Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: stufenklage, bruchteil, auskunft, sammlung, quelle, link, unterhaltsrente, beschwerderecht

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 313/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 GKG, § 44 GKG
Streitwertbemessung bei einer Stufenklage
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren insgesamt anderweitig auf 5.558 Euro, für
die Auskunftsstufe auf 1.112 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die
Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon
auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen
der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 35.
Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt mit Rücksicht darauf, dass das
Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68
GKG n. F., vgl. § 72 GKG n. F. (s. auch Hartmann, a.a.O., § 32, Rz. 22).
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht allein auf den Wert des
Auskunftsbegehrens abgestellt und diesen mit 500 Euro angenommen und den
Umstand, dass der Kläger Stufenklage erhoben hat, unberücksichtigt gelassen.
Da die Klage vor dem 1.7.2004 eingereicht worden ist, gilt hinsichtlich der
Wertberechnung das GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung, vgl. § 72 GKG n.
F.).
Bei Erhebung einer Stufenklage, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der
Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 18
GKG a. F. nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also nach dem
Zahlungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt.
Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Klägers bei
Einleitung des Verfahrens maßgebend. Ergibt sich in der Auskunftsstufe, dass
berechnungsmäßig kein Zahlungsanspruch verbleibt, reduziert sich gleichwohl nicht der
Wert für die bereits anhängige oder rechtshängige unbezifferte Zahlungsstufe auf Null
oder auf einen Mindestwert von 500 Euro, wie vom Amtsgericht angenommen. Vielmehr
ist auch dann auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also
darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte.
Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets
maßgebend für die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr gemäß §
31 BRAGO, die insoweit mit Rücksicht auf die Klageeinreichung vor dem 1.7.2004
anstelle des RVG Anwendung findet, während sich der Streitwert für die Verhandlungs-,
Erörterungs- und Beweisgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in
der diese Gebühren anfallen (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 623; Zöller/Herget, ZPO, 25.
Aufl., § 3, Rz. 16 "Stufenklage"). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Wert
des Hauptsacheverfahrens anders, als vom Amtsgericht angenommen, festzusetzen.
Im Hinblick auf die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr ist der
Wert nach dem Zahlungsantrag zu bestimmen. Wie sich aus dem mit der Klageschrift
vorgelegten Anwaltsschreiben vom 10.2.2004 ergibt, hat sich der Kläger jedenfalls eine
monatliche Unterhaltsrente von 397 Euro vorgestellt. Da die Klage am 29.3.2004
eingereicht worden ist und der Monat der Klageeinreichung zum Rückstand im Sinne von
§ 17 Abs. 4 GKG a. F. zählt (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 619), ist für die
Streitwertbemessung rückständiger Unterhalt für die Monate Februar und März 2004
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Streitwertbemessung rückständiger Unterhalt für die Monate Februar und März 2004
und laufender Unterhalt für die Monate April 2004 bis März 2005 zu berücksichtigen,
insgesamt also 14 Monate. Angesichts des vom Kläger vorgestellten Betrages von 397
Euro ergibt sich ein Streitwert von 5.558 Euro (= 14 Monate x 397 Euro).
Hinsichtlich der Auskunftsstufe bedarf es einer gesonderten Wertfestsetzung. Denn über
die Zahlungsstufe ist nicht verhandelt worden. Vielmehr hat eine Verhandlung nur am
9.2.2005 über die Auskunftsstufe stattgefunden. Eine Verhandlungsgebühr ist somit nur
bezogen auf Auskunftsstufe angefallen. Für diese Stufe ist daher ein gesonderter Wert
festzusetzen.
Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Wert nach einem Bruchteil des vollen
voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 622). Diesen Bruchteil
nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 1/5 an. Für die Auskunftsstufe ergibt
sich somit ein Wert von rd. 1.112 Euro (= 1/5 x 5.558 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n. F. (vgl. auch Hartmann, a.a.O., §
32, Rz. 23).
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