Urteil des OLG Braunschweig vom 14.11.2006

OLG Braunschweig: vergütung, drucksache, aufwand, reisekosten, steuerberater, verfassungskonforme auslegung, berufliche tätigkeit, rechnungslegung, qualifikation, genehmigung

Gericht:
OLG Braunschweig, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Vorlagebeschluss, 2 W 60/06
Datum:
14.11.2006
Sachgebiet:
Normen:
GG Art 100 I, VBVG § 4 § 5
Leitsatz:
Leitsätze
1. §§ 4 und 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836 d
BGB mittellosen Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern nicht vereinbar, als diese Vorschriften
sowohl für den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß
§ 4 I VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders
aufwändige und schwierige Betreuungen vorsehen.
2. Die Regelung in § 4 II 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der
Stundensatz gemäß § 4 I VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die
nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 III BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit
der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich
Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw.
Dienstort des Betreuers.
Volltext:
Tenor
1. Das Verfahren über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts
Braunschweig vom 11.4.2006 wird ausgesetzt.
2. Die Sache wird gemäß Art. 100 I GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung folgender Fragen
vorgelegt:
a) Sind §§ 4 und 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836 d BGB
mittellosen Betreuten mit dem Grundgesetz insofern vereinbar, als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten
Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 I VBVG von den Sonderfällen in § 6
VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwändige und schwierige Betreuungen vorsehen?
b) Ist die Regelung in § 4 II 1 VBVG mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 I
VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835
III BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen
allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer
Entfernung vom Wohn bzw. Dienstort des Betreuers?
Gründe
I.
Der jetzt 50 Jahre alte Betroffene war früher als Vorstandsmitglied eines großen Unternehmens tätig. Dort schied er
nach Übernahme des Unternehmens durch ein anderes Unternehmen aus und war freiberuflich als
Unternehmensberater tätig. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Die Ehe befand sich 2003 in einer Krise. Am
30./31.5.2003 versuchte der Betroffene, sich das Leben zu nehmen. In Folge des Suizidversuchs leidet er
ausweislich des Gutachtens von Dr. G. vom 24.2.2004 an einem hirnorganischen Psychosyndrom bei Zustand nach
hypoxischer Hirnschädigung mit anamnestischem Syndrom, organischen wahnhaften Störungen, Störung der
Krankheitseinsicht, der Gedächtnisausbildung und der räumlichen Orientierung.
Auf Anregung der Ehefrau bestellte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit bis zum 16.1.2004 befristeter
einstweiliger Anordnung vom 17.7.2003 die Ehefrau des Betroffenen als ehrenamtliche Betreuerin für die Sorge um
das persönliche und gesundheitliche Wohl einschließlich Aufenthaltsbestimmung und Einwilligung in ärztliche
Maßnahmen. Daneben bestellte es den Steuerberater des Betroffenen, Herrn M. als Berufsbetreuer für
Vermögenssorge (im folgenden: früherer Vermögensbetreuer). Mit Beschluss vom 17.7.2003 hat das Amtsgericht
Frankfurt am Main das Betreuungsverfahren an das für den damaligen Wohnort des Betroffenen zuständige
Amtsgericht Königstein im Taunus abgegeben.
Mit Beschluss vom 1.8.2003 hat das Amtsgericht Königstein das Unterbringungsverfahren an das Amtsgericht
Wetzlar abgegeben (Beiakte Unterbringung). Das Amtsgericht Wetzlar hat mit Beschluss vom 25.8.2003 die
Beteiligte zu 2, die Schwester des Betroffenen, zur weiteren Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die
Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber der Klinikleitung bestellt. Mit Beschluss vom
7.10.2003 hat es die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet. Nach
Rückgabe des Unterbringungsverfahrens an das Amtsgericht Königstein gab dieses das Unterbringungsverfahren mit
Beschluss vom 13.11.2003 an das Amtsgericht Konstanz ab, das weitere Unterbringungsmaßnahmen in einer Klinik
in seinem Bezirk genehmigte.
Unter dem 28.10.2003 legte der frühere Vermögensbetreuer ein Vermögensverzeichnis vor, in dem er die
Vermögenswerte mit 1.217.774,95 € und die Verbindlichkeiten mit 511.133 € bezifferte, wobei er bei den Immobilien
und den dazugehörigen Verbindlichkeiten jeweils den Gesamtwert auswies, obwohl der Betroffene und seine Ehefrau
insofern jeweils hälftig beteiligt waren. Das Vermögen bestand aus 2 Immobilien, Bankguthaben, Geschäftsanteilen
(ohne Bewertung) und Lebensversicherungen. Als laufende Einnahmen wurde eine ungeklärte mögliche Rente
genannt.
Nachdem der Betroffene in das Pflegeheim in B., in dem er sich auch jetzt noch aufhält, umgezogen war, gab das
Amtsgericht Königstein mit Beschluss vom 24.2.2004 das Betreuungs und Unterbringungsverfahren an das
Amtsgericht ClausthalZellerfeld ab. Die durch Beschluss vom 17.7.2003 im Wege der einstweiligen Anordnung
angeordnete Betreuung war am 16.1.2004 beendet. Mit Schreiben vom 3.3.2004 teilte die Rechtsanwältin der
Ehefrau des Betroffenen mit, dass diese beabsichtige, die Scheidung zu beantragen, und deshalb nicht mehr als
Betreuerin zur Verfügung stehe.
Mit Beschluss vom 28.5.2004 ordnete das Amtsgericht ClausthalZellerfeld auf Grund des Gutachtens von Dr. G.
vom 24.2.2004 nach Anhörung des Betroffenen und der Beteiligten die Betreuung an und bestellte die Schwester des
Betroffenen, die Beteiligte zu 2, mit sofortiger Wirkung zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die
Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen und erteilte ihr eine
befristete Genehmigung für die Verwendung eines Kodierungsarmbandes. Daneben bestellte das Amtsgericht
ClausthalZellerfeld mit sofortiger Wirkung den früheren Vermögensbetreuer als Berufsbetreuer mit dem
Aufgabenkreis Vermögenssorge, Rechts, Antrags und Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung im
Ehescheidungsverfahren.
Nach Aufforderung des Amtsgerichts ClausthalZellerfeld erstattete der frühere Vermögensbetreuer einen
Zwischenbericht unter dem 19.7.2004. Danach ergäben sich monatliche Belastungen einschließlich Unterhalt für die
Ehefrau und die Kinder und Darlehenstilgungen in Höhe von 6.791 €, denen monatliche Einnahmen in Höhe von
1.868 € gegenüber stünden. Er berichtete über Bemühungen zur Veräußerung der Immobilien und Rückführung der
Verbindlichkeiten, Verhandlungen mit Versicherungen und Maßnahmen zum Aufspüren weiterer weit gestreuter
Vermögensgegenstände des Betroffenen, der daran ebenso wie seine darüber nicht informierte Ehefrau nicht
mitwirken könne. Auf weitere Aufforderung berichtete der frühere Vermögensbetreuer ergänzend mit Bericht vom
17.12.2004. Am 22.11.2004 war der Antrag auf Ehescheidung zugegangen. In der Folgezeit schloss der frühere
Vermögensbetreuer mehrere Darlehensverträge zur Überbrückung bis zum Verkauf der Immobilien ab, die
vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurden (40.000 € Genehmigung 14.1.2004, 20.000 € Genehmigung 11.4.2005).
Mit Schreiben vom 2.6.2005 regte die mit dem Familienrechtsverfahren beauftragte Rechtsanwältin des Betroffenen
nach Akteneinsicht zusammen mit den Geschwistern des Betroffenen an, den früheren Vermögensbetreuer
abzulösen und einen neutralen Berufsbetreuer im Bereich des zuständigen Amtsgerichts zu bestellen. Der in die Zeit
der Tätigkeit des früheren Vermögensbetreuers fallende erhebliche Abbau des Vermögens sei nicht nachvollziehbar.
Der Betreuer würde eine überhöhte Vergütung vereinnahmen und Anfragen der Rechtsanwältin nicht beantworten.
Nach Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen und dessen Anhörung forderte das Amtsgericht
ClausthalZellerfeld den früheren Vermögensbetreuer auf, zum 30.6.2005 Rechnung zu legen und zu dem Vorwurf der
Entnahme von Vergütungen aus dem Vermögen ohne gerichtliche Festsetzung Stellung zu nehmen. Die
Rechtspflegerin regte gegenüber dem zuständigen Richter eine Ablösung des früheren Vermögensbetreuers an, weil
dieser ohne Gerichtsbeschluss Vergütungen in Höhe von 100 € pro Stunde entnommen habe und
Unterhaltszahlungen an die Familienmitglieder vorgenommen habe, ohne die Verpflichtung zu überprüfen. Mit
Beschluss vom 13.7.2005 (auf die Geschäftsstelle gelangt am 14.7.2005) entließ das Amtsgericht
ClausthalZellerfeld mit sofortiger Wirkung den früheren Vermögensbetreuer und bestellte den Beschwerdeführer zum
Betreuer mit den Aufgabenkreisen Rechts, Antrags und Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung im
Ehescheidungsverfahren, Vermögenssorge einschließlich Überprüfung der Rechnungslegung des bisherigen
Betreuers. Der Beschwerdeführer wurde am 18.7.2005 verpflichtet. Er ist von Beruf Steuerberater und ist in einer
Sozietät mit mehreren Rechtsanwälten und Notaren tätig.
Unter dem 2.8.2005 legte der frühere Betreuer eine Abschlussrechnung (2 Aktenordner) vor und teilte mit, dass er
alle entnommenen Vergütungen wieder eingelegt habe. Unter dem 17.8.2005 reichte der frühere Betreuer eine
Berechnung seiner Vergütung für die nicht verjährte Zeit der letzten 15 Monate in Höhe von 7893,98 € ein. Darin
enthalten sind insgesamt 150,25 Stunden Tätigkeit zu einem Stundensatz von 30,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer
bzw. einem niedrigeren Satz für Buchungsarbeiten und Rechnungen für Steuerberatungstätigkeit, die nach der
Gebührenordnung für Steuerberater berechnet wurden. Mit Beschlüssen vom 30.9.2005 und 13.12.2005 wurde die
Vergütung vom Amtsgericht ClausthalZellerfeld zu Lasten des Vermögens des Betroffenen antragsgemäß
festgesetzt.
Der Beschwerdeführer berichtete mit Schreiben vom 21.9.2005 dem Vormundschaftsgericht über seine
Kontaktaufnahme zu allen Beteiligten, seine Verhandlungen mit dem früheren Vermögensbetreuer und mit der
Ehefrau des Betroffenen über den gemeinsamen Grundbesitz. Er legte ein vorläufiges Vermögensverzeichnis vor
und berichtete ausführlich zu dem Stand der sich bereits seit längerem hinziehenden Verkaufsbemühungen
hinsichtlich des Grundbesitzes und zu den zugehörigen Verbindlichkeiten. Er stellte ein Giroguthaben in Höhe von
34.209,54 €, verschiedene zum Teil zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherungen und einen Bestand an nicht
zu bewertenden Wertpapieren fest. Ein Prozess gegen eine Versicherung auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente
sei anhängig. Er gehe von einem vorläufigen Aktivvermögen von 559.908,78 € aus, dem Verbindlichkeiten von
584.105,36 € gegenüberstünden. Dabei hat er das Grundvermögen nur zur Hälfte, die darauf lastenden
Verbindlichkeiten, für die beide Ehepartner haften, dagegen voll berücksichtigt. Zur Zeit ergebe sich ein monatliches
Einkommen von 3.169,20 € (Renten und Leistungen der Pflegekasse). Die Frage, ob weiterhin Unterhalt an die
Ehefrau zu zahlen sei, prüfe er.
Unter dem gleichen Datum berichtete der Beschwerdeführer in einem 10seitigen Bericht über die Prüfung der
Rechnungslegung des früheren Vermögensbetreuers für die Zeit vom 16.9.2003 bis 15.7.2005. Er stellte einen
Vermögensverzehr in Höhe von 129.863,07 € in dieser Zeit fest, der über den (nicht vormundschaftsgerichtlich
genehmigten) Verkauf von Wertpapieren und über Darlehen finanziert worden sei und plausibel nachzuvollziehen sei.
Die Einnahmen und Ausgaben seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Art der Rechnungslegung entspreche
zwar nicht dem in Betreuungsfällen üblichen, lasse aber einen Überblick zu und sei grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Es fehlten noch vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen für die Wertpapierverkäufe und
Unterlagen bisher nicht gebuchter Konten.
Der Beschwerdeführer wickelte die laufenden Geschäfte mit Banken, Versicherungen, dem Finanzamt und dem
Pflegeheim, den für die familienrechtlichen Streitigkeiten und den Prozess gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung
beauftragten Rechtsanwälten ab. Daneben veräußerte der Beschwerdeführer zusammen mit der Ehefrau des
Betroffenen unter Einschaltung eines Maklers die Eigentumswohnung (vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
vom 19.10.2005 und 21.11.2005). Am 11.10.2005 fuhr er nach So. und K. und führte dort Besprechungen mit der
Ehefrau des Betroffenen und der beteiligten Bank über die Veräußerung des gemeinsamen Hausgrundstücks, das
von der Ehefrau noch bewohnt wurde. Er verschaffte sich einen eigenen Eindruck von dem Hausgrundstück, das zu
dem ursprünglich angesetzten Preis über längere Zeit nicht veräußert werden konnte. Außerdem erörterte er mit der
Ehefrau die Frage der Unterhaltszahlungen, die er in der Folgezeit einstellte. Er korrespondierte mit der in den
familienrechtlichen Verfahren tätigen Rechtsanwältin des Betroffenen. Er verhandelte mit den Banken über die
Weiterführung des von seinem Vorgänger aufgenommenen Darlehens (Sparkasse N. Genehmigung vom 20.10.2005,
D. Bank Genehmigung vom 20.1.2006). Von dem früheren Betreuer erhielt er weitere Kontounterlagen. Er
verhandelte mit den Lebensversicherungen und kündigte eine Lebensversicherung (Genehmigung 20.1.2006).
Für die Prüfung der Rechnungslegung des früheren Betreuers stellte er am 20.9.2005 13 Stunden zu 40,00 €
zuzüglich Nebenkosten (insgesamt 656,01 €) unter Berufung auf das JVEG in Rechnung, was er jedoch nach
Beanstandung durch den Bezirksrevisor nicht weiter verfolgte. Mit Schreiben vom 14.10.2005 machte der
Beschwerdeführer unter Vorlage einer detaillierten Aufstellung seiner Tätigkeiten eine Vergütung in Höhe von
3.795,00 € für die Zeit vom 14.7. bis 14.10.2005 (63 Stunden 15 Minuten zu 60,00 €) geltend. Die Vergütung nach
dem VBVG stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit.
Mit Beschluss vom 23.11.2005 setzte das Amtsgericht ClausthalZellerfeld die aus dem Vermögen des Betroffenen
zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 15.7.2005 bis 30.9.2005 unter Anwendung des
VBVG (vermögend, Heimbewohner, ab 13.Monat) auf 281,60 € fest. Die Vergütung für die Zeit vom 1.10.2005 bis
14.10.2005 sei noch nicht fällig. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2005 zugestellt.
Mit Schreiben vom 6.2.2006 machte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer detaillierten Aufstellung seiner
Tätigkeiten eine Vergütung in Höhe von 4.492,68 € für die Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 (64 Stunden 33
Minuten zu 60,00 € zuzüglich Umsatzsteuer) und Auslagen in Höhe von 278,10 € (Porto, Kopien, Reisekosten S.
So. - K. 159,30 €) geltend. Die gesetzliche Pauschalvergütung werde dem Umfang seiner Tätigkeit nicht gerecht. Mit
Beschluss vom 20.3.2006 setzte das Amtsgericht ClausthalZellerfeld die Vergütung nach dem VBVG (vermögend,
Heimbewohner, 2,5 Stunden pro Monat zu 44 €) auf 330,00 € fest, die auch alle Auslagen und die Umsatzsteuer
abgelte.
Gegen diesen ihm am 23.3.2006 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit am 29.3.2006 beim
Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.3.2006 sofortige Beschwerde ein, mit der er seinen ursprünglichen
Antrag weiterverfolgt hat und ggf. die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erstrebt. Das VBVG sei
verfassungswidrig. Der Betroffene verfüge über ein umfangreiches, vielschichtiges Vermögen, dessen Verwaltung
rechtlich komplex und anspruchsvoll sei. Sein Vorgänger habe es während seiner länger andauernden Tätigkeit nicht
vermocht, ein ordnungsgemäßes Vermögensverzeichnis sowie Rechnung über die verwalteten Gelder zu legen. Er
habe alles erst aufarbeiten und die dann schließlich vorgelegte Rechnungslegung seines Vorgängers prüfen müssen.
Bereits in der Zeit vom 14.7. bis zum 30.9.2005 habe er einen Zeitaufwand von ca. 50 Stunden gehabt.
In der nun streitgegenständlichen Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 habe er einen Zeitaufwand von 64 Stunden 33
Minuten gehabt, um die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen in dem erforderlichen Maße zu betreuen. So sei
es ihm gelungen, einen Teil des belasteten Grundvermögens zu veräußern und mit den Banken eine Regelung bis
zur Veräußerung des Hausgrundstücks zu finden. Die gesetzliche Vergütung von 330,00 € stehe in keinem
angemessenen Verhältnis zu der angemessenen Vergütung von 4.492,68 €. Sowohl der Zeitrahmen, der der
gesetzlichen Regelung zugrunde liege, als auch der Stundensatz seien völlig unangemessen. Dadurch seien seine
Rechte aus Art. 12 GG verletzt.
Der Zeitrahmen nach dem VBVG sei völlig unzureichend, um die Belange der Betroffenen durch den Betreuer auch
nur annähernd in der gesetzlich geforderten Weise wahrzunehmen. Der darüber hinausgehende notwendige
Zeitaufwand werde weder von der Staatskasse noch von dem vermögenden Betroffenen vergütet, so dass der
Berufsbetreuer in wesentlichem Umfang unentgeltlich tätig werden müsse. Besondere Umstände des Einzelfalles
könnten nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden, weil das Gesetz keinerlei Ausnahmen zulasse. Dafür gebe
es keine Rechtfertigung. Hier könnte er bei einem tatsächlichen Zeitaufwand von 64 Stunden 33 Minuten nach dem
Gesetz nur 7,5 Stunden abrechnen. In dieser Zeit wäre eine angemessene Betreuung nicht möglich gewesen.
Auch die Stundensatzregelung sei verfassungswidrig. Hinsichtlich der Höhe der Stundensätze werde nicht mehr
zwischen mittellosen und vermögenden Betreuten unterschieden. Besonders schwierige Betreueraufgaben könnten
daher auch bei vermögenden Betreuten nicht zusätzlich honoriert werden. Dafür gebe es keinerlei Rechtfertigung,
insbesondere nicht aus hier nicht eingreifenden fiskalischen Gründen. Insofern liege auch eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Vergütungsregelung für den Vormund vor, bei dem eine Erhöhung des
Stundensatzes in bestimmten Fällen ausdrücklich in § 3 III VBVG vorgesehen sei. Angemessen sei hier ein
Stundensatz von 60,00 €.
Das VBVG sei auch insofern verfassungswidrig, als gemäß § 4 II 1 VBVG die Pauschalvergütung auch alle
anfallenden Aufwendungen und die Umsatzsteuer mit abgelte. Insofern liege eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung mit Vormündern, Pflegern, Nachlass und Verfahrenspflegern vor, die Aufwendungen und die
Umsatzsteuer auf ihre Vergütung gesondert erstattet erhielten. Er werde dadurch in seinen Rechten aus Art. 12 GG
verletzt. Hier verbleibe ihm von der bewilligten Vergütung nach Abzug der Umsatzsteuer ein Betrag von 284,48 €,
der auch noch seine Aufwendungen (hier 278,10 € für Porto, Kopien und Reisekosten) decken müsse.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Braunschweig zur
Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 11.4.2006 hat das Landgericht Braunschweig die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde zugelassen. Das Vormundschaftsgericht habe die
Berechnung der Vergütung des Beschwerdeführers zutreffend nach dem VBVG vorgenommen. Die gesetzliche
Regelung sei nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass sich im Rahmen einer
Mischkalkulation aus aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen ein auskömmliches Einkommen ergebe.
Für das BVormG in der Fassung bis 30.6.2006 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses
Gesetz die Grenze des Zumutbaren für Berufsbetreuer noch wahre. Für Rechtsanwälte als Berufsbetreuer handele
es sich um einen Nebenberuf, zu dessen Übernahme sie nicht gezwungen seien. Die Vergütung im Zweitberuf sei
nicht an der Vergütung im Hauptberuf zu messen. Entsprechendes gelte für den Beschwerdeführer als
Steuerberater.
Gegen diesen ihm am 24.4.2006 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer vertreten durch seine
Prozessbevollmächtigten am 4.5.2006 weitere sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Vorbringen in der
Beschwerde weiter verfolgt und wiederholt und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht anregt. Die von dem
Landgericht angesprochene Mischkalkulation treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Er sei seit vielen Jahren
Berufsbetreuer, dem in erheblichem Maße rechtlich komplexe, anspruchsvolle und zeitaufwändige Betreuungen
übertragen würden. Bei Vergütung nach dem VBVG müsste er diese zum großen Teil unentgeltlich führen. Daneben
sei er noch in anderen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a. als Zwangsverwalter und Insolvenzverwalter
tätig. Verwaltungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit seien sein Hauptberuf.
Soweit das Landgericht sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem früheren BVormG
berufe, passe das nicht, denn danach galt eine ganz andere Vergütungsstruktur, nämlich eine Vergütung nach
tatsächlichem Zeitaufwand nach einem nur für mittellose Betreute festgelegten Stundensatz zuzüglich Umsatzsteuer
und Aufwendungsersatz. Für den Vormund habe das VBVG die Möglichkeit, nach tatsächlichem Zeitaufwand
abzurechnen, beibehalten. Insofern liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil kein Grund für die Differenzierung
ersichtlich sei.
Mit Beschluss vom 16.6.2006 hat der Senat die Beteiligte zu 3 als Verfahrenspflegerin für den Betroffenen für das
Verfahren über die weitere Beschwerde bestellt. Die Verfahrenspflegerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die gesetzliche Regelung sei (noch) verfassungsmäßig. Kostenstrukturen für Anwalts und Steuerberaterkanzleien
seien für die Beurteilung nicht maßgeblich, denn es bestehe kein Übernahmezwang. Das Gesetz differenziere
angemessen zwischen vermögenden und nicht vermögenden Betreuten sowie nach deren Aufenthalt in einem Heim
oder außerhalb.
Es komme auch nicht auf den tatsächlichen Zeitaufwand des Beschwerdeführers an. Es sei hier nicht
auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße Aufgaben eines Rechtsanwalts
insbesondere in dem Ehescheidungsverfahren übernommen habe, die gemäß § 1835 III BGB gesondert zu vergüten
wären. Der Vergleich zu der Regelung für Vormünder passe wegen des abweichenden Anforderungsprofils nicht.
Hinsichtlich der Aufwendungen habe das Bundesverfassungsgericht zu der früheren gesetzlichen Regelung
ausgeführt, dass auch bei einem Kostenansatz von 40 % ein angemessenes Einkommen für den Berufsbetreuer
anzunehmen sei.
Der Beschwerdeführer erwidert dazu, dass er nicht wie ein Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Er sei kein
Rechtsanwalt. Im Ehescheidungsverfahren habe er nur an Stelle des Betroffenen die beauftragte Rechtsanwältin
informiert und die notwendigen, der jeweiligen Partei gegenüber dem Rechtsanwalt vorbehaltenen Entscheidungen
getroffen. Der Betroffene dürfe wegen seiner besonderen psychischen Situation nicht mit dem
Ehescheidungsverfahren belastet werden. Eine Abrechnung dieser Tätigkeit gemäß § 1835 III BGB scheide aus.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, form und fristgerecht eingelegt. Für die Frage
der Begründetheit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsregelung für Betreuer im VBVG an. Der
Senat hält die Vergütungsregelung für Berufsbetreuer nicht mittelloser Betroffener in §§ 4 und 5 VBVG insofern für
mit Art. 12 I und Art. 3 I GG unvereinbar, als darin keine Ausnahmen von dem in § 5 VBVG festgelegten
Stundenansatz und von dem in § 4 VBVG festgelegten Stundensatz für besonders aufwändige und schwierige
Betreuungen zugelassen werden und als der Stundensatz auch Kosten für Aufwendungen wie hier Reisekosten zur
Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn bzw. Dienstort des Betreuers abdecken soll,
die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten
gehören. Das Verfahren ist daher gemäß Art. 100 I GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen. Im einzelnen:
a) Rechtslage nach dem Gesetz
Der geltend gemachte Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer des
Betreuten in der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 ergibt sich aus §§ 1836 I 2, 1908 i BGB in Verbindung mit dem
VBVG. Danach erhält der Betreuer eine Pauschalvergütung, die sich errechnet aus dem nach der beruflichen
Qualifikation des Betreuers gestaffelten Stundensatz gemäß § 4 VBVG und dem pauschalierten Stundenansatz
gemäß § 5 VBVG. Letzterer differenziert zwischen Betreuungen von im Sinne von §§ 1836 c, 1836 d BGB
mittellosen und nicht mittellosen Betreuten und zwischen Betreuten, die in einem Heim im Sinne des § 5 III VBVG
leben, und solchen, die nicht in einem Heim in diesem Sinne leben, sowie nach der Dauer der Betreuung. Der
Stundensatz deckt gemäß § 4 II VBVG auch alle anlässlich der Betreuungen entstandenen Aufwendungen sowie
anfallende Umsatzsteuer ab. Nur Vergütungen für berufsbezogene Dienste des Betreuers im Sinne des § 1835 III
BGB können gemäß § 4 II 2 VBVG gesondert geltend gemacht werden. Ausnahmen sind gemäß § 6 VBVG nur für
Betreuer mit besonderem Aufgabenkreis für ein besonderes Geschäft, d.h. den Betreuer mit dem Aufgabenkreis
Einwilligung in eine Sterilisation gemäß § 1899 II BGB und den Betreuer gemäß § 1899 IV BGB (rechtliche
Verhinderung des bestellten Betreuers z.B. wegen eines Vertretungsverbots oder einem Insichgeschäft) vorgesehen.
Der Betreute ist nicht mittellos im Sinne des § 1836 d BGB und lebt in einem Heim. Gemäß § 5 I Nr. 4 VBVG sind
das Amtsgericht ClausthalZellerfeld und das Landgericht Braunschweig von einer Vergütung für einen Zeitraum für
eine Zeit nach mehr als 12 Monaten und damit von einem Stundenansatz von 2,5 Stunden pro Monat, für die
streitgegenständliche Zeit von 3 Monaten also von 7,5 Stunden, ausgegangen. Sie haben dabei auf den Beginn der
Betreuung und nicht auf den Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers abgestellt.
Insofern folgen das Amtsgericht und das Landgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (für
mittellose Betreute: OLG Schleswig Beschluss vom 25.1.2006 FamRZ 2006, 649f = BtPrax 2006, 74ff = SchlHA
2006, 239ff. OLG Schleswig Beschluss vom 2.2.2006 FGPrax 2006, 166f = SchlHA 2006, 241f. OLG München
Beschluss vom 9.2.2006 FamRZ 2006, 647ff = MDR 2006, 932ff. offen, ob Betreuter mittellos: OLG Karlsruhe
Beschluss vom 26.5.2006 Justiz 2006, 342 zitiert nach Juris. für nicht mittellose Betreute: OLG Hamm Beschluss
vom 11.4.2006 FamRZ 2006, 1066 (dort nur Leitsatz) = FGPrax 2006, 209ff). In dieser Rechtsprechung wird auf den
Wortlaut des Gesetzes „in den .... Monaten der Betreuung“, die Begründung durch den Gesetzgeber (Gesetzentwurf
des Bundesrates BT Drucksache 15/2494 S.18 ff, S. 31 ff zu Nr. 18. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
BT Drucksache 15/4874 S.31f) und den Sinn und Zweck der Regelung abgestellt, eine einfach zu handhabende
Pauschalregelung ohne Aufwand zur Überprüfung der einzelnen Tätigkeiten zu finden.
In der Rechtsprechung wird für den Fall längerer Unterbrechungen der Betreuung, insbesondere zwischen einer
vorläufigen Betreuung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung und der dauerhaften Anordnung einer Betreuung,
angenommen, dass dann die Fristen in § 5 VBVG nach der Unterbrechung neu laufen (jeweils für mittellose
Betreute: OLG Zweibrücken Beschluss vom 21.2.2006 NJWRR 2006, 725f = FGPrax 2006, 121f = MDR 2006, 932
für eine Unterbrechung von 9 Monaten. OLG München Beschluss vom 9.2.2006 FamRZ 2006, 647ff = MDR 2006,
932ff erwogen, für eine Unterbrechung von weniger als 3 Monaten nach Tod des Betreuers jedoch abgelehnt. OLG
München Beschluss vom 28.7.2006 FGPrax 2006, 213ff erwogen, für eine Unterbrechung von 6 Monaten bei
besonderen Umständen abgelehnt). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT Drucksache 15/2494 S. 35) soll
in Fällen von zeitlichen Lücken in der Betreuung das Gesetz keine ausdrückliche Regelung treffen. Es sei im
Einzelfall zu klären, ob es sich wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge einer erhöhten Anfangsvergütung
handele, wovon grundsätzlich auszugehen sei.
Es kann hier jedoch aus zeitlichen Gründen offen bleiben, ob insofern die vorläufige Betreuung auf Grund der
einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.7.2003 oder wegen der zeitlichen Lücke vom
16.1.2004 bis zum 28.5.2004 die Anordnung der Betreuung durch den Beschluss des Amtsgerichts
ClausthalZellerfeld vom 28.5.2004 maßgeblich ist. Zum Zeitpunkt der Bestellung des Beschwerdeführers mit
Beschluss vom 13.7.2005 hat die Betreuung nach beiden Berechnungsweisen schon mehr als 1 Jahr bestanden.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 6.3.2006 NJWRR 2006, 873ff = FamRZ 2006, 1060f = FGPrax
2006, 167f. ähnlich: Deinert JurBüro 2005, 285f) hat angenommen, dass bei einem Betreuerwechsel der neue
Betreuer in Ausnahmefällen eine Vergütung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG wie bei einer Erstbetreuung erhalten könne.
Nach der Begründung des Gesetzgebers sei nur der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende
Mehrbedarf in den Untersuchungen des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik, auf die sich der
Gesetzesentwurf stützt, enthalten. Eine solche erhöhte Vergütung sei danach zwar nicht in den Fällen des Todes
des Betreuers (Fall des OLG München Beschluss vom 9.2.2006 FamRZ 2006, 647ff = MDR 2006, 932ff) oder bei
einem Betreuerwechsel wegen einer (bloßen) mangelnden Eignung des vorherigen Betreuers (Fall des OLG
Schleswig Beschluss vom 25.1.2006 FamRZ 2006, 649f = BtPrax 2006, 74ff = SchlHA 2006, 239ff) gerechtfertigt.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat jedoch eine Abweichung vom Regelfall angenommen, wenn der neue
Betreuer ausdrücklich auch zur Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem früheren Betreuer bestellt
worden sei und solche in Höhe von 140.000 € in Betracht kämen.
Wenn man dem Oberlandesgericht Zweibrücken folgt, dass in Sonderfällen bei einem Betreuerwechsel der neue
Betreuer wie bei einer erstmaligen Betreuung zu vergüten ist (ebenso: Deinert JurBüro 2005, 285), erhielte der
Beschwerdeführer für die streitgegenständliche Zeit vom 1.10. bis 31.12.2005 eine Vergütung von 616,00 €. Diese
würde sich zusammensetzten aus einer Vergütung gemäß § 5 I Nr. 1 VBVB (13. Monat) für die Zeit vom 1.10. bis
14.10.2005 (5,5 x 14/31 x 44,00 € = 110,00 €) und einer Vergütung gemäß § 5 I Nr. 2 VBVG (4.6. Monat) für die Zeit
vom 15.10. bis 31.12.2005 ((4,5 x 2 + 4,5 x 17/31) x 44,00 € = 506,00 €), denn der Beschluss des Amtsgerichts
ClausthalZellerfeld vom 13.7.2005 ist am 14.7.2005 zur Geschäftsstelle gelangt und gemäß § 69 a III 3 FGG an
diesem Tag wirksam geworden.
Es kann jedoch offen bleiben, ob hier dem OLG Zweibrücken für derartige Sonderfälle zu folgen ist und ob eventuell
wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgericht eine Vorlage an den Bundesgerichtshof
gemäß § 28 FGG zu erfolgen hat, denn auch in diesem Fall ist keine Gesetzesauslegung möglich, die eine den
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Vergütung des Betreuers gestattet.
Hier beruhte der Betreuerwechsel zwar auf Zweifeln an der Eignung des früheren Betreuers, die auf Grund des hohen
Vermögensabbaus, der zweifelhaften Unterhaltszahlungen und der (vorläufigen und wieder zurückgebuchten)
Entnahme von Vergütungen ohne Gerichtsbeschluss entstanden waren. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts
ClausthalZellerfeld vom 13.7.2005 gehört zu den Aufgabenkreisen des Beschwerdeführers insbesondere auch die
Überprüfung der Rechnungslegung des früheren Vermögensbetreuers. Es entstand insofern ein höherer Aufwand des
Beschwerdeführers zur Prüfung der Rechnungslegung des früheren Vermögensbetreuers, die nach den
Feststellungen des Beschwerdeführers zwar nicht dem für Betreuungsverfahren üblichen entsprach, jedoch nach
dem Ergebnis der umfangreichen Überprüfung im wesentlichen nicht zu beanstanden war.
Den Aufwand für die Prüfung der Rechnungslegung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.9.2005 mit 13
Stunden zu 40,00 € zuzüglich Nebenkosten (insgesamt 656,01 €) unter Berufung auf das JVEG in Rechnung
gestellt. Eine Erstattung nach dem JVEG kommt zwar nicht in Betracht, worauf der Bezirksrevisor zutreffend
hingewiesen hat. Denkbar wäre hier jedoch eine gesonderte Vergütung gemäß § 4 II 2 VBVG in Verbindung mit §
1835 III BGB, wenn man die Prüfungstätigkeit als so schwierig ansieht, dass ein Betreuer, der nicht selbst
Steuerberater ist, einen Steuerberater beauftragt hätte. Das kann hier jedoch offen bleiben, denn dieser Aufwand ist
aus zeitlichen Gründen in den Aufstellungen des Beschwerdeführers über seine hier streitgegenständliche Tätigkeit
in der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 nicht enthalten.
Soweit der Beschwerdeführer einen erhöhten Arbeitsaufwand dadurch hatte, dass er sich einen Überblick über die
komplexe Vermögenssituation des Betroffenen verschaffen musste und einzelne Angelegenheiten abweichend von
dem früheren Vermögensbetreuer regeln musste, könnte dies zwar dafür sprechen, auch hier einen Sonderfall
anzunehmen und die Fristen gemäß § 5 I VBVG von der Bestellung des Beschwerdeführers an wie bei einer
Erstbetreuung zu berechnen. Das würde jedoch an der Verfassungswidrigkeit der Regeln des VBVG wegen des
Fehlens einer Regelung für außergewöhnlich umfangreiche und schwierige Betreuungen nichts ändern, da dieser
Aufwand selbst bei Gebrauchmachen von dieser Erhöhungsmöglichkeit nicht annähernd realistisch erfasst würde.
Der außerordentliche Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der streitgegenständlichen Zeit und
voraussichtlich auch weiterhin beruht nicht nur und auch nicht im wesentlichen auf dem Aufwand der Einarbeitung
oder auf der Art der Führung der Betreuung durch den früheren Vermögensbetreuer, sondern im wesentlichen auf
dem Umfang und der Komplexität der Vermögensanlagen des Betroffenen und der Notwendigkeit der
Auseinandersetzung mit der Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, wobei wegen der Festlegung des
Vermögens und des hohen laufenden Bedarfs zumindest bis zur nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum
erfolgten Veräußerung des zuletzt noch von der Ehefrau bewohnten Hausgrundstücks erhebliche
Liquiditätsengpässe bestanden. Erschwert wird die Führung der Betreuung durch die auf Grund seines
Gesundheitszustandes seit dem Suizidversuch fehlende Fähigkeit des Betroffenen, an der Ermittlung seiner von ihm
früher allein ohne Mitwissen seiner Angehörigen getroffenen vielfältigen Vermögensanlagen mitzuwirken.
Entgegen der Ansicht der Verfahrenspflegerin des Betroffenen könnte der Beschwerdeführer auch nicht einen Teil
seiner Tätigkeiten gemäß § 1835 III BGB in Verbindung mit § 4 II 2 VBVG vergütet erhalten. Darunter fallen Dienste
des Betreuers, die zu seinem Beruf oder Gewerbe gehören und für die ein anderer Betreuer, der über die besonderen
Qualifikationen des Betreuers nicht verfügt, einen dafür qualifizierten Dritten hinzugezogen hätte (vgl. Palandt/
Diederichsen 65. Aufl. 2006 § 1835 BGB Rn. 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist Steuerberater und nicht
Rechtsanwalt. Um Steuerberatungsleistungen geht es hier in der streitgegenständlichen Zeit nicht.
Soweit die Verfahrenspflegerin des Betroffenen die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in dem
Ehescheidungsverfahren des Betreuten angesprochen hat, ist zu berücksichtigen, dass eine Rechtsanwältin mit der
Wahrnehmung der Interessen des Betreuten beauftragt ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es insofern, diese über
die Vermögensverhältnisse des Betreuten zu informieren, damit diese sachgerecht für den Betreuten tätig werden
kann. Außerdem sind in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin verschiedene Entscheidungen zu treffen, wie
zugunsten des Betreuten vorgegangen werden soll. Dabei handelt es sich auf Seiten des Beschwerdeführers aber
gerade nicht um Tätigkeiten als Steuerberater, sondern um diejenigen Tätigkeiten, die jedem Mandanten eines
Rechtsanwalts selbst obliegen.
In Anwendung des VBVG hat das Amtsgericht ClausthalZellerfeld gemäß § 4 I Nr. 2 VBVG den höchstmöglichen
Stundensatz von 44,00 € für die Tätigkeit des Beschwerdeführers angesetzt, was dessen Qualifikation entspricht.
Nach § 4 II VBVG deckt dieser Stundensatz auch die Aufwendungen ab, die der Beschwerdeführer in der
Auslagenrechnung vom 31.1.2006, die seinem Antrag vom 6.2.2005 beigefügt war, gesondert geltend gemacht hat,
nämlich 42,55 € für Portokosten, 19,89 € für Fotokopien und Fahrtkosten in Höhe von 159,30 € für eine Dienstreise
von seinem Dienstsitz S. nach So. und K. (590 km zu 0,27 €), insgesamt 278,10 €. Eine gesonderte Erstattung ist
daher nach dem VBVG ausgeschlossen.
b) Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung
Die Vergütungsregelung im VBVG für Berufsbetreuer nicht mittelloser Betreuter verstößt insofern gegen Art. 12 I GG
und Art. 3 I GG, als die darin vorgesehenen Pauschalvergütungen in allen Fällen ohne Ausnahme für besonders
aufwendige und schwierige Betreuungen gelten. Auch der Ausschluss der gesonderten Erstattung von
Aufwendungen für alle anlässlich der Betreuung des nicht mittellosen Betreuten entstandenen Aufwendungen ohne
Rücksicht auf deren Höhe verstößt gegen Art. 12 I GG und Art. 3 I GG. Eine verfassungskonforme Auslegung des
Gesetzes ist nicht möglich.
In seinem Beschluss vom 15.12.1999 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 101, 331ff = FamRZ 2000, 345ff
= BtPrax 2000, 77ff) im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der von 1990 bis 1998 geltenden Regelung
der Vergütung von Berufsbetreuern Maßstäbe für eine solche Vergütungsregelung erörtert, die auch hier gelten. Art.
12 I GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Lebensführung. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich
der individuellen Leistung und Existenzerhaltung. Das Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für
berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln.
Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche
Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind,
greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12
Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des
Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die
Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern.
Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Nach dem vor Inkrafttreten des VBVG geltenden BVormVG erhielt der Berufsbetreuer eine nach der aufgewandten
Zeit und dem nach Qualifikation gestaffelten Stundensatz bemessene Vergütung. Der Gesetzgeber (vgl.
Gesetzentwurf des Bundesrates BT Drucksache 15/2494 S.18 ff, S. 31 ff zu Nr. 18. Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses BT Drucksache 15/4874 S.31f) hat es als Nachteil dieser Regelung angesehen, dass die
Berufsbetreuer eine zeitaufwändige Dokumentation zu erstellen hatten und die Vergütungsabrechnung bei den
Vormundschaftsgerichten einen erheblichen Aufwand an Arbeitskraft erforderte, ohne dass dieser Aufwand den
Betreuten zugute käme. Es sei nur eine Plausibilitäts und Missbrauchskontrolle möglich gewesen. Eine weniger
gewandte und schlechter organisierte Arbeitsweise mit dadurch bedingt höherem Zeitaufwand würde durch die alte
Regelung belohnt.
Der Gesetzgeber habe deshalb ein Pauschalierungssystem schaffen wollen, das einfach, streitvermeidend, an der
Realität orientiert und für die Berufsbetreuer auskömmlich sei. Der Gesetzgeber beruft sich für sein
Pauschalierungssystem auf eine rechtstatsächliche Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und
Gesellschaftspolitik über die von Betreuern für die einzelnen Betreuungsfälle aufgewendete Zeit. Außer für die
Sonderfälle in § 6 VBVG seien keine Ausnahmetatbestände vorgesehen, weil jeder Ausnahmetatbestand zu
Streitigkeiten über seine Anwendung führe. Es handele sich um eine Mischkalkulation zwischen aufwändigen und
weniger aufwändigen Fällen innerhalb der Fallgruppen. Etwa entstehende Härten könnten im persönlichen Kontakt
zwischen Gericht und Berufsbetreuern geklärt werden.
Gesetzliche Vergütungsregelungen sind im Bereich der Berufsbetreuer grundsätzlich gemäß Art. 12 I GG zulässig
(vgl. BVerfGE 101, 331ff = FamRZ 2000, 345ff = BtPrax 2000, 77ff zur von 1990 bis 1998 geltenden Regelung).
Gebührenordnungen jeder Art weisen für die Betroffenen Vor und Nachteile auf. Welcher gesetzlichen Regelung in
einer bestimmten Situation der Vorzug gegeben wird, richtet sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers auf der
Grundlage verfügbarer Erkenntnisse. Hier ist jedoch die Grenze der Zumutbarkeit nach Art. 12 I GG wegen
Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in den Fällen überschritten, in denen der Zeitaufwand für die
Betreuung den der Pauschalregelung zugrunde gelegten Zeitansatz um ein Vielfaches überschreitet, weil es sich um
eine außerordentlich umfangreiche und aufwändige Betreuung handelt, wofür das VBVG keine Ausnahmeregelungen
vorsieht.
Im hier vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Zeit von 3 Monaten 64 Stunden 33
Minuten für die Betreuung aufgewandt, während die gesetzliche Regelung wie oben ausgeführt je nach
Auslegungsvariante von einem Aufwand von 7,5 Stunden bzw. 14,5 Stunden ausgeht. Der Beschwerdeführer hat
also das 8,6fache bzw. das 4,4fache des gesetzlichen Stundenansatzes benötigt. Damit er im Wege der vom
Gesetzgeber vorgesehenen Mischkalkulation ein auskömmliches Einkommen hat, müsste er in den übrigen von ihm
geführten Betreuungen in 3 Monaten insgesamt 57 Stunden (Entscheidung des Amtsgerichts) bzw. 50 Stunden
(Auslegungsvariante) weniger Stunden, als der gesetzlichen Pauschalregelung zugrunde liegen, aufwenden. Dies ist
nicht möglich.
Ein einzelner Härtefall genügt zwar nicht, um eine Pauschalregelung als unverhältnismäßigen Eingriff in die
Berufsfreiheit anzusehen. Nach dem VBVG ist jedoch von einer nicht unerheblichen Zahl von derartigen Fällen
auszugehen. Aufwändige Betreuungen größerer Vermögen, die in aufwändig zu verwaltenden Anlageformen angelegt
sind und/oder die mit Auseinandersetzungen im Rahmen von Ehescheidungen, gesellschaftsrechtlichen
Abwicklungen oder Erbfällen belastet sind, bei denen auch bei Einschaltung von Rechtsanwälten für die einzelnen
Streitigkeiten noch ein erheblicher Aufwand beim Betreuer verbleibt, mögen zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl aller
Betreuungen nicht sehr häufig sein, kommen jedoch in nennenswerter Zahl vor (siehe auch die Beispiele bei
Bestelmeyer RPfl 2005, 583ff, 587). Dabei sind auch noch wesentlich schwierigere und aufwändigere Betreuungen
als die streitgegenständliche in Betracht zu ziehen, etwa bei noch wesentlich größeren Vermögen oder wenn der
Betreute an Unternehmen beteiligt ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass Inhaber größerer Vermögen zwar möglicherweise eher als Durchschnittsbürger
insbesondere in höherem Alter oder bei Krankheit die Problematik sehen und Vorsorgeregelungen etwa in Form von
Vorsorgevollmachten treffen. Solche Regelungen können jedoch etwa bei Ausfall von Bevollmächtigten fehl
schlagen oder unmöglich sein, weil die Betreuung ohne Unterbrechung an eine Vormundschaft für die Zeit der
Minderjährigkeit anschließt. Der eigene Gesundheitszustand oder der Regelungsbedarf kann falsch eingeschätzt
worden sein. Ein Betreuungsbedürfnis kann auf Grund plötzlich eintretender Ereignisse in jungen Jahren eintreten,
wenn die Notwendigkeit einer Vorsorgeregelung noch nicht erkannt wurde, wie der vorliegende Fall exemplarisch
zeigt.
Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass in vielen Fällen ein Berufsbetreuer nicht nur die Vermögenssorge, sondern
auch die Sorge um die Gesundheit und die Aufenthaltsbestimmung als Aufgabenkreis zugewiesen erhält. Mehrere
Berufsbetreuer dürfen in diesen Fällen gemäß § 1899 BGB nicht bestellt werden. Auch insofern kann in einer
nennenswerten Anzahl von Fällen ein großer Arbeitsaufwand entstehen, der weit über dem gesetzlichen
Stundenansatz liegt.
Hier hat der Gesetzgeber bei der Ermittlung der der Pauschalregelung zugrunde liegenden Stundenansätze nach der
von ihm benutzten Methode die „Ausreißer“ nach oben, die es auch nach der dem Gesetzgebungsverfahren
zugrunde liegenden Untersuchung gab, bewusst ausgeklammert, indem er sich nicht an dem arithmetischen
Mittelwert, sondern am Median der ermittelten Werte orientiert hat (vgl. die Darstellung der Ermittlung der
Stundenansätze in der Begründung zum Gesetzentwurf BT Drucksache 15/2494 Seite 32). Der Gesetzgeber geht
davon aus, dass die ganz überwiegende Anzahl der Fälle im unteren Mittelfeld monatlich aufgewandter Stunden
liege. Die Pauschale solle den Großteil der Fälle abbilden und nicht durch Ausreißer verzerrt werden, weshalb auf
den Median abgestellt werde.
Danach wird jedoch entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers ein Ausgleich für besonders aufwändige Fälle
im Rahmen einer Mischkalkulation nicht möglich. Auch wenn man unterstellt, dass sich das in der Untersuchung
ergebende Verteilungsbild an Zeitaufwand für Betreuungen auch im Normalfall bei dem einzelnen Betreuer
wiederfindet, ist ein Ausgleich für „Ausreißer“ nach oben zwar bei Orientierung am arithmetischen Mittel, nicht jedoch
bei Orientierung am Median möglich.
Hinzu kommt, dass von den Vormundschaftsgerichten und von den diese unterstützenden Betreuungsbehörden die
Betreuer u.a. nach der Schwierigkeit des Falles ausgesucht werden. Gerade im ländlichen Raum gibt es häufig nur
wenige qualifizierte Betreuer für die Verwaltung größerer komplexer Vermögen, so dass es, wie auch der vorliegende
Fall zeigt, eine unzutreffende Annahme ist, dass sich die ganze Bandbreite an aufwändigen und weniger
aufwändigen Betreuungen bei dem einzelnen Berufsbetreuer so wieder fände, dass die vom Gesetzgeber
angenommene Mischkalkulation zu angemessenen Ergebnissen führt. Auch der Vorschlag in der Begründung des
Gesetzesentwurfs, durch den persönlichen Kontakt des Betreuers zum Vormundschaftsgericht und dessen
Rücksichtnahme bei späteren Bestellungen Abhilfe zu schaffen, kann die Problematik nicht lösen, weil derart in der
Praxis nicht verfahren wird, ganz abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob einem Berufsbetreuer ein derartiges
Vorgehen wirklich zumutbar ist.
Es ist, wie der Senat aus seiner langjährigen betreuungsrechtlichen Spruchpraxis weiß, eine Illusion des
Gesetzgebers, dass derart qualifizierte Betreuer wie der Beschwerdeführer über die gesamte Bandbreite der in der
Betreuungspraxis anstehenden Fälle und auch dann, wenn ihre Qualifikation nicht erforderlich ist, eingesetzt werden
und darüber jedenfalls die theoretische Chance erhalten, die ihrer Qualifikation entsprechenden aufwändigen Fälle
durch eine relevante Anzahl derart unterdurchschnittlicher Fälle auszugleichen, dass der Stundenaufwand auch nur
annähernd in die Reichweite des vom Gesetzgeber gegriffenen Mittelwerts gerät.
Zwar trifft es zu, dass es auch für vergleichbare Berufsgruppen verschiedene Formen der pauschalen Honorierung
gibt. In vielen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit abweichender Honorarvereinbarungen mit höheren Vergütungen.
Für die Rechtsanwälte besteht nach dem RVG die Möglichkeit der abweichenden Honorarvereinbarung. Im Rahmen
der Prozesskostenhilfe schafft die Abhängigkeit der Vergütung vom Streitwert einen gewissen Ausgleich. Der
beigeordnete Pflichtverteidiger erhält in besonderen Fällen gemäß § 51 RVG eine über die gesetzlichen Pauschsätze
hinausgehende Vergütung.
Der Eingriff in die Rechte der Berufsbetreuer, die in diesen Fällen besonders aufwändiger und schwieriger
Betreuungen ihre Tätigkeit ohne angemessene Vergütung ausüben müssen, wird auch nicht durch die Erwägungen
des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine einfach zu handhabende, streitvermeidende Pauschalregelung zu finden, die
den Dokumentationsaufwand des Betreuers und die Kontrollaufwand des Vormundschaftsgerichts deutlich reduziert
und gut organisierte Tätigkeit anders als die frühere gesetzliche Regelung belohnt. Für den Regelfall und damit die
überwiegende Mehrzahl der Betreuungen würde sich durch eine Ausnahmeregelung für besonders aufwändige und
umfangreiche Betreuungen nichts ändern. Es wäre dann Sache des Berufsbetreuers, in besonderen Einzelfällen die
Voraussetzungen eines Ausnahmefalles durch Darlegung des Zeitaufwandes und dessen Notwendigkeit darzulegen.
Da es sich um Fälle von Betreuungen nicht im Sinne von § 1836 d BGB mittelloser Betreuter mit größerem
Vermögen handelt, wird auch die Staatskasse nicht belastet, so dass fiskalische Gründe hier keine Rolle spielen
können. Insofern sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Vormund eines minderjährigen Inhabers eines
großen Vermögens gemäß § 3 VBVG den notwendigen tatsächlichen Zeitaufwand in vollem Umfang vergütet erhält,
während der Betreuer eines volljährigen Betreuten dies nicht erhält.
Auch die Regelung in § 4 I VBVG, wonach die dort nach Qualifikation des Betreuers gestaffelten Stundensätze ohne
Ausnahme sowohl für Betreuer mittelloser Betreuter im Sinne des § 1836 d BGB als auch für vermögende Betreute
Anwendung findet, verstößt gegen Art. 12 I GG und Art. 3 I GG.
Die frühere gesetzliche Regelung traf im BVormVG nur eine Regelung für die Vergütung des Betreuers mittelloser
Betreuter aus der Staatskasse, deren Stundensätze für vermögende Betreute eine Orientierungshilfe darstellte, die
nicht unterschritten und nur überschritten werden durfte, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies
ausnahmsweise gebot (vgl. BGH Z 145, 104ff = NJW 2000, 3709ff). Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT
Drucksache 15/2494 Art. 1 § 1908 l Abs. 4 BGB, Begründung S. 34) sollte diese Regelung beibehalten werden. Nach
der später insofern Gesetz gewordenen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist die Möglichkeit, in
Einzelfällen für Berufsbetreuer vermögender Betreuter einen höheren Stundensatz zu bewilligen, ohne Begründung
(vgl. BT Drucksache 15/4874 S.31) gestrichen worden.
Zwar mag es sein, dass sich zwischen der Betreuung mittelloser und vermögender Betreuter hinsichtlich der
erforderlichen Qualifikation des Betreuers häufig keine Unterschiede finden lassen, insbesondere wenn nur ein nicht
allzu hohes Sparvermögen und ein selbst bewohntes Hausgrundstück zum Vermögen gehören und der Schwerpunkt
der Betreuung auf dem Gebiet der Gesundheitssorge liegt. Es ist aber nicht ersichtlich, warum anders als nach
vorherigem Recht und anders als für den Vormund minderjähriger vermögender Mündel gemäß § 3 III VBVG bei
einer besonders schwierigen und umfangreichen Betreuung aus dem Bereich der Vermögenssorge nicht ein höherer
Stundensatz einem besonders qualifizierten Betreuer gezahlt werden dürfte.
Auch die Regelung in § 4 II 1 VBVG, wonach der Stundensatz in § 4 I VBVG alle anlässlich der Betreuung
entstandenen Aufwendungen abdeckt, verstößt gegen Art. 12 I GG und Art. 3 I GG und ist damit verfassungswidrig,
soweit diese Regelung den Ersatz von Aufwendungen ausschließt, die nicht zu den üblichen und planbaren Kosten
der Berufstätigkeit eines Berufsbetreuers wie Kosten des Bürobetriebes, eigene Versicherungen usw. gehören und
deshalb pauschaliert werden können, sondern im Einzelfall allein im Interesse des einzelnen Betreuten notwendig
sind und nicht geringfügige Beträge betreffen. Dies betrifft insbesondere Reisekosten für im Rahmen der Betreuung
erforderliche Reisen. Zwar mögen Aufwendungen für Wege im Nahbereich eventuell noch bei geschickter
Organisation auskömmlich mit den Stundensätzen gemäß § 4 I VBVG abgedeckt sein. Bei Reisen über größere
Entfernungen führt die pauschalierte Vergütung, die sowohl hinsichtlich des Stundensatzes als auch insbesondere
hinsichtlich der Stundenanzahl unabhängig von etwaigen Reisekosten feststeht, jedoch dazu, dass der Betreuer
wesentliche Teile seiner Vergütung dafür einsetzen muss und im Einzelfall bei häufigeren und/ oder weiteren Reisen
sogar noch aus eigenen Mitteln zuschießen müsste.
Der Gesetzgeber hat zur Begründung (vgl. BT Drucksache 15/2494 S. 35f) ausgeführt, dass eine Einzelabrechnung
der entstehenden Aufwendungen in allen Betreuungsfällen die mit der Stundenpauschalierung erzielten Vorteile
zunichte machen würde. Deshalb war im Gesetzesentwurf in § 1908 n BGB zunächst eine Aufwendungspauschale
von 3 € pro abrechenbare Stunde vorgesehen (vgl. BT Drucksache 15/2494 S. 35f). Nach den insofern Gesetz
gewordenen Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses (vgl. BT Drucksache 15/4874 S. 31) ist diese
Pauschale in den Stundensatz eingerechnet worden.
Bei der Berechnung der Pauschalabgeltung der Aufwendungen stützt sich der Gesetzgeber auf die bereits oben
dargestellte Studie des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (vgl. die Darstellung der Berechnung
BT Drucksache 15/2494 S. 35f). Der Gesetzgeber hat auch insofern den Medianwert der Einzelwerte für
Aufwendungen nach der Studie berücksichtigt, damit unsymmetrische Abweichungen nach oben, die in der Studie
auch enthalten seien (mehrfach aber insgesamt vereinzelt Aufwendungen von mehr als 500 DM), die festzusetzende
Pauschale nicht verzerrten. Wie auch schon beim Ansatz der Stundenzahl hat der Gesetzgeber damit bewusst die
„Ausreißer“ nach oben bei der Berechnung des in den Stundensatz einbezogenen Pauschalwerts außer Betracht
gelassen und damit den Betreuer gezwungen, diese Kosten selbst zu tragen oder eine im Interesse des Betreuten
notwendige Maßnahme pflichtwidrig zu unterlassen.
Dieser schwer wiegende Eingriff in die Berufsfreiheit des Betreuers ist auch im Interesse der Vereinfachung des
Abrechnungsverfahrens weder erforderlich noch bei Abwägung mit den Rechten der Berufsbetreuer verhältnismäßig.
Anders als Kosten für Telefon und Porto und geringere Wegekosten im Nahbereich fallen derartige Reisekosten nicht
in allen Betreuungsfällen und in der Regel nur vereinzelt an, so dass sich der Abrechnungsaufwand in Grenzen hält.
Bei der Auswahl des Berufsbetreuers kann bereits darauf Rücksicht genommen werden, wo der örtliche Schwerpunkt
seiner Tätigkeit liegen wird, um derartige Reisekosten möglichst zu vermeiden. Im übrigen sind auch hinsichtlich
dieser Aufwendungen Unterschiede zu der Tätigkeit des Berufsvormundes für minderjährige Mündel, der gemäß § 3
VBVG notwendigen Aufwendungen gesondert abrechnen kann, nicht ersichtlich.