Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: fahrtkosten, pauschal, verkehrsmittel, berufsverband, wohnung, sammlung, selbstbehalt, quelle, link, verfügung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 163/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 1601
BGB, § 1603 BGB
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Unterhaltsklage
des volljährigen Kindes: Leistungsfähigkeitsprüfung für den
nicht in Anspruch genommenen Elternteil und Abzugsfähigkeit
zusätzlicher Altersversorgung vom Einkommen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in P. Prozesskostenhilfe
bewilligt, soweit er beantragt, den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts von
277 € ab November 2006 zu verurteilen.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag und die weitergehende Beschwerde werden
zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise
begründet. Dem Kläger ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
weitergehend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auch insoweit bietet die von ihm
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1. Auszugehen ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, wie auch vom Amtsgericht in
seiner teilweisen Abhilfeentscheidung angenommen, von einem Nettoeinkommen der
Mutter des Klägers von rund 2.236 €. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge von
253 € verbleiben 1.983 €.
2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann im Prozesskostenhilfeverfahren
angenommen werden, dass die Beiträge der Mutter des Klägers zu einer privaten
Lebensversicherung, die nach den eingereichten Belegen insgesamt rund 164 €
betragen, zumindest in einer Höhe von 136 € abzugsfähig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist einem Unterhaltspflichtigen bei der
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines
Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene -
zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen (BGH, FamRZ 2004, 792, 793). Im Rahmen des
nachehelichen Unterhalts kann der Unterhaltspflichtige für eine zusätzliche
Altersvorsorge 4 % des eigenen Bruttoeinkommens absetzen (BGH, FamRZ 2005, 1817,
1822; FamRZ 2007, 879, 881 f.), sofern derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet
werden (BGH, FamRZ 2007, 193 f.). Bei der Inanspruchnahme auf Volljährigenunterhalt
kommt ebenfalls die Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine weitere zusätzliche
Altersvorsorge in Betracht. Insoweit ist allein zweifelhaft, ob 4 % oder 5 % des jeweiligen
Bruttoeinkommens berücksichtigungsfähig sind (vgl. hierzu
Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 3314 a. E.).
Da ungeklärte Rechtsfragen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht zu Lasten der
bedürftigen Partei beantwortet werden dürfen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 665; BGH,
FamRZ 2003, 671; Senat, FamRZ 2000, 1033, 1035; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114,
Rz. 21; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 257), kann zu
Gunsten des Klägers bei Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt angenommen
werden, dass seine Mutter 5 % des Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge
aufwenden darf. Da der Bruttojahresverdienst der Mutter des Klägers in der
Beschwerdeschrift mit 32.628,91 € angegeben ist, errechnet sich so ein abzugsfähiger
Betrag von rund 136 €.
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Nach Abzug eines Betrages von 136 € verbleiben auf Seiten der Mutter des Klägers noch
1.847 € ( 1.983 € - 136 €).
3. Das Amtsgericht hat in seiner teilweisen Abhilfeentscheidung berufsbedingte
Aufwendungen einerseits konkret, nämlich die Aufwendungen für den Berufsverband und
die Reinigung der Berufskleidung, berücksichtigt und ferner 5 % pauschal abgesetzt.
Dies steht nicht im Einklang mit Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005. Danach können berufsbedingte
Aufwendungen in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt
werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere
Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche
Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Danach kommt entweder
ein Abzug von 5 % pauschal oder aber eine konkrete Berechnung in Betracht. Dass
einerseits 5 % pauschal und daneben einzelne Aufwendungen noch konkret abzuziehen
sind, scheidet demnach aus.
Allerdings hat das Amtsgericht die Aufwendungen für Fahrtkosten konkret mit 99,16 €
angegeben. Tatsächlich hat es diesen Betrag aber errechnet, indem es von dem
Einkommen der Mutter des Klägers, das nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags
verblieben ist, also von 1.983 €, 5 % pauschal abgesetzt hat.
Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger die berufsbedingten Aufwendungen seiner Mutter
im Einzelnen konkret angegeben hat, ist eine konkrete Berechnung erforderlich. Diese
führt im Ergebnis zu höheren berufsbedingten Aufwendungen, als vom Amtsgericht
angenommen.
a) Die Aufwendungen für den Berufsverband mit monatlich 12 € sind, wovon auch das
Amtsgericht ausgegangen ist, abzugsfähig (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1, Rz. 104).
b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts können die Aufwendungen für die
Reinigung der Berufskleidung mangels substanziierten Vortrags des Klägers nicht
abgesetzt werden. Berufsbedingte Aufwendungen sind nur dann berücksichtigungsfähig,
wenn sie notwendigerweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden sind und
sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebenshaltung abgrenzen lassen.
Insbesondere Kosten der Kleiderreinigung fallen allgemein an. Ein aus beruflichen
Gründen entstehender Mehraufwand dieser Art lässt sich ohne konkrete Angaben hierzu
grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit schätzen (vgl. BGH, FamRZ
2007, 193).
c) Die der Mutter entstehenden Fahrtkosten infolge der Berufsausübung können bei
summarischer Betrachtung im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., §
114, Rz. 19; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 254) mit dem vom Kläger genannten Betrag, mit
rund 293 €, angesetzt werden.
Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass seine Mutter zum Erreichen der
Arbeitsstelle nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden kann. Dabei kann
dahinstehen, ob der Unterhaltspflichtige, wenn es nicht um Unterhalt für ein
minderjähriges Kind, sondern um Ehegattenunterhalt oder, wie hier, um Unterhalt für ein
volljähriges Kind geht, unterhaltsrechtlich in der Wahl des Verkehrsmittels freier ist (vgl.
hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9.
Aufl., Rz. 934). Vorliegend spricht schon der Umstand, dass die Mutter des Klägers in
Werder/Havel wohnt und in Neuruppin arbeitet, dafür, dass ihr die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Eine Internetabfrage beim Verkehrsverbund Berlin-
Brandenburg (www.vbbonline.de) ergibt für Fahrten von Werder/Havel nach Neuruppin für
die einfache Fahrt Fahrzeiten von über zwei Stunden bei mindestens dreimaligem
Umsteigen.
Legt man entsprechend den Angaben in der Anlage K 11 des Schriftsatzes vom
23.5.2007 eine einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 94 km zu
Grunde und berücksichtigt nur die 76 Arbeitstage, an denen die Mutter des Klägers mit
dem Pkw zur Arbeit gefahren ist, ergeben sich bei einer Entfernungspauschale von 0,25
€ je km (vgl. Nr. 10.2.2 der genannten Unterhaltsleitlinien) monatliche Fahrtkosten von
298 € (= 94 km x 2 x 0,25 € x 76 Tage : 12 Monate). Schon vor diesem Hintergrund
können zumindest im Prozesskostenverfahren die vom Kläger genannten 293 €
angesetzt werden.
Das Hauptverfahren mag ergeben, was es mit der Angabe in der Anlage K 11 auf sich
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Das Hauptverfahren mag ergeben, was es mit der Angabe in der Anlage K 11 auf sich
hat, dass daneben 148 Tagen die Arbeitsstätte mit übrigen Beförderungsmitteln
aufgesucht worden ist. Gleiches gilt für die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die Mutter des Klägers im Zusammenhang mit den hohen Fahrtkosten
eine Steuererstattung erhalten hat, die ebenfalls zum unterhaltspflichtigen Einkommen
zählt (Nr. 1.7 der genannten Leitlinien).
d) Es ergeben sich somit berufsbedingte Aufwendungen von 305 € (= 12 € + 293 €).
4. Nach alledem stellt sich bei summarischer Betrachtung das bereinigte Einkommen
der Mutter des Klägers auf 1.542 € (= 1.847 € - 305 €). Damit stehen ihr über dem
Selbstbehalt von 1.010 € noch 532 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Auf Seiten des
Beklagten sind es unstreitig rund 1.297 €. Danach ergibt sich eine Haftungsquote des
Beklagten von 70,91 % [= 1.297 € : (532 € + 1.297 €)]. Bei einem ungedeckten Bedarf
des Klägers von 436 € errechnet sich ein Haftungsanteil des Beklagten von 309 €. Da
der Kläger die monatlichen Zahlungen von 32 € gegen sich gelten lässt und nur den
Differenzbetrag verlangt, ergibt sich ein offener Monatsbetrag von 277 €. Insoweit ist
dem Kläger weitergehende Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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