Urteil des OLG Braunschweig vom 06.04.2005

OLG Braunschweig: bedingte entlassung, vollstreckung, anschluss, bewährung, niedersachsen, gleichbehandlung, anwendungsbereich, strafvollzug, strafgefangener, eingriff

Gericht:
OLG Braunschweig, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, Ws 91-94/05
Datum:
06.04.2005
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 57 Abs 2 Nr 1
Leitsatz:
Bei der Prüfung der Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die
vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen und mithin auf deren jeweilige Höhe
abzustellen; eine Addition der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen findet nicht statt.
Volltext:
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschl. vom 6. April 2005 - Ws 91-94/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den Beschluss des Landgerichts
Braunschweig vom 08. März 2005 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
I.
Gegen den Verurteilten werden mehrere Freiheitsstrafen von jeweils weniger als 2 Jahren nacheinander vollstreckt;
teilweise ist die Vollstreckung zum sog. Zweidrittelzeitpunkt unterbrochen worden. Die Strafvollstreckungskammer
hat einem Halbstrafengesuch des Verurteilten entsprochen, mittels einer rückwirkenden Umstellung der
Vollstreckungsreihenfolge den 03.04.05 als gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt errechnet und die Vollstreckung der
jeweiligen Reststrafen auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet
sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die, gestützt auf die Entscheidung des Senats vom
24.10.1997 – Ws 177178/97 , der Auffassung ist, die ZweiJahresgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bemesse sich
nicht nach der Höhe der jeweils zu vollstreckenden Strafe, sondern nach der Summe aller unmittelbar zur
Vollstreckung gelangenden Freiheitsstrafen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet
Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung schon gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB
vorliegen und es deshalb auf das Vorliegen besonderer Umstände nicht ankommt.
1. Das Landgericht hat sich, wenn auch mit unzutreffenden Vorwürfen gegen die Vollstreckungsbehörden, im
Ergebnis aber zurecht nicht gehindert gesehen, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung durch
einen nachträglichen Eingriff in die Vollstreckungsreihenfolge zu schaffen; seit einer Kammerentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1988, 474) werden derartige rückwirkende Umstellungen der
Vollstreckungsreihenfolge für zulässig und notwendig erachtet, soweit die Benachteiligung eines Verurteilten bei der
Anwendung der §§ 57, 57 a StGB auszugleichen ist (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, StV 1998, 670671; OLG Celle
NStZ 1990, 252; OLG Frankfurt NStZ 1990, 254; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 63), was hier der Fall ist (vgl. Ziff.
2 f).
2. Die Frage, ob sich bei mehreren, im Anschluss vollstreckten Strafen die ZweiJahresZeitgrenze des § 57 Abs. 2
Nr. 1 StGB nach der Höhe der einzelnen Strafe oder aber nach der Summe der Strafen bemisst, ist seit langer Zeit
umstritten.
a. Die Auffassung, die das Erstverbüßerprivileg einem Verurteilten versagen will, bei dem die Summe der im
Anschluss aneinander vollstreckten Freiheitsstrafen zwei Jahre übersteigt, stützt sich u. a. auf die bei der
Anwendung der sog. erweiterten Erstverbüßerregelung im Einzelfall mögliche ungerechtfertigte Privilegierung des
Verurteilten als Folge von Zufälligkeiten des Erkenntnis und Vollstreckungsverfahrens (vgl. z. B. 1. Strafsenat des
OLG Stuttgart, MDR 88, 879; OLG Karlsruhe, Die Justiz 87, 319).
Die Gegenmeinung stellt dagegen auf den Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Selbständigkeit mehrerer nicht
gesamtstrafenfähiger Freiheitsstrafen ab und hält es trotz vereinzelt auftretender Fälle von Ungleichbehandlung bzw.
von Privilegierungen von Verurteilten nicht für zulässig, von dem Grundsatz der Selbständigkeit abzuweichen und
bei der Bestimmung der ZweiJahresGrenze die Einzelfreiheitsstrafen zu addieren (vgl. z. B. 3. Strafsenat des OLG
Stuttgart, NStZ 1988, 128; OLG München, MDR 88, 601; OLG Zweibrücken, MDR 88, 983; OLG Düsseldorf, StV 90,
271).
b. Für beide Rechtsansichten sprechen durchaus gewichtige und gut vertretbare Gründe. Als ausschlaggebend
erweist sich für den Senat aber die inzwischen eingetretene Entwicklung der Rechtsprechung gerade in
Niedersachsen. Die Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg stellen bei der Prüfung der ZweiJahresZeitgrenze des §
57 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen ab. Nach Abwägung der
den unterschiedlichen Rechtsansichten zugrunde liegenden Argumente schließt sich der Senat im Interesse der
Vereinheitlichung der Rechtsprechung und der sich daraus ergebenden Gleichbehandlung in Niedersachsen
entsprechend einsitzender Strafgefangener, die ihm gewichtiger erscheint als vereinzelt mögliche Privilegierungen,
nunmehr der den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB weniger einschränkenden Auffassung an, wonach
bei der der Prüfung der ZweiJahresZeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Addition der im Anschluss
vollstreckten Freiheitsstrafen nicht stattfindet, sondern es auf die Höhe der einzelnen Strafe ankommt.
.
3. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 57 Abs.2 Nr.1 StGB liegen vor.
a. Der Verurteilte verbüßt zum ersten Mal Freiheitsstrafe. Das Merkmal der erstmaligen Verbüßung bezieht sich auf
sämtliche unmittelbar nacheinander gegen ihn vollstreckten Freiheitsstrafen. Werden mehrere selbständige
Freiheitsstrafen unmittelbar nacheinander vollstreckt, so kommt es für die Frage des Erstvollzuges i.S.d. § 57 Abs.2
Nr.1 StGB nicht darauf an, ob der Strafvollzug auf nur einer Verurteilung beruht oder auf mehreren (vgl. OLG Celle,
Nds. Rpfl. 1990, 122 m.w.N.; OLG Düsseldorf StV 1990, 271: OLG Nürnberg, StE Nr.32 zu § 57). Solange, wie der
Vollstreckungszusammenhang nicht unterbrochen wird, gilt er als Erstverbüßer für alle Strafen.
b. Soweit das Landgericht dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose gestellt hat, bestehen gegen diese
Einschätzung nach Aktenlage keine Bedenken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der die Strafaussetzung
zur Bewährung begleitenden Maßnahmen, die durchaus geeignet erscheinen, das von dem Verurteilten ausgehende
Restrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
4. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Entlassungszeitpunktes ist nicht näher dargelegt worden;
der vorgesehene Tag der Entlassung liegt jedenfalls nicht vor dem gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs.1 StPO.