Urteil des OLG Brandenburg vom 11.08.1999

OLG Brandenburg: entwässerung, stand der technik, treu und glauben, kündigung, mangelhaftigkeit, einbau, anschlussberufung, angemessene frist, ausführung, beweisverfahren

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 132/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Nr 7 S 3 VOB B, § 8 Nr 3 Abs
2 VOB B, § 13 Nr 5 Abs 2 VOB B
VOB-Vertrag: Mängelbeseitigungsaufforderung mit Verlangen
nach einer ungeeigneten Nachbesserungsmaßnahme
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 11. August 1999 teilweise abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 1999 verurteilt, an die Klägerin 36.635,01 €
nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17. August 1999 zu zahlen; im übrigen bleibt das
Versäumnisurteil vom 17. Februar 1999 aufrechterhalten.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben - mit Ausnahme der Kosten der
Säumnis der Klägerin im Termin vom 17. Februar 1999, die dieser allein zur Last fallen -
die Klägerin zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der durch Einholung des
Sachverständigengutachtens einschließlich dessen mündlicher Erläuterungen
entstandenen Kosten, die die Klägerin allein trägt - haben die Klägerin 62 % und die
Beklagte 38 % zu tragen; die Kosten der Anschlussberufung und des
Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restwerklohn aus einem auf Grundlage ihres
Angebots vom 17. Januar 1996 (Bl. 72 ff. d.A.) und des Verhandlungsprotokolls vom 18.
Januar 1996 (Bl. 130 ff. d.A.) am 15. März 1996 geschlossenen VOB-
Nachunternehmervertrag (Bl. 14 ff. d.A.), mit dem die Beklagte die Klägerin mit der
Lieferung und Montage von Kunststoffelementen (Gewerk: Kunststoff-Fenster inclusive
Verglasung) für das Bauvorhaben "Wohnhausanlage …" (Häuser A bis I) beauftragte. Im
Streit stehen, nachdem das Urteil des Senats vom 5. Mai 2004, auf dessen Inhalt (Bl.
1509 ff. d.A.) verwiesen wird, im übrigen rechtskräftig ist, nur noch die von der Klägerin
geltend gemachte Vergütung in Höhe von 12.175,36 € (23.812,93 DM) für die
nachträgliche Anbringung von Z-Profilen an den Terrassentüren und die von der
Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Erstattung der infolge Kündigung
des Werkvertrages entstandenen Fertigstellungsmehrkosten von 65.003,06 DM sowie
weiterer Mängelbeseitigungskosten für den nachträglichen Einbau von
Entwässerungsröhrchen i.H.v. 9.927,15 DM.
Bei der von der Klägerin hergestellten Ausführung der Fenstertüren aus Profilen des
zertifizierten Fenstersystems „Roplasto 6001“ waren für die Entwässerung der
Blendrahmenkonstruktion Entwässerungsbohrungen mit einem Durchmesser von 7 mm
und - dazu versetzt angeordnet - innen Entwässerungsschlitze vorgesehen, die
Abdichtung zwischen Blendrahmen und Aluschwellenabdeckprofil erfolgte durch
Silikondichtstoff.
Nachdem die Beklagte am 29. April 1996 unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und
Androhung der Auftragsentziehung u.a. gerügt hatte, „die Außenfensterbänke ragen
nicht in den an der Unterseite des Stockrahmens vorgesehenen Falz“, was den Regeln
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nicht in den an der Unterseite des Stockrahmens vorgesehenen Falz“, was den Regeln
der Technik widerspräche und die „Gefahr der Wasserhinterläufigkeit“ begründe,
teilweise sei bei den Fenstertüren im Balkonbereich „ein Hochführen des Abdeckbleches
unter den Überhangstreifen nicht möglich“, und den gutachterlichen Nachweis der
Einhaltung des Stands der Technik verlangt hatte, beauftragte die Klägerin den
Bausachverständigen Dipl. Ing. U… mit der Beantwortung der Frage, ob der Anschluss
des Schwellenabdeckprofils zum Blendrahmen und Pfosten der Fenstertür, der
Entwässerungsbohrungen mit Silikonabdichtung dem Stand der Technik entspreche, was
jener anhand der ihm vorgelegten Ausführungsmuster in seiner baufachlichen
Stellungnahme vom 9. Mai 1996 bejahte, und die Gefahr der Wasserhinterläufigkeit
bestehe, was er verneinte. Da sich ihre Auftraggeberin, die W… Wohnungs- und
Gewerbebau GmbH, hiermit nicht zufrieden stellen ließ, machte die Beklagte gegen
diese im Juni 1996 ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Berlin (8 OH
5/96) anhängig, in dem unter anderem geklärt werden sollte, ob die Entwässerung der
Fenster fachgerecht ausgeführt worden sei; der Klägerin wurde der Streit verkündet. Mit
der Begutachtung wurde der Sachverständige T… beauftragt, der am 8. Juli 1996 eine
Ortsbesichtigung vornahm und die Entwässerung für unzureichend erachtete. Unter dem
10. Juli 1996 forderte die Beklagte daraufhin die Klägerin unter Bezugnahme auf die
Ausführungen des Sachverständigen T… anlässlich der Ortsbesichtigung auf, bis zum
16. Juli 1996 die „unteren Entwässerungsöffnungen der Rahmen an den Terrassentüren
(…) mit Röhrchen (…) durch die Kammer nach innen zu führen“ und die vorhandenen
Schlitze zu schließen. Die Klägerin kam indes auch der mit der Androhung, andernfalls
den Auftrag zu entziehen, versehenen Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom
24. Juli 1996, die Mängelbeseitigung „Entwässerung Rahmen - Aluschiene
Kämpferbereich“ sowie die Fertigstellung der Häuser E, F und G bis zum 27. Juli 1996
vorzunehmen, nicht nach, sondern teilte unter dem 29. Juli 1996 mit, sie habe vergeblich
versucht, die Entwässerung nach den Vorgaben des Sachverständigen T… einzubauen
(Bl. 658 f. = 1378 f. d.A.).
Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 1996 (Bl. 24 ff. d.A.) eine
Teilkündigung bezüglich der Häuser H und I aus und forderte die Klägerin unter
Bezugnahme auf die früheren Schreiben unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln
an den Häusern A bis F und zur Fertigstellung von Haus G auf. Sie drohte an, den
Vertrag im übrigen zu kündigen, falls die Klägerin die neuerlichen Fristen nicht einhalten
sollte. Der Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 31. Juli 1996, bis zum 9. August
1996 Sicherheit gemäß § 648 a BGB zu erbringen, kam die Beklagte nicht nach, sondern
kündigte mit Schreiben vom 12. August 1996 sodann das Vertragsverhältnis auch
bezüglich der Häuser A bis G. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. und 15. August 1996
widersprach die Klägerin den Kündigungen und setzte sich im einzelnen mit den
Beanstandungen der Beklagten auseinander. Auf den Inhalt der genannten Schreiben
wird Bezug genommen.
Durch die G… Bauelemente GmbH ließ die Beklagte auf der Grundlage des schriftlichen
Gutachtens des Sachverständigen T… vom 21. Oktober 1996 (Bl. 156 ff. d.A.) die
Arbeiten an den Aluschwellen der Terrassentüren - Erweiterung der
Entwässerungsbohrungen auf 10 mm, Einbau von Entwässerungsröhrchen und
Anbringung von Abdeckkappen als Windschutz - durchführen, ferner ließ sie die noch
ausstehenden Leistungen ausführen.
Im Rahmen einer von der Beklagten vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage gegen
ihre Auftraggeberin (Az.: 96 O 43/97) erstellte der Sachverständige Sch… unter dem 4.
März 1998 sowie am 16. Juli 1999 Gutachten zu der Frage, ob die in dem
streitgegenständlichen Bauvorhaben eingebauten Fenster mangelhaft bzw. ob in dem
ersten Gutachten festgestellte Mängel vollständig beseitigt seien; hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die Gutachten Bl. 561-572 und Bl. 903-914 d.A. verwiesen. Die
Klägerin brachte Ende 1998/Anfang 1999 nach Aufforderung durch die Beklagte die vom
Sachverständigen Sch… in seinem Gutachten vom 4. März 1998 zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Wasserablaufs geforderten Z-Profile an.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Betrages aus der Schlussrechnung vom
22. August 1996 (Bl. 50 ff. d.A.) in Höhe von 230.199,28 DM in Anspruch genommen.
Durch Teilurteil vom 3. September 1997 hat das Landgericht Potsdam die Beklagte zur
Zahlung von 97.887,54 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach Aufhebung und
Zurückverweisung durch Urteil des Senats vom 21. August 1998 (Az.: 4 U 212/97, Bl.
606 ff. d.A.) hat das Landgericht Potsdam am 17. Februar 1999 ein klageabweisendes
Versäumnisurteil erlassen, gegen das die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat - soweit für die Entscheidung noch von Bedeutung - die Berechtigung
zur Geltendmachung der Kosten für Entwässerungsröhrchen in Abrede gestellt und dazu
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zur Geltendmachung der Kosten für Entwässerungsröhrchen in Abrede gestellt und dazu
behauptet, ihre Leistung sei mangelfrei gewesen, zu Feuchtigkeitserscheinungen sei es
nicht gekommen. Sie hat bestritten, dass Entwässerungsröhrchen überhaupt eingebaut
worden seien und behauptet, es handle sich ohnehin um "Sowieso"-Kosten. Ferner hat
sie die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der angesetzten Fertigstellungsmehrkosten
in Abrede gestellt. Ohnehin hätten die Parteien im unmittelbaren Anschluss an das
Mangelschreiben der Beklagten vom 29. April 1996 vereinbart, zum Nachweis der
Mangelfreiheit der Entwässerung das Gutachten eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen einzuholen. Es sei dabei Übereinkunft darüber erzielt
worden, dass die Beklagte ausdrücklich ohne Einwendungen zahlen werde, wenn der
Gutachter die Mangelfreiheit bestätige. Der daraufhin beauftragte öffentlich bestellte
und vereidigte Sachverständige U… habe die Leistung der Klägerin als mangelfrei
bestätigt.
Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 17.
Februar 1999 zu verurteilen, an sie 226.245,27 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 15.
Mai 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 17. Februar 1999 aufrechtzuerhalten.
Sie hat vorsorglich die Aufrechnung erklärt, u.a. mit den Kosten für die Anbringung von
Entwässerungsröhrchen (9.927,15 DM) und Fertigstellungsmehrkosten von 65.003,06
DM, die ihr aufgrund der Beauftragung der G… Bauelemente GmbH entstanden seien;
hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gegenüberstellung der Kosten (Bl. 216 f. d.A.)
verwiesen.
Das Landgericht Potsdam hat die Beklagte durch Urteil vom 11. August 1999 unter
teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 155.071,34 DM
nebst 5 % Zinsen seit dem 16.06.1997 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der
Ausführungen zum Werklohnanspruch wird auf die Entscheidungsgründe Bl. 718-723 d.A.
Bezug genommen. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten nicht zu.
Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Anbringen von Entwässerungsröhrchen
könne die Beklagte nicht geltend machen, da die Parteien einen
Schiedsgutachtervertrag geschlossen hätten, in dessen Ergebnis die Mangelfreiheit
bestätigt worden sei. Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 65.003,06 DM könne
die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der §§ 8 Nr. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Nr. 7, 5 Nr.
4 VOB/B als Folge der unstreitigen Kündigung nicht mit Erfolg beanspruchen, denn es sei
nicht ersichtlich, dass die Kündigung zu Recht wegen eines Verzuges der Klägerin mit der
Fertigstellung oder Mängelbeseitigung erfolgt sei. Ersatzvornahmekosten, Ansprüche auf
Verzugsschadensersatz sowie Zahlung einer Vertragsstrafe schieden mangels
hinreichend vorgetragenen Verzuges der Klägerin insgesamt aus.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung und die Klägerin Anschlussberufung
eingelegt.
Mit ihrer Berufung hat sich die Beklagte - soweit für den Rechtsstreit noch von
Bedeutung - in Bezug auf ihre Gegenansprüche im Zusammenhang mit den Kosten für
die Entwässerungsröhrchen (9.927,15 DM) gegen die Annahme einer verbindlichen
Schiedsvereinbarung gewandt. In diesem Zusammenhang hat sie auch Kritik an der
fachlichen Qualität des Gutachtens U… geübt und stattdessen auf das in dem
selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin durch den Sachverständigen
T… erstattete Gutachten verwiesen, der nach Feststellung der Mangelhaftigkeit der
Arbeit der Klägerin hinsichtlich der Terrassentürschwellen als
Mangelbeseitigungsmaßnahme u.a. die Anbringung der Entwässerungsröhrchen
vorgeschlagen hatte. Das Risiko, dass diese Feststellungen falsch seien, habe nicht sie,
die Beklagte, sondern die Klägerin zu tragen.
Mehrkosten in Höhe von 65.003,06 DM, d.h. die Kosten der von der Beklagten -
unstreitig - unter dem 7. Februar 1997 beauftragten G… Bauelemente GmbH, könne sie
verlangen, weil sie den Vertrag mit der Klägerin berechtigterweise gekündigt habe. Sie
habe, was im einzelnen näher ausgeführt wird, die Klägerin bereits frühzeitig auf die
Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen hingewiesen und unter Hinweis auf die Gefahr der
Wasserhinterläufigkeit sowie Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die
Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein weiteres Zuwarten mit Blick auf die
Gefahr der "Wasserhinterläufigkeit" nicht zuzumuten gewesen sei. Wie sich aus dem
Gutachten des von dem LG Berlin herangezogenen Sachverständigen Sch… ergebe,
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Gutachten des von dem LG Berlin herangezogenen Sachverständigen Sch… ergebe,
habe die Klägerin trotz der unter dem 10. Juli 1996 erfolgten Aufforderung unter
Fristsetzung zum 16. Juli 1996, die aufgeführten Mängel entsprechend den
Feststellungen des Sachverständigen T… zu beseitigen, keine entsprechenden Arbeiten
durchgeführt. Die Klägerin habe zudem nach Erhalt der Teilkündigung vom 6. August
1996 die Arbeiten gänzlich eingestellt und sei nicht der Aufforderung nachgekommen,
die Arbeiten an den Häusern A-G (gestaffelt) bis spätestens 14. August 1996 fertig zu
stellen, dem - unstreitig - vom Bauherrn für die Endabnahme des Bauvorhabens
vorgesehenen Termin. Die Klägerin habe sich überdies in einer Weise verhalten, dass die
Beklagte jegliches Vertrauen in eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit verloren habe.
Die Klägerin habe jeweils bis zum spätestmöglichen Termin die Mangelhaftigkeit ihrer
Arbeit bestritten und im Juni 1996 unwahre Angaben über die Wärmedämmung
gemacht.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
unter Abänderung des vorbezeichneten Urteils die Klage unter Aufrechterhaltung des
Versäumnisurteils vom 17. Februar 1999 abzuweisen,
sowie
die Berufung der Klägerin und deren Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
das angefochtene Urteil - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. Februar 1999
- abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.921,71 € nebst 11,25 % Zinsen aus
96.746.35 € seit dem 1. Oktober 1996 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB
aus weiteren 12.175,36 € ab dem 7. August 2003 zu zahlen,
sowie
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung Zahlung weiterer 22.038,68 DM sowie Zubilligung von
mehr Zinsen erstrebt. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Klägerin die Begleichung ihrer
Rechnung vom 3. Juni 2003 betreffend die Anbringung von Z-Profilen an den
Terrassentürschwellen in Höhe von (brutto) 12.175,36 € (23.812,93 DM) begehrt.
Sie ist den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im einzelnen
entgegengetreten und hat behauptet, zwar wären sich die Parteien eines im Mai 1996
geschlossenen Schiedsvertrages nicht bewusst gewesen. Auf Mängel gegründete
Ansprüche könne die Beklagte gleichwohl nicht geltend machen, denn das Werk sei nicht
mangelhaft gewesen. Bei den vor ihr - der Klägerin - eingebauten Fenstern und
Fenstertüren habe nicht die Gefahr einer Wasserhinterläufigkeit bestanden. Die
Fensteranlage einschließlich der von der Herstellerin hierzu in ihrem Prospekt
empfohlenen Schwelle 86181 sei durch das ift Rosenheim zertifiziert. Hinsichtlich des bei
den Terrassentürschwellen verwandten Silikons liege eine Bestätigung des Herstellers,
Firma W…, vom 26. Mai 1996 vor, gemäß der bei dem Einsatz von W… Silikon Neutral
auf Aluminium als Untergrund bislang keinerlei Haftungsschwierigkeiten aufgetreten
seien. Die Klägerin hebt hervor, dass die durch den Sachverständigen T… hinsichtlich der
Terrassenfensterschwellen vorgeschlagene Maßnahme - die Anbringung von
Entwässerungsröhrchen - bei dem von ihr eingesetzten Profil Roplasto 86181 untauglich
sei. Darauf habe sie die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 1996 hingewiesen sowie sich
dieserhalb mit Schreiben vom 19. Juli 1996 (Bl. 1444 ff. d.A.), 30. Juli 1996 (Bl. 1449 d.A.)
und 17. Dezember 1996 (Bl. 1450 d.A.) an den Sachverständigen T… selbst gewandt.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte deshalb nicht die G… Bauelemente GmbH
mit entsprechenden Arbeiten habe beauftragen dürfen; dies sei voreilig gewesen. Sie -
die Klägerin - müsse nicht Kosten und Risiko einer untauglichen Maßnahme tragen, die,
wie aus dem Gutachten Sch… ersichtlich werde, gerade erst die Mangelhaftigkeit
herbeigeführt habe. Im übrigen hat die Klägerin die Angemessenheit und Ortsüblichkeit
der durch die G… Bauelemente GmbH angesetzten Preise bestritten und behauptet, bei
der Anbringung von Z-Profilen habe es sich um eine gesondert beauftragte Maßnahme,
nicht dagegen um eine Mängelbeseitigung, gehandelt.
Der Senat hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 16. August 2001 (Bl. 1201 f. d.A.)
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlichen Gutachten des
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Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlichen Gutachten des
Sachverständigen Dipl. Ing. L… vom 25. November 2002 und dessen mündlichen
Ergänzungen im Termin vom 4. Juni 2003 (Sitzungsprotokoll Bl. 1275 ff. d.A.) sowie die -
aufgrund eines weiteren Beweisbeschlusses vom 17. September 2003 (Bl. 1387 f d.A.) -
im Rahmen eines Ortstermins am 8. März 2004 (Sitzungsprotokoll Bl. 1476 ff. d.A.)
erfolgten mündlichen Erläuterungen verwiesen.
Mit Urteil vom 5. Mai 2004 hat der Senat auf die Berufung und die Anschlussberufung
der Klägerin sodann auf Zahlung von 87.121,58 € nebst 5 % Zinsen seit dem 17. August
1999 erkannt. Zur Begründung hat er - soweit noch von Bedeutung - ausgeführt, der
fällige Werklohnanspruch der Klägerin gemäß §§ 631, 649 BGB für die am Objekt
"Wohnanlage G…" erbrachten Leistungen belaufe sich auf insgesamt 230.503,42 DM.
Dieser Betrag errechne sich aus 206.690,49 DM aus der Schlussrechnung vom 22.
August 1996 sowie 23.812,93 DM aus der Rechnung vom 3. Juni 2003 für die Anbringung
der Z-Schienen.
Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten nur in Höhe eines Betrages von
60.108,42 DM zu. Abweichend von der Sicht des Landgerichts sei die Geltendmachung
von Ansprüchen nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien einen
Schiedsgutachtervertrag geschlossen hätten, in dessen Ergebnis die Mangelfreiheit
bestätigt worden wäre. Fertigstellungsmehrkosten könne die Beklagte, ohne dass es auf
die Einwände der Klägerin gegen die Rechnung der G… Bauelemente GmbH ankäme,
bereits dem Grunde nach nicht mit Erfolg geltend machen. Angesichts der - u.a. durch
deren Schreiben vom 29. Juli 1996 dokumentierten - Kooperationsbereitschaft der
Klägerin hätte es für einen Anspruch aus § 8 Nr. 3 Satz 2 VOB/B einer wirksamen
Kündigung bedurft, da nicht von einer ernsthaften und endgültigen
Erfüllungsverweigerung seitens der Klägerin auszugehen sei. Daran fehle es hier.
Auf verzögerte Fertigstellung - und damit auf einen Kündigungsgrund gemäß § 8 Nr. 3
i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B - könne die Kündigung nicht gestützt werden, da keine
einvernehmlich verbindlich festgelegten Fertigstellungsfristen bestanden. Die mit
Schreiben vom 12. August 1996 ausgesprochene (Gesamt-)Kündigung sei u.a. darauf
gestützt, Haus E (Frist: 9. August 1996) und Haus F (Frist: 8. August 1996) seien am 9.
August 1996 noch nicht fertiggestellt gewesen. Angesichts der fehlenden gemeinsamen
Festlegung von Fertigstellungsterminen reiche eine solch geringfügige Überschreitung
einseitig gesetzter Fristen nicht aus, zumal die Beklagte der mit Schreiben vom 31. Juli
1996 geäußerten Aufforderung der Klägerin zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 a
BGB (unter Fristsetzung bis zum 9. August 1996) nicht nachgekommen sei.
Ein Kündigungsgrund bestehe auch nicht wegen unrichtiger Angaben zur
Wärmedämmung. Zwar sei in entsprechender Anwendung des § 8 Nr. 3 VOB/B eine
Kündigung auch in anderen Fällen einer schweren positiven Vertragsverletzung
gerechtfertigt, wenn wegen grober Störung des Vertrauensverhältnisses ein
Rücktrittsrecht gegeben wäre und dadurch der Vertragszweck so gefährdet sei, dass es
dem vertragstreuen Vertragspartner nicht zumutbar sei, den Vertrag fortzusetzen. Ein
solcher Fall sei hier indes nicht gegeben. Nach den Angaben des Geschäftsführers der
Klägerin im Termin vom 13. August 2003 habe die Klägerin nämlich nicht -
wahrheitswidrig - behauptet, eine Wärmedämmung angebracht zu haben. Selbst wenn
es an einer Wärmedämmung gefehlt habe, sei ein solches Verhalten gleichwohl nicht
geeignet, das Vertrauen der Beklagten in eine ordnungsgemäße Arbeitsausführung
durch die Klägerin in solchem Maße zu erschüttern, dass eine Kündigung gerechtfertigt
gewesen wäre.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kündigung vom 12. August 1996
schließlich auch nicht wegen Mangelhaftigkeit der Terrassenfenstertüren gerechtfertigt.
Ein Kündigungsgrund hätte nur bejaht werden können, wenn vor Durchführung von
Arbeiten durch die G… Bauelemente GmbH keine hinreichend wasserdichte Verbindung
zwischen dem Kunststoffmaterial der Fenstertür-Rahmen sowie dem Aluminium-Material
der Schwellen bestanden hätte. Von einer Mangelhaftigkeit sei indes nicht auszugehen.
Die Klägerin habe ein Fenstersystem eingebaut, das zertifiziert gewesen sei. Die
Herstellerin habe das verwendete Schwellenprofil und die Abdichtung mit Silikon
empfohlen. Bei den Fensterherstellern habe der Eindruck entstehen können, dass auch
insoweit ein Prüfzeugnis erteilt worden sei. Die Klägerin habe ihr Vertrauen darauf, mit
dem benutzten Material eine ausreichende Dichtung herstellen zu können, auch auf ein
Prüfzeugnis des Süddeutschen Kunststoffzentrums stützen können. Spätere
Erkenntnisse seien für die Beurteilung der Frage nicht maßgeblich, ob im Jahre 1996
ordnungsgemäß gearbeitet worden sei. Da sich im nachhinein die Arbeit der Klägerin als
mangelfrei und die Sanierung durch die Drittfirma als unrichtige Sanierungsmethode
herausgestellt habe, die wiederum nach den insoweit von keiner Seite angegriffenen
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herausgestellt habe, die wiederum nach den insoweit von keiner Seite angegriffenen
Feststellungen des Sachverständigen Sch… in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. Juli
1999 durch die Klägerin mittels Anbringung von Z-Profilen behoben worden sei, stünde
der Klägerin ein Anspruch auf Begleichung der diesbezüglichen Rechnung in Höhe von
23.812,93 DM (brutto) zu.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil insoweit zugelassen, als die
Beklagte zur Zahlung von 23.812,93 DM (12.7175,36 €) Werklohn für Z-Profile nebst
Zinsen verurteilt worden ist und Gegenansprüche in Höhe von 65.003,06 DM (33.235,54
€) Fertigstellungsmehrkosten sowie von 9.927,15 DM (5.075,67 €) Kosten für
Entwässerungsröhrchen aberkannt worden sind. Auf die Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof das Urteil des hiesigen Senats vom 5. Mai 2004 sodann im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines 36.635,01 €
nebst Zinsen überschreitenden Betrages verurteilt worden ist, und die Sache im Umfang
der Aufhebung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der
Bundesgerichtshof ausgeführt, die Erwägungen des Senats trügen seine Entscheidung,
die Terrassentüren seien nicht mangelhaft, nicht. Dieser habe allein darauf abgestellt,
dass die Klägerin etwaige Mängel des von ihr eingebauten Systems nicht erkennen
musste. Darauf komme es indes nicht an. Die von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers sei auch dann mangelhaft,
wenn ihn kein Verschulden treffe, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit
anerkannten Regeln der Technik entspreche oder weil er nach allgemeinem Fachwissen
auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 10. November 2005 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. August 1999 abzuändern und das
Versäumnisurteil vom 17. Februar 1999, soweit die Klage noch rechtshängig ist,
aufrechtzuerhalten,
ferner,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. August 1999 unter Aufhebung des
Versäumnisurteils vom 17. Februar 1999 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt
wird, an sie über die bereits rechtskräftig zuerkannten 36.635,01 € nebst Zinsen weitere
50.486,57 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17. August 1999 zu zahlen,
und
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
I.
Die Berufung der Beklagten, die nach teilweiser Aufhebung des Senatsurteils vom 5. Mai
2004 in Höhe von 65.003,06 DM (33.235,54 €) - Fertigstellungsmehrkosten - sowie
weiterer 9.927,15 DM (5.075,67 €) - Kosten für Entwässerungsröhrchen - noch
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hat in vollem Umfang Erfolg; die
Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie Zahlung von Werklohn für die Z-Profile in
Höhe von 23.812,93 DM (12.175,36 €) nebst Zinsen begehrt, ist indessen unbegründet.
1. Der Beklagten steht gemäß den §§ 8 Nr. 3 Abs. 2, 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B ein Anspruch
auf Erstattung der Kosten von 9.927,15 DM (5.075,67 €) für die Entwässerungsröhrchen
zu.
Die Geltendmachung von Ansprüchen ist aus den vom Senat in seinem
Hinweisbeschluss vom 31. Mai 2000 (Bl. 1034 ff. d.A.) und dem Senatsurteil vom 5. Mai
2004 ausgeführten Gründen, an denen er festhält, nicht bereits deshalb
ausgeschlossen, weil die Parteien einen Schiedsgutachtervertrag geschlossen hätten, in
dessen Ergebnis die Mängelfreiheit bestätigt worden wäre.
a) Die Klägerin hat den ihr mangels Abnahme obliegenden Beweis nicht erbracht, dass
das von ihr hergestellte Werk mangelfrei ist. Vielmehr ist - wie der Senat im
Verhandlungstermin vom 28. Juni 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - nach dem Ergebnis
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Verhandlungstermin vom 28. Juni 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - nach dem Ergebnis
der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass es mangelhaft ist, weil
die von der Klägerin eingebaute Ausführung der Fenstertüren mit
Entwässerungsrundbohrungen von 7 mm Durchmesser und einer Abdichtung zwischen
Blendrahmen und Aluschwellenabdeckprofil keine ordnungsgemäße Entwässerung der
Blendrahmenkonstruktion gewährleistete.
Ein Werk ist gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Leistung des Auftragnehmers
ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich
vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der
getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und
zweckentsprechendes Werk. Diesen Anforderungen genügten die von der Klägerin
gelieferten und eingebauten Fenstertüren nicht.
Dabei kann letztlich offen bleiben, ob ein Werkmangel deshalb bejaht werden kann, weil
die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Silikonabdichtung die Entstehung der
Kapillarwirkung verhindere; jene führt dazu, dass zusätzlich Wasser von außen in den
Blendrahmen eindringt, das durch die vorhandenen Entwässerungsbohrlöcher von 7 mm
Durchmesser hätte abgeführt werden müssen.
Nach der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung des vom Senat
beauftragten Sachverständigen L…, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen -
zumal da seine Feststellungen zur Mangelhaftigkeit der ursprünglichen
Entwässerungskonstruktion in Einklang mit denjenigen der Sachverständigen Sch… und
T… stehen - war die von der Klägerin ausgeführte Blendrahmenentwässerung über
Entwässerungsöffnungen von unstreitig etwa 7 mm Durchmesser (Bild 11 des
Gutachtens vom 25. November 2002) und - nach innen - seitlich versetzt angeordneten
Entwässerungsschlitzen nicht ausreichend funktionssicher, weil die Gefahr besteht, dass
sich der Bohrungsquerschnitt durch Verschmutzungen weiter verringert und bei einem
Durchmesser von 6 mm Wasser nicht mehr sicher abgeführt werden kann. Gerade der
Schwellenbereich, bei dem sich die (untere) Entwässerung befindet, ist - aus
naheliegenden Gründen - häufiger und stärkeren Verschmutzungen ausgesetzt und bei
zu geringem Querschnitt können sich Entwässerungsbohrlöcher leicht zusetzen. Es
kommt hinzu, dass Entwässerungsöffnungen derart geringer Größe einen ungehinderten
Wasserabfluss bei durch Winddruckbelastungen verursachtem Luftdruckgefälle zwischen
dem äußeren Staudruck und dem Luftdruck im Blendrahmenfalz - namentlich bei
Schlagregen - nicht gewährleisten.
Diese Einschätzung, die sich mit der des Sachverständigen T… in dessen Gutachten
vom 21. Oktober 1996 (Seiten 11 f., 15), aber auch mit derjenigen des
Sachverständigen Sch… in dessen Gutachten vom 4. März 1998 deckt (siehe nur Seiten
5 f. und 9), auf das sich die Klägerin selbst stets stützt, hat der Sachverständige L… in
seinen späteren mündlichen Erläuterungen im Verhandlungstermin vom 4. Juni 2003 und
beim Ortstermin am 8. März 2004 auch nicht revidiert. Während des Ortstermins stand
allein die Frage der hinreichend wasserdichten Verbindung der Werkstoffe Kunststoff und
Aluminium durch die eingebrachte Silikonabdichtung im Vordergrund, wobei es, da die
Herstellung eines absolut dichten Fensters/einer absolut dichten Fenstertür ohnehin
nicht zu erreichen ist, in erster Linie darum geht, die beim Aufeinanderstoßen von
Aluminium und Kunststoff entstehende, unerwünschte Kapillarfuge zu vermeiden, über
die zusätzlich Wasser eindringt. Der auf Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 4. Juni 2003
protokollierten Aussage, „ein Durchmesser der Entwässerungsbohrungen des
Blendrahmens von 7 mm ist schon für sich genommen grenzwertig“, lässt sich nicht
entnehmen, dass der Sachverständige von seiner vorherigen Beurteilung abrücken
wollte. Vielmehr bestand die unzureichende Funktionsfähigkeit der
Blendrahmenentwässerung in ihrer ursprünglichen Ausführung aufgrund des zu geringen
Durchmessers der Entwässerungsöffnungen nach den unmissverständlichen
Ausführungen des Sachverständigen L… in dem Termin des Senats am 4. Juni 2003 (Bl.
1277 f. d.A.) unabhängig von der darüber hinaus seiner Einschätzung nach
ungeeigneten Schwellenkonstruktion, bei der Aluminium und Kunststoff
aufeinanderstoßen und durch die dazwischen entstehende Kapillarfuge (zusätzlich)
Wasser eindringt, das nicht geordnet abgeführt werden kann. Die von der Klägerin
aufgeworfene und bis zu dem Verhandlungstermin, auf den das Urteil des Senats vom 5.
Mai 2004 erging, schwerpunktmäßig diskutierte Frage, ob der von ihr eingebrachte
Silikondichtstoff und die zusätzlich angebrachte Verschraubung des
Kunststoffblendrahmens eine hinreichend dichte Verbindung der beiden Werkstoffe
schafft, so dass eine Kapillarfuge nicht entsteht, ist daher für die - wegen zu geringer
Größe der Entwässerungsöffnungen bereits feststehende - Mangelhaftigkeit ohne
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Größe der Entwässerungsöffnungen bereits feststehende - Mangelhaftigkeit ohne
Bedeutung.
Dass bei Öffnungen von 6 mm Durchmesser eine ordnungsgemäße Entwässerung nicht
mehr gewährleistet ist, hat der Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Klägerin im Rahmen der Erörterungen im Verhandlungstermin vom
28. Juni 2006 selbst eingeräumt („ab 6 mm hat Wasser eine Haut„). Soweit er indes
ausgeführt hat, es reiche eine Öffnung von 6,5 mm oder 7 mm aus, genügt dies nicht,
die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der
Klägerin war insoweit auch nicht der beantragte Schriftsatznachlass zu gewähren, denn
die unzureichend großen Entwässerungsöffnungen waren - wie dargelegt - bereits in dem
ersten, schriftlichen Gutachten des Sachverständigen L… vom 25. November 2002 als
ein die Mangelhaftigkeit der Entwässerung begründender Umstand aufgeführt und waren
zudem Gegenstand der mündlichen Erläuterungen durch den Sachverständigen am 4.
Juni 2003. Mag dieser Gesichtspunkt auch später wegen der im Zusammenhang mit der
Silikonabdichtung aufgeworfenen Fragen etwas in der Hintergrund getreten sein, so
musste die Klägerin gleichwohl stets, spätestens jedoch mit Zugang der
terminsvorbereitenden Verfügung vom 6. Juni 2006, damit rechnen, dass der Senat das
Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme anders als sie selbst würdigen würde. In
jener Verfügung hat der Senat unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er „nach
dem derzeitigen Beratungsstand„ (Ziffer 2. a) erster Absatz), mithin auf Grundlage der
durchgeführten Beweisaufnahme, von der Mangelhaftigkeit des klägerischen Werks
ausgeht, denn er hat bei seiner Berechnung der derzeit begründeten Forderungen den
Werklohn ohne Z-Profile angesetzt, die Kosten für die Entwässerungsröhrchen
abgezogen und hinsichtlich der Fertigstellungsmehrkosten Bedenken angemeldet, die
mit der Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werks der Klägerin nicht in Zusammenhang
standen. Vor diesem Hintergrund - aber auch angesichts des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 10. November 2005 - hatte die Klägerin hinreichend
Gelegenheit und Veranlassung, ebenso wie es der Senat in Vorbereitung des
Verhandlungstermins vom 28. Juni 2006 getan hat, die eigene Würdigung des
Beweisergebnisses einer (erneuten) Überprüfung zu unterziehen. Gründe, weshalb sie
hierzu - nachdem sie seinerzeit die Gelegenheit, (erhebliche) Einwände gegen die zu den
unzureichenden Entwässerungsöffnungen getroffenen Feststellungen des
Sachverständigen L… zu erheben, nicht wahrgenommen hat - außerstande gewesen
sein soll, sind weder dargetan noch ersichtlich. Aus den dargelegten Gründen besteht
auch zu einer Wiedereröffnung der - ohne Verfahrensfehler geschlossenen - Verhandlung
aufgrund der Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägervertreterin vom 18. Juli und
vom 26. Juli 2006 keine Veranlassung. Soweit die Klägerin in ihrem letztgenannten
Schriftsatz unter Hinweis auf einen technischen Bericht des TÜV vom 24. Juli 2006
vortragen lässt, dass selbst aus Bohrungsöffnungen von 3 mm das Wasser wieder
ablaufe, verkennt sie, dass die Mangelhaftigkeit der Entwässerung - wie dargelegt - darin
begründet ist, dass eine dauerhaft gesicherte Abführung von Wasser aus dem
Blendrahmen nicht gewährleistet ist.
Soweit der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin im
Verhandlungstermin vom 28. Juni 2006 wiederholt und mit Nachdruck darauf verwiesen
hat, die Schwelle und die Entwässerungsöffnungen seien entsprechend den
Herstellerempfehlungen eingebaut worden, ist dies - was der Senat unter Hinweis auf
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2005 im Termin dargelegt hat -
für die Beurteilung der Mangelfreiheit des hergestellten Werks nicht von Bedeutung. Für
das Vorliegen eines Werkmangels ist danach nicht maßgeblich, ob der Unternehmer
aufgrund der ihm zugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass
die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit durch seine Leistung erfüllt wird. Die von
dieser Beschaffenheit abweichende Leistung der Klägerin ist daher unabhängig davon
mangelhaft, ob sie nach allgemeinem Fachwissen auf die Angaben der Hersteller der
Roplasto-Fenstersysteme und sonstige Informationen vertrauen konnte.
b) Die Klägerin hat den Mangel auch nicht innerhalb der zur Beseitigung des Mangels
angemessenen Frist - die für eine wirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 8 Nr.
3 VOB/B zusätzlich erforderliche Androhung, bei fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist
den Auftrag zu entziehen, ist in dem Schreiben vom 24. Juli 1996 unzweifelhaft enthalten
- beseitigt.
aa) Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die in dem Schreiben der Beklagten vom 24.
Juli 1996 zur Mängelbeseitigung gesetzte - isoliert betrachtet kurze - Frist bis zum 27. Juli
1996 angemessen war, was die Klägerin allerdings erst unter dem 29. Juli 1996 gerügt
hatte. Die Wirksamkeit der Fristsetzung würde durch Setzen einer unangemessen
kurzen Frist ohnehin nicht in Frage gestellt, sondern eine angemessene Frist in Lauf
gesetzt.
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Die erste Teilkündigung wurde erst am 5. August 1996 ausgesprochen. Danach hätte
der Klägerin ab Fristsetzung am Mittwoch, den 24. Juli 1996, bis zur Kündigung am
Montag, den 5. August 1996, selbst wenn der Samstag als Arbeitstag unberücksichtigt
bliebe, jedenfalls ein Zeitraum von acht Arbeitstagen zur Verfügung gestanden, in dem
sie die Mängelbeseitigungsmaßnahmen an der Blendrahmenentwässerung hätte
durchführen können. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen besteht der Mangel jetzt
nicht mehr, mithin war zur Herstellung einer ordnungsgemäßen, funktionsfähigen
Entwässerung der Blendrahmen der Terrassentüren erforderlich, aber auch ausreichend,
die Entwässerungsbohrungen von ursprünglich 7 mm auf 10 mm Durchmesser zu
erweitern und zu vertiefen sowie Z-Profile als Winddrückschutzprofile zu montieren. Dass
für diese Arbeiten - unter Einsatz aller verfügbaren Kräfte - der Zeitraum von acht
Arbeitstagen nicht ausreichte, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hält der Senat an seiner, bereits im Termin vom 28. Juni 2006
geäußerten, Rechtsauffassung fest, wonach hier besondere Umstände vorliegen, die die
unter Kündigungsandrohung im Schreiben vom 24. Juli 1996 gesetzte Frist als
„angemessen„ i.S.d. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B erscheinen lassen. Es kann nämlich nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte die Klägerin zuvor bereits mehrfach - auch
unter Fristsetzung - zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, ohne dass die Klägerin
irgendwelche ernsthaften Maßnahmen zur Beseitigung des gerügten Mangels
unternommen hätte. So hatte die Beklagte unter dem 29. April 1996 die Mängel an den
Fenstertüren gerügt - in diesem Sinne wurde dieses Schreiben jedenfalls von der
Klägerin verstanden, denn sie holte nach entsprechender Aufforderung Anfang Mai 1996
daraufhin die baufachliche Stellungnahme des Bausachverständigen U… vom 9. Mai
1996 zur Frage einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung der
Entwässerung der Fenstertüren und der Wasserhinterläufigkeit ein - und unter
Androhung der Auftragsentziehung für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist
zur Beseitigung bis zum 13. Mai 1996 aufgefordert. Dass die Klägerin in der Folgezeit
auch nur angesetzt hat, die Mängel zu beseitigen, ist nicht dargetan; vielmehr stand die
Klägerin offenbar - diesen Schluss lassen jedenfalls das Telefaxschreiben der Beklagten
vom 8. Mai 1996 (Bl. 859 d.A.) und die anschließende Korrespondenz zwischen den
Parteien zu - weiterhin auf dem Standpunkt, ihre Leistung sei nicht mangelhaft. Das
Verstreichenlassen der im Schreiben vom 29. April 1996 gesetzten Frist vermag (allein)
die außerordentliche Kündigung des Bauvertrages zwar nicht zu begründen, weil sich die
Beklagte sodann zunächst darauf eingelassen hatte, die Ausführung der Arbeiten einer
sachverständigen Überprüfung zu unterziehen. Die im Schreiben vom 29. April 1996
enthaltene Kündigungsandrohung hat der Klägerin allerdings unmissverständlich vor
Augen geführt, welche Konsequenzen ihr drohen, wenn sie die gerügten Mängel nicht
beseitigt. Nachdem der im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin 8
OH 5/96 beauftragte Sachverständige T… bei der Begutachtung vor Ort am 8. Juli 1996 -
bei der ausweislich des Gutachtens vom 21. Oktober 1996 für die Klägerin die Herren
H… senior und junior teilgenommen hatten - die Mangelhaftigkeit der eingebauten
Fenstertüren im Hinblick auf die Entwässerung des Blendrahmens festgestellt hatte, hat
die Beklagte nicht nur unter dem 10. Juli 1996 erneut Mängelbeseitigung verlangt und
hierzu eine Frist bis zum 16. Juli 1996 gesetzt, sondern zudem mit Schreiben vom 16. Juli
1996, nachdem die Klägerin im Schreiben vom 11. Juli 1996 die Verantwortlichkeit für die
vorhandene, vom Sachverständigen T… als unzureichend erachtete Entwässerung der
Blendrahmen abgelehnt und die Auffassung vertreten hat, die Kosten für eine geänderte
Ausführung der Entwässerung habe die Beklagte zu tragen, nochmals zur
Mängelbeseitigung aufgefordert.
Vor diesem Hintergrund und weil die Klägerin auch die zuletzt bis zum 27. Juli 1996
gesetzte Frist hat verstreichen lassen, ohne auch nur irgendwelche ernsthaften
Anstrengungen unternommen zu haben, um die gerügten Mängel zu beseitigen, stellt
sich die im Schreiben vom 24. Juli 1996 erfolgte Fristsetzung als ausreichend dar.
bb) Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung ist auch nicht deshalb
unwirksam, weil die Beklagte mit dem - zweiten - Aufforderungsschreiben vom 10. Juli
1996 eine bestimmte Art der Mängelbeseitigung, nämlich den Einbau von
Entwässerungsröhrchen verlangt hat, den der Sachverständige T… bei der Besichtigung
vor Ort im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren
des Landgerichts Berlin 8 OH 5/96 für erforderlich hielt.
Abgesehen davon, dass die Klägerin dieses Vorgehen nicht gerügt, sondern vielmehr mit
ihrem Schreiben vom 29. Juli 1996 zu erkennen gegeben hat, dass sie zunächst gewillt
gewesen sei, der Vorgabe der Beklagten entsprechend die Mängelbeseitigung
vorzunehmen, steht diese der Wirksamkeit der Fristsetzung ohnehin nicht
entgegenstehen. Welche Maßnahmen zur Herstellung der vertraglich geschuldeten
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entgegenstehen. Welche Maßnahmen zur Herstellung der vertraglich geschuldeten
Beschaffenheit er unternimmt, hat regelmäßig der Unternehmer zu entscheiden. Er hat
die Wahl zwischen allen geeigneten Maßnahmen. Notfalls ist er zur Neuherstellung
verpflichtet, wenn er diese nicht im Einzelfall wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern
darf. Verbindet der Besteller gleichwohl seine Zahlungsverweigerung wegen Mängeln des
Werkes mit der Forderung nach einer ungeeigneten Nachbesserungsmaßnahme, so
entlastet das den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung zu geeigneten
Maßnahmen (BGH NJW-RR 1998, 233).
cc) Der Beklagten war es schließlich - entgegen der noch im Schriftsatz vom 18. Juli 2006
vertretenen Auffassung der Klägerin - nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwehrt, die außerordentliche Kündigung des Bauvertrages wegen fruchtlosen Ablaufs
der gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung auszusprechen.
Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf stützen, dass sie der Beklagten mit
Schreiben vom 29. Juli 1996 (Bl. 1378 d.A.) - also ohnehin nach Ablauf der gesetzten
Frist - mitgeteilt hat, der Versuch, „die Entwässerungen gem. den Vorgaben des
Gutachters T… zu ändern“, sei „gescheitert, da die Entwässerung wie vorgeschlagen
nicht funktionstüchtig“ sei. Diese Angaben genügten nicht, um bei der Beklagten Zweifel
an der Richtigkeit der vom Sachverständigen T… bei der Begutachtung vor Ort
vorgeschlagenen Mängelbeseitigungsmaßnahme aufkommen zu lassen; es musste sich
der Beklagten nicht aufdrängen, dass dessen Sanierungsvorschlag - wie die Klägerin
vorträgt - falsch war.
In dem genannten Schreiben legte die Klägerin die konkret versuchsweise ausgeführte
Entwässerung nicht dar, namentlich fehlten etwa Angaben dazu, woran die
Entwässerung überhaupt scheiterte, ob die vorhandenen Entwässerungsbohrungen
vergrößert wurden und ob und ggf. mit welchem (Innen-)Durchmesser die Klägerin
Entwässerungsröhrchen eingesetzt hat. Ohne diese Angaben war die Beklagte indes
nicht in der Lage zu beurteilen, ob tatsächlich ernstzunehmende Einwände gegen die
sachverständigenseits vorgeschlagene Art und Weise der Mängelbeseitigung bestanden.
Ausweislich des von der Klägerin als Anlage BK 44 eingereichten, dem Schreiben der
Klägerin vom 19. Juli 1996 an den Sachverständigen beigefügten Detailblatts „S…
Spezial-Artikel für Entwässerung“ (Bl. 1448 d.A.) und der Ausführungen des
Sachverständigen T… in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1996 (Seite 16, Bl. 170
d.A.) fand denn auch - ohne dass dies bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit der
erklärten Kündigung von Bedeutung wäre - bei den von der Klägerin offenbar
vorgenommenen Probebohrungen ein Entwässerungsröhrchen Anwendung, das (allein)
wegen des geringen Durchmessers von 8 mm (Entwässerungsöffnung von 6 mm) eine
funktionale Entwässerung nicht zuließ. Dass ab einem Durchmesser von 6 mm Wasser
nicht mehr ausreichend abgeführt werden kann, ergibt sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen L… vom 25. November 2002 (Seite 12) und wird nach den Angaben
des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin im Termin vom 28. Juni 2006
auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie dies mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 in Zweifel
zieht, ist ihr Vortrag gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen; Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO besteht nicht.
Es kommt hinzu, dass die Klägerin, deren Mängelbeseitigungspflicht unzweifelhaft
(fort)bestand, der Beklagten auch keine Alternativlösung für die Herstellung einer
ordnungsgemäßen Entwässerung der Fenstertüren angeboten hatte. Auch vor diesem
Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten nach Treu und Glauben zu
verwehren, die außerordentliche Kündigung gemäß den §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B geltend
zu machen.
dd) Die Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 31. Juli 1996, bis zum 9. August
1996 die Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB zu stellen, lässt - worauf der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. November 2005 nochmals ausdrücklich
hingewiesen hat - das bereits entstandene Recht zur außerordentlichen Kündigung und
hierauf gestützte Ansprüche auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten unberührt.
c) Liegt mithin eine wirksame (außerordentliche) Kündigung des Bauvertrages vor, kann
die Beklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats
diejenigen Aufwendungen erstattet verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr
auf Grund sachkundiger Beratung für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg
versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung aufgebracht hätte (BGH Urteil vom
29. September 1988 - VII ZR 182/87; auch OLG Bamberg Urteil vom 1. April 2005 - 6 U
42/04).
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Anspruch auf Erstattung der mit Rechnung
vom 27. März 1997 abgerechneten Kosten für den Einbau von Entwässerungsröhrchen
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vom 27. März 1997 abgerechneten Kosten für den Einbau von Entwässerungsröhrchen
einschließlich der Verbreiterung der Entwässerungsbohrungen durch das beauftragte
Drittunternehmen, die G… Bauelemente GmbH, in der geltend gemachten Höhe
(9.927,15 DM) begründet.
aa) Soweit die Klägerin zunächst - mit Nichtwissen - den Einbau von
Entwässerungsröhrchen bestritten hatte, hält sie mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz
vom 16. Januar 2001 (Bl. 1110 d.A.), sie selbst habe diese entfernt, hieran nicht mehr
fest.
bb) Die Klägerin kann mit ihrem Einwand, die von der Beklagten auf Grundlage des im
selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin erstellten Gutachtens des
Sachverständigen T… beauftragten und von der G… Bauelemente GmbH ausgeführten
Arbeiten hätten sich letztlich - nämlich nach den Ausführungen des Sachverständigen
Sch… - als falsch bzw. unzureichend erwiesen, die Erstattungsfähigkeit der geltend
gemachten Kosten nicht, auch nicht teilweise, in Frage stellen.
Die Klägerin behauptet, der Einbau von Entwässerungsröhrchen sei fehlerhaft gewesen,
was sich - im Hinblick auf den Durchmesser der eingebauten Röhrchen - mit dem
Vorbringen der Beklagten deckt. Inwieweit sich diese Fehlerhaftigkeit aus dem oder den
Gutachten des Sachverständigen Sch… ergeben soll, wie die Klägerin meint, ist zwar
nicht nachvollziehbar. Aus dessen Gutachten vom 4. März 1998 ergibt sich vielmehr,
dass an der Größe der vorgefundenen Entwässerungsöffnungen (Durchmesser 10 mm)
nichts zu beanstanden war, es lediglich für eine geordnete Entwässerung weiterer
Entwässerungsöffnungen bedurfte (Seite 8, Bl. 568 d.A.) und die den Wasserablauf
gegen Windanfall schützenden eingebauten Abdeckkappen nicht systemkonform und
unzureichend befestigt waren (Seite 7, Bl. 567 d.A.) und stattdessen Z-Profile
angebracht werden sollten.
Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn selbst wenn der Einbau von
Entwässerungsröhrchen eine ungeeignete Maßnahme gewesen ist, steht dies der
Erstattungsfähigkeit der hierfür entstandenen Kosten nicht entgegen. Wie dargelegt,
kommt es für die Beurteilung, ob getätigte Aufwendungen erstattungsfähige
Fremdnachbesserungskosten sind, auf die „ex ante„ Sicht eines vernünftigen,
wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bauherrn an. Hier konnte sich die
Beklagte auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen T… zur Sanierung der nicht ordnungsgemäßen Entwässerung der
Blendrahmen der Fenstertüren stützen und die Mängelbeseitigung, wie von diesem
vorgeschlagen, durchführen lassen.
Der Beklagten kann weder der Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens gemacht
werden, weil sie im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin die
Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen
T… hat durchführen lassen, noch war sie aus anderen Gründen gehalten, mit der
Beauftragung eines Drittunternehmens zur Mängelbeseitigung zunächst zuzuwarten.
Wie bereits oben (Ziffer 1. b) cc)) zur außerordentlichen Kündigung ausgeführt, bestand
für die Beklagte keine Veranlassung, aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 19. Juli
1996 - dessen Erhalt im vor dem Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit (gemeint ist
wohl das selbständige Beweisverfahren) die Beklagte nicht bestritten hatte - an der
Richtigkeit der vom Sachverständigen T… in dessen Gutachten vom 21. Oktober 1996
gemachten Ausführungen zu zweifeln. Der Sachverständige T… ist - was die Klägerin
verkennt - auf den Inhalt dieses Schreibens und das beigefügte Detailblatt, aus dem sich
die Maße der Entwässerungsöffnungen und Röhrchenöffnungen ergaben, in seinem
schriftlichen Gutachten im einzelnen eingegangen (Seite 16 f., Bl. 170 f. d.A.). Inwieweit
die Schreiben vom 30. Juli 1996 (Bl. 1449 d.A.) - dieses enthält weder Einwände gegen
die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der ausgeführten Leistung noch gegen die
vorgeschlagene Sanierung - und vom 17. Dezember 1996 (Bl. 1450 d.A.) - darin wird
lediglich die Mangelhaftigkeit mit der Behauptung in Abrede gestellt, die
Silikonabdichtung sei zertifiziert und dicht - eine Verpflichtung der Beklagten hätten
begründen sollen, mit der Mangelbeseitigung zuzuwarten, ist nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte muss sich auch nicht vorwerfen lassen, voreilig die Durchführung von
Mangelbeseitigungsmaßnahmen in Auftrag gegeben zu haben, weil Wasserschäden zu
keinem Zeitpunkt aufgetreten seien. Ein (Bau-)Werk ist nicht erst dann mangelhaft,
wenn sich das als nicht vertragsgemäß hinzunehmende Risiko eines Schadenseintritts
verwirklicht hat - etwa indem in den Blendrahmen eingetretenes Wasser, weil es nicht
nach außen abgeführt werden kann, in den Gebäudeinnenraum fließt. Da mit dem
Einbau der Z-Profile Ende 1998/Anfang 1999 auch nach dem Vorbringen der Beklagten
der Mangel vollständig behoben ist, kann dem Umstand, dass weder weitere
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der Mangel vollständig behoben ist, kann dem Umstand, dass weder weitere
Mängelrügen erfolgt noch Wasserschäden aufgetreten sind, ohnehin keine Bedeutung
für die Frage der Mangelhaftigkeit der Entwässerung beigemessen werden.
Die Klägerin kann sich schließlich nicht darauf stützen, dass es - so der Sachverständige
Sch… in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. Juli 1999 (Seite 5) - „absolut falsch war“
überhaupt ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Sofern die
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Fremdnachbesserung vorliegen, kann der Bauherr
diese auch - auf Kosten des Unternehmers - durchführen lassen; andernfalls liefe der
Anspruch ins Leere.
cc) Soweit die Klägerin die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der von der G…
Bauelemente GmbH für den Einbau der Entwässerungsröhrchen angesetzten Kosten in
Abrede gestellt und behauptet hat, marktüblich sei allenfalls die Hälfte des
Rechnungsbetrages, handelt es sich - auch dies ist vom Senat im Verhandlungstermin
vom 28. Juni 2006 dargelegt worden - um ein bloßes Bestreiten „ins Blaue hinein“, das
unbeachtlich ist. Der Klägerin obliegt es als Fachunternehmen, näher darzutun, weshalb
die von der G… Bauelemente GmbH angesetzten Einheitspreise für den Einbau von
Entwässerungsröhrchen einschließlich der Erweiterung der Entwässerungsbohrungen
mehr als doppelt so hoch wie marktüblich sein sollen. Dies gilt namentlich vor dem
Hintergrund, dass die Klägerin selbst für die bloße Montage von 164 Z-Profilen an den
betroffenen Fenstertüren umgerechnet 11.547,22 DM (5.904,00 €) ohne Mehrwertsteuer
ansetzt, und nicht ersichtlich ist, dass die Erweiterung der Entwässerungsöffnungen und
der Einbau der Entwässerungsröhrchen, deren Materialpreis ausweislich der klägerseits
eingereichten Preisliste „S… Spezial-Artikel für Entwässerung“ (Anlage BK 44, Bl. 1448
d.A.) vernachlässigenswert ist, einen geringeren Arbeitsaufwand erforderten.
Darüber hinaus kann der Einwand, die in Rechnung gestellten
Fremdnachbesserungskosten seien unangemessen hoch gewesen, nur dann
durchgreifen, wenn der Beklagten insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB
der Vorwurf gemacht werden könnte, gegen die Kostenminderungspflicht verstoßen zu
haben. Hierzu ist nichts dargetan.
dd) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Kosten für den Einbau der
Entwässerungsröhrchen seien als „Sowieso„-Kosten nicht erstattungsfähig, kann sie
auch damit aus den nachfolgenden Gründen, die ebenfalls Gegenstand der Erörterung
im Termin vom 28. Juni 2006 waren, nicht durchdringen.
Der Aufwendungsersatzanspruch des Bestellers ist stets um diejenigen (Mehr-) Kosten
zu kürzen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer
gewesen wäre, - sog. "Sowieso"-Kosten.
Anknüpfungspunkt ist die Erwägung, dass der Unternehmer nicht mit den Kosten solcher
Maßnahmen belastet werden darf, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte
(BGH WM 1972, 800, 802; BGH BauR 1976, 430 , 432). Andererseits ist es ihm nicht
gestattet, sich auf diese Weise seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen. Es
muss deshalb in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und aus
dem Vertrag heraus festgelegt werden. Hat der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg
zu einem bestimmten Preis versprochen, so bleibt er an seine Zusage selbst dann
gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend
erweist und aufwendigere Maßnahmen erforderlich werden. Auch im Rahmen der
Nachbesserung können diese Mehrkosten nicht dem Auftraggeber aus dem
Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung aufgebürdet werden. Richtet sich die Kalkulation
des Unternehmers dagegen nicht allein nach seinen eigenen Vorstellungen, sondern in
erster Linie nach einem Leistungsverzeichnis des Bestellers, so umfasst der vereinbarte
Preis die Werkleistung nur in der jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart.
Notwendig werdende Zusatzarbeiten sind gesondert zu vergüten (§ 2 Nr. 1, Nr. 6 Abs. 1,
Nr. 7 Abs. 1 Satz 4, Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B).
Die für die „Sowieso„-Kosten darlegungs- und beweispflichtige Klägerin legt schon nicht
dar, worin konkret die Mehrkosten liegen sollen, um die das Werk bei Herstellung einer
ordnungsgemäßen Entwässerung von vornherein teurer geworden wäre. Gemessen an
den genannten Anforderungen lassen sich anrechenbare „Sowieso„-Kosten im Hinblick
auf die von der G… Bauelemente GmbH durchgeführte Erweiterung der
Entwässerungsöffnungen und den Einbau von Entwässerungsröhrchen aber auch nicht
erkennen. Das von der Beklagten vorgegebene Leistungsverzeichnis (Bl. 72 ff. d.A.)
enthielt im Hinblick auf die Entwässerung unter 00.B „Besondere Bedingungen“ .01.08.
(Bl. 80 d.A.) ohnehin nur die Vorgabe, die Konstruktionen müssten so ausgelegt sein,
dass „eingedrungenes Wasser in Stock oder Flügel jederzeit durch vorgesehene
Wasserablaufschlitze, die mindestens 40 mm lang und 6 mm breit ausgefräst sein sollen
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Wasserablaufschlitze, die mindestens 40 mm lang und 6 mm breit ausgefräst sein sollen
oder gleichwertiges nach außen abfließen kann“. Die Klägerin schuldete daher keine
konkrete Ausführungsart, sondern allein den Erfolg einer ordnungsgemäßen
Entwässerung der Fenstertüren. Zudem ist nicht einmal ansatzweise dargetan, dass sich
überhaupt Mehrkosten - also höhere Einheitspreise als die von Klägerin für die
Fenstertüren angesetzten - ergeben hätten, wären anstelle der ursprünglich
ausgeführten Entwässerung - Entwässerungsöffnungen mit einem Durchmesser von 7
mm und versetzt dazu angebrachten Entwässerungsschlitzen - von vornherein die von
der G… Bauelemente GmbH ausgeführten Arbeiten - tiefere Entwässerungsöffnungen
von 10 mm Durchmesser und einzusetzende Röhrchen, deren Materialpreis von etwa
18,00 DM pro hundert Stück vernachlässigenswert ist - kalkuliert worden.
Mangels hinreichenden Sachvortrags besteht kein Anlass zur Beweisaufnahme durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens.
2. Die Beklagte kann zudem gemäß den §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B von der Klägerin
Zahlung der Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von 65.003,06 DM (33.235,54 €)
verlangen.
Der aufgrund wirksamer außerordentlicher Kündigung dem Grunde nach bestehende
Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
a) Mehrkosten, die dem Auftraggeber im Falle einer berechtigten Kündigung nach § 8 Nr.
3 Abs. 1 VOB/B dadurch entstanden sind, dass er den noch nicht vollendeten Teil der
Leistung durch einen Dritten hat ausführen lassen, können gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz
1 VOB/B ersetzt verlangt werden. Die Voraussetzungen des
Kostenerstattungsanspruchs aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hat der Auftraggeber schlüssig
vorzutragen (Ingenstau/Korbion, 15. Aufl. 2004, § 8 VOB/B Rdnr. 37). Dazu gehören in
der Regel die Darlegung der anderweitig als Ersatzvornahme erbrachten Leistung, der
dadurch entstandenen Kosten und der infolge der Kündigung nicht mehr an den
Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung sowie die Berechnung der sich daraus
ergebenden Differenz. Welche Anforderungen an die Darlegung dazu im Einzelfall zu
stellen sind, hängt von den Umständen der gesamten Vertragsabwicklung mit dem
Auftragnehmer sowie der Ersatzvornahme ab. Sie bestimmen sich danach, welche
Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind, und nach dem Kontroll- und
Informationsinteresse des Auftragnehmers (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 16.
Februar 2005 - 4 U 12/02). Die danach aufzustellende Abrechnung muss nicht generell
den Anforderungen des § 14 VOB/B genügen (BGH Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR
260/01).
b) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Kostenaufstellung B 15 (Bl. 216 f. d.A.)
ausreichend. Der Senat ist von seinen mit Beschluss vom 23. Januar 2004 (Bl. 1424 f.
d.A.) erhobenen Schlüssigkeitsbedenken im Termin vom 8. März 2004 ausdrücklich
abgerückt und hält - wie bereits in seiner Verfügung vom 21. Juni 2006 ausgeführt - auch
an seiner in der terminsvorbereitenden Verfügung vom 6. Juni 2006 geäußerten
Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Die Kostenaufstellung der Beklagten enthält die erforderliche Gegenüberstellung der für
die Beauftragung der G… Bauelemente GmbH mit der Fertigstellung des Werks
entstandenen Kosten und derjenigen Kosten, die entstanden wären, wenn die Klägerin
die Arbeiten zum Abschluss gebracht hätte. Dass dieser Aufstellung keine Rechnung(en)
der G… Bauelemente beigefügt sind - die im Anlagenkonvolut B 16 beigefügten
Rechnungen lassen sich den in der Aufstellung B 15 auf der linken Seite aufgeführten
Leistungen/Materialien nicht zuordnen - ist insoweit nicht von Bedeutung, da die Klägerin
die Erbringung der Leistung als solche, ihre Erforderlichkeit für die Fertigstellung des
Werks und die angesetzten Preise nicht bestreitet.
Dass die Kostenaufstellung für die mit Einheits(material)preisen von 51,88 DM bzw.
44,94 DM angesetzten Leistungspositionen „Innenfensterb.“ und „Außenfensterb.“ in
der Spalte „Fa. H…“ keine Kosten aufweist, findet seine Erklärung darin, dass die mit der
Klägerin vereinbarten Einheitspreise nach dem Leistungsangebot - Pos. 01.02.01, 01.10
lit. d) und e), 01.11.01 - die Lieferung und Montage der Fenster und Fenstertüren
einschließlich Fensterbänke beinhalteten, die Vereinbarungen mit der G… Bauelemente
GmbH hingegen dahin gingen, dass Lohn- und Materialkosten gesondert ausgewiesen
werden und letztere Einheitspreise für die bloßen Fensterelemente einerseits und die
Fensterbänke andererseits vorsah. Da die Summe der in der vierten Spalte der
Kostenaufstellung B 15 aufgelisteten „lfm.„ Fensterbank - 67,64 + 12,16 + 3,04 + 40,94
+ 0,89 + 19,19 - genau dem Betrag von 143,86 entspricht, der als „Länge Fensterbank„
bei den Positionen „Innenfensterb.„ und „Außenfensterb.„ angegeben ist, ist davon
auszugehen, dass mit jenen Positionen die Innen- und Außenfensterbänke zu den in der
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auszugehen, dass mit jenen Positionen die Innen- und Außenfensterbänke zu den in der
Kostenaufstellung aufgeführten insgesamt 175 Fenstern (Pos. 02.01 F./76/126, 02.03
F./76/126 usw.) gemeint sind, mithin diese Fenster gänzlich, also einschließlich der
zugehörigen Fensterinnen - und - außenbänke , aufgrund der Kündigung des
Werkvertrages mit der Klägerin durch die G… Bauelemente GmbH einzubauen waren.
c) Mit ihrem Einwand gegen die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der geltend
gemachten Aufwendungen vermag die Klägerin jedenfalls deshalb nicht durchzudringen,
weil dieser, nach dem Grundgedanken des § 254 BGB, nur dann mit Erfolg geltend
gemacht werden kann, wenn die Beklagte vorwerfbar unangemessene Preise mit dem
Drittunternehmen vereinbart hätte. Hierzu ist von der darlegungs- und beweispflichtigen
Klägerin indes nichts dargetan.
3. Die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte weitere Vergütung für die
Anbringung der Z-Profile in Höhe von umgerechnet 23.812,93 DM steht der Klägerin
nicht zu.
Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei diesen Arbeiten um solche, die durch die
von ihr selbst verursachte Mangelhaftigkeit der Entwässerungskonstruktion verursacht
waren, deren Kosten sie mithin nicht der Beklagten aufbürden kann.
Die Anbringung der Z-Profile war nach den Ausführungen des Sachverständigen Sch… in
seinen Gutachten vom 4. März 1998 (Seite 11) und vom 16. Juli 1999 (Seite 3) - auf die
sich die Klägerin stets beruft - allein deshalb erforderlich, um einen sicheren Windschutz
zu erreichen und bei entsprechendem Windanfall einen Wasserrückstau und damit
Feuchteschäden in den Innenräumen zu vermeiden. Ein ausreichender Windschutz war
nicht mehr gewährleistet, weil - wie dargelegt - die Entwässerungsöffnungen einen für
den geordneten Wasserabfluss unzureichenden Durchmesser aufwiesen und deshalb
vertieft und auf 10 mm Durchmesser erweitert wurden; der durch die versetzte
Anordnung von Entwässerungsöffnungen und -schlitzen gewährleistete Windschutz fiel
dadurch weg. Anhaltspunkte dafür, dass diese „Durchbohrung“ mangelhaft gewesen ist,
lassen sich den vorliegenden Gutachten nicht entnehmen; dies wird insbesondere auch
nicht in den von der Klägerin eingeführten Gutachten des Sachverständigen Sch… vom
4. März 1998 und 16. Juli 1999 festgestellt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat
der Klägerin die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen
Kosten gemäß § 96 ZPO auferlegt, weil die Beweiserhebung allein durch die - erfolglos
gebliebene - Behauptung der Klägerin, ihre Leistung sei im Hinblick auf die Entwässerung
der Fenstertüren mangelfrei, veranlasst war. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 12, 14 GKG a.F., 72 Nr. 1
GKG n.F. bis zum 30. November 1999 auf 79.286,72 €, seit dem 1. Dezember 1999 auf
90.555,04 € (Berufung der Beklagten: 79.286,72 €, Berufung der Klägerin: 11.268,33 €),
seit dem 10. Juli 2000 auf 96.746,35 € (Korrektur des Berufungsantrags der Klägerin auf
17.454,52 €), seit dem 4. August 2003 auf 108.921,71 € (Anschlussberufung: 12.175,36
€) und ab dem 5. Mai 2004 auf 50.486,57 € festgesetzt.
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