Urteil des OLG Celle vom 13.05.2011

OLG Celle: dienstzeit, ruhegehalt, teilung, rente, versorgung, wartezeit, familienrecht, beamtenverhältnis, niedersachsen, handbuch

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 65/11
Datum:
13.05.2011
Sachgebiet:
Normen:
VersAusglG § 44 Abs 1
Leitsatz:
Der auf einem Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG beruhende Teil des
beamtenrechtlichen Ruhegehalts ist im Versorgungsausgleich abweichend von § 44 Abs. 1
VersAusglG nach der unmittelbaren Methode des § 39 Abs. 1 VersAusglG zu bewerten (Bestätigung
des Senatsbeschlusses vom 16.11.1998, FamRZ 1999, 861).
Volltext:
10 UF 65/11
626 F 5394/10 Amtsgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Familiensache
K. C. I. M., … ,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro M.B. & S., … ,
Geschäftszeichen: …
gegen
V. M., … ,
Antragsgegner,
Beteiligte:
1. Landeshauptstadt H., Fachbereich Steuerung, Personal und Zentrale Dienste, … ,
Geschäftszeichen: … . PersonalNrn. … und …
Beschwerdeführerin,
2. Deutsche Rentenversicherung Bund, … ,
Versicherungsnummer … und Versicherungsnummer neu
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht C. am 13. Mai 2011
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 11.
Februar 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) wie folgt geändert:
1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Landeshauptstadt H.
(Personal.Nr. …) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 453,32 €, bezogen auf den 30.
November 2010 und umzurechnen in Entgeltpunkte, auf ihrem Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund begründet.
2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Landeshauptstadt H.
(Personal.Nr….) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von monatlich 331,65 €, bezogen auf den 30.
November 2010 und umzurechnen in Entgeltpunkte, auf einem für ihn zu errichtenden Versicherungskonto bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.400 €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 23. September 1994 miteinander die Ehe und wurden auf
den am 4. Dezember 2010 zugestellten Antrag der Ehefrau durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Mit der
Scheidung hat das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich durchgeführt und die von beiden Eheleuten bei der
Landeshauptstadt H. (LHS) erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung in Höhe der angenommenen
Ausgleichswerte jeweils intern geteilt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der LHS. Diese rügt, dass eine interne Teilung der Anrechte nicht vorgesehen
sei und die Anrechte beider Ehegatten deshalb nach § 16 VersAusglG extern geteilt werden müssten.
II.
Die Beschwerde des Versorgungsträgers beider Ehegatten ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Seine
Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung infolge der vom
Amtsgericht angeordneten Ausgleichsform, durch die nach seiner Auffassung in einer dem Gesetz nicht
entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen wird. Aufgrund des Rechtsmittels, das in keiner Weise
beschränkt worden ist, hat der Senat die angefochtene Entscheidung in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der
materiellen Rechtslage zu bringen.
III.
Die Beschwerde ist auch begründet. Für die vom Amtsgericht vorgenommene interne Teilung der Anrechte beider
Ehegatten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Anrechte sind extern zu teilen. Außerdem ist der vom Amtsgericht
zugrunde gelegte Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau zu korrigieren.
1. Mit der Scheidung ist gemäß § 1587 BGB der Versorgungsausgleich nach Maßgabe des VersAusglG
durchzuführen. Ihm unterliegen die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (§ 1
VersAusglG). Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats, der
der Zustellung des Scheidungsantrags vorangeht (§ 3 Abs. 1
VersAusglG), das ist hier die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 30. November 2010. Da dieser Zeitraum länger
als drei Jahre war, ist der Versorgungsausgleich hier auch nicht nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen.
2. Der Ehemann hat nach der Auskunft der LHS vom 7. Januar 2011 in der Ehezeit eine Anwartschaft auf
beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von monatlich 906,63 € erworben. Der Ehemann steht in einem
Beamtenverhältnis mit der LHS und hat nach dem für Kommunalbeamte in Niedersachsen (derzeit noch)
anwendbaren BeamtVG (in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung, Art. 125a GG, § 108 BeamtVG) bezogen auf
das Ehezeitende als den nach § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglG maßgebenden Bewertungsstichtag eine
Versorgungsanwartschaft von monatlich 2.715,70 € erreicht. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts ist gemäß § 44 Abs.
1 VersAusglG zutreffend zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit
zur gesamten bis zur maßgeblichen Altersgrenze von 65 Jahren erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit errechnet
worden.
3. Die Ehefrau hat nach der Berechnung der LHS vom 7. Januar 2011 nach den gleichen beamtenrechtlichen
Vorschriften bezogen auf das Ehezeitende eine Versorgungsanwartschaft von monatlich 2.626,36 € erreicht. Deren
Ehezeitanteil hat die LHS ebenfalls zeitratierlich mit monatlich 538,09 € errechnet.
Diese Berechnung kann der Entscheidung des Senats jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Die ermittelte
Versorgungsanwartschaft von 2.626,36 € schließt einen Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG in Höhe
von 157,46 € ein. Die auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
ermittelte Versorgungsanwartschaft beträgt nur 2.468,90 €. Nach der zeitratierlichen Methode wirkt sich auch der
Kindererziehungszuschlag nur im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 7,64
Jahren zur gesamten bis zur Altersgrenze erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 37,29 Jahren, also mit
einem Prozentsatz von etwa 20,5 %, auf den Ehezeitanteil aus. Die zeitratierliche Methode ist jedoch auf den
Kindererziehungszuschlag nicht anzuwenden.
Zwar schreibt § 44 Abs. 1 VersAusglG - ebenso wie § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. - die Berechnung des
Ehezeitanteils eines Anrechts auf beamtenrechtliche Versorgung nach der zeitratierlichen Methode vor. Der Senat
hat jedoch schon zum früheren Recht entschieden, dass sich die zeitratierliche Methode zur Bewertung des auf dem
Kindererziehungszuschlag beruhenden Teils der beamtenrechtlichen Versorgung nicht eignet, weil die
Kindererziehungszeiten, die diesen Zuschlag auslösen, keinen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit haben,
sondern sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung richten (Beschluss vom 16.11.1998,
FamRZ 1999, 861). An dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Literatur - soweit sich diese mit der Bewertung
des Kindererziehungszuschlags konkret befassen - keinen Widerspruch gefunden hat, sondern vielmehr auch nach
der Strukturreform des Versorgungsausgleichs Unterstützung erfährt (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn.
320, 352. Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 611. Johannsen/Henrich/ Holzwarth
Familienrecht 5. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 21. Bergner Kommentar zum reformierten Versorgungsausgleich § 44
VersAusglG Anm. 2.2 [S. 299]. Wick in Weinreich/Klein Fachanwaltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 44
VersAusglG Rn. 31, 37. Gutdeutsch/Wagner in Gerhardt/v. Heintschel/Heinegg Handbuch des Fachanwalts
Familienrecht 8. Aufl. 7. Kap. Rn. 112. Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI
Rn. 135, 222. a.A. anscheinend Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 7), hält der Senat auch
unter der Geltung des neuen Rechts fest.
Nach § 44 Abs. 1 VersAusglG sind zur Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis die Grundsätze der
zeitratierlichen Bewertung (§§ 40, 41 Abs. 2 VersAusglG) anzuwenden. Damit wollte der Gesetzgeber die schon
nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. geltende Berechnung des Ehezeitanteils in das neue Recht übernehmen
(BTDrucks. 16/10144 S. 81). Im Versorgungsausgleich ist daher weiterhin ein dem Verhältnis der in die Ehezeit
fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur gesamten (tatsächlich erreichten oder erreichbaren) ruhegehaltfähigen
Dienstzeit entsprechender Teil der bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichten oder erreichbaren Versorgung
zugrunde zu legen. Die Vorgabe der zeitratierlichen Bewertung beruht auf der Erwägung, dass sich das
beamtenrechtliche Ruhegehalt nicht nach einer Bezugsgröße berechnet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten
zugeordnet werden kann. Zwar erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit, von der das Ruhegehalt abhängt (§ 14
Abs. 1 BeamtVG), für jedes anzurechnende Dienstjahr um einen festen Prozentsatz der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. Dienstzeiten, die nach Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes d.h. über 40 Dienstjahre hinaus -
zurückgelegt werden, wirken sich jedoch nicht mehr ruhegehaltssteigernd aus. Außerdem wird unabhängig von der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
gewährt. Deshalb ist die zeitratierliche Bewertung in Bezug auf das Ruhegehalt geboten.
Der Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG ist zwar ein Bestandteil der beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge, gehört jedoch nicht zum Ruhegehalt i.S. des § 14 BeamtVG (vgl. § 2 Nr. 1 und 8 BeamtVG).
Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Leistung des Dienstherrn, die im Hinblick auf eine dem Beamten
zuzuordnende Kindererziehungszeit in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes unter der Voraussetzung
gewährt wird, dass sich diese Zeit weder auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken kann (weil
die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist) noch auf das
Ruhegehalt (weil sie nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann). Die Höhe des
Kindererziehungszuschlags entspricht dem Betrag, um den sich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
aufgrund der Anrechnung einer entsprechenden Kindererziehungszeit erhöht (§ 50a Abs. 3 BeamtVG). In der
gesetzlichen Rentenversicherung werden jedem Monat der Kindererziehungszeit 0,0833 Entgeltpunkte zugerechnet
(§ 70 Abs. 2 S. 1 SGB VI), und der sich daraus ergebende Versorgungsbetrag wird durch Multiplikation mit dem
aktuellen Rentenwert errechnet (§ 64 SGB VI). Daher lässt sich der Kindererziehungszuschlag - anders als das
Ruhegehalt, aber ebenso wie die gesetzliche Rente einschließlich ihres auf der Kindererziehungszeit beruhenden
Teils - eindeutig einem bestimmten Zeitabschnitt zuordnen. Wie sich aus § 40 Abs. 1
VersAusglG ergibt, soll die zeitratierliche Bewertung nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Anrecht nicht nach
den Grundsätzen des § 39 VersAusglG unmittelbar bewertet werden kann. Dies ist deshalb sachgerecht, weil sich
auf diese Weise am besten die konkret während der Ehe erworbenen Versorgungswerte ermitteln lassen (BTDrucks.
16/10144 S. 78 und 79). Lässt sich nur ein Teil eines Anrechts bestimmten Zeitabschnitten zuordnen, so ist es zur
Erzielung möglichst genauer Ergebnisse geboten, zumindest diesen Teil unmittelbar zu bewerten (BT Drucks.
16/10144 S. 78. BGH FamRZ 1996, 95. 2007, 1084. Ruland a.a.O. Rn. 320. Wick a.a.O. § 39 VersAusglG Rn. 6).
Der Ehezeitanteil des Kindererziehungszuschlags ist somit nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu ermitteln.
Wie sich aus der vom Senat eingeholten weiteren Auskunft der LHS vom 1. April 2011 ergibt, ist der gesamte, vom
Versorgungsträger zutreffend mit monatlich 157,46 € errechnete Kindererziehungszuschlag der Ehezeit
zuzurechnen, weil die anzurechnenden Kindererziehungszeiten in vollem Umfang in der Ehezeit liegen. Der
Ehezeitanteil der daneben bestehenden Anwartschaft der Ehefrau auf Ruhegehalt errechnet sich zeitratierlich mit
monatlich 505,83 € (2.468,90 € [erreichbares Ruhegehalt, bezogen auf das Ehezeitende] x 7,64 [ruhegehaltfähige
Dienstzeit in der Ehezeit] : 37,29 [insgesamt erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit]). Insgesamt ergibt sich damit
eine auf die Ehezeit entfallende Versorgungsanwartschaft der Ehefrau von monatlich 663,29 €.
Der hälftige Ausgleichswert dieses Anrechts beträgt monatlich 331,65 €.
4. Sowohl die Differenz zwischen den Ausgleichswerten der beiden gleichartigen Anrechte der Ehegatte als auch die
beiden Ausgleichswerte je für sich übersteigen die hier nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Bagatellgrenze
von monatlich 25,55 €, so dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG
nicht in Betracht kommt.
5. Da das Land Niedersachsen bisher keine interne Teilung zulässt, sind die Anrechte beider Ehegatten gemäß § 16
Abs. 1 VersAusglG extern zu teilen, indem für den jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten eine gesetzliche
Rentenanwartschaft zu Lasten des Anrechts des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten begründet wird. Der
Anregung des Senats, eine Vereinbarung über die Verrechnung der Ausgleichswerte zu treffen, hat die Ehefrau nicht
folgen wollen.
Die Ausgleichswerte sind jeweils so hoch, dass die Ehegatten mit der begründeten Rentenanwartschaft die
allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen. Die Anrechte sind daher ausgleichsreif,
ohne dass es darauf ankommt, ob die Begründung einer gesetzlichen Rentenanwartschaft, die nicht zur Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit ausreicht, noch i.S. des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG als unwirtschaftlich angesehen werden
kann, nachdem aufgrund der Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S.
1127) jetzt auch Beamte in der Lage sind, durch Entrichtung freiwilliger Beiträge ihre gesetzliche Rentenanwartschaft
so weit aufzustocken, dass sie die allgemeine Wartezeit erfüllen.
Gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG war anzuordnen, dass die begründeten Anwartschaften jeweils in Entgeltpunkte
umzurechnen sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des
Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
W. H. C.