Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: wohl des kindes, anhörung, wochenende, eltern, sonntag, wohnung, alter, hausaufgaben, verbringen, urlaub

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 46/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1684 BGB
Umfang der Umgangskontakte seitens des Kindesvaters mit
dem Sohn
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €
Gründe
I.
Die beteiligten Eltern streiten über den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen
Sohn G… B…, geb. am ….8.1995.
Die Eltern lebten mit G… und der Tochter der Antragsgegnerin aus erster Ehe, M… B…,
geboren am ….6.1986, in ihrem Einfamilienhaus in S…. Nach der Trennung zog der
Vater am 24.10.2008 aus, lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft und bewohnt jetzt
eine Wohnung in B…. Er ist Sozialpädagoge und arbeitet in einem Behindertenheim. Die
Mutter ist Lehramtsanwärterin und nebenbei als Segeltrainerin tätig.
G… besucht das Gymnasium in E…. Vor seiner Einschulung wurde bei ihm eine
Entwicklungsverzögerung festgestellt, weshalb in der Zeit von September 2001 bis
August 2002 verschiedene therapeutische Behandlungen stattfanden.
Durch Schriftsatz vom 26.2.2009 hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet
und vorgetragen, dass die Mutter ihm keinen Umgang mit dem Sohn gewähre, sie plane
G…s Freizeit so, dass für Besuche bei ihm kaum Zeit bleibe. Er hat Umgang an jedem
zweiten Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 15 Uhr, sowie eine
Ferienregelung verlangt.
Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat behauptet, G… lasse sich nicht
vorschreiben, wann er seinen Vater besuche. Da er schulische Verpflichtungen habe und
segle, sei eine Festlegung von Umgangsterminen nicht möglich.
Das Amtsgericht hat die Eltern und G… angehört. Durch Beschluss vom 11.3.2009 hat
es dem Vater Umgang wie folgt eingeräumt:
- an jedem 1. und 3.Samstag im Monat ab 10 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag
18 Uhr,
- am Oster- und Pfingstmontag sowie am 26.12. eines jeden Jahres von 10 bis 18 Uhr,
- während der ersten zwei Wochen der brandenburgischen Sommerferien vom ersten
Freitag, 17 Uhr, bis zum Freitag der abgelaufenen zweiten Ferienwoche, 17 Uhr.
Gegen diese Umgangsregelung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt
vor:
Die angefochtene Entscheidung entspreche dem Kindeswohl nicht. G…, dessen
Vorstellungen im Hinblick auf sein Alter berücksichtigt werden müssten, wolle seine
Freizeit mit Freunden und dem Segelsport verbringen. Er wünsche keine festen
Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet,
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Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet,
seine positive Entwicklung werde gestört, sein Leistungsvermögen eingeschränkt.
G… lehne es insbesondere ab, beim Vater zu übernachten. Er leide unter einer
Hausstaub- und Gräserallergie, die Wohnung müsse daher frei von Teppichen und
Vorhängen sein, das Bett benötige spezielle Überzüge.
Die Mutter beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Umgang so zu regeln, dass
er alle vier Wochen am Samstag von 10 bis 18 Uhr stattfindet.
Der Vater beantragt Beschwerdezurückweisung und trägt vor:
Durch das intensive Segeltraining habe sich G… immer mehr von ihm entfernt. Die
Mutter habe die Ferien des Sohnes, u. a. mit Segelreisen und -training, so organisiert,
dass für einen Urlaub mit ihm keine Zeit bleibe. Sie habe G… das Umgangsverfahren
betreffende Schriftsätze zum Lesen gegeben und schließlich die Gewährung von
Umgang auch von finanziellen Zugeständnissen abhängig gemacht.
Er bezweifle, dass G… schon so selbständig sei, dass er im Hinblick auf den Umgang
seinen eigenen Willen formulieren und vertreten könne, zumal er von der Mutter
nachhaltig beeinflusst werde. Soweit er mit G… allein sei, erlebe er ihn entspannt und
psychisch unbeeinträchtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 30.4.2009 Frau H… zur Verfahrenspflegerin bestellt.
Am 18.6.2009 hat er die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen
Dipl.- Psych. M… D… beschlossen. Durch einstweilige Anordnung vom selben Tag hat
der Senat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt und Umgang an
jedem ersten und dritten Samstag und Sonntag eines Monats, jeweils von 10 bis 18 Uhr,
also ohne Übernachtung, geregelt.
Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen D… vom 7.12.2009, die Berichte
des Jugendamts des Landkreises … vom 21.8.2008 und 2.6.2009 sowie die
Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin vom 9.6.2009 und 19.4.2010 wird Bezug
genommen.
Der Senat hat ferner die beteiligten Eltern, ihren Sohn G… und die Verfahrenspflegerin
angehört, der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin vom 29.4.2010 erläutert
und ergänzt. Auf den Berichterstattervermerk vom 16.6.2009 und den
Anhörungsvermerk vom 29.4.2010 wird verwiesen.
II.
Das vorliegende Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, sodass das bis
dahin geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die
Beschwerde der Antragsgegnerin ist somit gemäß § 621 e ZPO a. F. zulässig. Sie ist
jedoch unbegründet. Es verbleibt bei der vom Amtsgericht getroffenen
Umgangsregelung. Denn sie ist angemessen und entspricht dem Wohl von G….
Nach § 1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder
Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht
soll es dem Elternteil ermöglichen, sich vom Befinden des Kindes und seiner Entwicklung
fortlaufend zu überzeugen, die nähere Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten
und einer Entfremdung vorzubeugen, auch dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu
tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849; 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779;
Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684, Rz. 3). Dem Kind soll das
Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehungen zu dem nicht mit ihm zusammen
lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten und sie durch Begegnungen sowie gegenseitige
Aussprache zu pflegen (BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849). Denn für die Entwicklung des
Kindes und seine Verarbeitung der durch die Elterntrennung erfolgten Familienauflösung
ist es sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen
Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu
verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so gut wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl.
Johannsen/ Henrich/Jaeger, a.a.O, Rz. 3 a.E.).
Für die Ausgestaltung des Umgangs sind in erster Linie die Eltern zuständig (vgl.
Johannsen/ Henrich/Jaeger, a.a.O, Rz. 10). Können sie sich jedoch nicht einigen, so regelt
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Johannsen/ Henrich/Jaeger, a.a.O, Rz. 10). Können sie sich jedoch nicht einigen, so regelt
das Gericht den Umgang, wobei das Wohl des Kindes oberster, entscheidender Maßstab
ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87). Dem Willen des Kindes kommt maßgebliche
Bedeutung zu, jedenfalls dann, wenn es selbst vernunftbestimmte Entscheidungen
treffen kann und für eine etwa ablehnende Haltung subjektiv verständliche Beweggründe
vorbringt (vgl. dazu Johannsen/ Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1684, Rz. 39).
Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte hat es bei der vom Amtsgericht
getroffenen Umgangsregelung, deren Ausdehnung der Vater nicht verlangt hat, zu
verbleiben. Denn sie entspricht dem Wohl von G….
Der zeitliche Umfang des Umgangs an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat
von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, ist angemessen und geeignet, den Umgang
als feste Gewohnheit im Leben von G… zu verankern. Umgang in vergleichbarem
Umfang, allerdings ohne Übernachtung, hat auch bereits seit einem knappen Jahr
aufgrund der einstweiligen Anordnung des Senats vom 18.6.2009 stattgefunden. G… hat
seinen Vater regelmäßig besucht, obwohl er ihm weiterhin, wie die Verfahrenspflegerin
ausgeführt hat und was bei der Anhörung durch den Senat deutlich wurde, eher
ablehnend und misstrauisch gegenübersteht. So hat er etwa den Zustand seiner
Wohnung – mit den vom Sachverständigen in seinem Gutachten gewählten
Formulierungen – kritisiert und zu den ihm geschenkten Gutscheinen sofort darauf
hingewesen, dass der Vater das zugesagte Fahrrad noch immer nicht gekauft habe.
Insgesamt hat sich der Umgangsrhythmus jedoch eingespielt, G… hat beim Vater
entsprechend seinen Wünschen Hausaufgaben erledigt, ihm stehen, wie der Vater im
Hinblick auf die gegenteilige Äußerung der Mutter klargestellt hat, sowohl ein
Internetanschluss als auch ein Drucker zur Verfügung.
Gründe, die diesem regelmäßigen Umgang am Wochenende entgegenständen, sind
nicht zu Tage getreten. Die beteiligten Eltern haben, insoweit übereinstimmend, bei ihrer
Anhörung durch den Senat die Wochenendumgänge bestätigt und über Schwierigkeiten,
wie es sie in der Vergangenheit beim Abholen gegeben hat, nicht berichtet. Es hat
insbesondere auch keine Kollisionen mehr im Zusammenhang mit Segelregatten und –
reisen gegeben. Denn G… segelt seit dem vergangenen Sommer nicht mehr, weil er,
wie er dem Senat gegenüber erklärt hat, nicht so gerne Sport treibe.
Dass G… durch den regelmäßigen Umgang mit seinem Vater am Wochenende etwa
psychisch in unangemessenem Maße belastet werde, ist zu verneinen. Der
Sachverständige hat in seinem Gutachten vielmehr dargestellt, dass G… zu Zeiten des
Zusammenlebens keine autonome Abwehrhaltung gegen den Vater entwickelt habe und
auf die jetzige Situation verunsichert und mit Loyalitätskonflikten belastet reagiere,
jedoch nicht formulieren könne, dass er den Vater ablehne, was wahrscheinlich auch so
nicht der Fall sei (Bl. 190). G… habe vielmehr Wünsche an den Vater, nämlich dass
dieser als Vorbild fungiere und Dinge zeige bzw. erkläre, was einen latenten Wunsch
nach mehr Präsenz des Vaters erkennbar mache. Daher entspricht nach Ansicht des
Sachverständigen ein Umgang im festgelegten Umfang an jedem ersten und dritten
Wochenende dem Wohl von G…, perspektivisch sei eher eine Ausdehnung anzustreben.
Der Senat schießt sich dieser Beurteilung an und ist überzeugt, dass sie
uneingeschränkt zutrifft. Denn der Sachverständige hat seine Einschätzung verständlich
und nachvollziehbar dargelegt und im Senatstermin überzeugend erläutert. Dabei ist
insbesondere deutlich geworden, dass er G… und sein Verhältnis zu beiden Elternteilen
angemessen und einfühlsam ermittelt hat.
Der Umgang an den Wochenenden ist auch mit einer Übernachtung von Samstag zu
Sonntag anzuordnen. Ein Kind in G…s Alter ist ohne weiteres in der Lage, zwei Nächte im
Monat außerhalb des mütterlichen Haushalts zu verbringen. Auch die Mutter hat bei
ihrer Anhörung durch den Senat keine sachlichen Gründe genannt, die dagegen
sprächen, sie hat nach eigenen Angaben auch keine Angst (mehr), wenn G… beim Vater
ist. Sonstige Gründe, die der Anordnung einer Übernachtung entgegenstehen, liegen
nicht vor. Der von G… insoweit geäußerten Ablehnung kommt kein
entscheidungserhebliches Gewicht zu.
G… hat sich zwar wiederholt, auch gegenüber der Verfahrenspflegerin, dahin geäußert,
nicht beim Vater übernachten zu wollen. Diese Äußerungen nimmt der Senat ernst, er
würdigt sie aber auch vor dem Hintergrund, dass sich in ihnen, wie der Sachverständige
im Senatstermin unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten erläutert hat, die
mütterliche Haltung ausdrückt. G… ist nach Ansicht des Sachverständigen so befangen,
dass er den Gedanken, von sich aus zum Vater zu gehen, nicht zulassen kann. Bei der
Mutter schwinge, so der Sachverständige, stets eine Abwehr mit, selbst wenn sie ihrem
Sohn sage, er dürfe zum Vater gehen. Die Äußerungen von G… geben also keinen
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Sohn sage, er dürfe zum Vater gehen. Die Äußerungen von G… geben also keinen
autonomen Willen wieder und beruhen im Übrigen nicht auf subjektiv verständlichen
Beweggründen.
Diese Einschätzung belegen auch die Briefe, die der jetzt fast 15 Jahre alte G… dem
Senat geschrieben hat. Sie tragen erkennbar, wie auch der Sachverständigen
ausgeführt hat, die Handschrift der Mutter, die selbst bei ihrer Anhörung durch den
Senat eingeräumt hat, G… zum Schreiben der Briefe angeregt zu haben. Nur G… selbst
hat dem Senat gegenüber behauptet, die Briefe von sich aus verfasst zu haben. Dies
zeigt, wie sehr G… von seiner Mutter abhängig ist und seine Äußerungen im
Wesentlichen auf ihren Vorgaben beruhen.
Angesichts dessen kann die Entscheidung nicht auf den geäußerten Willen von G…
gestützt werden. Es liegt vielmehr in seinem wohlverstandenen Interesse, dass er seinen
Vater regelmäßig besucht und dort auch übernachtet. Denn dadurch erhalten Vater und
Sohn die Möglichkeit, nicht nur einige Stunden ohne Einflussnahme Dritter miteinander
umzugehen, sondern es wird auch mehr Raum für eine Wochenendgestaltung, die
sowohl die Erledigung der Hausaufgaben als auch gemeinsame Unternehmungen
ermöglicht, geschaffen. Möglicherweise kann sich G… dann auch dazu entschließen, die
Gutscheine des Vaters zum Besuch von abendlichen Veranstaltungen einzulösen und
gewinnt Abstand von der einem Jungen in seinem Alter nicht entsprechenden
Einstellung, dass Abende nur dann gemütlich seien, wenn man sie vor dem Fernseher
verbringe.
Durch die Anordnung einer Übernachtung im Haushalt des Vaters wird das psychische
Wohl von G… nicht gefährdet. Dies hat der Sachverständige in seinem sehr
einfühlsamen und wohlbegründeten Gutachten, dem sich der Senat auch in diesem
Punkt anschließt, verneint und ausgeführt, dass G…s Zurückhaltung auch insoweit durch
die Haltung der Mutter geprägt sei. Diese neige dazu, G… vor vermeintlicher bzw. zu
erwartender Unterversorgung durch den Vater schützen zu wollen und nehme ihm damit
die Möglichkeit, eine autonome, von ihr nicht beeinflusste Beziehung zum Vater
weiterzuentwickeln. Der Sachverständige schließt zwar nicht aus, dass es negative
Auswirkungen gibt und G… den Vater weiter abwertet, wenn er zu Übernachtungen bei
ihm gezwungen wird. Er hält es aber auch für möglich, dass eine gerichtliche Anordnung
G… Erleichterung verschafft, da diese ihm eine eigene Entscheidung abnimmt. Im
Hinblick darauf, dass der Vater, wie er bei seiner Anhörung durch den Senat wiederholt
hat, eine Übernachtung weiterhin nicht erzwingen wird, was auch die Verfahrenspflegerin
für angebracht hält, sind Übernachtungen anzuordnen, um G… den Weg zu einer
Übernachtung beim Vater frei zu machen. Die Anordnung von Übernachtungen bietet
ihm jedenfalls die Möglichkeit, ihr ohne jegliche Begründung zu folgen.
Einer Übernachtung beim Vater stehen die von der Mutter angeführten Allergien nicht
entgegen. Denn der Vater ist, wie sich seinen Erklärungen dem Senat gegenüber
entnehmen lässt und was der Sachverständige in seinem Gutachten dargestellt hat,
sehr am Wohlergehen seines Sohnes interessiert. Daher kann ohne weiteres
angenommen werden, dass er vor einer Übernachtung entsprechend den ihm
mitgeteilten Bedürfnissen Vorsorge treffen wird, damit G… ohne Bedenken in seiner
Wohnung schlafen kann.
Dem Begehren der Mutter, keine feste Regelung zu schaffen und Umgang nach
Häufigkeit, zeitlicher Lage und Dauer ausschließlich in das Belieben des Sohnes zu
stellen, kann nicht entsprochen werden. Ungeachtet der Frage, ob G… überhaupt einen
Besuchswunsch äußern würde, weil er nach der im Senatstermin geäußerten
Einschätzung des Sachverständigen sehr ambivalent und eng an seine, den Umgang
eher ablehnende Mutter gebunden ist, muss eine feste Regelung getroffen werden, weil
der Kontakt des Sohnes zum Vater, worauf auch der Sachverständige in seinem
Gutachten hinweist (Bl. 189), zur Gewohnheit werden soll und dies nur bei regelmäßigen
Besuchen möglich ist. Nur wenn der Umgang zu einer gewissen Alltagsroutine wird,
besteht die Chance, dass G… zu seinem Vater wieder Vertrauen fasst und ihn als den
verlässlichen Partner erlebt, der sein Vater für ihn ist. Dieser steht, wie sich aus seinen
Äußerungen dem Senat gegenüber ergibt und was der Sachverständige in seinem
Gutachten bestätigt hat, seinem Sohn vorbehaltlos positiv gegenüber, kümmert sich um
ihn und geht verständnisvoll mit ihm um. Ihn aus dem Leben von G… auszublenden,
widerspräche erkennbar dem Wohl von G…. Im Übrigen schafft eine feste Regelung
Klarheit für alle Beteiligten und erleichtert deren Planung für das Wochenende.
Schließlich ist anzuordnen, dass G… zwei Wochen in den Sommerferien mit seinem
Vater verbringt, was ohnehin einer sehr eingeschränkten Ferienregelung entspricht (vgl.
zur Bedeutung der Ferienregelung BVerfG, FamRZ 2007, 1078). Gründe, die gegen eine
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zur Bedeutung der Ferienregelung BVerfG, FamRZ 2007, 1078). Gründe, die gegen eine
solche Ferienregelung sprechen, liegen nicht vor. Es liegt vielmehr auch insoweit im
wohlverstandenen Interesse von G…, dass er zumindest zwei Freienwochen, in denen
keine Verpflichtungen wie etwa die Erledigung von Hausaufgaben bestehen, zusammen
mit seinem Vater verbringt. Wie die Verfahrenspflegerin berichtet hat, kann sich G…
einen Urlaub in einem Hotel auch vorstellen, am liebsten im Land Brandenburg. Sein bei
seiner Anhörung durch den Senat geäußerter Wunsch, er wolle sich spontan
entscheiden, der Vater solle aber vorher die Reise fest buchen, kann allerdings nicht
berücksichtigt werden. Denn es kann dem Vater nicht zugemutet werden, eine feste und
damit kostenverursachende Buchung vorzunehmen, um anschließend von seinem Sohn
die Mitteilung zu erhalten, dass er nicht mitkommen wolle.
Der Verstimmung, die es anlässlich der Osterferien gegeben hat, ist keine
entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Der Vorfall zeigt lediglich, wie
notwendig eine konkrete Umgangsregelung ist. Wie sich dem von der Mutter vorgelegten
Schreiben des Vaters vom Donnerstag vor Ostern entnehmen lässt, ist dieser auf G…s
Wunsch, die Osterferien ganz ohne Treffen mit ihm verbringen zu wollen, eingegangen
und hat seinem Sohn eine schöne Zeit gewünscht. Gleichwohl hat die Mutter, wie sie bei
ihrer Anhörung behauptet hat, am Ostermontag mit G… auf den Vater gewartet, was
angesichts des bereits vor den Feiertagen eingegangenen Briefs zumindest schwer
nachvollziehbar ist.
Nach alledem ist die Umgangsregelung so, wie vom Amtsgericht getroffen, zu
bestätigen. Die Mutter ist gehalten, G… zum Umgang zu ermuntern und ihm ihre innere
Ablehnung nicht zu zeigen. Entsprechend der Empfehlung der Verfahrenspflegerin sollte
sie ihren Sohn „in die Welt entlassen“. Denn nur dann kann sich G… frei entfalten und
Eigenständigkeit sowie Eigenverantwortung entwickeln. Beiden Elternteilen wird
anheimgestellt, sich ggf. entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen und
der Verfahrenspflegerin fachkundiger Hilfe zu bedienen.
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