Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: ausschluss, teilung, bagatellfall, behandlung, erfüllung, kapitalwert, familienrecht, vertretung, richteramt, link

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 19/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
1.
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich des
Versorgungsausgleichs (Ziff. II. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege interner Teilung werden zulasten des Kontos der Antragstellerin bei der
Beteiligten, Versicherungsnummer: …, zugunsten des Versicherungskontos des
Antragsgegners bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: …, an Entgeltpunkten
0,1940 sowie an Entgeltpunkten (Ost) 1,9185 übertragen.
Im Wege interner Teilung werden zulasten des Kontos des Antragsgegners bei
der Beteiligten, Versicherungsnummer: …, zugunsten des Versicherungskontos der
Antragstellerin bei der Beteiligten, Versicherungsnummer: …, an Entgeltpunkten 0,9411
sowie an Entgeltpunkten (Ost) 1,1724 übertragen.
2.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
3.
Der Verfahrenswert beträgt 2.116,00 €.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde
der Beteiligten hat Erfolg. Das Amtsgericht hat unzutreffend den Versorgungsausgleich
gemäß § 18 VersAusglG insgesamt ausgeschlossen.
1.
Die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG ist die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Oktober
2009. In dieser Zeit haben nach den Auskünften des beteiligten Versorgungsträgers
vom 26. April 2010 und 18. August 2010 (Bl. 12 ff, 25 ff. VA-Heft) die Ehegatten die
nachfolgend dargestellten Anrechte erworben. An den insoweit mitgeteilten Werten und
den entsprechenden Vorschlägen hinsichtlich des Ausgleichswertes und des
korrespondierenden Kapitalwertes bestehen keine Bedenken, solche werden auch nicht
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von den Beteiligten vorgebracht:
Weitere Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Ehegatten
nicht erworben.
2.
Der Versorgungsausgleich ist auf Grundlage des § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne
Teilung jedes einzelnen der vorgenannten Anrechte durchzuführen. Insbesondere
besteht entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtes kein Grund für einen Ausschluss
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besteht entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtes kein Grund für einen Ausschluss
des Versorgungsausgleiches gemäß § 18 VersAusglG, sei es teilweise, sei es insgesamt.
Für einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG fehlt
es an den dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen.
a.
Sind die im Versorgungsausgleich auszugleichenden Werte geringfügig, soll der
Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei einer geringen Wertdifferenz
gleichartiger Anrechte bzw. nach § 18 Abs. 2 VersAusglG bei geringen einzelnen
Ausgleichswerten ausgeschlossen werden. Dabei besteht eine zwingende Stufenfolge
zwischen § 18 Abs. 1 VersAusglG und § 18 Abs. 2 VersAusglG (OLG Jena, FamRZ 2011,
38; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG Rn. 14;
NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 18 Rn. 6; Hauß, FPR 2009, 214, 218): Zunächst ist zu
prüfen, ob Anrechte der Ehegatten zueinander gleichartig sind. Ist dies der Fall, ist § 18
Abs. 1 Vers-AusglG einschlägig und es kommt auf die Wertdifferenz der Ausgleichswerte
der gleichartigen Anrechte an. Erst im Anschluss daran kann eine Prüfung einzelner
Ausgleichswerte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG erfolgen.
b.
Für die Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG oder § 18 Abs. 2 VersAusglG ist zwischen
den Entgeltpunkten und den Entgeltpunkten (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung
zu differenzieren.
§ 18 VersAusglG stellt bei der Anwendung des Abs. 1 und Abs. 2 auf das einzelne
Anrecht ab. Das gilt auch für mehrere Anrechte beim selben Versorgungsträger, die
zueinander verschiedenartig sind. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind
Entgeltpunkte im Verhältnis zu Entgeltpunkten (Ost) verschiedenartig. So erfolgt
beispielsweise der interne Ausgleich nach § 10 VersAusglG getrennt nach den
Entgeltpunkten und den Entgeltpunkten (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung, §
264a SGB VI (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 979). Vergleichbares gilt bei der Bemessung
des Verfahrenswerts nach § 50 FamGKG. Hier stellen die in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) separate
Anrechte im Sinne des § 50 FamGKG dar (OLG Nürnberg, NJW 2011, 620).
Weshalb diese dynamikbedingte Differenzierung bei Anwendung sonstiger Normen, insb.
solcher des VersAusglG, entfallen sollte, erschließt sich schon deshalb nicht. Eine
Saldierung dieser West- und Ost-Anrechte der Ehegatten erfolgt auch im Rahmen der
Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG nicht. Soweit dies bei Anwendung des §
18 VersAusglG im Einzelnen umstritten ist (für die differenzierte Behandlung: OLG Jena,
NJW 2010, 3310; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805; Brandenburgisches OLG, Beschl. v.
12.01.2011 - 15 UF 136/10, zit. nach juris; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und
Verfahren in der Praxis, Rn. 269; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212; Götsche, FamRB
2010, 344, 345; Thiel/Schneider, FamFR 2010, 409, 410; wohl auch OLG München,
FamRZ 2010, 1664; für die saldierende Behandlung [mit Unterschieden im Einzelnen]:
OLG Celle, FamRZ 2010, 979 m. abl. Anm. Rehbein, jurisPR-FamR 12/2010 Anm. 4; OLG
Oldenburg, - 14 UF 96/10 – Beschl. v. 07.09.2010; OLG Koblenz, - 11 UF 403/10 – Beschl.
v. 21.07.2010; OLG Nürnberg - 11 UF 1262/10 – Beschl. v. 21.10.2010; OLG Dresden,
FamRB 2011, 40, 41; Bergner, NJW 2010, 3269, 3272), schließt sich der Senat
hinsichtlich der Notwendigkeit der Differenzierung auch für die Bagatellfälle der
ausführlich begründeten Ansicht des 3. Familiensenats des Brandenburgischen OLG
(Beschl. v. 12.01.2011 - 15 UF 136/10, zit. nach juris) an. Eine Betrachtungsweise der
Addition mehrerer, untereinander nicht gleichartiger Anrechte für die Beurteilung
dessen, ob § 18 VersAusglG einschlägig ist oder nicht, widerspricht sowohl dem
Gesetzeswortlaut des § 18 VersAusglG als auch dem gesetzgeberischen Willen.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind im Grundsatz die Anrechte nach § 18 VersAusglG
einzeln zu überprüfen; auf die vorangestellten Ausführungen zu den Entgeltpunkten und
den Entgeltpunkten (Ost) wird ergänzend Bezug genommen. Eine Ausnahme davon
sieht § 18 Vers-AusglG vor, soweit dies gleichartige Anrechte betrifft, die dann nach § 18
Abs. 1 VersAusglG einer gesonderten Bagatellprüfung unterfallen. Im Übrigen kommt es
aber nicht zu einer Addition verschiedenartiger oder gar sämtlicher auf Seiten eines
beteiligten Ehegatten vorhandener Ausgleichswerte, um den Bagatellfall prüfen zu
können. Dies widerspricht einerseits dem Aufbau des § 18 VersAusglG, der eine
Gesamtsaldierung nicht vorsieht, aber auch dem aus dem Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens hervorgehenden gesetzgeberischen Willen. § 18 VersAusglG
hat – vor allem in § 18 Abs. 1 VersAusglG – innerhalb des laufenden
Gesetzgebungsverfahrens erhebliche Veränderungen erfahren. Während ursprünglich
die Differenz sämtlicher gegenseitiger Ausgleichswerte für die Bestimmung der
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die Differenz sämtlicher gegenseitiger Ausgleichswerte für die Bestimmung der
Geringfügigkeit ermittelt werden sollte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG-E, BT-Drucks. 16/10144,
S. 11 und 55), was eine komplexe Gesamtbilanz zur Folge gehabt hätte (NK-
BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 18 Vers-AusglG Rn. 1), sieht § 18 Abs. 1 VersAusglG eine
Bilanz nunmehr allein für die Wertdifferenz gleichartiger Anrechte vor. Die Änderung
beruhte darauf, dass gegen die Einbeziehung nicht miteinander vergleichbarer Anrechte
in die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG im Rahmen der Beratung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Bedenken geäußert wurden. Diese
Bedenken fußen im Wesentlichen darauf, dass vor allem im Hinblick auf das
Leistungsspektrum, das Finanzierungsverfahren und wegen anderer wertbildender
Faktoren Zweifel an der Vergleichbarkeit der einzelnen korrespondierenden Kapitalwerte
der bilanzierten Anrechte aufkamen (BT-Ds. 16/11903, S. 54). Letztendlich aufgrund
dieser Bedenken hat der Gesetzgeber von der geplanten Gesamtbilanzierung aller
Anrechte zugunsten der jetzigen Fassung des § 18 VersAusglG Abstand genommen.
c.
Für die Höhe der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist an die
korrespondierenden Kapitalwerte anzuknüpfen. Für die gesetzliche Rentenversicherung
ist nicht (mehr) der Rentenbetrag, sondern der Entgeltpunkt die maßgebliche
Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 Vers-AusglG. Deshalb liegt für die gesetzliche
Rentenversicherung ein Fall i.S.v. § 18 Abs. 3 VersAusglG vor, für den die
Wertgrenze als Kapitalwert zugrunde zu legen ist.
Für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt deshalb die Bagatellgrenze zum
Ehezeitende 3.024 € als korrespondierender Kapitalwert (Tabelle: NK-BGB/Götsche, 2.
Aufl. 2010, § 18 VersAusglG Rn. 14). Diese Wertgrenzen gelten auch im Beitrittsgebiet
der neuen Bundesländer und daher auch für die Bewertung der Entgeltpunkte (Ost). § 18
Abs. 3 VersAusglG nimmt allein auf § 18 Abs. 1 SGB IV, nicht aber auf den das
Beitrittsgebiet betreffenden und geringere Bezugsgrößen ausweisenden § 18 Abs. 2 SGB
IV Bezug (Johannsen/Henrich/ Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG
Rn. 12; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG Rn. 15; Ruland,
Versorgungsausgleich, 2. Aufl. Rn. 482; a.A. wohl Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich
und Verfahren in der Praxis, Rn. 320).
d.
Die beiderseits erworbenen Entgeltpunkte sind zueinander gleichartig gem. § 18 Abs. 1
Vers-AusglG. Es kommt daher für das Vorliegen eines Bagatellfalles darauf an, ob die
Differenz des Ausgleichswerts der beiderseitige Anrechte der Entgeltpunkte die Grenze
von 3.024 € unterschreitet, § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Auch die beiderseits erworbenen Entgeltpunkte (Ost) sind zueinander gleichartig gem. §
18 Abs. 1 VersAusglG. Es kommt daher auch insoweit für das Vorliegen eines
Bagatellfalles darauf an, ob die Differenz des Ausgleichswerts der beiderseitige Anrechte
der Entgeltpunkte (Ost) die Grenze von 3.024 € unterschreitet, § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Die Differenz der Ausgleichswerte auf Kapitalbasis der beiderseits erworbenen
Entgeltpunkte bzw. der beiderseits erworbenen Entgeltpunkte (Ost) ist aber jeweils höher
als der zugrunde zu legende Bagatellbetrag von 3.204,00 €, wie aus der nachfolgende
Berechnung folgt:
e.
Scheidet hiernach ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches der gleichartigen
Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG aus, so entfällt für die hier vorhandenen
Anrechte zugleich die weitere Prüfung, ob deren Ausschluss unter Anwendung des § 18
Abs. 2 VersAusglG zu erfolgen hat.
Wie bereits zuvor ausgeführt, besteht eine zwingende Stufenfolge zwischen § 18 Abs. 1
und § 18 Abs. 2 VersAusglG. Gleichartige Anrechte beider Ehegatten unterfallen § 18
Abs. 1 VersAusglG. Ob ein Bagatellfall vorliegt, richtet sich hier nicht nach dem einzelnen
Ausgleichswert des (gleichartigen) Anrechts, vielmehr nach der Differenz der
beiderseitigen gleichartigen Ausgleichswerte der Ehegatten. Führt diese Prüfung dazu,
dass ein Bagatellfall vorliegt, so ist der Ausgleich beider gleichartiger Anrechte
ausgeschlossen. Anderenfalls ist nach der gesetzlichen Wertung der
Versorgungsausgleich für diese Anrechte durchzuführen. Es kann nun nicht etwa jedes
gleichartige Anrecht isoliert betrachtet und nach § 18 Abs. 2 VersAusglG dahingehend
übergeprüft werden, ob es sich bei dem einzelnen gleichartigen Anrecht um einen
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übergeprüft werden, ob es sich bei dem einzelnen gleichartigen Anrecht um einen
Bagatellfall handelt (so aber OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.01.2011 - 18 UF 150/10, zit.
nach juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.11.2010 - 11 UF 1504/10, zit. nach juris; OLG
Jena, NJW 2010, 3310; OLG Stuttgart, NJW 2010, 3312; Bergner, KomRefVA, § 18 Anm. 4;
Norpoth, FamRB 2010, 170). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 60)
sollen Anrechte, die für die Ehegatten von geringem wirtschaftlichen Wert sind, nicht in
den Versorgungsausgleich einbezogen werden, um den Versorgungsträgern aus der
Teilung derartiger Anrechte ansonsten entstehende Verwaltungskosten zu ersparen.
Hierbei wird also nur unter diesem Aspekt bewusst von dem eigentlich zu beachtenden
Halbteilungsgrundsatz abgewichen. Insbesondere das Abweichen vom
Halbteilungsgrundsatz ist eher restriktiv zu behandeln. Dies steht der ergänzenden
Prüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG entgegen. Die Gegenansicht übersieht, dass
gerade bei gleichartigen Anrechten durch die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2
VersAusglG eben keine verwaltungsmäßige Belastung des Rentenversicherungsträgers
eintreten kann (Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2). Bei der Anwendung der
Geringfügigkeitsregelung steht der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG daher
entgegen, dass das betroffene Anrecht bereits in eine Prüfung nach § 18 Abs. 1 Vers-
AusglG einbezogen worden ist. Anderenfalls macht die bereits zuvor beschriebene
zwingende Stufenfolge des § 18 Abs. 1 zu Abs. 2 VersAusglG keinen Sinn. Ein einzelner
Ausgleichswert unterfällt daher entweder § 18 Abs. 1 VersAusglG (bei Vorhandensein
gleichartiger Anrechte auf der Gegenseite) oder § 18 Abs. 2 VersAusglG, nicht aber
beiden Varianten (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.01.2011 - 2 UF 63/10, zit. nach juris; OLG
München, FamRB 2010, 169; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2009 Rn. 489
Beispiele 4 und 5; Hauß, FPR 2009, 214, 218 f.; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2;
Mleczko, jurisPR-FamR 23/2010 Anm. 2; Götsche, FamRB 2010, 344, 346).
f.
Im Übrigen kann der Ausschluss des Versorgungsausgleiches auch nicht auf § 27 Vers-
AusglG gestützt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Ausschluss nach § 18
VersAusglG grds. vorrangig vor einem Ausschluss nach § 27 VersAusglG zu prüfen ist.
Insoweit besteht zwischen den einzelnen Ausschlusstatbeständen regelmäßig eine
gewisse Rangfolge; lediglich als letzte Stufe greift § 27 VersAusglG ein. Die Höhe der
Anrechte im Sinne einer Bagatelle kann aber aus der gesetzgeberischen Wertung, die in
§ 18 VersAusglG getroffen worden ist, nicht mehr den alleinigen Grund für einen
Ausschluss nach § 27 VersAusglG bilden (NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 27
VersAusglG Rn. 11). Andere Ausschlussgründe i.S.v. § 27 VersAusglG sind aber nicht
erkennbar.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG
sowie § 20 FamGKG, die Entscheidung zum Verfahrenswert aus § 50 Abs. 1 FamGKG (4
Anrechte x 10 % x 5.290,00 € Familieneinkommen in 3 Monaten).
4.
Der Senat lässt nach § 70 Abs. 1, 2 FamFG die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der
Problematik der Behandlung des § 18 VersAusglG angesichts der abweichenden
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu. Die Rechtssache hat zudem grundsätzliche
Bedeutung, weil von einer Vielzahl gleichartiger Fälle auszugehen ist.
5.
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese muss durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen
Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133
Karlsruhe, eingelegt und begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die
Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die
Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll
eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt
werden.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzureichen. Allerdings können sich Behörden und juristische Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte
anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten
Personen aber die Befähigung zum Richteramt haben.
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