Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: einkommen aus erwerbstätigkeit, eidesstattliche erklärung, unterhaltspflicht, einkünfte, abänderungsklage, auskunft, beweislast, behandlung, befristung, mietzins

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 227/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 313 BGB, § 1570
BGB, § 1570aF BGB, § 1572 BGB
Nachehelichenunterhalt: Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen
eine auf den Wegfall der Unterhaltspflicht zielenden
Abänderungsklage
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Beklagten kann Prozesskostenhilfe
nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.
I.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten
hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1.
Hauptantrag, gerichtet auf Wegfall der durch notarielle Vereinbarung vom 14.4.2004
titulierten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 10.2.2008,
nicht durchdringen kann. Daher bietet der Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen,
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a)
Klägers von 1.915 € monatlich bei gleichzeitiger Zurechnung eines fiktiven Einkommens
auf Seiten der Beklagten ergibt sich ein vollständiger Wegfall der Unterhaltspflicht des
Klägers nicht. Soweit das Amtsgericht ausführt, unter Berücksichtigung eines
Erwerbstätigenbonus von 1/7 stände der Beklagten ein maximaler Unterhaltsbedarf in
Höhe von 820,71 € zu, den sie durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst decken
könne, verkennt das Amtsgericht den Halbteilungsgrundsatz (vgl. Nr. 15.2 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte während der Ehe erwerbstätig war, ist ein
(fiktives) Einkommen aus Erwerbstätigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines
Surrogats der bisherigen Familienarbeit als eheprägend anzusehen (Wendl/Gerhardt,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4, Rz. 184 a). Nähme
man daher auf Seiten der Beklagten ein fiktives Einkommen von 820,71 € an, wie durch
den angefochtenen Beschluss geschehen, errechnete sich immer noch ein ungedeckter
Unterhaltsbedarf der Beklagten von rund 469 € [= (1.915 € - 820,71 €) x 3/7].
b)
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und
Beweislast trifft (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726), sein Abänderungsbegehren nicht
schlüssig dargelegt hat.
Allerdings gelten für die Abänderung einer notariellen Vereinbarung, wie vorliegend, die
Vorschriften des § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht. Vielmehr kommt es nach materiellem
Recht darauf an, ob Veränderungen in den tatsächlichen wie auch rechtlichen
Verhältnissen eingetreten sind, die eine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der
geänderten Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, gebieten (vgl. Wendl/Schmitz, a.a.O., § 10,
7
8
9
10
11
12
geänderten Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, gebieten (vgl. Wendl/Schmitz, a.a.O., § 10,
Rz. 158 e). Dessen ungeachtet muss aber auch im Falle einer solchen
Abänderungsklage der Kläger im Einzelnen darlegen, dass sich die Verhältnisse
wesentlich geändert haben. Nicht ausreichend ist insoweit, wenn geltend gemacht wird,
ein einzelner Umstand, der für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist, habe sich
geändert. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als
solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse
insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (Verfahrenshandbuch
Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 401). Es bedarf einer Gesamtbeurteilung
aller geänderten und unveränderten Umstände, zumal gegenläufige Veränderung
einander aufheben können. Demgemäß hat der Abänderungskläger grundsätzlich alle
für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände dazulegen. Geschieht dies nicht,
kann er mit der Abänderungsklage nicht durchdringen (vgl. zu der Frage, ob die
Abänderungsklage dann schon unzulässig oder aber erst unbegründet ist, Hoppenz,
Anm. zu BGH, FamRZ 2007, 1459, 1461).
Vorliegend hat sich der Kläger darauf beschränkt, auf eine Erwerbsobliegenheit der
Beklagten sowie auf eine erneute Eheschließung und die Unterhaltspflicht gegenüber
einem aus dieser neuen Ehe stammenden minderjährigen Kind hinzuweisen. Dies aber
reicht nicht aus. Vielmehr muss der Kläger im Einzelnen, also auch unter
Berücksichtigung eines der Beklagten zuzurechnenden Einkommens, rechnerisch
darstellen, dass sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr ergibt.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte könne, auch wenn in der notariellen
Vereinbarung vom 10.4.2004 ihre Schwerbehinderung Berücksichtigung gefunden habe,
nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann dies zwar dazu führen, dass ein
Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1572 BGB nicht mehr bzw. nicht mehr in
vollem Umfang besteht. Soweit die Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltszahlung auf
Grund der notariellen Vereinbarung auch darauf beruht haben sollte, dass der damals
14-jährige Sohn der Parteien überwiegend von der Beklagten betreut worden ist, sodass
diese möglicherweise noch einen (Teil-)An-spruch auf Unterhalt nach § 1570 BGB a. F.
gehabt haben sollte, könnte dieser Anspruch im Hinblick darauf, dass der gemeinsame
Sohn der Parteien nun volljährig ist, ebenfalls entfallen sein. Doch selbst wenn die beiden
genannten Unterhaltstatbestände nicht mehr vorlägen, könnte sich immer noch ein
Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB
ergeben. Dass der erforderliche Einsatzzeitpunkt für einen solchen Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt gegeben ist, kann angenommen werden (vgl. hierzu
Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rz. 124, 126).
Die Beweislast dafür, dass ein bei Errichtung des bestehenden Titels einschlägiger
Unterhaltstatbestand nicht mehr gegeben ist, trägt der Abänderungskläger (vgl.
Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726). Demnach ist es Sache des Klägers, seine Behauptung,
die Beklagte sei an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht krankheitsbedingt
gehindert, zu beweisen.
2.
nach erfolgter Auskunfterteilung Abänderung des Unterhaltstitels im Wege der
Stufenabänderungsklage (vgl. hierzu FamVerf/Schael, § 1, Rz. 383) begehrt, bietet
Aussicht auf Erfolg, wobei es darauf angesichts der erfolgversprechenden
Rechtsverteidigung gegen den Hauptantrag nicht abschließend ankommt.
a)
angekündigte Antrag begegnet schon unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit
Bedenken. Zum einen wird dadurch, dass „Auskunft durch Vorlage“ von bestimmen
Unterlagen begehrt wird, dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass
zwischen einem Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB und einen Anspruch
auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden ist (vgl.
FamVerf/Schael, § 1, Rz. 374; Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 677). Ferner ist der Zeitraum,
für den Auskunft bzw. Belege verlangt werden, mit „in den letzten 12 Monaten erzielten
Einkünften“ nicht hinreichend beschrieben, zumal seit der Einreichung der Klage, die
diesen Antrag enthält, bereits mehrere Monate verstrichen sind.
b)
hat durch ihre „eidesstattliche Erklärung“ vom 26.6.2008, die dem Schriftsatz vom
16.7.2008 als Anlage B1 beigefügt war. Hierin erklärt die Beklagte, dass sie außer den
Unterhaltszahlungen des Klägers über keine weiteren Einkünfte verfüge, allerdings im
März 2008 eine Eigenheimzulage in Höhe von 3.050,88 € erhalten habe. Soweit es dem
Kläger um Vorlage von Belegen, nämlich von Gehaltsbescheinigungen,
Bankbestätigungen hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalerträgen und
13
14
15
16
17
18
19
20
Bankbestätigungen hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalerträgen und
Einnahmen/Überschussrechnungen hinsichtlich Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geht, können diese angesichts der von der Beklagten erteilten Auskunft
naturgemäß nicht beigebracht werden, da entsprechende Einkünfte danach nicht erzielt
worden sind.
3.
Vortrag schlüssig werden sollte, vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
a)
Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierzu sind die Einkünfte der Parteien
im Einzelnen zu ermitteln, ebenso etwaige Verbindlichkeiten und Unterhaltslasten.
aa)
Einwand der Beklagten dazu zu erklären haben, ob er Steuererstattungen erhalten hat.
Soweit etwaige Steuererstattungen auch aus dem Splittingvorteil infolge der neuen
Eheschließung herrühren sollten, sind diese jedenfalls dann, wenn die frühere Ehegattin,
also die Beklagte und die jetzige Ehegattin, gleichrangig im Sinne von § 1609 BGB sind,
auch zu Gunsten der Beklagten in vollem Umfang heranzuziehen (vgl. BGH, FamRZ
2008, 1911 ff., Rz. 46 ff.; BGH, FamRZ 2008, 1739 ff., Rz. 72).
bb)
Unterhaltsleitlinien) wird sich der Kläger im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zu
erklären haben. Der Hinweis allein darauf, dass der Beklagten ein solcher Wohnvorteil
ebenfalls zugute komme, reicht insoweit nicht aus, zumal, da beide Parteien nicht in
derselben Wohnung leben, kaum anzunehmen ist, dass die Wohnvorteile auf beiden
Seiten in derselben Höhe vorhanden sind. Bei der Bemessung des Wohnvorteils sind
auch etwa gezahlte Eigenheimzulagen zu berücksichtigen (Nr. 5 der genannten
Leitlinien).
cc)
Parteien geprägt. Ob der insoweit zu berücksichtigende Kindesunterhalt noch in
derselben Höhe angesetzt werden kann, in der er durch die notarielle Vereinbarung vom
14.4.2004 tituliert worden ist, erscheint zweifelhaft. Das gemeinsame Kind der Parteien
ist inzwischen volljährig, sodass beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sind, §
1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hinzukommt, dass das Kind offenbar über Eigeneinkünfte in
Form einer Ausbildungsvergütung verfügt. Auch ist das Kindergeld nun gemäß § 1612 b
BGB bedarfsdeckend heranzuziehen (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 99). Soweit allerdings
der Kindesunterhalt in der titulierten Höhe weitergezahlt worden ist, ist trotz des
Grundsatzes, dass Unterhaltsansprüche so zu errechnen sind, als ob über alle
Ansprüche zugleich entschieden würde, zu erwägen, es zumindest für die Vergangenheit
bei dem entsprechenden Betrag zu belassen (vgl. auch Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2,
Rz. 228; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 200).
dd)
die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Kind aus seiner jetzigen Ehe, auch
wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe mit der Beklagten geboren
worden ist, Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs (vgl. BGH, FamRZ 2008, 968 ff.,
Rz. 47 m. Anm. Maurer, S. 975, 976 f.). Insoweit sind aber auch Feststellungen zu der
Frage zu treffen, ob der Kläger diesem Kind allein barunterhaltspflichtig ist, weil die
Mutter, die jetzige Ehefrau des Klägers ihrer Unterhaltspflicht durch Betreuung des
Kindes erfüllt, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.
ee)
Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, wobei er hierzu,
insbesondere zu den Einkommensverhältnissen der Ehefrau, nichts vorgetragen hat.
Soweit ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau besteht, kommt grundsätzlich,
nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für das minderjährige Kind, eine
Bedarfsbemessung nach dem Dreiteilungsgrundsatz in Betracht (vgl. hierzu BGH,
FamRZ 2008, 1911 ff., Rz. 37 ff.).
ff)
betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie auf Grund
gesundheitlicher Einschränkungen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Erwerbstätigkeit nicht völlig
ausscheidet, wird es, soweit die Beklagte keine ausreichenden Bemühungen um eine
neue Arbeitsstelle darlegen sollte, ein fiktives Einkommen in Ansatz bringen. Dabei sind
Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung und beruflicher Werdegang der Beklagten zu
berücksichtigen (vgl. Senat, FamRZ 2003, 48, 50; FamRZ 2006, 1701).
21
22
23
24
25
26
gg)
Wohnvorteil zurechnen lassen muss. Dabei kommt es, ebenso wie beim Kläger, auf
Größe, Lage, Ausstattung des Hauses und auf den für ein vergleichbares Objekt auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt erzielbaren Mietzins an. Anhaltspunkte für Letzteres können
Mietspiegel der betreffenden Region geben.
hh)
gemeinsamen volljährigen Sohn der Parteien anzunehmen ist, hat dies bei der
Bedarfsmessung ebenfalls Berücksichtigung zu finden.
b)
§ 1609 BGB n. F. zu berücksichtigen. Im ersten Rang befindet sich allein das
minderjährige Kind des Klägers aus der neuen Ehe. Das volljährige Kind der Parteien ist
auch gegenüber der Beklagten und der jetzigen Ehefrau des Klägers nachrangig. Bei der
Frage, ob die Beklagte und die neue Ehefrau des Klägers den gleichen Rang einnehmen,
kommt es, einen Betreuungsunterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau gegenüber dem
Kläger unterstellt, darauf an, ob die Ehe der Beklagten mit dem Kläger von aller Dauer
war. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile
im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen
(BGH, FamRZ 2008, 1911 ff., Rz. 63 ff.).
c)
Unterhalts geltend macht, kommt es nach § 1578 Abs. 1, 2 BGB, eine auch ohne (Hilfs-
)Antrag von Amts wegen zu beachtende Vorschrift, ebenfalls entscheidend darauf an,
inwieweit ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen von Tatsachen, die für eine Befristung sprechen könnten, trägt
grundsätzlich der Unterhaltsschuldner (vgl. BGH, FamRZ 2008, 134 ff., Rz. 22;
Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578 b, Rz. 19). Soweit ehebedingte
Nachteile auf Seiten der Beklagten nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang
eingetreten sein sollten, sind bei der Abwägung, welche Rechtsfolge dies nach sich zieht,
alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch die Dauer der Ehe.
Insoweit wird sich der Kläger nicht auf eine Ehedauer von nur fünf Jahren zurückziehen
können, sollte das Vorbringen der Beklagten mit der Beschwerdeschrift zutreffen, dass
die Parteien vor Begründung der zuletzt geschiedenen Ehe schon einmal miteinander
verheiratet waren.
II.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und zur anderweitigen Behandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat noch
Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
Beklagte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die
Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 ZPO. Mit Schriftsatz vom 16.7.2008 hat
die Beklagte Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Eine solche Erklärung
befindet sich bis heute nicht bei den Akten. Das Amtsgericht wird die Beklagte
auffordern, eine entsprechende aktuelle Erklärung nebst Belegen vorzulegen und
alsdann unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag der
Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum