht erforderlich. Die
Klägerin hat ein derartiges Gutachten in erster Instanz mit folgender Begründung (Bl. 252 ff.) beantragt: ´Das
vorliegende Gutachten und die bisher erhobenen Befunde und zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte machen
unseres Erachtens eine umfassende Gesamtwürdigung der getroffenen Feststellungen und Befunde unausweichlich
notwendig, und zwar durch ein unabhängiges wissenschaftliches Sachverständigengutachten. Selbst wenn man
davon ausgehen wollte, dass die - eingeschränkte - Fragestellung in dem genannten Gutachten zutreffend
beantwortet wurde, so harren doch entscheidende Fragen einer Sachverständigenaufarbeitung, d. h.
wissenschaftlichen Überprüfung. Ohne eine gründliche und sorgfältige Untersuchung des hier zu beurteilenden
Todesfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung und Auswertung der einschlägigen Fachliteratur, wird man
eine gerichtliche Entscheidung nicht auf sicherer Grundlage treffen können. ... Die Todesursache ´Herz-Kreislauf-
Versagen´ kann bei Vorliegen einer Miliartuberkulose sowohl als Folge eines (durch massives Freisetzen von
Tuberkulomen bedingten) toxischen Schocks eintreten als auch durch Befall des Herzens, der Lunge und/oder
anderer lebenswichtiger Organsysteme mit Tuberkulomen und der durch sie hervorgerufenen Gewebezerstörung.´ Mit
derselben Begründung wird in zweiter Instanz die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt. Auch dort führt die
Klägerin aus, es sei ´durchaus denkbar´, dass eine Miliartuberkulose zu einem toxischen Schock oder zu einer
Gewebezerstörung bei lebenswichtigen Organen geführt habe, was zum Versagen der Herz-Kreislauf-Funktion führen
könne. Über die Frage der Todesursache ist aber bereits Beweis erhoben worden. Der Beweisbeschluss des
Landgerichts ####### vom 18. Mai 1998 (Bl. 190, 191) hat die Frage nach der Todesursache nicht von vornherein
auf eine tuberkulöse Hirnhautentzündung und auf Tuberkulome eingeschränkt. Vielmehr wurden die Zeugen Dr.
####### und Dr. ####### und später auch der Sachverständige Dr. ####### im Beweisbeschluss vom 3. März 2000
danach befragt, ob der Tod jedenfalls mitursächlich auf eine durch eine Miliartuberkulose verursachte zunehmende
Atemstörung zurückzuführen sei. Diese Frage ist von den sachverständigen Zeugen zunächst dahin gehend
beantwortet worden, dass es über die Ursache des Atem- und Kreislaufstillstandes keine gesicherte Erkenntnis
gebe. Soweit eine Tuberkuloseerkrankung als Ursache der Stammhirnfunktionsstörung in Frage komme, kämen zwei
Erscheinungsformen in Betracht, nämlich eine tuberkulöse Hirnhautentzündung und Tuberkulome. Einen toxischen
Schock und/oder die Zerstörung des Gewebes lebenswichtiger Organe haben die sachverständigen Zeugen und der
Sachverständige als Todesursache ganz offensichtlich nicht für möglich gehalten. Sonst hätten sie diese
Möglichkeit sicher erörtert. Im Übrigen ergibt sich aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - wie ausgeführt - dass
eine endgültige Klärung der Todesursache wohl nur durch eine Obduktion möglich gewesen wäre. Dass diese
Obduktion unterblieben ist, geht zumindest nicht zu Lasten der Beklagten. 5. Die Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 97 Abs. 1 ZPO (Kosten des Berufungsverfahrens), 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des
Urteils) und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer). ####### ####### ####### #######