Urteil des OLG Braunschweig vom 01.10.2003

OLG Braunschweig: culpa in contrahendo, wirkung ex nunc, auflösung der gesellschaft, arglistige täuschung, ex tunc, gesellschafter, verschulden, stillen, anleger, auszahlung

Gericht:
OLG Braunschweig, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 38/02
Datum:
01.10.2003
Sachgebiet:
Normen:
HGB § 235
Leitsatz:
1. Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft ist bei der Abwicklung einer Beteiligung an
einer atypischen stillen Gesellschaft nach außerordentlicher Kündigung ein Schadensersatzanspruch
aus vorvertraglichem Verschulden bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens zu
berücksichtigen. Ist die Einlage als Einzahlung in die Auseinandersetzungsabrechnung indes
eingeflossen, kann sie nicht zusätzlich auch noch als Inhalt eines Schadensersatzanspruches in die
Rechnung eingestellt werden, weil damit die Einlage ohne berechtigenden Grund doppelt in Ansatz
gebracht würde.
2. Der Auffassung, wonach ein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden in diesen
Fällen zumindest auf Rückzahlung sämtlicher geleisteter Beiträge abzüglich ausgezahlter
Gewinnbeteiligungen gerichtet ist, ist nicht zu folgen. Sie vernachlässigt, dass bei Anwendung der
Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft der Gesellschafter an der Entwicklung der Gesellschaft
teil hat und der Schadensersatzanspruch lediglich Rechnungsposten bei der Berechnung des
Auseinandersetzungsguthabens ist.
Volltext:
Geschäftszeichen: 3 U 38/02
LG Göttingen: 8 O 256/01
Verkündet am
01. Oktober 2003
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
S c h l u s s u r t e i l
In dem Rechtsstreit
des Herrn L.,
Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
1. die A – AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
2. die B – AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte:
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2003
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 386,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz auf 6.016,76 Euro für die Zeit vom 05. Oktober 2001 bis zum 16. April 2003 und auf 386,31 Euro seit
dem 17. April 2003 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrages wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die dem Kläger und der Beklagten zu 1. entstandenen außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte zu 1. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. für die
Zeit bis zur Verkündung des Teilurteils vom 19. März 2003 auf 14.190,91 Euro und für die Zeit danach auf 8.106,81
Euro festgesetzt.
Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. wird der Streitwert für den Berufungsrechtszug auf
8.106,53 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger war als atypischer stiller Gesellschafter an der Beklagten zu 1. beteiligt.
Die Beklagte zu 1. ist durch Teilurteil des Senats vom 19.03.2003, auf das Bezug genommen wird, verurteilt worden,
Auskunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers per 31.12.1999 hinsichtlich der atypisch
stillen Beteiligung bei der Beklagten mit der Vertragsnummer XXX zu erteilen. Die Berufung gegen die Beklagte zu
2. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2003 zurückgenommen.
Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 09.04.2003 Auskunft erteilt. Sie hat für die Einmaleinlage ein
Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 3.944,74 Euro (Bl. 607 d. A.) und für die Rateneinlagen ein
Auseinandersetzungsguthaben von 928,10 Euro abzüglich im Jahr 2000 angefallener Rücklastschriftenkosten in
Höhe von 8,95 Euro und zzgl. der im Jahr 2000 noch geleisteten Rateneinlagen in Höhe von 766,84 Euro, insgesamt
also insoweit 1.685,99 Euro errechnet (Bl. 601 d. A.). Die Gesamtsumme beider Guthaben beträgt 5.630,73 Euro.
Die Beklagte zu 1. hat am 17.04.2003 an den Kläger einen Betrag von 5.630,45 Euro gezahlt.
Der Kläger begehrt über den gezahlten Betrag von 5.630,45 Euro hinaus Zahlung in Höhe der von ihm insgesamt
geleisteten Einlagen von 8.106,53 Euro sowie den Differenzbetrag von 0,28 Euro zwischen dem von der Beklagten
zu 1. errechneten und dem von ihr ausgezahlten Guthaben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass in die Auseinandersetzungsrechnung auch der ihm aus culpa in contrahendo gem. §
278 BGB zustehende Schadensersatzanspruch einzustellen sei. Bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung hätte er die
atypisch stille Beteiligung an der Beklagten zu 1. nicht gezeichnet und somit auch nicht den Betrag von 8.106,53
Euro als Einlagen gezahlt. Da nach Ansicht des Senats die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
anzuwenden seien, könne der Kläger diesen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.106,53 Euro nicht mehr isoliert
geltend machen und habe nur noch Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Folglich sei der
Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.106,53 Euro als unselbständiger Rechnungsposten in die
Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 8.106,81 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
13.737,26 Euro seit dem 05.10.2001 bis zum 16.04.2003 und auf 8.106,81 Euro seit dem 17.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung des Klägers hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1. erwidert, in die Auseinandersetzungsrechnung seien die Einlagen bereits als Rechnungsposten
eingeflossen und könnten daher nicht nochmals gesondert geltend gemacht werden. Dies entspräche einem
doppelten Ansatz der Einlagen und würde den Kläger unangemessen bevorzugen. Auch machten die Grundsätze
über die fehlerhafte Gesellschaft keinen Sinn, wenn der Anleger letztendlich doch seine Einlagen zurückverlangen
könnte.
II.
Der Zahlungsantrag ist nur in Höhe des vom Kläger gezahlten 5%igen Agios von 386,03 Euro und des
Differenzbetrages von 0,28 Euro zwischen dem von der Beklagten zu 1. errechneten und dem von ihr ausgezahlten
Guthaben begründet.
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen noch auf Zahlung des
Differenzbetrages zwischen dem Auseinandersetzungsguthaben von 6.016,76 Euro (5.630,73 Euro + 386,03 Euro)
und den geleisteten Einlagen in Höhe von 8.106,53 Euro zu.
Der Kläger kann sich für seine Auffassung, dass der ihm aus culpa in contrahendo zustehende
Schadensersatzanspruch in Höhe der von ihm geleisteten Einlagen von 8.106,53 Euro in die
Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sei, nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen.
Aus den von ihm zitierten Entscheidungen BGHZ 13, 320, 323 und BGHZ 55, 5, 10 ergibt sich lediglich, dass selbst
eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung grundsätzlich nicht zu einer rückwirkenden Vernichtung des
Gesellschaftsverhältnisses führt, sondern zu einer Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung ex nunc und dass in
diesem Fall ein Schadensersatzanspruch in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. Wie und in welchem
Umfang dies zu geschehen hat, besagen beide Entscheidungen nicht.
In der Entscheidung BGH NJW 2001, 2718, 2720 heißt es auszugsweise: „Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats... führt grundsätzlich nicht einmal ein durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB) veranlasster Beitritt eines
Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft zur Anwendung der bürgerlichrechtlichen Anfechtungsvorschriften
mit der Folge, dass die gesellschaftsrechtliche Stellung ex tunc beendet wird und die gezahlten Einlagen
zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine
Mitgliedschaft allein durch ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall – Zug um Zug
gegen Übertragung seiner Beteiligung – sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt“.
Wie das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen ist, besagt auch diese Entscheidung nicht.
In den Entscheidungen BGH NJWRR 1994, 1185, 1186 und BGH NJWRR 1995, 1061 heißt es wörtlich
übereinstimmend: „Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, dem Ausscheidenden das zu zahlen, was er bei der
Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens tatsächlich aufgelöst
worden wäre. Dazu bedarf es der Aufstellung einer Abschichtungsbilanz (Vermögensbilanz), in die nicht nur die
Buchwerte, sondern die wirklichen Werte des Betriebsvermögens einzustellen sind; darüber hinaus ist er an den
offenen Rücklagen und an dem Geschäftswert zu beteiligen. Der atypische stille Gesellschafter wird also nicht mit
dem ggf. berichtigten Buchwert seiner Einlage abgefunden, sondern erhält ein Auseinandersetzungsguthaben, das
sich von dem eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft nicht unterscheidet und dessen Wert sich
nach dem tatsächlichen Geschäftswert bestimmt“.
Auch diese Entscheidungen besagen nichts zu der Frage, wie ein Schadensersatzanspruch bei der Berechnung des
Auseinandersetzungsguthabens zu behandeln ist.
Die Entscheidung BGH NJW 1993, 2107 könnte den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass eine Gesellschaft, die
für das Verschulden des Vermittlers einzustehen hat, zur Rückgewähr der Einlage an ihren Gesellschafter
verpflichtet ist. In der Entscheidung heißt es: „In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass Schadensersatz
wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in der Form beansprucht werden kann, dass der Vertrag, der
bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht geschlossen worden wäre, rückgängig gemacht und eine bereits erbrachte
Leistung erstattet wird... der Kläger wird auch nicht durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, die nach
ständiger Rechtsprechung des BGH auch für alle Formen der stillen Gesellschaft gelten... an der sofortigen
Geltendmachung dieses Rückgewähranspruchs gehindert. Diese Grundsätze verbieten lediglich eine rückwirkende
Auflösung des Vertragsverhältnisses, hindern aber nicht eine sofortige Abwicklung nach außerordentlicher
Kündigung. Eine solche ist in der „Anfechtungserklärung“ im Anwaltsschriftsatz vom 03.01.1990 zu erblicken... vom
Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung an ist der Kläger folglich nicht mehr durch die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft an der Durchsetzung seines auf Rückgewähr der Einlage gerichteten
Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden gehindert; er kann vielmehr die sofortige
Auseinandersetzung nach § 235 HGB verlangen. Da ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein
entsprechendes Guthaben zustand, ist die Beklagte zu Recht zu dessen Rückgewähr verurteilt worden.
Offenbar entsprach in jenem Fall das Auseinandersetzungsguthaben der Höhe der Einlagen, so dass der Kläger mit
der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens praktisch seine Einlagen zurückerhielt.
Nach Auffassung des Senats ist der Schadensersatzanspruch des Klägers zwar in die
Auseinandersetzungsberechnung einzubeziehen. Dies kann jedoch nicht in der Weise geschehen, dass die Einlagen
bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens doppelt berücksichtigt werden. Die Beklagte hat bei der
Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens die vom Kläger insgesamt geleisteten Einlagen, mit Ausnahme des
5%igen Agios, bereits berücksichtigt. Ein nochmaliger Ansatz der Einlagen würde zu einer unangemessenen
Bevorzugung des Klägers führen. Er bekäme im Ergebnis die von ihm geleisteten Einlagen zurück und würde
zusätzlich ein Auseinandersetzungsguthaben erhalten, dessen Berechnung maßgeblich auf den geleisteten Einlagen
beruht.
Dagegen hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass das von ihm gezahlte 5%ige Agio in Höhe von 386,03 Euro in
die Auseinandersetzungsberechnung zusätzlich eingestellt wird. Insoweit handelt es sich um Vertragskosten, die
einen Schaden darstellen, da der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Vermittlers sich nicht an der Beklagten
beteiligt hätte und das Agio auch anderweit nicht schon berücksichtigt ist. Damit erhöht sich das
Auseinandersetzungsguthaben des Klägers gegenüber dem von der Beklagten zu 1. errechneten Betrag von
5.630,73 Euro um 386,03 Euro auf 6.016,76 Euro. Abzüglich des gezahlten Betrages von 5.630,45 Euro verbleibt ein
Restguthaben von 386,31 Euro.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Er kann insbesondere nicht den Differenzbetrag
von 2.089,77 Euro zwischen den geleisteten Einlagen in Höhe von 8.106,53 Euro und dem
Auseinandersetzungsguthaben von 6.016,76 Euro verlangen. Soweit Bayer und Riedel in dem Aufsatz
„Kapitalbeteiligungen an Personengesellschaften und Anlegerschutz“ (NJW 2003, 2567, 2570) die Auffassung
vertreten, dass der Anleger aufgrund des Schadensersatzanspruchs zumindest die Rückzahlung sämtlicher
geleisteter Beiträge abzüglich bereits erhaltener Gewinnbeteiligungen verlangen könne, vermag der Senat dem nicht
zu folgen. Die Verfasser des Aufsatzes übersehen, dass der Gesellschafter gerade an der Entwicklung der
Gesellschaft über die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft teilhaben soll. D. h., der atypisch stille
Gesellschafter erhält bei seinem Ausscheiden ein Auseinandersetzungsguthaben, dessen Wert sich nach dem
tatsächlichen Geschäftswert bestimmt und nur zufällig der Höhe der Einlagen entspricht. Die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft würden unterlaufen, wenn dem ausscheidenden Gesellschafter in jedem Fall ein
Abfindungsanspruch mindestens in Höhe der geleisteten Einlagen zugebilligt würde.
Nach allem steht dem Kläger ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 386,31 Euro (386,03 Euro + 0,28 Euro) zu
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.016,76 Euro für die Zeit vom 05.10.2001
(Zustellung der Stufenklage Bl. 133 d. A.) bis zum 16.04.2003 (Tag vor der Zahlung von 5.630,45 Euro) und auf
386,31 Euro seit dem 17.04.2003 (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB n. F., Art. 229 § 7 Nr. 1 EGBGB).
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu tragen, weil er seine Berufung gegen das
klagabweisende erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 2. zurückgenommen hat.
Die Gerichtskosten und die dem Kläger und der Beklagten zu 1. entstandenen außergerichtlichen Kosten haben der
Kläger und die Beklagte zu 1. nach dem Maß ihres beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens je zur Hälfte zu
tragen. Der Kläger unterliegt mit dem auf Zahlung von 8.106,53 Euro gerichteten Berufungsantrag zu 1., er obsiegt
mit dem mit 1/3 des ursprünglichen Zahlungsantrages zu bewertenden Hilfsanträgen auf Ermittlung und Auszahlung
des Auseinandersetzungsguthabens und mit dem auf die Feststellung der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses
gerichteten Antrag zu 2..
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche
sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung (BGH WM 2002, 1896).
Beim Senat ist eine Vielzahl ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte zu 1. und mit ihr verbundene
Unternehmen anhängig, wobei die Frage der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von
entscheidungserheblicher Bedeutung ist.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bis
zur Verkündung des Teilurteils vom 19.03.2003 14.190,91 Euro und für die Zeit danach 8.106,81 Euro. Er berechnet
sich wie folgt: Der Wert des bezifferten Zahlungsantrages in der Berufungsbegründung vom 23.04.2002 (Bl. 194, 195
d. A.) beträgt 8.106,53 Euro. Hinzu kommen die beiden auf Berechnung und Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträge (§ 19 Abs. 1 S. 2 GKG). Der Kläger hatte die Höhe des
mutmaßlichen Auseinandersetzungsguthabens nicht beziffert. In derartigen Fällen schätzt der Senat unter
Anwendung von § 3 ZPO den Wert auf 1/3 des geltend gemachten Zahlungsanspruchs = 2.702,18 Euro. Schließlich
ist der auf die Feststellung der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses gerichtete Antrag zu 2. zu
berücksichtigen. Unter Anwendung des § 9 S. 1 ZPO ergibt sich insoweit bei einer Höhe der monatlichen Raten von
157,50 DM inkl. Agio ein Wert von 6.615,00 DM = 3.382,20 Euro.
Für die Zeit nach der Verkündung des Teilurteils beträgt der Streitwert entsprechend dem mit Schriftsatz des Klägers
vom 08.08.2003 in Fortsetzung der Stufenklage angekündigten Zahlungsantrages 8.106,81 Euro.
Der Streitwert im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. beträgt entsprechend dem Wert des
bezifferten Zahlungsantrages in der Berufungsbegründung 8.106,53 Euro.