Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: anhörung des kindes, vergütung, haushalt, report, link, vertrauensschutz, sammlung, quelle, eltern, verfügung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 257/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 50 FGG
Verfahrenspflegervergütung: Vergütung für Hausbesuche beim
Kind
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Vergütung und die Auslagen für die Verfahrenspflegerin werden auf 678,98
Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5 Satz 2, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige
Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Vergütung
und Auslagen für die Verfahrenspflegerin sind entsprechend ihrem Antrag vom
15.8.2006 festzusetzen. Auch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die
Verfahrenspflegerin das Kind im elterlichen Haushalt aufgesucht hat, sind
erstattungsfähig.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten einer Anhörung des Kindes durch
den Verfahrenspfleger im elterlichen Haushalt grundsätzlich erstattungsfähig sind und
der Verfahrenspfleger nicht etwa dann, wenn ihm Büroräume für die Anhörung zur
Verfügung stehen, aus Kostengründen darauf zu verweisen ist, das Kind in den eigenen
Büroräumen anzuhören (Senat, Beschluss vom 16.1.2007 - 10 WF 1/07 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen; a. A. OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -,
Beschluss vom 23.3.2006 - 9 WF 67/06 - FamRZ 2006, 1777 f.; OLG Brandenburg - 3.
Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 26.2.2004 - 15 WF 339/02 -, unveröffentlicht).
Im vorliegenden Fall kommt noch Folgendes hinzu: Mit der Beschwerde wird geltend
gemacht, auch das Amtsgericht habe die Hausbesuche als notwendig erachtet. Auf
Nachfrage durch den Senat hat die Richterin beim Amtsgericht erklärt, dass die Besuche
der Verfahrenspflegerin beim Kind im Haushalt der Eltern als notwendig angesehen
worden und entsprechende Erörterungen und Absprachen im Verhandlungstermin vom
18.10.2005 erfolgt seien. Dies gebietet es hier, sämtliche Hausbesuche der
Verfahrenspfleger beim Kind zu vergüten und die entsprechenden Auslagen zu
erstatten.
Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der
Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hat, kommt es darauf, ob die Tätigkeit über seinen
eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht (vgl. hierzu
Senat, Beschluss vom 29.4.2002 - 10 WF 175/01 -, FamRZ 2004, 817; OLG Brandenburg
- 1. Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 5.2.2004 - 9 WF 25/04 -, Kind-Prax 2004,
239; Beschluss vom 15.2.2003 - 9 WF 215/03 - FamRZ 2004, 1798;
Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 50 FGG, Rz. 5), nicht an. Denn in
einem solchen Fall darf der Verfahrenspfleger darauf vertrauen, dass der auf Grund des
gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird (OLG Brandenburg -
3. Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 22.2.2005 - 15 WF 15/05 -, FamRZ 2005,
1108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.1.2003 - 8 W 27/03 und 28/03 -, veröffentlicht
bei Juris; Beschluss vom 6.11.2000 - 8 WF 91/99 -, OLG-Report 2002, 269; OLG
Schleswig, Beschluss vom 13.9.2000 - 15 WF 140/99 -, OLG-Report 2000, 428; vgl. auch
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.3.2004 - 12 WF 141/03 und 142/03 -, FamRZ 2005,
391; OLG Köln, Beschluss vom 12.6.2003 - 14 WF 85/03 -, FamRZ 2003, 1853). Die von
der Amtsrichterin genannten Absprachen sind ebenfalls als ein Auftrag an die
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der Amtsrichterin genannten Absprachen sind ebenfalls als ein Auftrag an die
Verfahrenspflegerin anzusehen, sodass diese, weil sie den gerichtlichen Vorstellungen
nachgekommen ist, Vertrauensschutz im Hinblick auf die Vergütung genießt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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