Urteil des OLG Celle vom 12.04.2011

OLG Celle: niedersachsen, deckungskapital, höchstbetrag, satzung, generalunkosten, aufwand, angemessenheit, versorgung, verwaltungskosten, vorschlag

Gericht:
OLG Celle, 15. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 15 UF 308/10
Datum:
12.04.2011
Sachgebiet:
Normen:
VersAusglG § 13, VersAusglG § 10
Leitsatz:
Der Senat hält pauschalierte Teilungskosten von bis zu 500 € aufgrund eines prozentualen Anteils am
Deckungskapital oder infolge eines Festbetrages ohne nähere Begründung für angemessen.
Teilungskosten von 800 € aufgrund der Satzungsregelung eines Versorgungsträgers, wonach „die
Teilungskosten im Sinn des § 13 VersAusglG (…) 2 % des nach Satz 1 ermittelten Deckungskapitals
einschließlich einer vorhandenen Nachreservierung (betragen), mindestens 100 Euro, höchstens 800
Euro“, sind im Einzelnen zu erläutern, um ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüfen zu
können.
Volltext:
15 UF 308/10
8 F 8471/09 Amtsgericht Lehrte
Beschluss
In der Familiensache
##
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
##
gegen
##
Antragsgegner,
Beteiligte:
I. Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen##
II. ##,
III. ##
Beschwerdeführerin,
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Brick sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und Dr. MeyerHolz am 12. April
2011 beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen wird der am 26. Oktober 2010
verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lehrte im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. der
Beschlussformel) teilweise geändert und hinsichtlich des gegenüber dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer
Niedersachsen erworbenen Anrechts neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der
Ingenieurkammer Niedersachsen (##) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26.371,34 € nach der
Satzung vom 15. Oktober 2009, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen.
II. Der am 26. Oktober 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts
Familiengericht - Lehrte wird zur Folgesache Versorgungsausgleich (II. der Beschlussformel) hinsichtlich des
gegenüber der ´##´ erworbenen Anrechts des Antragsgegners berichtigt und wie folgt gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger ## (##) zu
Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von ## € auf deren Versicherungskonto Nr. ## bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ##, begründet. Der Versorgungsträger des Ehemanns wird verpflichtet,
diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.
III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss zwischen den Eheleuten für die in der
Ehezeit vom 1. Dezember 1994 bis zum
30. September 2009 erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung
durchgeführt. Darüber hinaus hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners bei
dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von
26.621,34 € „nach Maßgabe der Satzung vom
15. Oktober 2009“, bezogen auf den 30. September 2009 übertragen. Schließlich hat das Amtsgericht durch externe
Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger „##´ zu Gunsten der Antragstellerin
ein Anrecht in Höhe von ## € auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet
und den Versorgungsträger des Antragsgegners zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet.
Gegen diesen Beschluss richtet das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen, jetzt vertreten durch die
VGV Verwaltungsgesellschaft für Versorgungswerke mbH, Berlin, seine Beschwerde, mit der es einen geringeren
Ausgleichswert von 26.221,34 € verfolgt, weil das Amtsgericht die Teilungskosten nicht in Abzug gebracht hat.
Darüber hinaus wird geltend gemacht, der Satzungszusatz sei nicht in die Beschlussformel aufzunehmen.
Weiterhin hat die ## mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 Beschwerde eingelegt, weil in der Beschlussformel
irrtümlich die „##“ als Versorgungsträger genannt worden ist. Hilfsweise wurde die Berichtigung des Beschlusses
beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 wurde die Beschwerde zurückgenommen.
Schließlich hat die „##“ mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde
mit der Begründung erhoben, dass über das Anrecht der Antragstellerin aus ihrer betrieblichen Direktversicherung
keine Entscheidung ergangen sei. Auf das Hinweisschreiben des Senats wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom
28. Februar 2011 zurückgenommen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen ist, soweit diese aufrecht
erhalten wurde, nur teilweise begründet.
Nachdem die ## sowie die ## ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück genommen haben,
ist allein über die Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen zu entscheiden. Diese
wurde im Schriftsatz vom 25. März 2011 nur noch hinsichtlich der Teilungskosten aufrecht erhalten und in Bezug auf
den Satzungszusatz in der Beschlussformel nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2011 –
XII ZB 504/10 – insoweit zurück genommen. In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die
rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des zu
übertragenden Versorgungsanrechts erfordert, sodass bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen die Angabe der
maßgeblichen Versorgungsregelung für die Klarstellung des geschaffenen Anrechts geboten ist (vgl. OLG Celle
FamRZ 2011, 379 f.).
2.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat allein über die Höhe der zu berücksichtigenden Teilungskosten beim internen
Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners aus seiner berufsständischen Versorgung zu befinden.
a)
Nach der Auskunft des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen vom ## 2010 hat der Antragsgegner
in der Ehezeit ein Anrecht auf eine berufsständische Versorgung mit einem Kapitalwert von 53.242,67 € erworben.
Danach wurde ein Ausgleichswert von 26.221,34 € vorgeschlagen (§ 5
Abs. 3 VersAusglG), dem Teilungskosten von 800 € zugrunde liegen (53.242,67 – 800 = 52.442.67 x ½).
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen in der Fassung
vom 6. August 2009 erfolgt die interne Teilung, indem die vom Ausgleichspflichtigen nach dieser Satzung
erworbenen ehezeitbezogenen Versorgungsanrechte gemäß der Berechnungsmethodik des aktuellen rechnerischen
Geschäftsplans in das Deckungskapital umgerechnet werden. Hinsichtlich der Teilungskosten lautet die Regelung in
Abs. 2 Satz 2: „Die Teilungskosten im Sinn des § 13 VersAusglG betragen 2 % des nach Satz 1 ermittelten
Deckungskapitals einschließlich einer vorhandenen Nachreservierung, mindestens 100 Euro, höchstens 800 Euro.“
Eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 8.2. der „geschäftsmäßigen Erklärung zum
versicherungstechnischen Geschäftsplans vom 12. Juni 2001.“
b)
Die vom Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen geltend gemachten Teilungskosten von 800 € sind
nach Auffassung des Senats nicht angemessen.
aa)
Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils
hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Auch wenn die beteiligten
Eheleute gegen die vom Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen in Ansatz
gebrachten Teilungskosten keine Einwände erhoben haben, obliegt es den Gerichten infolge des
Amtsermittlungsgrundsatzes im Einzelfall die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten zu prüfen
(FAFamRKomm/Wick, 4. Aufl. Rn. 5 zu § 13 VersAusglG). Als Teilungskosten können vom Versorgungsträger nur
diejenigen Kosten in Ansatz gebracht werden, die gerade infolge der Durchführung der internen Teilung entstehen,
also den Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers erfassen, der durch die Aufnahme einer weiteren Person in
das Versorgungssystem, durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos sowie die laufenden Kosten in der
Anwartschafts und Leistungsphase begründet ist (Wick BetrAV 2011, Heft 2. a.A. zu den Kosten der
Kontenverwaltung MünchKommBGB/Eichenhofer, 5. Aufl., Rn. 4 zu § 13 VersAusglG). Demgegenüber sind weder
die Generalunkosten noch der durch die Auskunftserteilung entstandene Aufwand umlagefähig (Wick, a.a.O., Rn. 2
zu § 13 VersAusglG. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 13 VersAusglG.
Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52 f.).
Zur Bestimmung der angemessenen Teilungskosten werden sowohl Pauschalen in Höhe eines Prozentsatzes des
Ehezeitanteils als auch Festbeträge für zulässig gehalten (vgl. Übersicht bei Wick, BetrAV 2011 Heft 2, ders., Der
neue Versorgungsausgleich in der Praxis - Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht, 2011,
Rn. 110). Möglich ist es ebenso, die Teilungskosten aus einer Kombination eines Prozentsatzes des
Deckungskapitals zu bestimmen, der jedoch einen Mindestbetrag nicht unter und einen Höchstbetrag nicht
überschreitet. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag ist deswegen erforderlich, weil bei höherem (ehezeitlichen)
Deckungskapital die allein prozentual bestimmten Teilungskosten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu
den vom Versorgungsträger tatsächlich aufgewandten Verwaltungskosten stehen. Bereits im
Gesetzgebungsverfahren wurde in Bezug auf die entstehenden Kosten darauf hingewiesen, dass in großen, stark
standardisierten versicherungsförmigen Versorgungssystemen die durch die Teilung entstehenden Kosten geringer
sein werden als in kleinen, auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenen Versorgungssystemen (BTDrs 16/10144,
S. 127).Vorliegend ergäben sich nach der satzungsmäßigen Pauschale von 2 % ohne die Begrenzung durch einen
Höchstbetrag Teilungskosten von 1.064,85 €, die auch vom Versorgungsträger nicht als erforderlich angesehen
werden.
In Anknüpfung an die bis August 2009 geltende Rechtslage zu § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. (vgl. BTDrs 16/10144, S. 57)
werden überwiegend Teilungskosten von 2 % bis 3 % des Deckungskapitals als angemessen beurteilt (vgl. OLG
Celle vom
22. November 2010 – 10 UF 232/09 – nach juris. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906. Borth, Versorgungsausgleich, 5.
Aufl. Rn. 559. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. Rn. 503). In der Rechtsprechung wurden
Festbetragspauschalen von 250 € (OLG Nürnberg v. 3. November 2011 – 11 UF 500/10 – nach juris) sowie von 500
€ (OLG München vom 29. Dezember 2010 – 12 UF 1235/10 – nach juris) gebilligt, während das OLG Bremen
(Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 UF 103/10 - nach juris) zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen als
Vergleichsmaßstab auf 240 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abstellen will. Für die Durchführung der
internen Teilung werden nach Wick (BetrAV 2011, Heft 2) von der Versicherungswirtschaft Fallkosten zwischen 200
€ und
250 € kalkuliert und von den Versorgungsträgern tatsächliche Fallkosten nach überwiegender Praxis auf maximal
300 € veranschlagt. Daher bedürften über
600 € hinausgehende Beträge einer näheren Begründung.
bb)
Der Senat hält pauschalierte Teilungskosten von bis zu 500 € aufgrund eines prozentualen Anteils am
Deckungskapital oder infolge eines Festbetrages ohne nähere Begründung für angemessen.
Grundsätzlich werden die ´bei der internen Teilung entstehenden Kosten´ unabhängig von der Höhe des
ehezeitbezogenen Deckungskapitals zu beziffern sein, sodass ein einheitlicher Festbetrag für die Durchführung der
internen Teilung bei einem Versorgungsträger in Erwägung zu ziehen wäre (vgl. MünchKommBGB/ Eichenhofer, 5.
Aufl., Rn. 6 zu § 13 VersAusglG). Gleichwohl ist es den Versorgungsträgern, wie sich auch aus der
Gesetzesbegründung ergibt, gestattet,
Pauschalierungen vorzunehmen. Die pauschalierten Kosten sollen den Aufwand der Versorgungsträger abdecken,
der bei einer durchschnittlichen Betrachtung aller Versorgungsausgleichsfälle bei geringem wie auch hohem
Deckungskapital entsteht. Dabei ist es nicht gerechtfertigt, Versorgungsempfänger bzw. Mitglieder des
Versorgungsträgers mit geringem Anrecht überproportional für die durchschnittlich entstehenden Kosten in Anspruch
zu nehmen. Aus diesem Grund ist eine prozentuale Bestimmung der Teilungskosten, die durch Mindest bzw.
Höchstbeträge bestimmt bzw. begrenzt werden, nicht zu beanstanden, weil sie insoweit zu einer angemessenen
Kostenverteilung führt.
Bei den vorgenannten pauschalierten Fallkosten von 250 € ergeben sich Mindest bzw. Höchstgrenzen von 100 € bis
400 €, um zu diesem Durchschnittbetrag zu gelangen. Zum jetzigen Zeitpunkt hält es der Senat für gerechtfertigt,
den Höchstbetrag von 400 € aufgrund eines Sicherheitszuschlags (vgl. Wick, BetrAV 2011, Heft 2), der den
Versorgungsträgern einen kalkulatorischen Spielraum belässt, angemessen auf 500 € zu erhöhen.
cc)
Diesen Betrag überschreitet der Vorschlag des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen in der
Auskunft vom ## 2010 mit Teilungskosten von 800 € signifikant.
Auf Nachfrage des Senats (§ 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG) hat das Versorgungswerk mit Schriftsatz vom 25. März
2011 ausgeführt, dass Kosten für die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos, die durchzuführende
Datenüberprüfung sowie die Korrekturen im bestehenden Versicherungskonto entstehen. Darüber hinaus seien die
Versicherten über die erworbenen Anrechte zu informieren. Schließlich entstünden Kosten für die EDV, das Drucken
und den Versand entsprechender Unterlagen. Da wegen der Bedeutung der Angelegenheit zwei Mitarbeiter mit der
Bearbeitung betraut seien, ergäben sich Personalkosten von 4 Stunden à 59,48 €, sodass insgesamt für die
aufgeführten Tätigkeiten von einem Kostenaufwand von 400 € für jeden Vorgang eines Ehegatten auszugehen und
daher der Höchstbetrag von 800 € gerechtfertigt sei.
Auch vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen der Teilungskosten durch den Versorgungsträger kann der Senat
einen anteiligen Kostenaufwand von jeweils 400 € nicht hinreichend nachvollziehen.
Der Senat nimmt nicht in Abrede, dass es wegen der weitreichenden finanziellen Bedeutung der Berechnung der
beiderseitigen Versicherungskonten gerechtfertigt sein mag, zwei Mitarbeiter mit der Bearbeitung der jeweiligen
Vorgänge zu betrauen. Fraglich bleibt jedoch, warum auf Seiten beider Ehegatten Personalkosten von 237,92 €
entstehen, wenn für das Mitglied des Versorgungsträgers bereits ein Konto besteht, die Werte für die Berechnung
des zu übertragenden Anrechts für beide Ehegatten identisch oder nahezu identisch sein werden und daher die
Bearbeitung der Versicherungskonten in einem unmittelbaren Zusammenhang steht.
Dass darüber hinaus für jeden Ehegatten weitere Kosten von jeweils rund 280 € (400 - [237 x 1/2]) begründet sind,
wenn man die genannten Personalkosten hälftig in Ansatz bringt, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Welche
Kosten der Versorgungsträger durch die Umstellung oder Anschaffung neuer Software tatsächlich aufwenden musste
und mit welchem Betrag diese auf die einzelnen Versorgungsausgleichsfälle umgelegt werden, ist weder konkret
dargetan noch in einem der Schätzung zugänglichen Umfang beschrieben. Der Versorgungsträger hat auch nicht
dargelegt, mit welchen Kosten er für den Versand von Unterlagen rechnet und ob diese (teilweise) förmlich zugestellt
werden. Weiterhin müsste für etwaige laufende Kosten näher aufgeschlüsselt werden, in welchem Umfang diese
durch das übertragene Deckungskapital mitfinanziert werden. Ebenso sind vor diesem Hintergrund die
Teilungskosten von den - nicht umlagefähigen - Generalunkosten konkret abzugrenzen.
Schließlich stehen die mit maximal 800 € pauschalierten Kosten des Versorgungswerks in einem signifikanten
Widerspruch zu den dargestellten Fallkosten von
200 € bis 250 € nach den Schätzungen der Versicherungswirtschaft sowie anderer Versorgungsträger, die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens und im Hinblick
auf die Hinweisverfügung des Senats für den Versorgungsträger zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den in
Ansatz gebrachten Teilungskosten und deren sachlicher Rechtfertigung Veranlassung gegeben hätten.
Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Ausführungen von Lucius/Veit/Groß (BetrAV 2011, 52 ff.) keinen
Anlass. Danach setzen sich die Teilungskosten aus vier Komponenten, den Einrichtungskosten zum Ehezeitende,
den laufenden Kosten in der Anwartschaftsphase, den Administrationskosten im Leistungsfall sowie den laufenden
Verwaltungskosten während der Leistungsphase zusammen (a.a.O., S. 55), wobei die Kosten für einen externen,
spezialisierten Anbieter als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sowohl für die Einrichtungs wie auch für die
Administrationskosten werden danach jeweils 40 € für angemessen gehalten. Ob allerdings in der
Anwartschaftsphase jährliche Kosten von 3,60 € berechtigt sind, wenn allein ein nach der Teilungsordnung nicht
fortzuführendes Anrecht übertragen wird, erscheint bereits fraglich. Dies gilt in gleicher Weise für die laufenden
Kosten in der Leistungsphase, die auf 2,80 € bis 2,90 € pro Monat beziffert werden (a.a.O., S. 56). Vor diesem
Hintergrund errechnen die Autoren alters und geschlechtsabhängige Teilungskosten zwischen 325 € und 670 €
(a.a.O., Tabellen S. 57 f.).
dd)
Aus diesen Gründen ist das vom Antragsgegner nach der Auskunft vom
20. Mai 2010 erworbene Deckungskapital von 53.242,67 € um 500 € als angemessene Teilungskosten, deren Abzug
vom Amtsgericht übersehen wurde, zu reduzieren. Danach verbleiben 52.742,67 €, sodass im Wege der internen
Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht in Höhe von 26.371,34 € zugunsten der Antragstellerin zu
übertragen ist.
3.
Unabhängig davon, dass die ## ihre Beschwerde zurückgenommen hat, berichtigt der Senat den angefochtenen
Beschluss gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahin gehend, dass
im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger ## ein Anrecht
von 4.803,03 € auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet wird.
4.
Einer ausdrücklichen Entscheidung in der Beschlussformel zu den Anrechten der Antragstellerin bei der ## bedurfte
es vorliegend deswegen nicht, weil das dort bestehende Anrecht nach der Auskunft vom 28. September 2010 nicht
unverfallbar i. S. v. §§ 2 Abs. 3 und 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist (FAFamRKomm/Wick, 4. Aufl. Rn. 23 zu § 2
VersAusglG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre
Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Brick Dr. Schwonberg Dr. MeyerHolz