Urteil des OLG Brandenburg vom 18.11.2005

OLG Brandenburg: ddr, juristische person, fonds, teichanlage, zgb, thg, grundbuch, erwerb, lehrbuch, besitz

1
2
3
4
5
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 164/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 SachenRBerG, § 9 Abs
1 Nr 2 SachenRBerG, § 9 Abs 1
Nr 3 SachenRBerG, § 12 Abs 3
SachenRBerG, § 61 Abs 1
SachenRBerG
Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Begründung der
Nutzereigenschaft des Rechtsnachfolgers eines VEB durch den
Erwerb selbstständigen Anlageeigentums auf einem
volkseigenen Grundstück
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 2005 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) 17 O 166/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf
Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Klägerin ist gemäß Umwandlungsvermerk des Genossenschaftsregisters des
Amtsgerichts Frankfurt (Oder) -GnR … FF - die umgewandelte
Produktionsgenossenschaft B. “S.” M. (P.). Der Beklagte ist gemäß Restitutionsbescheid
des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 26.
September 2003 restituierter Alteigentümer des 125.080 m² großen Grundbesitzes
Gemarkung L., Flur 4, Flurstücke 201/1 und 201/2, eingetragen im Grundbuch von L.
Blatt 639 und 701. Auf den Flächen befindet sich seit dem Mittelalter ein Teich, zunächst
ein Mühlenteich, später als Fischteich genutzt. Die Flächen waren im Grundbuch als
Eigentum des Volkes ausgewiesen, Rechtsträger war der Rat des Bezirkes Frankfurt
(Oder). Im Jahre 1961 wurde dem V. B. F. als Investitionsträger (Planträger war der Rat
des Bezirkes Frankfurt (Oder)) die Genehmigung zur Erweiterung der Teichwirtschaft L.
erteilt. In der Folgezeit wurde der zum Betriebsteil “K. M.” des V. B. F. gehörende Teich
erweitert. Wegen der im Einzelnen durchgeführten Arbeiten, für die gemäß vorgelegten
Planunterlagen Kosten in Höhe von 354.000 M/DDR aufgewendet wurden, wird auf die
entsprechenden Ausführungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen
Urteils verwiesen. Die Kosten dieser Maßnahme soll nach Behauptung der Klägerin der
V. B. F. (V.) getragen haben.
1976 wurde unter Beteiligung des VEB sowie weiterer sozialistischer
Binnenfischereibetriebe die kooperative Einrichtung Z. S. F. (Z.) gebildet und im Register
eingetragen. Hierzu übertrug der V. als Trägerbetrieb der Z. gemäß einer Anlage zum
Statut die materiellen und finanziellen Fonds für die Betriebsteile K. M. und Li.. Gemäß
vom V. und der Z. am 24. Mai 1976 unterzeichnetem Überleitungsprotokoll wurden vom
1. Januar 1976 an diese Betriebsteile mit den Produktionsobjekten des V. an die Z.
ausgegliedert und die auszugliedernden Grundmittel mit einem Bruttowert von 2.185,00
TM ohne Wertausgleich übergeben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe auf Grund der 1961 vorgenommenen
Maßnahmen an der vorhandenen Teichanlage in L. ein Anspruch auf Ankauf gemäß §§ 9
Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 7 Abs. 1, 14, 15 SachenRBerG zu.
Die Klägerin hat behauptet, die Z. sei in ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin, die P.,
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Die Klägerin hat behauptet, die Z. sei in ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin, die P.,
umgewandelt worden. Die P. habe Anfang des Jahres 1990 mit dem V. vereinbart, dass
die Z. dem V. auf der Grundlage des Überleitungsprotokolls vom 24. Mai 1976 als
Ausgleich 2.500.000,00 M/DDR zahle. Dies sei geschehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Feststellungsantrag sei zulässig aber unbegründet. Der Klägerin stehe ein Ankaufsrecht
nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht zu. Die Klägerin
habe schon nicht schlüssig dargetan, dass die P. Rechtsnachfolgerin der Z. sei. Zudem
lägen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nicht vor. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1,
9 Abs. 1 SachenRBerG sei nicht einschlägig, weil der Z. kein Nutzungsrecht an der
Teichanlage verliehen worden sei. Auch seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2
SachenRBerG nicht erfüllt. Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei den
Teicherweiterungsmaßnahmen um bauliche Maßnahmen im Sinne des § 12
SachenRBerG handele. Denn diese habe keine Genossenschaft sondern ein V.
durchgeführt.
Eine Nutzereigenschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG komme nicht in Betracht, da
die Z. die Erweiterung der Teichanlage nicht mit eigenen Mitteln finanziert habe.
Schließlich seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 7 b SachenRBerG nicht erfüllt.
Die Flurstücke hätten im Zeitpunkt der Erweiterung der Teichanlage im Eigentum des
Volkes gestanden. Investitionen durch einen ehemaligen volkseigenen Betrieb auf
volkseigenen Grundstücken seien nicht Gegenstand des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Sie unterlägen dem Vermögenszuordnungs- bzw.
Treuhandgesetz und den zu diesen Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen.
Letztlich könne aus der behaupteten Zahlung vom 2. März 1990 über 2.500.000,00
M/DDR an den V. kein Erwerb nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG hergeleitet werden, da
der Vortrag der Klägerin hierzu nicht ausreiche.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe das Verfahren im Hinblick auf das
nicht rechtskräftig beendete Verfahren bei dem Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen aussetzen müssen. Denn wenn es in diesem Verfahren zu einer
Aufhebung des Restitutionsbescheides käme, sei der Beklagte nicht mehr Eigentümer
und deswegen nicht mehr passivlegitimiert.
Die Klägerin behauptet nunmehr, die Zahlung von 2.500.000 Mark/DDR im Februar 1990
sei dem V. als Ausgleich für dessen volkseigenen Anteil an der Z. gezahlt worden, so
dass damit die Ansprüche des Volkseigentums an die Z. bzw. an deren Rechtsnachfolger
erledigt seien. Bereits mit Errichtung der Dämme und des Mönches sowie der weiteren
Anlagen sei die Z. deren Eigentümerin geworden. Weil die Z. die Erweiterung der
Teichanlage letztlich mit ihren eigenen Mitteln finanziert habe, sei sie als Nutzerin im
Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November
2005 - 17 O 166/05 - festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Flurstücke 201/1 und
201/2 der Flur 4, Gemarkung L., eingetragen im Grundbuch von L. Blatt 701, nach § 68
SachenRBerG vom Beklagten anzukaufen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
II.
1. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2, 513, 517, 519, 520 ZPO).
2. Das Landgericht hat über die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Aussetzung
im Urteil entschieden. Diese Entscheidung ist im Berufungsverfahren überprüfbar; § 252
ZPO gilt in diesem Fall nicht (Zöller/Greger, § 252 Rn. 1 c). Die insoweit mit der Berufung
erhobene Rüge führt jedoch nicht zum Erfolg. Denn es ist anerkannt, dass dann, wenn
19
20
21
22
23
24
25
erhobene Rüge führt jedoch nicht zum Erfolg. Denn es ist anerkannt, dass dann, wenn
die Sache, wie im vorliegenden Fall, entscheidungsreif ist, eine Aussetzung des
Verfahrens nicht in Betracht kommt (OLG Celle, NJW 1966, 668; Zöller/Greger, § 148 Rn.
4).
3. Auch in der Sache ist die Berufung unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf
Ankauf des Teichgeländes nach § 61 SachenRBerG zu. Ein derartiger Anspruch würde
voraussetzen, dass die Klägerin als Nutzerin des Grundstücks gemäß § 9 SachenRBerG
anzusehen wäre. Dies ist nicht der Fall.
a) Dass die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG als Nutzerin anzusehen wäre,
kann nicht festgestellt werden, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass ihren
Rechtsvorgängerinnen ein Nutzungsrecht an der Teichanlage verliehen worden wäre.
b) Eine Nutzereigenschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG würde voraussetzen, dass
es sich bei den Anfang der 60iger Jahre ausgeführten Maßnahmen an dem Teich um
bauliche Anlagen im Sinne von § 12 Abs. 3 SachenRBerG handeln würde und die Klägerin
Eigentümerin der baulichen Anlage wäre. Jedenfalls an letzterem fehlt es.
aa. Der Mühlen- bzw. Fischteich stand im Eigentum des Volkes. Was die vor dem 1.
Januar 1976, nämlich 1961, ausgeführten Erweiterungsmaßnahmen angeht, konnte kein
separates Anlageeigentum gemäß § 95 BGB/DDR daran entstehen. Seinerzeit war der
volkseigene Boden einem volkseigenen Betrieb zur Bewirtschaftung übergeben worden.
Dieser volkseigene Betrieb übte für den sozialistischen Staat die Eigentümerbefugnisse
aus. Er hatte nur die Rechte eines operativen Verwalters von Volkseigentum und konnte
deswegen kein eigenes Eigentumsrecht begründen. Die operative Verwaltung, auch als
Fondsinhaberschaft bezeichnet, begründete kein selbständiges Eigentumsrecht
(Kommentar zum ZGB § 18 Ziff. 2; Zivilrecht Lehrbuch I, S, 142). Vielmehr hatte der
operative Verwalter im Auftrag des sozialistischen Staates und für ihn tätig zu sein. Alles
was er tat, diente der Mehrung des volkseigenen Vermögens.
Dies hat sich mit Inkrafttreten des ZGB/DDR am 1. Januar 1976 nicht geändert. § 2 Abs.
2 EGZGB i. V. m. Art. 18, 19 ZGB/DDR regelt, dass für das Bestehen der vor dem
Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt
geltende Recht maßgebend ist. Ob ein bestimmtes Recht zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches bestand, beurteilt sich somit nach den bis dahin
geltenden Vorschriften. Lediglich der Inhalt bestehender Rechte bestimmte sich gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB vom Inkrafttreten des ZGB an nach diesem.
bb. Als im Jahr 1976 die Z. als juristische Person unter Beteiligung des V. gegründet
wurde, blieb der Fischteich mit seinen 1961 geschaffenen Anlagen Volkseigentum. Zwar
hatte der V. als Trägerbetrieb der Z. die erforderlichen materiellen und finanziellen Fonds
hinsichtlich des Fischteichs übertragen. Bei dieser Übertragung handelt es sich aber
nicht um einen Verkauf sondern um eine Sacheinlage des V.. Wenn auch das in die Z.
eingebrachte Volkseigentum Bestandteil der gemeinsamen Fonds wurde und die Z.
damit wie mit ihrem Eigentum wirtschaftete (Lehrbuch LPG-Recht S. 353, 354), so
bedeutete diese Übernahme in den gemeinsamen Fonds jedoch nicht, dass das
Volkseigentum untergegangen wäre. Denn das Volkseigentum war immer in seinem
Bestand zu erhalten. Gemäß § 2 Abs. 3 der AO vom 11.10.1974 für die Übertragung
volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften (GBl. I S.
489) (Übertragungsanordnung) blieben die übertragenen Grundmittel Eigentum des
Volkes und waren als solches gesondert im Rechnungswesen der Genossenschaft
auszuweisen. Dieser Regelung entspricht Ziff. 12 MSt/KE, wonach das an den
gemeinsamen Fonds bestehende Eigentum bei Beteiligung eines V. als staatlich
genossenschaftliches Eigentum zu qualifizieren war. Hierzu ist im Kommentar zum
Musterstatut LPG Anm. 2 zu Ziffer 33 ausgeführt, dass das Volkseigentum an den
übergebenen Produktionsmitteln nicht nur durch seinen wertmäßigen Ausweis im
Buchwerk geschützt ist und es auch an den materiellen Mitteln selbst bestehen bleibt.
cc. Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die Z. zu einer P., für die
die Bestimmungen des LPG-G 1982 gemäß § 46 LPG-G 1982 gelten, weiterentwickelt
wurde (vgl. Art/Krauß, Kommentar zum LPG-G, §§ 10 - 16, Anm. 3) und deshalb die
Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin anzusehen ist. Diese Weiterentwicklung führte
dazu, dass die Trägerbetriebe ihre Beteiligungen am Z.-Vermögen (Grund- und
Umlaufmittel) jeweils in Einzelverträgen der neuen Genossenschaft, hier der P.
übertrugen, da nur natürliche Personen LPG- bzw. P.-Mitglied werden konnten. Wegen
der grundsätzlichen und auch gesetzlich festgeschriebenen Unantastbarkeit des
volkseigenen Vermögens konnten die volkseigenen Trägerbetriebe der neuen
Genossenschaft aber weder ihre Beteiligung am Z. Vermögen übertragen noch wurde
Volkseigentum in Genossenschaftseigentum umgewandelt (LPG-Recht Lehrbuch S. 370).
26
27
28
29
30
31
32
33
Volkseigentum in Genossenschaftseigentum umgewandelt (LPG-Recht Lehrbuch S. 370).
Insoweit blieb alles beim alten, abgesehen von der Tatsache, dass an die Stelle der Z.
jetzt die P. trat. Dieser wurden die volkseigenen Grundstücke in der Regel zur
sogenannten nutznießenden Rechtsträgerschaft überlassen, das volkseigene Vermögen
blieb in den jetzigen P.-Fonds und musste in deren Buchwerk weiterhin gesondert
ausgewiesen werden. Im vorliegenden Fall kann nicht einmal davon ausgegangen
werden, dass die volkseigenen Grundstücke der P. zur sogenannten nutznießenden
Rechtsträgerschaft überlassen worden wären. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen
wäre, wäre das volkseigene Vermögen in den jetzigen P.-Fonds geblieben und hätte in
dem Buchwerk der P. weiterhin gesondert ausgewiesen werden müssen.
dd. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Z. bzw. die P. mit dem V. im Februar 1990
vereinbart hat, alle eventuellen Forderungen des V. gegenüber der P. durch eine
Zahlung von 2,5 Mio. Mark/DDR für den volkseigenen Anteil des V. an der P.
auszugleichen. Denn auch in diesem Fall hätte dies nicht dazu geführt, dass die P. bzw.
deren Rechtsvorgängerin das volkseigene Grundmittel der 1961 vom V. errichteten
Fischteichanlage erworben hätte. Ein derartiger Erwerb war gemäß § 2 Abs. 3 der
Übertragungsanordnung, wonach die übertragenen volkseigenen Grundmittel Eigentum
des Volkes geblieben und weiterhin gesondert im Rechnungswesen der Genossenschaft
auszuweisen waren, ausgeschlossen.
ee. Seit dem 4. September 1990 waren gemäß § 3 der dritten DVO - THG die
Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die
sich im Besitz von Genossenschaften – wie vorliegend der P. - befanden, nach Maßgabe
des Gesetzes vom 22. Juli 1990 über die Übertragung des Eigentums und die
Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an
Genossenschaften der Treuhandanstalt übertragen. Dies bedeutet, dass die T. mit
Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung am 4. September 1990 Eigentümerin aller
zum damaligen Zeitpunkt noch volkseigenen Land- und Forstwirtschaftlichen
Nutzflächen geworden ist, die sich in Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen
befunden haben (Lammert/Rauch/Teige, Rechtsfragen der Vermögenszuordnung S. 91);
und zwar unabhängig von etwa bestehenden Rechtsträgerschaften. Maßgeblich war
allein das Besitzverhältnis ohne Rücksicht auf etwa bestehende Rechtspositionen. Es
sind mithin auch die unmittelbar von der P. genutzten Teichflächen Eigentum der
Treuhandanstalt geworden. Denn § 3 der dritten DVO – THG erfasst auch Grundstücke,
die von Produktionsgenossenschaften der Binnenfischerei genutzt wurden. Im
vorliegenden Fall umfasste der Eigentumsübergang nicht nur den Grund und Boden
sondern auch die 1961 geschaffenen Teichanlagen, da aus den genannten Gründen kein
vom Boden unabhängiges Eigentum daran entstanden war.
Die 3. DVO THG, durch die die Zuordnung unmittelbar auf die Treuhandanstalt erfolgte,
ist im Einigungsvertrag ausdrücklich aufrechterhalten worden.
An dieser Zuordnung hat auch Art. 233 § 2 b EGBGB nichts geändert. Die Teichanlagen
fallen deswegen nicht unter diese Vorschrift, weil der dortige Anlagen- bzw.
Gebäudebegriff enger ist als der Begriff der baulichen Maßnahmen und Anlagen in § 12
Abs. 1 und 2 SachenRBerG. Er erfasst nur Gebäude und Anlagen, für die ein
Grundbuchblatt angelegt werden kann und, was die Anlagen angeht, nur solche, die
Gebäudecharakter haben (BVerwG VIZ 1998, 567).
c) Aus den genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, kann die Klägerin
schließlich nicht nach § 9 Abs. 1 Ziffer 6, § 3 3. DVO THG als Nutzerin angesehen
werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§
543 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 28.750 € (0,23 € pro m² Grundfläche).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum