Urteil des OLG Celle vom 19.12.2011

OLG Celle: gerichtsbarkeit, form, einzelrichter, beteiligter, datum

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 256/11
Datum:
19.12.2011
Sachgebiet:
Normen:
VV RVG Nr 3502
Leitsatz:
Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG a.F. erhält der Rechtsanwalt keine 1,0
Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV RVG, sondern lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500
VV RVG
Volltext:
2 W 256/11
8 VI 134/08 Amtsgericht Verden
6 W 1/11 Oberlandesgericht Celle
Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
S. St. J. e. V., vertreten durch den Vorstand H. O., H. J. L. und E. WM., R. 8, V.,
Beteiligte zu 2, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro IUS / S., E. 3 A, H.,
Geschäftszeichen:
gegen
A. W., H. 18 C, G. /N.,
Beteiligter zu 1, Antragsteller und Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt W. K., G. S. 63, V.,
Geschäftszeichen:
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. als Einzelrichter
am 19. Dezember 2011 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 30. August 2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Rechtspflegers des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 23. August 2011 teilweise aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
Die auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom
17. März 2011 (6 W 1/11) von der Beteiligten zu 2 an den Beteiligten zu 1 zu erstattenden Kosten werden auf 921,06
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.
März 2011 festgesetzt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO
zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist begründet und
führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zu Unrecht hat das Amtsgericht gemeint, die
anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde nach
§ 27 FGG sei nach Nr. 3502 VVRVG mit einer 1,0Gebühr zu vergüten. Vielmehr ist diese Beschwerde nach Nr. 3500
VVRVG mit einer 0,5Gebühr abzurechnen, was zu o.g. Entscheidung führt.
Nach Nr. 3502 VVRVG entsteht eine 1,0Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Anwalts im Verfahren über die
Rechtsbeschwerde. Der Beteiligte zu 1 und das Amtsgericht verkennen bei ihrer Ansicht, dass diese Vorschrift im
Streitfall anwendbar sei, dass eine Rechtsbeschwerde nicht eingelegt worden war und der
6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im Verfahren über die eingelegte weitere Beschwerde entschieden hat
und nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass das
statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in
Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige
weitere Beschwerde nach §§ 27 ff FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach
§§ 574 ff ZPO ist (vgl. BGH NJW 2007, 158). Findet Nr. 3502 VVRVG nur in Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Anwendung, greift dieser Gebührentatbestand nicht bei Verfahren über die weitere Beschwerde ein. Nicht anderes
ergibt sich aus der von dem Beteiligten zu 1 und dem Amtsgericht zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen
Fundstelle im Kommentar von Gerold/Schmidt (Gerold/Schmidt/Madert/MüllerRabe, RVG, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 24).
Denn dort heißt es lediglich, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsanwalt die Gebühr nach „Nr.
3502 vor dem Gericht der Rechtsbeschwerde“ erhält, wobei dies Gericht auch ein OLG sein kann. Da im Streitfall
über keine Rechtsbeschwerde entschieden worden ist, betrifft die dortige Ansicht einen anderen Fall. Überdies
vertritt MüllerRabe im selben Kommentar die Ansicht, dass Nr. 3502 VVRVG in Verfahren über die weitere
Beschwerde nach § 27 FGG keine Anwendung findet (VV 3502 Rdnr. 6).
Da in Ermangelung einer Regelungslücke eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt, erhält im
Erbscheinerteilungsverfahren der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde vertritt,
nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und dem überwiegenden Schrifttum, der sich der Senat anschließt,
nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 zu § 2
Abs. 2 RVG (vgl. OLG München NJWRR 2006, 1727. OLG München Beschluss vom 5. Dezember 2006, 32 Wx
158/06. vgl. auch die Nachweise bei Meyer, JurBüro 2011, 74).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, Nr. 1812 der Anlage 1 zu
§ 3 Abs. 2 GKG
Dr. L.