Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: trennung, private krankenversicherung, erwerbstätigkeit, unterhalt, scheidung, rechtskraft, marktmiete, nettoeinkommen, mietzins, einkünfte

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 197/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1361 BGB, § 114 ZPO
Unterhalt bei Getrenntleben: Verpflichtung zur Ausübung einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach langer Ehedauer;
Bemessung des Wohnvorteils für mietfreies Wohnen im eigenen
Haus
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe über den durch den angefochtenen Beschluss
bewilligten Umfang hinaus nicht gewährt werden. Insoweit bietet ihre Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Allerdings ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei der im
Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO,
25. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz.
254) nicht durchgängig ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit von 1.500
Euro fiktiv zuzurechnen. Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann im Rahmen des
Trennungsunterhalts der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen
werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von
ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren
Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Während den im
Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten
Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich deren
Voraussetzungen mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere, wenn die
Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben, die nach den
§§ 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten. Der zeitliche Beginn einer
Erwerbsobliegenheit ist indessen nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen
(BGH, FamRZ 2001, 350, 351). Für die Ausweitung einer Teilzeitarbeit nach Trennung
gelten ähnliche Maßstäbe (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 392 f.). Die Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw.
eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit zeitlich auszudehnen, kann insbesondere bei
einer langen Ehedauer auch erst für einen späteren Zeitpunkt als nach Vollendung des
ersten Trennungsjahres gegeben sein. Nach der von der Klägerin mit der
Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des OLG München (FamRZ 2002, 462:
Leitsätze mit Anmerkung Kemper) ist bei einer 20-jährigen Ehe, aus der ein Kind
hervorgegangen ist, für die (dort 53-jährige) Frau frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
nach der Trennung eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisherigen Berufstätigkeit
gegeben. Mit Rücksicht darauf kann zumindest im Prozesskostenhilfeverfahren zu
Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass angesichts des Umstands, dass,
schon wenn man auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsantragsschrift
abstellt, die Ehe mehr als 19 Jahre angedauert hat, eine Verpflichtung zur Ausübung
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht bereits nach Ablauf des ersten Jahres nach
der Trennung am 30.12.2003 und damit seit Beginn des Unterhaltszeitraums ab Januar
2004 bestanden hat.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst ihre bis dahin nur 20
Stunden wöchentlich ausgeübte Teilzeittätigkeit bereits ab August 2003 und damit
schon nach rund 7-monatiger Trennung auf 30 Stunden wöchentlich ausgeweitet hat.
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schon nach rund 7-monatiger Trennung auf 30 Stunden wöchentlich ausgeweitet hat.
Von diesen tatsächlichen Verhältnissen ist auszugehen. Gerade im Hinblick darauf, dass
die damals noch minderjährige Tochter F… der Parteien nach der Trennung im Haushalt
des Beklagten verblieben ist, muss angenommen werden, dass der Klägerin die
Ausweitung der Tätigkeit auf 30 Stunden zumutbar war, es sich insoweit wegen des
Mehrverdienstes nicht um ein überobligatorisch erzieltes Einkommen handelt.
Für die Zeit nach Ablauf des zweiten Trennungsjahres, ab Januar 2005, geht die Klägerin
selbst davon aus, unterhaltsrechtlich zur Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit
verpflichtet zu sein. Sie zieht allerdings nicht die logische Konsequenz, sich ab Januar
2005 ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zurechnen zu lassen. Insoweit weist sie
in ihrem Schriftsatz vom 24.5.2005 ausdrücklich darauf hin, dass für die Bemessung des
Unterhalts die Einkommensverhältnisse, wie sie sich auf Grund der wechselseitig
erteilten Auskünfte ergeben hätten, maßgeblich seien. Dies ist aber unzutreffend.
Maßgeblich für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts
sind die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für
den Trennungsunterhalt verlangt wird. In der Regel sind es die wirtschaftlichen
Verhältnisse ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Soweit über den
Trennungsunterhalt vor Rechtskraft der Scheidung entschieden wird, sind es die
wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Trennungsunterhalt. Wie beim nachehelichen Unterhalt beeinflussen prägende
Veränderungen die Einkommensverhältnisse in der Zeit von Trennung bis Scheidung die
für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Lebensverhältnisse. Nicht prägende
Veränderungen, d. h. solche, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf
abweichenden Entwicklung oder auf trennungsbedingten Einkommenssteigerungen nach
der Trennung beruhen, sind bei der Bedarfsbemessung des Trennungsunterhalts nicht
zu berücksichtigen, wohl aber im Rahmen der Bedürftigkeit des Berechtigten und der
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, Rz. 36). Angesichts dessen kommt es
vorliegend, da Rechtskraft der Scheidung noch nicht eingetreten ist, auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse vom Beginn des Unterhaltszeitraums an, also ab Januar
2004, jedenfalls bis November 2005, an.
Da die Klägerin Einkommensnachweise nur für die Zeit bis einschließlich Dezember 2003
vorgelegt hat, können diese zur Bestimmung ihres unterhaltsrechtlich bedeutsamen
Einkommens zumindest im Prozesskostenhilfeverfahren herangezogen werden. Von
Bedeutung sind insoweit, da sich die Klägerin im Jahr 2004 ein Einkommen aus einer
Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden wöchentlich zurechnen lassen muss, die
Verdienstbescheinigungen ab August 2003. Zu beachten ist aber, dass das Einkommen
der Klägerin in den Monaten August bis November 2003 noch nach Steuerklasse V
versteuert worden ist. Erst im Dezember 2003 ist ein Wechsel zur Steuerklasse I erfolgt.
Für das Jahr 2004 ist durchgängig von einem Einkommen nach Steuerklasse I
auszugehen. Daher kann bei summarischer Betrachtung auf das Nettoeinkommen, das
die Klägerin im Dezember 2003 erzielt hat, abgestellt werden. Das sind rund 1.346 Euro.
Weitere Feststellungen zum tatsächlichen Einkommen der Klägerin auf der Grundlage
einer 30-Stunden-Tätigkeit ab Januar 2004, auch zu der Frage, ob in diesem Jahr ebenso
wie im November 2003 eine Sonderzuwendung geflossen ist, mag das Hauptverfahren
ergeben.
Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.346 Euro auf der Grundlage einer
Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden wöchentlich ist unter Berücksichtigung der
Steuerprogression ein Ansatz von fiktiv 1.500 Euro für eine vollschichtige Tätigkeit von
40 Stunden, wie ihn das Amtsgericht angenommen hat, nicht zu hoch gegriffen. Dieser
Betrag kann der Unterhaltsberechnung ab Januar 2005 zu Grunde gelegt werden.
Der Annahme einer vollschichtigen Erwerbspflicht ab Januar 2005 stehen die
behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entgegen. Denn der
diesbezügliche Vortrag der Klägerin, den der Beklagte im Übrigen bestritten hat, ist
unsubstanziiert. Wer sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt einer
Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen zu können, muss Art und
Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen. Der bloße
Hinweis auf eine Erkrankung lässt weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen bestehen, noch inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit
auswirken. Aus dem Vortrag muss sich auch ergeben, auf welchen Zeitpunkt sich die
Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, bezieht (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1291,
1292). Angesichts dessen ist der Vortrag der Klägerin, sie könne auch im Hinblick auf die
im zweiten Trennungsjahr noch bestehende gesundheitliche Situation nicht auf eine
vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden, unzureichend. Daher können auch die als
Mehrbedarf geltend gemachten Therapiekosten keine Berücksichtigung finden. Auf die
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Mehrbedarf geltend gemachten Therapiekosten keine Berücksichtigung finden. Auf die
Frage, ob ein solcher Mehrbedarf überhaupt zu einem höheren Unterhaltsanspruch
führen kann oder ob insoweit die Grundsätze hinsichtlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs gelten, wonach der volle Unterhalt die Quote aus den beiderseitigen
Einkünften umfasst und soweit nur prägende Einkünfte vorhanden sind, mit der Quote
alles verteilt wird, sodass kein zusätzlicher Mehrbedarf zugesprochen werden kann (vgl.
Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 169; Wendl/Gutdeutsch, a.a.O., § 4, Rz. 429), kommt es
somit nicht an.
Nach alledem ist auf Seiten der Klägerin für das Jahr 2004 von einem Einkommen von
1.346 Euro und im Jahr 2005 von einem solchen von 1.500 Euro auszugehen. Setzt man
- wie das Amtsgericht - pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ab, verbleiben
rund 1.279 Euro im Jahr 2004 und rund 1.425 Euro im Jahr 2005. Nach Abzug des
Unterhalts für die gemeinsame Tochter F… mit 346 Euro und für die volljährige
gemeinsame Tochter S… mit 50 Euro ergeben sich 883 Euro im Jahr 2004 und 1.029
Euro im Jahr 2005.
Der Beklagte verfügt unstreitig über ein Nettoeinkommen von 3.350,16 Euro. Setzt man
hiervon den Krankenversicherungsbeitrag in der von der Klägerin angegebenen Höhe mit
285,02 Euro ab, verbleiben 3.065,14 Euro. Soweit der Beklagte nun höhere
Aufwendungen für die private Krankenversicherung geltend macht, mag er diese im
Hauptverfahren nachweisen, etwa durch Bescheinigungen des Krankenversicherers.
Allein der Hinweis auf geänderte Beihilfevorschriften, wie mit Schriftsatz vom 13.7.2005
geschehen, ersetzt den Nachweis nicht. Es ist insbesondere auch darzulegen und zu
belegen, von welchem Zeitpunkt an ein etwa höherer Krankenversicherungsbeitrag
gezahlt werden musste.
Setzt man vom Einkommen des Beklagten weiterhin 5 % für berufsbedingte
Aufwendungen ab, verbleiben, wie vom Amtsgericht errechnet, rund 2.912 Euro.
Als weiteres Einkommen auf Seiten des Beklagten kommt ein Wohnvorteil für das
mietfreie Wohnen im eigenen Hause in Betracht. Dazu ist zunächst der Wohnwert zu
bestimmen, sodann die verbrauchsunabhängigen Kosten für das Haus gegenzurechnen.
Das Amtsgericht ist von einem Wohnwert von 900 Euro ausgegangen. Der Klägerin ist
zuzugeben, dass sich im angefochtenen Beschluss nicht im Einzelnen nachvollziehen
lässt, wie das Amtsgericht auf diesen Betrag gekommen ist. Keinesfalls kann aber ein
Wohnwert von 1.775 Euro angenommen werden, wie ihn die Klägerin in der Klageschrift
in Ansatz gebracht hat. Die Klägerin hat hier bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von
300 Euro einen Betrag von 1.475 Euro für ein Nutzungsentgelt hinsichtlich der
Grundstücksfläche hinzugesetzt. Dies ist unzutreffend. Der Wohnwert entspricht
grundsätzlich der objektiven Marktmiete ohne Mietnebenkosten, d. h. der so genannten
Kaltmiete für eine nach Ortslage, Größe, Beschaffenheit, Zuschnitt und Bequemlichkeit
vergleichbare Wohnung. Es kommt auf die wertbildenden Faktoren an, insbesondere die
Fläche der Wohnung in qm, die Anzahl der Räume, das Baujahr des Objekts und auf die
Frage, ob es sich um ein Einzelhaus mit Garten oder um eine Eigentumswohnanlage
handelt (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 315). Vor diesem Hintergrund ist ein Wert
für die das Haus umgebende Grundstücksfläche nicht gesondert auszuweisen. Vielmehr
spielt der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Eigenheim mit Garten handelt, nur
bei der Frage, von welchem Mietzins je qm auszugehen ist, eine Rolle. Unter
Berücksichtigung der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27.5.2005 in Anlage B 4
vorgelegten Mietangebote, die insbesondere auch Reihenhäuser und Doppelhaushälften
betreffen, kann ein höherer Mietzins als 6 Euro/qm für das Objekt insgesamt nicht
angenommen werden.
Da es vorliegend um die Bemessung des Wohnvorteils während der Trennungsphase
geht, ist nicht auf die objektive Marktmiete für das vom Beklagten bewohnte Objekt
abzustellen. Vielmehr ist der Wohnwert als eingeschränkter Wohnvorteil unter
Berücksichtigung des durch den Auszug eines Ehepartners entstehenden "toten
Kapitals" nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene
Wohnungsnutzung durch den Zurückbleibenden allein darstellt. Zu fragen ist daher,
welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem
ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste, nach oben
begrenzt durch die objektive Marktmiete (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 318). Bei
einer unstreitigen Fläche des Hauses von 120 qm erscheint eine Wohnfläche von 80 qm
für den Beklagten mit der gemeinsamen Tochter F… angemessen. Es ergibt sich ein
Wohnwert von 480 Euro (= 80 qm x 6 Euro).
Zu berücksichtigen sind die verbrauchsunabhängigen Kosten, die das Amtsgericht
unstreitig mit rund 1.368 Euro festgestellt hat. Auf diese Weise ergibt sich ein negativer
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unstreitig mit rund 1.368 Euro festgestellt hat. Auf diese Weise ergibt sich ein negativer
Wohnvorteil von 888 Euro (= 480 Euro - 1.368 Euro).
Vom Einkommen des Beklagten ferner abzusetzen ist der Kindesunterhalt für die
volljährige Tochter S… mit 500 Euro. Ob der Beklagte, wie er nunmehr geltend macht,
tatsächlich einen höheren Unterhalt zahlt und ob ein solcher geschuldet wird, mag das
Hauptverfahren ergeben.
Bei vorläufiger Berechnung stellt sich das Einkommen des Beklagten auf rund 1.524
Euro (= 2.912 Euro - 888 Euro negativer Wohnvorteil - 500 Euro Kindesunterhalt). Auf
Seiten der Klägerin sind 883 Euro für das Jahr 2004 und 1.029 Euro für das Jahr 2005 in
die Berechnung einzustellen, wie bereits ausgeführt. Der Unterhaltsanspruch der
Klägerin beläuft sich auf 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte. So ergeben sich
monatlich 275 Euro im Jahr 2004 und 212 Euro im Jahr 2005. Ein höherer Unterhalt als
392 Euro monatlich, für den durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist, kann somit nicht verlangt werden.
Für das Hauptverfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich etwaiger
Steuererstattungen oder auch, wie vom Beklagten geltend gemacht,
Steuernachzahlungen, das so genannte In-Prinzip gilt (vgl. Wendl/Kemper, a.a.O., § 1, Rz.
567 ff.). Daher sind die Steuererstattungen jeweils in dem Jahr auf Seiten des Ehegatten,
der die Erstattung erhalten hat, als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Ebenso
mindern Steuernachzahlungen das Einkommen in dem Jahr, in dem tatsächlich Steuern
nachentrichtet worden sind.
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