Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: ehescheidung, scheidungsverfahren, unverzüglich, verfügung, link, quelle, sammlung, erlass, beschwerderecht, stufenklage

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 178/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 216 Abs 2 ZPO, § 252 ZPO, §
567 Abs 1 Nr 2 ZPO
Scheidungsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
gegen Weigerung des Gerichts, Termin zur mündlichen
Verhandlung anzuberaumen
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gerichtskosten werden insoweit jedoch nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Mit Verfügung vom
18.5.2005 hat das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen, durch die ein das Verfahren
betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Es hat nämlich die Anberaumung eines
Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Diese Zurückweisung eines Gesuchs ist
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rz.
33). Insoweit folgt das Beschwerderecht (auch) aus einer entsprechenden Anwendung
der Vorschrift des § 252 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 216, Rz. 21; Zöller/Greger,
a.a.O., § 252, Rz. 1).
Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.4.2005 Bezug genommen auf
seinen Schriftsatz vom 20.12.2004, mit dem er Fortsetzung des Verfahrens und
Anberaumung eines Termins beantragt hatte, und festgestellt, es sei an der Zeit, über
diesen Antrag zu entscheiden. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das Amtsgericht die
Terminsanberaumung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das
Scheidungsverbundverfahren noch nicht entscheidungsreif sei; deshalb habe es mit
Beschluss vom 14.4.2005 auch den Antrag des Antragsgegners auf Abtrennung des
Zugewinnausgleichsverfahrens nach § 628 ZPO zurückgewiesen.
Die Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das
Amtsgericht hätte den Antrag auf Anberaumung eines Termins nicht ablehnen dürfen.
Gemäß § 216 Abs. 2 ZPO sind Termine unverzüglich zu bestimmen. Im Verfahren der
Stufenklage ist allerdings zu beachten, dass die Fortsetzung des Prozesses nach Erlass
eines Teilurteils über die erste Stufe nur auf Parteiantrag erfolgen kann (OLG Karlsruhe,
NJW 1985, 1349, 1350; OLG Schleswig, FamRZ 1991, 95, 96; Zöller/Greger, a.a.O., § 254,
Rz. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 254, Rz. 21;
Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 385; a. A.
MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 254, Rz. 21). Dabei bedarf es nicht notwendig eines
Antrags des Klägers; vielmehr ist das Verfahren auch auf Antrag des Beklagten
fortzusetzen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, a.a.O., § 254, Rz. 11;
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 254, Rz. 8; a. A.
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 254, Rz. 21). Auch im Scheidungsverfahren
ist grundsätzlich unverzüglich Verhandlungstermin zu bestimmen (Zöller/Philippi, a.a.O.,
§ 612, Rz. 1). Voraussetzung ist hier jedoch, dass auch die Folgesachen
entscheidungsreif sind (OLG Schleswig, SchlHA 1984, 56, 57; OLG Frankfurt, FamRZ
1986, 79, 80; Zöller/Philippi, a.a.O., § 612, Rz. 1; differenzierend KG, FamRZ 1985, 1066).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren ein
Verhandlungstermin anzuberaumen.
Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat die Antragstellerin zulässig die
Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat die Antragstellerin zulässig die
Folgesache über den Zugewinnausgleich im Wege eines Stufenantrags eingeleitet (vgl.
auch FamVerf/Schael, § 1, Rz. 383; § 9, Rz. 104). Über die erste Stufe des Stufenantrags
hat das Amtsgericht durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.5.2004 entschieden, indem es
den Antragsgegner zur Auskunfterteilung verurteilt hat. Einen bezifferten Antrag auf
Zahlung eines Zugewinnausgleichs hat die Antragstellerin seither nicht gestellt.
Angesichts dessen kann der Antragsgegner, der im Wege des Stufenantrags in
Anspruch genommen worden ist, den Antrag auf Fortgang des Verfahrens stellen. Dem
steht nicht entgegen, dass Entscheidungsreife hinsichtlich der Folgesache über den
Zugewinnausgleich mangels bezifferten Antrags noch nicht gegeben ist.
In einem anzuberaumenden Termin wird sich die Antragstellerin bezüglich ihres
Begehrens, den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs zu verurteilen, zu
erklären haben. Unabhängig davon, wie sie prozessual handelt, kann über die
Folgesache zugleich mit dem Scheidungsausspruch entscheiden werden.
Würde die Antragstellerin den Zahlungsantrag wie im Schriftsatz vom 27.5.2003 nach
wie vor unbeziffert stellen, könnte der Antrag als unzulässig, weil unbestimmt, durch
Prozessurteil abgewiesen werden (OLG Düsseldorf, NJW 1965, 2352; OLG Karlsruhe,
FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, a.a.O., § 254, Rz. 11). Dies könnte, da insoweit das
Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung über Scheidungsausspruch und
Folgesachen gilt (vgl. FamVerf/Schael, § 9, Rz. 104), zwar nur geschehen, wenn die
Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind. Davon ist vorliegend aber
auszugehen.
Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin leben die Parteien seit
Januar 2001 voneinander getrennt. Auch haben beide Parteien die Ehescheidung
beantragt. Die Voraussetzungen für die Ehescheidung nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1
BGB sind somit gegeben. Auch ist die Folgesache über den Versorgungsausgleich
entscheidungsreif, nachdem Auskünfte über die gesetzlichen Rentenanwartschaften der
Parteien vorliegen, nämlich diejenige der Knappschaft vom 28.7.2003 und diejenige der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3.9.2003.
Sollte die Antragstellerin hingegen im anzuberaumenden Termin keinen Antrag stellen,
könnte bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ehescheidung und den
Versorgungsausgleich bezüglich der Folgesache über den Zugewinnausgleich auf Antrag
des Antragsgegners ein Versäumnisurteil ergehen. Denn im Verbund mit dem
Scheidungsausspruch ist auf Antrag des Gegners ein stattgebendes oder Klage
abweisendes Versäumnisurteil über jede zivilprozessuale Folgesache möglich, zu der in
der letzten mündlichen Verhandlung kein Antrag gestellt wird (FamVerf/Schael, § 6, Rz.
152; Zöller/Philippi, a.a.O., § 629, Rz. 4 a).
Nach alledem ist auf Antrag des Antragsgegners Termin im Scheidungsverfahren
anzuberaumen. Die konkrete Terminsbestimmung wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem
Amtsgericht
überlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 21 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen.
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