Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: bedürftigkeit, beschwerdeinstanz, auskunft, beschränkung, quelle, sammlung, link, verschlechterungsverbot, stufenklage, versicherung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 39/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 115 ZPO, § 127
Abs 2 ZPO, § 528 S 2 ZPO
Prozesskostenhilfe in Familiensachen: Bewilligung für eine
Stufenklage; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat – wenngleich dies nicht
erforderlich ist – zutreffend eine Beschränkung hinsichtlich der 2. Stufe ausgesprochen.
1.
Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht allein auf die Auskunftsstufe, sondern
gleichzeitig auf die rechtshängige Zahlungsstufe bzw. gegebenenfalls auch auf die
begehrte eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft. Jedoch umfasst die
Einschränkungslos zu gewährende Prozesskostenhilfe nicht jeden denkbaren späteren
Zahlungsantrag, sondern nur einen solchen, der auch von der Auskunft gedeckt ist (OLG
Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2007 – 9 WF 347/07; MDR 2003, 171 f.). Insoweit
ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe immanent beschränkt, weshalb es der durch
das Amtsgericht vorgenommenen Beschränkung an sich nicht bedarf, diese aber
gleichwohl unschädlich ist (OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1755).
2.
Letztendlich kann dies hier sogar mangels ausreichender Feststellung der Bedürftigkeit
der Antragsstellerin dahinstehen. Ausweislich der Begründung ihrer sofortigen
Beschwerde geht die Antragsstellerin von einem bereinigten Einkommen des
Antragsgegners von annähernd 4.000 Euro aus. Dies legt das Bestehen eines
Prozesskostenvorschussanspruches gegen den Antragsgegner derart nahe, dass die
Antragsstellerin gehalten ist, hierzu weiter auszuführen (vgl. auch Brandenburgisches
OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120). Dies hat sie bislang
versäumt, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend überprüfbar ist.
Der Umstand nicht ausreichender Darlegung der Bedürftigkeit ist auch im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, obgleich dies erstinstanzlich nicht beachtet
worden ist. Insoweit kann zwar die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der
Beschwerdeinstanz nicht vollständig versagt werden, da in der Beschwerdeinstanz eine
Verschlechterung der Entscheidung für den Beschwerdeführer entsprechend § 528 S. 2
ZPO verboten ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 423). Jedoch führt dies zu der Versagung
der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde insoweit, als hier eine unzutreffende
Begrenzung der bewilligten Prozesskostenhilfe gerügt wird (vgl. auch insoweit OLG
Karlsruhe, a.a.O., im Ergebnis).
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