Urteil des OLG Brandenburg vom 04.04.2005

OLG Brandenburg: gesellschafter, prozessstandschaft, firma, schutzwürdiges interesse, inhaber, parteifähigkeit, ohg, geschäftsführer, aktivlegitimation, ermächtigung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 86/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 714 BGB
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Änderung der
Rechtsprechung des BGH: Werklohnklage der Gesellschafter
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
vom 04.04.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger sind geschäftsführende Gesellschafter der Firma Z. GbR. Sie nehmen die
Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Werklohnes für
Gerüstbauarbeiten in Höhe von 17.835,66 € in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 7. als
Auftraggeberin und die Beklagten zu 1. bis 6. und 8. als Gesellschafter der Beklagten zu
7.
Unter dem 19.05.2000 beauftragte die Beklagte zu 7., vertreten durch ihre
Geschäftsführer, die Firma Z. mit der Durchführung von Gerüstbauarbeiten betreffend
das Bauvorhaben „A. in B.“.
Unter dem 27.11.2001 legte die „Firma Z.“ der Beklagten zu 7. unter der Nr. 038067
eine Rechnung über - unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen von
51.440,65 DM - restliche 22.046,13 DM.
Mit datumsgleicher Rechnung Nr. 038068 stellte die „Firma Z.“ der Beklagten zu 7. für
„zusätzliche Leistungen nach dem 01.01.2001“ insgesamt 12.837,38 DM in Rechnung.
Die vorgenannten Rechnungsforderungen sind noch offen und ergeben zusammen einen
Betrag in Höhe von 34.883,51 DM, was der Klageforderung in Höhe von 17.835,66 €
entspricht.
Die Kläger leiteten unter dem 03.04.2003 gegen die Beklagten zu 1., 2. und 7. wegen
der offenen Rechnungsforderungen jeweils gerichtliche Mahnverfahren ein, wobei in den
jeweiligen Antragsformularen unter der Rubrik Antragsteller „P. Z.. und N. O. als Inhaber
der Firma Z.“ angegeben war.
Nach Überleitung in das streitige Verfahren und sukzessiver Klageerweiterung auf die
weiteren Gesellschafter der Beklagten zu 7., haben die Kläger erstmals im Schriftsatz
vom 25.01.2005 klargestellt, dass es sich bei der Firma Z. um eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts handele, deren Gesellschafter sie seien, wobei jeder Gesellschafter
volle Vertretungsbefugnis habe.
Das Landgericht hat daraufhin im Termin vom 03.03.2005 darauf hingewiesen, dass
Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläger bestünden und nach dem Urteil des BGH vom
29.01.2001 (Az. II ZR 331/00) nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst für
Ansprüche der GbR klagebefugt sei. Gleichwohl haben die Kläger weiterhin die
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Ansprüche der GbR klagebefugt sei. Gleichwohl haben die Kläger weiterhin die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Klageforderung an sich - die Kläger -
beantragt.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.03.2005 haben die Kläger dann das
Aktivrubrum dahingehend berichtigt, dass sie „als Gesellschafter der Firma Z. GbR“
klagen. Ferner haben sie den Klageantrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung an die Z. GbR umgestellt. Sie haben dabei die Auffassung
vertreten, dass sie - die Kläger - aufgrund ihrer Berechtigung zur Geschäftsführung auch
zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen zugunsten der GbR aktivlegitimiert
seien. Zur Geschäftsführung gehöre auch die Prozessführung. Sie - die Kläger - seien
befugt, eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu erheben.
Die Beklagten zu 5. und 6. haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Kläger Inhaber der
Klageforderung seien. Ausweislich der Rechnungsunterlagen seien sie lediglich
Geschäftsführer der GbR. Es gebe indessen weitere Berechtigte.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen
im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch Urteil vom 04.04.2005 die gegen die Beklagten zu 1. und 2.
ergangenen Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage auch im Übrigen
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Inhaber einer
Gesellschaftsforderung und damit zur Geltendmachung der Gesellschaftsforderung
ausschließlich aktivlegitimiert allein die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche sei
und insbesondere nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit. Eine Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung der
streitgegenständlichen Forderungen bestehe danach nicht. Die im Schriftsatz der Kläger
vom 14.03.2005 vorgenommene Rubrumsberichtigung, bei der es sich eher um eine
Klageänderung handeln dürfe, sei nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im
Übrigen hätten die Kläger mit dem Schriftsatz vom 14.03.2005 auch dem gerichtlichen
Hinweis nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Rubrum in der berichtigten Form
lasse ebenfalls nicht erkennen, dass die Firma Z. GbR klagende Partei sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie den Antrag
aus dem Schriftsatz vom 14.03.2005 weiter verfolgen. Sie halten die Ansicht des
Landgerichts, dass sie - die Kläger - nicht Inhaber der geltend gemachten Forderungen
und demgemäß nicht aktivlegitimiert seien, für unzutreffend. Zur Begründung führen sie
aus, dass, wenn auch eine (Außen-)GbR nach der geänderten Rechtsprechung des BGH
rechtsfähig sei, es gleichwohl dabei verbleibe, dass die Gesellschafter zur Vertretung der
GbR befugt seien (§ 714 BGB). Für die gerichtliche Durchsetzung einer
Gesellschaftsforderung zugunsten der GbR genüge ein gemeinschaftliches Handeln aller
Gesellschafter als Vertreter der GbR. Sie - die Kläger - seien im Wege gewillkürter
Prozessstandschaft aktivlegitimiert. Auch nach der Entscheidung des BGH vom
29.01.2001 sei es weiterhin möglich, dass Gesellschafter einer GbR Ansprüche der GbR
im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft klageweise geltend machen können. Im
Übrigen sei zu beanstanden, dass das Landgericht die Rubrumsberichtigung unter
Hinweis auf § 296 a ZPO nicht berücksichtigt habe. Bereits aus den Mahnbescheiden sei
eindeutig erkennbar, wer Inhaber der Forderung sein sollte. Eine unklare
Parteibezeichnung schade grundsätzlich solange nicht, wie die Identität der richtigen
Partei erkennbar sei. Das Landgericht habe auf eine entsprechende
Rubrumsberichtigung hinwirken müssen, jedenfalls sei eine Zurückweisung der
Rubrumsberichtigung gemäß § 296 a ZPO nicht möglich gewesen. Trotz der bereits im
Schriftsatz vom 25.01.2005 erfolgten Klarstellung habe das Landgericht erst im Termin
am 03.03.2005 auf Bedenken hinsichtlich ihrer - der Kläger - Aktivlegitimation
hingewiesen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.04.2005 abzuändern
und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Z. GbR, ... in ... B.,
17.835,66 € nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit
dem 28.05.2002 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. bis 8. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 4., 5., 6. und 8. halten die Berufung bereits für unzulässig, mit der
Begründung, dass das erstinstanzliche Klageziel nicht weiter verfolgt werde, sondern die
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Begründung, dass das erstinstanzliche Klageziel nicht weiter verfolgt werde, sondern die
Kläger nunmehr in zweiter Instanz Zahlungen an die Gesellschaft begehren würden. Im
Übrigen verteidigen sie das Urteil des Landgerichts. Klagebefugt sei nur die GbR. In
Kenntnis der Problematik hätten die Kläger eine Berichtigung des Rubrums nicht
beantragt, sondern erstinstanzlich Zahlung an sich selbst begehrt. Auch im
Berufungsverfahren hätten sie eine Rubrumsberichtigung, dass nunmehr die GbR
Klägerin sei, nicht beantragt.
Die Beklagten zu 1., 2., 3. und 7. verteidigen mit näheren Ausführungen das
erstinstanzliche Urteil.
II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Soweit die Beklagten zu 4. bis 6. und zu 8. die Zulässigkeit der Berufung mit der
Begründung verneinen, die Kläger würden in der Berufungsinstanz ein anderes Begehren
verfolgen als in der Vorinstanz, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Zwar
ist richtig, dass die Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster
Instanz ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht beantragt haben. Diesen ausdrücklichen
Antrag haben sie erst mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz
eingegangenen Schriftsatz vom 14.03.2005 gestellt und wiederholen ihn nunmehr in der
Berufungsinstanz. Indessen war ihr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster
Instanz gestellter Sachantrag dahingehend auszulegen, dass sie damit bereits letztlich
eine Zahlung an die GbR erreichen wollten. Denn im Schriftsatz vom 25.01.2005 haben
die Kläger durch ihren Vortrag, dass es sich bei ihnen um eine GbR handele, zum
Ausdruck gebracht, dass sie eine der Gesamthand zustehende Forderung geltend
machen und letztlich eine Zahlung nicht an sich persönlich, sondern an die aus ihnen
beiden bestehenden Gesamthand begehren. Hierfür spricht auch, dass sie bereits bei
Einleitung des Mahnverfahrens, aber auch im Verlaufe des streitigen Verfahrens, immer
mit dem Zusatz „als Inhaber der Firma Z.“ aufgetreten sind.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu
Recht abgewiesen.
Dem Landgericht ist insoweit beizupflichten, als nach Anerkennung der Rechts- und
Parteifähigkeit der (Außen-)GbR durch die Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (=
NJW 2001, 1056) nur die GbR selbst - soweit Gesamthandforderungen geltend zu
machen sind - Klägerin sein kann. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin (BGH, a.a.O.; BGH, NJW-RR
2004, 275, 276; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 513, 514; Karsten Schmidt,
Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Seite 1750). Nach der Änderung der Rechtsprechung des
BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR gibt es demgemäß im Verhältnis zu Dritten
nur einen „richtigen“ Kläger, nämlich die BGB-Gesellschaft.
Allerdings ist damit noch nichts dazu gesagt, ob nicht auch die Gesellschafter einer - wie
hier - parteifähigen GbR gleichwohl an deren Stelle (noch) als Streitgenossen klagen
können, was - da die Streitgenossen dann ein der rechtsfähigen GbR zustehendes Recht
geltend machen - nur im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in Betracht käme.
Dies hat das OLG Dresden in seiner in NJW-RR 2002, 544 veröffentlichten Entscheidung
vom 16.08.2001 bejaht. Es hat - indessen ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass
es auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Parteifähigkeit der GbR weiterhin
möglich sei, als BGB-Gesellschafter im Wege der Streitgenossenschaft gemeinschaftlich
zu klagen. Auch das Kammergericht hat sich in sog. Altfälle, d. h. im Januar 2001
anhängige Verfahren, betreffenden Entscheidungen vom 18.06.2001 ( GE 2001, 1131 )
und 23.08.2001 ( GE 2001, 1671 ) - wenn auch ebenfalls ohne nähere Begründung -
dahingehend geäußert, dass aus der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der
(Außen-)GbR nicht folge, dass die Gesellschafter eine Forderung der Gesellschaft, die
dem ihnen gemeinschaftlich zustehenden Gesellschaftsvermögen angehört, nicht im
eigenen Namen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend machen könnten.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2002 (NJW 2002,
2958), in der er über die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1
Satz 2 BRAGO beim Aktivprozess der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zu befinden
hatte, unter II.3.lit. b die Auffassung vertreten, dass es auch nach der Entscheidung der
II. Zivilsenates des BGH vom 29.01.2001 zulässig geblieben sei, dass eine Klage nicht
von der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern erhoben wird. Diese
Ausführungen sind nach Auffassung des Senats jedoch einer Verallgemeinerung nicht
zwingend zugänglich, sondern dürften sich auf eine gewisse Übergangszeit nach Erlass
der Entscheidung des II. Zivilsenates des BGH vom 29.01.2001 beziehen. In diesem
Sinne wird die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 18.06.2002 auch von
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Sinne wird die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 18.06.2002 auch von
Vollkommer in Zöller, 25. Aufl., § 62 Rz. 13 a, ausgelegt, der eine gewillkürte
Prozessstandschaft der Gesellschafter ebenfalls für zulässig erachtet. Zur Begründung
führt er aus, dass trotz der Überlegenheit einer Prozessführung der GbR als Partei
gegenüber dem „Modell der notwendigen Streitgenossenschaft“ im Hinblick auf „die
noch bestehenden Unsicherheiten“ derzeit auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse
der Prozessstandschafter nicht verneint werden könne. Diese Auffassung ist indessen
nicht unstreitig. Vielmehr vertritt Karsten Schmidt (a.a.O.) die Auffassung, dass für die
Zulässigkeit einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft, mit der Gesellschafter einer GbR
mit Ermächtigung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Forderung
der GbR im eigenen Namen geltend machen, seit der Entscheidung vom 29.01.2001
kein Bedürfnis mehr bestehe.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Im Hinblick auf den seit Änderung der
BGH-Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR eingetretenen
Zeitablauf bestand im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens am
03.04.2003, d. h. etwa zwei Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom
29.01.2001 im Heft 14 der NJW, nach Auffassung des Senats insoweit keine Unsicherheit
mehr, so dass sogleich im Namen der Z. GbR hätte geklagt werden müssen. Ein eigenes
schutzwürdiges Interesse der Kläger, den Anspruch der GbR im eigenen Namen im Wege
der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, ist unter den gegebenen
Umständen nicht erkennbar und wird auch von den Klägern nicht nachvollziehbar
aufgezeigt. Gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft spricht nach
Auffassung des Senats auch, dass nach der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 die
GbR im Ergebnis stark der oHG angenähert worden ist. Im Falle einer oHG entspricht es
aber gefestigter Rechtsprechung, dass der einzelne Gesellschafter eine Forderung der
oHG nicht als Prozessstandschafter geltend machen kann ( BGHZ 10, 103; 12, 310; vgl.
Zöller-Vollkommer, § 50, Rz. 17 a ). Der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des
BGH ( aaO ) im sog. Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung
praktisch immer ratsam ist, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich
zu verklagen, ist für die Frage der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft in
einem - wie hier - Aktivprozess ohne Bedeutung. Die - zulässige - Erweiterung der Klage
auf die Gesellschafter persönlich hat im sog. Passivprozess ihre Grundlage allein in der in
Anlehnung an § 128 HGB entwickelten akzessorischen Gesellschafterhaftung.
Im Hinblick auf die Erörterungen im Termin vom 11.11.2005 weist der Senat ergänzend
darauf hin, dass er - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 5. und 6. - die zur
Annahme einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche weitere
Voraussetzung, nämlich die Ermächtigung des Rechtsinhabers zur aktiven
Prozessführung im Streitfall bejaht. Denn die Kläger zu 1. und 2. sind - wovon mangels
anderweitiger Anhaltspunkte und mangels eines erheblichen Gegenvortrages der
Beklagten auszugehen ist - die alleinigen vertretungsbefugten Gesellschafter der Z. GbR
und dürften sich daher einverständlich gegenseitig zur Prozessführung ermächtigt haben
( vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1377, 1378 ). Dafür, dass die Kläger die alleinigen
vertretungsbefugten Gesellschafter der GbR sind, spricht insbesondere die
entsprechende Angabe in den Rechnungen vom 27.11.2001, in denen ausschließlich die
Kläger als Geschäftsführer aufgeführt sind. Soweit die Beklagten zu 5. und 6.
demgegenüber mit Nichtwissen bestreiten, dass die Kläger die alleinigen Gesellschafter
der GbR sind, erfolgt dies gleichsam „ins Blaue hinein“.
Entgegen der Auffassung der Kläger kann ihre fehlende Prozessführungsbefugnis nicht
durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung gleichsam geheilt werden. Zum einen
besteht für eine solche im Streitfall kein Raum. Der BGH hat nach Änderung seiner
Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung
ausdrücklich nur für sog. „Altfälle“, d.h. für seinerzeit - im Januar 2001 - anhängige
Verfahren, als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt (vgl. BGH, NJW 2003, 1043). Im
Streitfall handelt es sich aber um einen sog. „Neufall“. Zum anderen liegt ein Fall einer
Rubrumsberichtigung des Inhaltes, dass richtige Partei die GbR sei und diese bislang nur
unrichtig bezeichnet worden sei, auch nicht vor. Die Kläger haben nicht nur im
Schriftsatz vom 14.03.2005, sondern auch in den im Berufungsrechtszug eingereichten
Schriftsätzen vom 06.06.2005 und 08.11.2005 stets deutlich gemacht, dass sie, d.h. die
Herren Z. und O., die Kläger sind und in Prozessstandschaft eine der GbR zustehende
Forderung geltend machen wollen. Bei dieser Sachlage ist erkennbar eine Klägerschaft
der Herren Z. und O. gewollt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, da die in Streit stehende
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Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, da die in Streit stehende
Frage, nämlich ob auch nach der Entscheidung des II. Zivilsenates vom 29.01.2001 die
Gesellschafter einer parteifähigen GbR gleichwohl an deren Stelle noch im Wege der
gewillkürten Prozessstandschaft ein der GbR zustehendes Recht klageweise geltend
machen können, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.835,66 € festgesetzt.
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