Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: anwartschaft, umrechnung, auskunft, anmerkung, steigerung, arbeiter, eherecht, link, sammlung, anpassung

1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 183/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587 BGB, § 1587a BGB, § 2
VAÜG
Versorgungsausgleich: Behandlung der betrieblichen
Altersversorgung der BASF
Tenor
Auf die befristete Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1.,
Versicherungsnummer 89 170462 P 003, werden auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2., Versicherungsnummer 44 130963 H 504,
angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in
Höhe von 55,76 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2001,
übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Zu Lasten der bei dem Beteiligten zu 3. zum Aktenzeichen 049.1 0040920.0 VA 1405
bestehenden Anwartschaften des Antragstellers auf eine Betriebsrente werden auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2.,
Versicherungsnummer 44 130963 H 504, nichtangleichungsdynamische
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,33 Euro, bezogen auf das Ende der
Ehezeit am 31. Dezember 2001, begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragsteller hat nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 25. September 2002
während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB (1. Mai 1986 bis 31. Dezember
2001) angleichungsdynamische Anwartschaften in der knappschaftlichen
Rentenversicherung und in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in
Höhe von insgesamt monatlich 496,68 Euro, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), erworben.
Darüber hinaus hat er nach Auskunft des Beteiligten zu 3. vom 12. Mai 2004, einer
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, innerhalb der vorgenannten Ehezeit eine
unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 60,59 Euro
erworben. Da der Wert dieses Anrechts der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a
Abs. 2 Nr. 3 BGB im Anwartschaftsstadium nicht in nahezu gleicher Weise wie der Wert
der aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte steigt, ist dieses
Anrecht in eine dynamische (nicht-angleichungsdynamische) Anwartschaft
umzurechnen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Wert des Anrechts ab
Rentenbeginn um 1 % jährlich steigt.
Aus der Monatsrente ist zunächst die auf die Ehezeit entfallende Jahresrente zu
berechnen, die mithin 727,08 Euro (60,59 Euro x 12 Monate) beträgt. Sodann ist nach
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
berechnen, die mithin 727,08 Euro (60,59 Euro x 12 Monate) beträgt. Sodann ist nach
der BarwertVO der Barwert zu berechnen, wobei der Faktor der Tabelle 1 (2,7 bei einem
Lebensalter zum Ende der Ehezeit von 39 Jahren) erhöht gemäß Anmerkung 2 um 65
vom Hundert (2,7 + 65 % = 4,455) zu Grunde zu legen ist, da diese Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn auf Grund der Steigerung von jährlich
1 % als volldynamisch anzusehen ist (zur VBL: BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm.
Glockner; Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37; OLG München, FamRZ 2004, 639).
Es ergeben sich danach 3.239,14 Euro (6.335,21 DM) als Barwert. Multipliziert mit dem
Umrechnungsfaktor 0,0000957429 (Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte)
ergeben sich sodann 0,6065 Entgeltpunkte, wobei zu berücksichtigen ist, dass der
Umrechnungsfaktor ausschließlich für DM-Beträge gilt. Diese Entgeltpunkte stellen
sodann eine monatliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von
15,35 Euro dar (0,6065 EP x 49,51 DM [aktueller Rentenwert West]).
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 14. Januar
2003 während der vorgenannten Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich 385,16 Euro,
denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, erworben.
Ferner steht ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 4. vom 5. April 2005 fest, dass
sie Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben hat. Die Höhe der
zu erwartenden Jahresrente beläuft sich nach der derzeitigen Bemessungsgrundlage auf
402,84 Euro. Diese Anwartschaft ist nach der Mitteilung der Beteiligten zu 4. vom 9.
November 2005 im Anwartschaftsstadium statisch. Der Wert des Anrechts steigt nach
Rentenbezug jedoch jährlich um 1 %.
Demzufolge muss ebenfalls eine Umbewertung in eine dynamische Anwartschaft
vorgenommen werden, wobei jedoch zunächst der Ehezeitanteil unter Berücksichtigung
der Versorgungszusage zum 1. April 2000 und des Erreichens der Altersgrenze von 62
Jahren zum
13. September 2025 zu bestimmen ist.
Bei einer Quotierung nach Monaten ergibt sich folgende Rechnung: 21 Monate (Anteil
Ehezeit) x 100 % : 306 Monate (Gesamtzeit) = 6,8627 %. Somit sind 27,65 Euro als
Jahresrente bezogen auf die Ehezeit zu berücksichtigen (402,84 Euro x 6,8627 %).
Sodann ist nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen, wobei der Faktor der Tabelle
1 (2,6 bei einem Lebensalter zum Ende der Ehezeit von 38 Jahren) erhöht gemäß der
Anmerkung 1 um 24 vom Hundert und der Anmerkung 2 um 65 vom Hundert (2,6 + 24
% + 65 % = 5,3196) zu Grunde zu legen ist, da die Versorgung bereits mit Erreichen des
62. Lebensjahres ausgezahlt wird und auch diese betriebliche Zusatzversorgung ab dem
Leistungsbeginn auf Grund der nunmehr stattfindenden Steigerung von jährlich 1 % als
volldynamisch anzusehen ist (vgl. zur vormaligen Anpassung nach § 16 BetrAVG: OLG
Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539; Johannsen/Henrich,
Eherecht, 4. Aufl., Rn. 236 zu
§ 1587 a BGB).
Es ergeben sich danach 147,09 Euro (287,68 DM) als Barwert. Multipliziert mit dem
Umrechnungsfaktor 0,0000957429 (Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte)
ergeben sich sodann 0,0275 Entgeltpunkte, wobei zu berücksichtigen ist, dass der
Umrechnungsfaktor ausschließlich für DM-Beträge gilt. Diese Entgeltpunkte stellen
sodann eine monatliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von
0,70 Euro dar (0,0275 EP x 49,51 DM [aktueller Rentenwert West]).
Nach den §§ 1587, 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Antragsteller ausgleichspflichtig, da
er die werthöheren Anwartschaften besitzt. Der Versorgungsausgleich war gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG auch vor der Einkommensangleichung durchzuführen, da der
Antragsteller sowohl über die werthöheren angleichungsdynamischen als auch
nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt.
Der Ausgleichsberechtigten steht nach § 1587 a Abs.1 Satz 2 BGB die Hälfte des
Wertunterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften zu.
Hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen
angleichungsdynamischen Anwartschaften waren daher im Wege des Splittings gemäß §
1587 b Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes (111,52 Euro) der beiderseitigen
Anwartschaften, also 55,76 Euro monatlich, vom Rentenkonto des Antragstellers auf das
17
18
19
Anwartschaften, also 55,76 Euro monatlich, vom Rentenkonto des Antragstellers auf das
der Antragsgegnerin zu übertragen. Insoweit hat das Amtsgericht den Ausgleich auch
zutreffend vorgenommen; der Senat hat den Tenor lediglich aus Klarstellungsgründen
insgesamt neu gefasst.
Die Hälfte der Differenz der verbleibenden nichtangleichungsdynamischen Anrechte in
Höhe von 7,33 Euro ist im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG
durch Begründung auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2.
auszugleichen.
Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG. Die
Anordnung der Umrechnung der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 21 GKG; die Entscheidung zum
Beschwerdewert beruht auf § 49 Nr. 3 GKG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum