Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: einkünfte, leistungsfähigkeit, abänderungsklage, unterhalt, steigerung, vermögensbildung, kapital, freibetrag, steuerrückerstattung, scheidung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 157/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1578 Abs 1 BGB, § 323 ZPO
Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines auf einer konkreten
Bedarfsberechnung beruhenden Unterhaltstitels
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab
Zugang dieses Beschlusses gewährt.
Gründe
I.
Die Ehe der Parteien ist im Juli 1998 geschieden worden. Aus der Ehe sind die zwei
mittlerweile volljährigen Kinder M… B…, geboren am … 1979 und O… B…, geboren am
… 1984 hervorgegangen. Die titulierte Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber
dem Sohn O… beträgt 844 DM; die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem
Sohn M… ist in 2002 entfallen.
Der Kläger ist Alleineigentümer mehrerer bebauter Grundstücke, gelegen in S…, K…,
B…, D…, K…-P…, F… (dort zwei Objekte) und Br…. Insoweit erzielt er Mieteinkünfte,
denen in überschießender Höhe Werbungskosten, die sich aus Absetzungen für
Abnutzung, Schuldzinsen, Geldbeschaffungskosten, Grundsteuern und sonstige
Kostenpositionen zusammensetzen, entgegenstehen. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Schriftsatz des Klägers vom 8. Dezember 2004 - dort Seite 3 bis 11, Bl. 250 bis 258
d.A. - Bezug genommen.
Der Klägers ist auf Grund des am 27. September 2001 verkündeten Senatsurteils (9 UF
331/99, vgl. Bl. 14 ff. d. A.) verpflichtet, der Kläger einen nachehelichen Unterhalt in
Höhe von monatlich 2.759,00 DM zu zahlen. Grundlage dessen war ein konkret
festgestellter Bedarf der Beklagten von monatlich 4.526,00 DM, auf den ein der
Beklagten fiktiv zuzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.817,00 DM anzurechnen
war. Auf Seiten des Klägers wurden die aus seiner selbständigen Tätigkeit als Notar
erzielen Einkünfte berücksichtigt, reduziert um die gezahlten Einkommensteuern und
den Solidaritätszuschlag, angefallenen Vorsorgeaufwendungen (Kranken-
/Pflegeversicherung, Altersvorsorge), Mieteinkünfte bzw. Darlehensvereinbarungen
betreffs der Immobilien in K…, S… und D… sowie die Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber den gemeinsamen Kindern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
genannte Senatsurteil verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, seine Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit seien stark
rückläufig. Unter weiterer Berücksichtigung der überschießenden Belastungen aus
sämtlichen seiner Mietobjekte sowie der sonstigen Belastungen ergebe sich ein
Einkommen, welches eine Unterhaltsanzahlung an die Beklagte nicht mehr rechtfertige.
Zudem hat er bestritten, dass der im Senatsurteil festgestellte konkrete Bedarf der
Beklagten weiterhin bestehe. So hat er behauptet, auf Seiten der Beklagten fänden
keine Kosmetikstudiobesuche mehr statt; Frisörbesuche würden lediglich in Höhe von 40
Euro alle zwei Monate Bekleidungskäufe in Höhe von 50 Euro monatlich,
Ernährungskosten in Höhe von 100 Euro monatlich anfallen. Kosten für Urlaubsreisen,
Restaurantbesuche, sonstige Freizeit- und Hobbyaktivitäten, den Erwerb von Büchern,
Zeitschriften sowie weitere Kleinkosten seien gänzlich entfallen. Damit verbleibe der
Beklagten jedenfalls kein höherer Betrag, als diese durch die ihr zuzurechnenden fiktiven
Einkünfte in der Lage zu decken wäre.
Der Kläger hat beantragt,
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das am 27. September 2001 verkündeten Urteil des Brandenburgischen OLG (9
UF 331/99) dahingehend abzuändern, dass er an die Beklagte keinen
Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger dürfe sich ausschließlich auf die im
Senatsurteil als eheprägend angesehenen Grundstücke nebst Belastungen berufen.
Nach Maßgabe dessen könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger leistungsunfähig
sei.
Mit dem am 1. Juli 2005 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda die
Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die durch den
Kläger geltend gemachten Veränderungen seien keine Abänderungsgründe im Sinne
des § 323 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er in Weiterverfolgung
seines erstinstanzlich gestellten Antrages sein Vorbringen wiederholt und vertieft.
II.
Die zulässige Berufung hat nach derzeitigem Stand in der Sache keine Aussicht auf
Erfolg.
1.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger verkennt, unter welchen
Voraussetzungen er zur Geltendmachung einer Abänderung der durch den Senat
festgestellten Unterhaltsverpflichtung berechtigt ist.
Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfertigt keine freie, von der bisherigen Höhe
des Unterhaltes unabhängigen Neufestsetzung desselben. Ebenso wenig ist eine
abweichende Beurteilung der Verhältnisse möglich, die das erkennende Gericht in dem
Urteil, dessen Abänderung der Kläger begehrt, zu Grunde gelegt hat. Bezweckt wird die
anderweitige Gestaltung der Rechtsbeziehung aus dem alten Anspruch wegen der
veränderten Verhältnisse (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. § 323
Rn. 40). Allein die Anpassung des Unterhaltes an die nachträglich eingetretenen
Veränderung unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Urteils kommt daher in
Betracht.
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalsbedarf der Beklagten konkret und nicht -
wie im Normalfalle - durch Anwendung einer pauschalisierenden Berechnungsweise
festgestellt worden ist. Bei einer konkreten Bedarfsberechnung bleibt der
Unterhaltsbedarf auch für spätere Zeiten auf den festgestellten Bedarf fixiert (Büte, Die
konkrete Berechnung des Unterhaltesbedarfs, FOR 2005, 385, 388). Eine zur
Abänderung berechtigende Veränderung des konkreten Bedarfs ist daher nur gegeben,
soweit die der konkreten Bedarfsbemessung zu Grunde liegenden Parameter sich
konkret erhöht - beispielsweise durch Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten
- oder sich konkret ermäßigt haben (BGH FamRZ 1986, 458; Büte a.a.O.). Ebenso haben
veränderte Einkommensverhältnisse auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten keine
Auswirkung bei der Bemessung des konkreten Bedarfs. Erhöht sich also das Einkommen
des Unterhaltspflichtigen, rechtfertigt dies keine Abänderungsklage, da sich der konkrete
Bedarf nicht verändert (BGH FamRZ 1990, 280; Büte a.a.O.). Ebenso wenig kann die
Verminderung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des konkreten
Bedarfes von Bedeutung sein. Allein für die Frage der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten sind solche Schwankungen in seinen Einkünften von Bedeutung.
2.
Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen kommt es zunächst nicht auf die
Behauptung des Klägers, der Bedarf der Beklagten habe sich verändert, an.
a.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dieses Vorbringen des Klägers unsubstantiiert und
daher unbeachtlich ist, weshalb es eines ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten nicht
bedarf. Konkrete Behauptungen hat der Kläger nicht aufgestellt, vielmehr Vermutungen
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bedarf. Konkrete Behauptungen hat der Kläger nicht aufgestellt, vielmehr Vermutungen
darüber, inwieweit noch in der konkreten Bedarfsbemessung enthaltene
Kostenpositionen vorhanden sind, angestellt.
b.
Selbst wenn aber das Vorbringen des Klägers zu Grunde zu legen wäre, rechtfertigt dies
keine Abänderung. Soweit er hinsichtlich einzelner Positionen des konkreten Bedarfs
behauptet hat, diese fallen nicht (mehr) an, kann dies bei der konkreten
Bedarfsbemessung keine Berücksichtigung (mehr) finden.
So erscheint es bereits außergewöhnlich, dass die Beklagte - die in der Vergangenheit
unstreitig ein Kosmetikstudio besucht hat, Urlaubsreisen getätigt und Restaurants
aufgesucht hat sowie Bücher, Zeitschriften sich angeschafft hat, all dies nunmehr
gänzlich fallengelassen haben soll. Jedenfalls wäre ein derart sparsames Verhalten der
Beklagten auch aus bedarfsrechtlicher Sicht unbeachtlich. Maßstab des ehelichen
Bedarfes ist zwar grundsätzlich die individuelle Lebensführung, vgl. auch § 1578 Abs. 1
BGB. Nach dem Scheitern der Ehe wird die Lebensführung aber einem objektivierten
Maßstab unterworfen, weshalb sowohl eine verschwenderische (OLG Düsseldorf FamRZ
1996, 1418) als auch eine übertrieben sparsame Lebensführung (OLG Hamm FamRZ
1993, 1089) außer Betracht zu bleiben haben.
Lediglich dann, wenn es sich bei den durch den Kläger angeführten Kostenpositionen um
solche handeln würde, die einen außergewöhnlichen Bedarf (z.B. im Sinne eines
Mehrbedarfs zu den ehelichen Verhältnissen) begründet hätten, käme ein
berücksichtigungswürdiger nachträglicher Wegfall in Betracht (vgl. auch BGH FamRZ
1985, 582; Büte a.a.O.). Sämtliche der vorgenannten Kostenpositionen sind aber solche,
die schon in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen üblicherweise anfallen. Selbst
wenn tatsächlich keinerlei Kosten für die genannten Positionen anfallen würden, läge ein
übertrieben sparsames Verhalten der Beklagten vor, welches dem Kläger nicht zu Gute
kommen darf und daher bei der Bestimmung des objektivierten Bedarfs
unberücksichtigt bliebe.
3.
Eine Abänderung kommt daher nur insoweit in Betracht, als sich die Verhältnisse auf der
Ebene der Bedarfsdeckung bzw. der Leistungsfähigkeit verändert hätten.
Eine solche Veränderung ist aber bei den bedarfsdeckenden Einkünften der Beklagten
weder durch den Kläger vorgebracht noch erkennbar.
Soweit dagegen der Kläger eine Verringerung seiner eigenen Einkünfte geltend macht,
kann dies nicht zum Erfolg der Abänderungsklage führen.
a.
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers
allein danach zu bestimmen ist, inwieweit er in der Lage ist, den im Senatsurteil
festgelegten nachehelichen Unterhalt von 2.759 DM sowie dem titulierten
Kindesunterhalt von 844 DM (insgesamt daher 3.603 DM = 1.842,18 Euro) bei
Weiterberücksichtigung des ihm zustehenden Selbstbehaltes von 850 Euro bzw. seit Juli
2005 von 915 Euro zu zahlen. Mit Erfolg kann sich der Kläger daher nur dann auf die
veränderten Verhältnisse berufen, wenn diese zu Einkünften führen, die unterhalb von
2.692 Euro bzw. seit Juli 2005 von 2.757 Euro führen. Insoweit trägt der Kläger als
Abänderungskläger die volle Darlegungs- und Beweislast. Dem ist der Kläger in
mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen.
b.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Haupteinnahmequelle des Klägers der erzielte
Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit bildet. Der Ermittlung des unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens Selbständiger ist regelmäßig ein Durchschnittswert, der nach
dem Durchschnitt des Gewinns des Selbständigen der letzten drei bzw. fünf Jahre vor
dem maßgeblichen Unterhaltszeitraum (BGH FamRZ 2004, 1177) zu bestimmen ist,
zugrunde zu legen. Da der Kläger hier eine Abänderung nach dem Jahr 2004 begehrt,
wären daher die Jahre 2001 bis 2003, ggf. auch die Jahre 1999 bis 2003 heranzuziehen;
entsprechend für den Abänderungszeitraum ab 2005 die Jahre 2002 bis 2004 bzw. ggf.
2000 bis 2004.
Insoweit fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung der Einkünfte des Klägers für
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Insoweit fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung der Einkünfte des Klägers für
die Zeit ab dem Jahr 2003. Eingereicht hat der Kläger lediglich die zum 31. Dezember
2003 erstellte Gewinnermittlung (Bl. 284 ff.). Substantiierter Sachvortrag fehlt dagegen
ebenso wie die Einreichung sonstiger Unterlagen über seine weiteren Einkünfte aus
Miete, Kapital bzw. seine berücksichtigungsfähigen Belastungen. Schon deshalb kann
nicht abschließend überprüft werden, ob und in welchem Umfang die Einkünfte des
Klägers sich im Verhältnis zu den im abzuändernden Senatsurteil zu Grunde gelegten
Einkünften verändert haben. Zugleich ist nicht feststellbar, inwieweit der Kläger in
tatsächlicher Hinsicht ganz oder teilweise leistungsunfähig geworden sein könnte.
c.
Selbst unter Heranziehung der durch den Kläger für den Zeitraum 2000 bis 2002
dargetanen Einkünfte kann aber nicht festgestellt werden, ob eine Veränderung
tatsächlich stattgefunden hat und ob diese zu einer berücksichtigungsfähigen
verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers geführt hat.
aa.
Zunächst hat der Kläger allein die ermittelten Gewinne seiner selbständigen Tätigkeit
dargetan, nicht aber im Einzelnen dargestellt und belegt, wie dieser Gewinn ermittelt
worden ist. Eine Gewinn- und Verlustrechnung hat der Kläger den eingereichten
Unterlagen nicht beigefügt. Soweit der Kläger daher insbesondere für die Jahre 2001 und
2002 einen verminderten Gewinn im Verhältnis zu den Vorjahren behauptet hat, kann
schon nicht überprüft werden, ob hier tatsächlich ein gewinnmindernder Einbruch seiner
Umsätze erfolgt ist oder ob dies nicht vielmehr auf eine Erhöhung von
Belastungspositionen rückführbar ist, die möglicherweise im Verhältnis zur
unterhaltsberechtigten Beklagten unberücksichtigt bleiben müssen.
Lediglich für das Jahr 2003 liegt eine ausführliche Gewinnermittlung vor (Bl. 284 ff.).
Dabei fällt zumindest auf, dass die Betriebseinnahmen im Jahr 2002 rund 218.000 Euro
betragen haben, wohingegen im Jahr 2003 sogar eine erhebliche Steigerung auf rund
265.000 Euro erfolgt ist (Bl. 287). Dies spricht jedenfalls dem ersten Anschein nach nicht
dafür, dass eine Umsatzeinbuße stattgefunden hat. Auffällig ist dagegen, dass im Jahr
2003 bei den Raumkosten eine Kostensteigerung um rund 50 % im Verhältnis zum
Vorjahr stattgefunden hat. Dies jedenfalls hätte eine nähere Erläuterung durch den
Kläger bedurft, die hier fehlt.
bb.
Hinsichtlich der erzielten Kapitaleinkünfte kommt eine Durchschnittsrechnung für 3 bzw.
5 Jahre wie bei den selbständigen Einkünften grundsätzlich nicht in Betracht. Es handelt
sich um regelmäßig erzielte Einkünfte, die in unterhaltsrechtlicher Hinsicht jährlich zu
erfassen sind.
Erneut ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Einkünfte für die Zeit ab 2003 nicht
belegt sind. Da der Kläger aber erst ab dem Jahr 2004 eine Abänderung begehrt, ist sein
Vorbringen unschlüssig.
Selbst wenn aber diese Bedenken zurückzustellen wären und insoweit eine
Berücksichtigung für die durch den Kläger belegten Zeiträume von 2000 bis 2002
stattfinden könnte, müssen die Einkünfte in der tatsächlich erzielten Höhe abzüglich der
tatsächlich angefallenen Werbungskosten Berücksichtigung finden. Auf steuerlich
berücksichtigungsfähige Pauschalen, insbesondere den entsprechenden Freibetrag bzw.
den pauschalen Ansatz von Werbungskosten, kommt es für die unterhaltsrechtlich
relevanten Einkünfte nicht mehr an. Bei den nachfolgenden Musterberechnungen des
Senats sind daher die erzielten Kapitaleinkünfte in voller Höhe berücksichtigt.
cc.
Bei den angefallenen Einkommensteuern dürfen - worauf der Senat bereits im Rahmen
des am 27. September 2001 verkündeten Senatsurteils (9 UF 331/99) hingewiesen hat -
grundsätzlich nur die tatsächlich angefallenen Steuern berücksichtigt werden. Damit sind
allein die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer und der tatsächlich gezahlte
Solidaritätszuschlag berücksichtigungsfähig. Umgekehrt ist dagegen die in dem
maßgeblichen Zeitraum angefallene tatsächliche Steuerrückerstattung ebenfalls zu
berücksichtigen.
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Unter Zurückstellung sämtlicher vorangestellter Bedenken an der Substanz des
klägerischen Vorbringens sind daher aus selbständiger Tätigkeit und aus
Kapitaleinkünften folgende Zahlen feststellbar:
d.
Hinsichtlich der durch den Kläger vermieteten Objekte kann dieser sich gegenüber der
Beklagten nicht in vollem Umfange auf angefallene Verluste berufen.
aa.
Zunächst ist problematisch, ob der Kläger nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe sich
überhaupt noch auf derartige negative Einkünfte, die eine Vermögensbildung zu Lasten
der unterhaltsberechtigten Beklagten darstellen, berufen kann.
Dies mag aber angesichts dessen, dass im Rahmen des am 27. September 2001
verkündeten Senatsurteils (9 UF 331/99) zumindest die angefallenen Schuldzinsen
Berücksichtigung gefunden haben, zunächst dahinstehen. Problematisch würde dies
jedenfalls aber, soweit der Kläger über die Schuldzinsen hinausgehende Belastungen
geltend gemacht hat. Im Senatsurteil sind allein die erzielten Mieteinkünfte abzüglich der
angefallenen Schuldzinsen berücksichtigt worden.
bb.
Jedenfalls aber kann sich der Kläger allein auf die vermieteten Objekte in S…, K… und
D… berufen. Bereits im Senatsurteil ist darauf hingewiesen worden, dass die weiteren
Mietobjekte erst nach der Trennung der Parteien durch den Kläger angeschafft wurden
und daher der Ehe nicht mehr zugerechnet werden können. Dies gilt in jedem Fall dann,
wenn sich der Kläger auf Verluste aus diesen Objekten und daher auf eine
Vermögensbildung zu Lasten der Beklagten berufen will.
Für die allein berücksichtigungsfähigen Mietobjekte S…, K… und D… ergibt sich daher -
unter Zurückstellung der weitergehenden Bedenken an den Belastungspositionen und
ihrer Berücksichtigungsfähigkeit - folgende Aufstellung:
e.
Müsste wie zuvor dargestellt gerechnet werden, so wäre auf Seiten des Klägers
jedenfalls eine fiktive Steuerlast zu berücksichtigen. Dies hat der Senat bereits in seinem
Urteil ausgeführt (dort Seite 7 f., Bl. 20 d.A.). Die fiktive Steuerlast folgt hier aus dem
Umstand, dass die ermittelten Gewinne des Klägers an sich zu einer höheren als der
tatsächlich angefallenen Steuerlast geführt hätten. Zurückzuführen ist dies darauf, dass
bei den ermittelten Steuerlasten die Verluste sämtlicher dem Kläger gehörender Objekte
Berücksichtigung gefunden haben. Derartige Steuerersparnisse haben aber jedenfalls
dann, wenn dem Kläger die Mieteinkünfte zuzurechnen sind, ihm allein zu verbleiben,
d.h. sie dürfen bei der Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung finden.
Daher sind dem zu versteuernden Einkommen des Klägers die Verluste der
berücksichtigungsfähigen Mietobjekte hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung der
Grundtabelle (bei zwei Kinderfreibeträgen) würden sich daher folgende fiktiven
Einkommensteuern ergeben:
Sind diese fiktiv angefallenen Steuerlasten dem Kläger zu Gute zu halten, so darf dann
aber nicht zusätzlich die tatsächlich gezahlte Steuer Berücksichtigung finden, da dies zu
einer doppelten Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Steuer führen würde.
Nach alledem kann unter Zurückstellung sämtlicher vorangestellter Bedenken folgende
vorläufige Berechnung vorgenommen werden:
Bei einem hierauf folgenden monatsdurchschnittlichen Einkommen von 5.476,16 Euro ist
der Kläger aber unschwer leistungsfähig, wie aus den vorangestellten Berechnungen des
Senats folgt.
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