Urteil des OLG Brandenburg vom 29.01.2010

OLG Brandenburg: schmerzensgeld, berufliche ausbildung, abstrakte berechnung, berufsausbildung, nettoeinkommen, anschlussberufung, verkehrsunfall, psychosyndrom, eltern, rente

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 35/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 847 Abs 1 BGB
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall:
Schmerzensgeldbemessung bei einem Schädelhirntrauma 3.
Grades
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Hilfsanschlussberufung des Klägers wird das am
29. Januar 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts
Neuruppin, Az.: 1 O 52/06, teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe
von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus diesem Betrag seit dem 14.11.2002 sowie aus einem weiteren Betrag von 14.887,08
€ im Zeitraum vom 14.11.2002 bis 10.06.2004 und aus einem weiteren Betrag von
26.700,00 € vom 14.11.2002 bis 09.12.2006 abzüglich am 20.03.2010 gezahlter
25.000,00 € als Gesamtschuldner zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein von der Beklagten zu 2. vorprozessual
gezahlter Betrag von 8.307,47 € als weiterer Schmerzensgeldteilbetrag endgültig
zusteht.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger die folgenden
Rentenbeträge zu zahlen:
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
23.09.2006 auf die jeweiligen Monatsbeiträge aus der Zeit von August 2005 bis
September 2006, seit dem 28.06.2007 auf die jeweiligen Monatsbeiträge aus der Zeit
von Oktober 2006 bis Juni 2007, seit dem 03.04.2009 auf die jeweiligen Monatsbeiträge
aus der Zeit von Juli 2007 bis März 2009, seit dem 01.05.2009 auf den Monatsbeitrag für
April 2009, seit dem 01.06.2009 auf den Monatsbeitrag für Mai 2009, seit dem
01.07.2009 auf den Monatsbeitrag für Juni 2009, seit dem 01.08.2009 auf den
Monatsbeitrag für Juli 2009, seit dem 01.09.2009 auf den Monatsbeitrag für August
2009, seit dem 01.10.2009 auf den Monatsbeitrag für September 2009, seit dem
01.11.2009 auf den Monatsbeitrag für Oktober 2009, seit dem 01.12.2009 auf den
Monatsbeitrag für November 2009.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Steuerbeträge
als Gesamtschuldner zu ersetzen, um die sich die Steuerlast des Klägers in Folge der
vorstehend unter Ziffer 3 des Urteilstenors ausgeurteilten Zahlungen erhöht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner an den
Kläger ab dem 01.12.2009 bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters am
03.01.2047 eine monatliche Schadensersatzrente zu zahlen, auf der Grundlage eines
fiktiven Bruttoeinkommens des Klägers in Höhe von 1.480,00 € unter Abzug der vom
Kläger darauf üblicherweise zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
und anrechenbarer Einkommensersatzleistungen von Sozialversicherungsträgern oder
Dritten, jeweils zuzüglich der aufgrund der Rentenzahlungen zu zahlenden
Einkommenssteuer.
4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere 846,27 € Fahrtkosten nebst
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4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere 846,27 € Fahrtkosten nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
14.11.2002 als Gesamtschuldner zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche
weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem
Verkehrsunfall vom 03.03.2000 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen H… und M…
entstehen, als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagten
2/3 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld einschließlich
einer Schmerzensgeldrente, materiellen Schadensersatz einschließlich einer
Schadensersatzrente sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum
Ersatz sämtlicher weiterer materieller und immaterieller Schäden aus einem
Verkehrsunfall vom 03.03.2000 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen H… und M…,
bei dem der Kläger als nicht angegurteter Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 1.
erheblich verletzt worden ist, als dieses Fahrzeug nach dem Durchfahren einer S-Kurve
mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte und anschließend gegen einen
Straßenbaum prallte. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der
Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente und in diesem
Zusammenhang die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes sowie der Anspruch
auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf die vom
Landgericht getroffene positive Prognose betreffend die Aufnahme einer Beschäftigung
durch den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Mit am 29.01.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage überwiegend
stattgegeben und die Beklagten unter anderem zur Zahlung einer monatlichen
Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 € ab dem 01.04.2010 und zur Zahlung eines
rückständigen Rentenbetrages in Höhe von 18.200,00 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung
von Verdienstausfall in Höhe von 40.752,21 € nebst Zinsen verurteilt und eine
Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger die Steuerbeträge zu ersetzen, um
die sich seine Steuerlast aufgrund der Zahlung auf den Erwerbsschaden erhöht, sowie
eine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen dem Kläger ab dem 01.04.2009 bis
zum 03.01.2047 eine monatliche Schadensersatzrente auf Grundlage eines fiktiven
Bruttoeinkommens in Höhe von 1.480,00 € zu erstatten. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 9,
11, 13, 18 StVG a. F. sowie gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, §§ 3 Abs. 1, 39 Abs. 2,
42 Abs. 2 Nr. 7 StVO jeweils in Verbindung mit § 3 PflVG a. F.. Der Beklagte zu 1. habe
gegen §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO verstoßen, da er so schnell gefahren sei, dass er sein
Fahrzeug nicht mehr beherrscht und hierdurch den Unfall verursacht habe. Ein
Mitverschulden falle dem Kläger trotz des nicht angelegten Sicherheitsgurtes nicht zur
Last. Sein Mitverursachungsbeitrag werde durch den erheblichen Verursachungsbeitrag
des Beklagten zu 1. verdrängt. Zudem sei die Ursächlichkeit der Verletzung der
Gurtpflicht für die eingetretenen Unfallverletzungen nicht nachgewiesen. Die vom Kläger
erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in
einer Größenordnung von 130.000,00 €. Davon sei ein Teilbetrag von 45.000,00 € im
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einer Größenordnung von 130.000,00 €. Davon sei ein Teilbetrag von 45.000,00 € im
Hinblick auf die dauerhaften Leiden des Klägers an dem durch den Verkehrsunfall
verursachten hirnorganischen Psychosyndrom und den hierdurch resultierenden
dauerhaften Einschränkungen in seiner Lebensführung und seiner beruflichen
Ausrichtung in Form einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 € monatlich zu
zahlen. Auf den weitergehenden Betrag von 85.000,00 € seien die vorgerichtlichen
Zahlungen der Beklagten von 75.000,00 € anzurechnen, sodass eine Restforderung von
10.000,00 € verbleibe. Der Kläger habe ferner Anspruch auf Ersatz seines
Erwerbsschadens, wobei im Rahmen der zu treffenden Prognose nach den Neigungen
des Klägers für den Bereich der Holzbearbeitung anzunehmen sei, dass er eine
Ausbildung zum Holzfacharbeiter durchgeführt hätte. Zwar sei nach den bisherigen
Ergebnisse des Klägers im Bereich seiner schulischen und nachschulischen Ausbildung
nicht davon auszugehen, dass der Kläger diese vierjährige Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen hätte, es sei jedoch anzunehmen, dass der Kläger eine Tätigkeit als
Arbeiter ohne fachliche Ausbildung hätte aufnehmen können und auch aufgenommen
hätte, wobei der dabei erzielbare Arbeitsverdienst auf 8,50 €/Stunde geschätzt werde.
Hieraus ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.480,00 € oder ein
Nettoeinkommen von 1.018,85 €. Abzusetzen seien die vom Kläger bezogenen ALG II-
Leistungen bzw. die Leistungen aus der Grundsicherung. Wegen der Begründung im
Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 04.02.2010 zugestellte Urteil mit am
04.03.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 04.05.2010
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Höhe des ausgeurteilten
Schmerzensgeldes, insbesondere gegen die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente
sowie gegen die Zuerkennung eines Erwerbsschadens. Die Beklagten sind der
Auffassung, die vom Kläger erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen
rechtfertigten auch bei einer alleinigen Haftung ihrerseits kein den Betrag von
100.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld. Unbestritten hat die Beklagte zu 2. im
Hinblick auf diese Rechtsansicht einen weiteren Betrag von 25.000,00 € am 20.03.2010
an den Kläger überwiesen. Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, die
Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente lägen nicht vor und
seien vom Landgericht auch nicht festgestellt worden. Der Kläger nehme vielmehr
normal am Leben teil und habe inzwischen zwei Kinder gezeugt. Es sei auch zu
bezweifeln, dass die berufliche Entwicklung des Klägers ausschließlich auf die Folgen des
Unfalls zurückzuführen sei. Jedenfalls habe vor Gewährung einer Schmerzensgeldrente
der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers geklärt werden müssen. Die mit der
Klageschrift eingereichten Gutachten seien inzwischen mindestens fünf Jahre alt und
rechtfertigten nicht die Annahme so schwerer Beeinträchtigungen, wie sie für die
Bewilligung einer Schmerzensgeldrente Voraussetzung seien. Ebenso habe das
Landgericht auf unzureichender Grundlage einen Ersatzanspruch für einen
vermeintlichen Erwerbsschaden zugesprochen. Das Landgericht habe nicht hinreichend
die zahlreichen Aspekte berücksichtigt, die gegen einen auch nur durchschnittlichen
Erfolg des Klägers im weiteren Berufsleben gesprochen hätten. Insbesondere sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger die nach dem Unfall in Angriff genommene
Berufsausbildung zum Holzbearbeiter zunächst zwar komplikationslos abgeleistet habe,
dann habe er aber häufiger unentschuldigt gefehlt und schließlich von sich aus auf eine
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gedrängt. Auch vor dem Unfall habe der
Kläger seine Tischlerlehre abgebrochen, als es zu Problemen mit dem Meister
gekommen sei. Dies zeige, dass der Kläger auch vor dem Unfall wenig belastungs- und
konfliktfähig gewesen sei. Der Kläger habe den Abschluss der 10. Klasse nicht erreicht
und die Gesamtschule in der 9. Klasse mit unterdurchschnittlichen Ergebnissen
verlassen. Zudem seien beide Eltern arbeitslos und der Vater habe ein Alkoholproblem.
Dies spreche ebenfalls dafür, dass der Kläger auch ohne den Unfall eine
Berufsausbildung nicht abgeschlossen hätte. Hinzu komme, dass er einen einjährigen
Förderlehrgang der Bundesanstalt für Arbeit nach der Schule wegen Verfehlens des
Lehrgangsziels nicht erfolgreich abgeschlossen und den Wiederholungsversuch
abgebrochen habe, wobei er zuvor permanent gefehlt habe. Zudem habe das
Landgericht die Berufsausbildung zum Holzbearbeiter mit einer solchen zum
Holzfacharbeiter verwechselt. Die Ausbildung zum Holzbearbeiter hätte aber selbst bei
einem erfolgreichen Abschluss lediglich dazu geführt, dass der Kläger als Hilfsarbeiter
hätte tätig sein können. Nach allem sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne
den Unfall in der Lage gewesen wäre, die vom Landgericht unterstellten Bruttoverdienste
zu erzielen.
Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29.01.2010 teilweise abzuändern und
die Klage in der im Tenor zu Ziffern 3. und 4. aufgeführten Ansprüche abzuweisen sowie
die Hilfsanschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie für den Fall, dass dem Zurückweisungsantrag nicht entsprochen werde,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als
Gesamtschuldner an ihn auch für die Zeit von April 2009 bis November 2009 konkrete
Rentenbeträge wie folgt zu zahlen:
für April 2009 bis August 2009 jeweils monatlich 600,99 €,
für September bis November 2009 jeweils monatlich 312,60 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz
- aus 600,99 € seit dem 01.05.2009
- aus weiteren 600,99 € seit dem 01.06.2009,
- aus weiteren 600,99 € seit dem 01.07.2009,
- aus weiteren 600,99 € seit dem 01.08.2009,
- aus weiteren 600,99 € seit dem 01.09.2009,
- aus weiteren 312,60 € seit dem 01.10.2009,
- aus weiteren 312,60 € seit dem 01.11.2009
- sowie aus weiteren 312,60 € seit dem 01.12.2009.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er sieht die Voraussetzungen für eine
Schmerzensgeldrente angesichts der vorliegenden schweren Hirnschädigung bei einer
70-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit und einer stark veränderten
Persönlichkeit als gegeben. Überdies liege ein schweres organisches Psychosyndrom
vor, welches sich dauerhaft auf seine Persönlichkeit auswirke und neben der
Behinderung auch eine Betreuungsbedürftigkeit zur Folge habe. Das vom Landgericht
zugesprochene Schmerzensgeld sei auch angemessen. Er habe erstinstanzlich
dargelegt, dass er ohne den Unfall ausbildungswillig und fähig gewesen wäre. Dies
ergebe sich bereits aus den von ihm absolvierten Ausbildungslehrgängen bei der
Freiwilligen Feuerwehr und dem abgeschlossenen Förderlehrgang als Holzfacharbeiter
nach dem Unfall. Auch die zeitlich befristete ABM-Maßnahme, die er unmittelbar vor
dem Unfall als Helfer im Schiffbau angenommen habe, um sich für den von ihm
angestrebten Beruf des Tischlers zu qualifizieren, spreche für eine günstige Prognose.
Ferner sei bei der Prognose auch sein familiäres Umfeld zu berücksichtigen. So habe
seine Schwester trotz der Geburt eines Kindes ihre Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen, sodass auch für ihn eine positive Prognose für eine erfolgreiche
Beendigung einer Ausbildung als Holzfacharbeiter zu treffen sei. Zudem habe das
Landgericht bei der Bemessung der Einkünfte ohnehin nur den Stundenlohn in der
Lohngruppe 2 - einfache Arbeiten ohne vorherige Arbeitskenntnisse, die ohne besondere
Ausbildung durchgeführt werden könnten und keine besonderen körperlichen
Belastungen erfordern - angenommen. Mit der Hilfsanschlussberufung beziffert der
Kläger nunmehr für die Zeit von April 2009 bis einschließlich November 2009 seine
Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens auf der Grundlage der Berechnung des
Landgerichts.
II.
1.
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO. Die
Begründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO bzw. §§ 524 Abs. 3,
520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe die
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520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe die
Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente verkannt und bei der
Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, dass im Hinblick auf
die einschlägigen Vergleichsentscheidungen der Betrag übersetzt sei. Hinsichtlich des
Erwerbsschadens habe das Landgericht bei der dem Kläger günstigen Prognose nicht
hinreichend die zahlreichen Indizien berücksichtigt, die gegen die Annahme einer
dauerhaft vom Kläger durchgeführten Ausbildung oder Arbeitstätigkeit sprächen. Die
Beklagten zeigen damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513,
546 ZPO.
Gleichfalls zulässig ist der mit der Hilfsanschlussberufung vorgenommene Übergang
vom Feststellungsanspruch zum Zahlungsanspruch hinsichtlich der zwischenzeitlich
verstrichenen Zeiträume und der Erwerbsschadensrente. Da die Anschlussberufung eine
Beschwer nicht voraussetzt, kann die Anschließung auch zum Zwecke der
Klageerweiterung bzw. zum Übergang vom Feststellungsanspruch zum
Zahlungsanspruch erfolgen (Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 524, Rn. 33).
Ebenso kann die Anschlussberufung bedingt für den - vorliegend eingetretenen - Fall
erhoben werden, dass dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht - vollständig -
entsprochen wird (Heßler, a.a.O., Rn. 17).
2.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur teilweise Erfolg. Der Anschlussberufung
war hingegen vollumfänglich stattzugeben.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des
Verkehrsunfalls vom 03.03.2000 einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
in Höhe von weiteren 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2002, aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB a. F., 3
Abs. 1 StVO, 3 PflVG a. F., wobei für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die
Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher
Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der
Unfall vor diesem Stichtag ereignet hat. Die Zahlung einer Schmerzensgeldrente kann
der Kläger hingegen nicht verlangen.
Eine Schmerzensgeldrente kann ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren
Dauerschäden angemessen sein, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet
(BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1979, S. 1654; NJWE-VHR 1996, S. 141; OLG Hamm, ZfS
2005, S. 122; OLG Hamm, VRS 1990, S. 865; OLG Düsseldorf, VersR 1997, S. 65;
Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 298). Die Rente soll
den Verletzten dabei in die Lage versetzen, seinen Beeinträchtigungen durch zusätzliche
Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen (OLG Hamm, VersR
1990, a.a.O.). In Betracht kommt eine Schmerzensgeldrente etwa bei schweren
Hirnschäden, Querschnittslähmung, den Verlust eines der fünf Sinne oder bei
schwersten Kopfverletzungen (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei
Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 69. Aufl., § 243, Rn. 21). Der Höhe nach ist die
Schmerzensgeldrente in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeldkapital zu
setzen, wobei die Summe des sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebenden
Betrages und das zugesprochene Kapital jedenfalls annähernd dem Betrag entsprechen
müssen, der sonst für vergleichbare Verletzung zugesprochen wird (Küppersbusch,
a.a.O., Rn. 300). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer
Schmerzensgeldrente nicht gegeben. Allerdings hat der Kläger bei dem Unfall neben
anderen Beeinträchtigungen schwere Kopfverletzungen erlitten, nämlich ein
Schädelhirntrauma 3. Grades sowie eine laterale Mittelgesichtsfraktur links und eine
Unterkieferfraktur links. Diese Verletzungen hatten eine Deformierung der
Gesichtskonturen des Klägers zur Folge. Ferner hat der Hirnschaden dazu geführt, dass
beim Kläger gravierende neuropsychologische Störung verblieben sind in den Bereichen
der Lern- und Gedächtnisfunktion, des Handlungs- und Planungsverhaltens, der
komplexen Aufmerksamkeitsleistungen sowie des Persönlichkeitsprofils. Das gleichfalls
unfallbedingt aufgetretene organische Psychosyndrom hat dazu geführt, dass der Kläger
zu 70 % schwerbeschädigt und nur noch in der Lage ist, in einer abgeschirmten Tätigkeit
am Erwerbsleben teilzunehmen, etwa in einer Werkstatt für Behinderte. Daneben
beeinträchtigen die Störungen des Handlungs- und Planungsverhaltens auch die
Entwicklung des Privatlebens des Klägers. Schließlich bestehen durch den Hirnschaden
motorische Einschränkungen des Klägers. Gleichwohl ist der Kläger durchaus in der
Lage, sich selbst zu versorgen und lebt auch allein bzw. zusammen mit seiner Freundin.
Er steht zwar infolge des Unfalls unter Betreuung und ist wegen der schweren Defizite im
Bereich der kognitiven Leistungs- und Lernfähigkeit an einer Arbeitsausübung sehr
weitgehend gehindert, die Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigt er jedoch ohne
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weitgehend gehindert, die Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigt er jedoch ohne
fremde Hilfe. Auch im neurologisch-neuropsychologischen Fachgutachten des
Privatdozenten Dr. med. A… B… vom 25.04.2005 und im psychologischen Gutachten
des Dipl.-Psychologen A… S… vom 27.06.2006 sind insoweit Einschränkungen nicht
festgestellt worden. Der Kläger selber empfindet seine Einschränkungen zudem nicht in
einem Maße gravierend, der die Festsetzung einer Schmerzensgeldrente rechtfertigen
würde. Der Kläger ist seiner Einschätzung nach vielmehr in der Lage, eine
Berufsausbildung bewältigen zu können. Auch wenn diese Einordnung auf die
krankheitsbedingte Uneinsichtigkeit des Klägers zurückzuführen ist, ist zugleich ein
erhebliches Leiden an den Beeinträchtigungen als Voraussetzung einer
Schmerzensgeldrente nicht festzustellen. Da zudem die - wenn auch erheblichen -
Beeinträchtigungen des Klägers nicht den üblicherweise für die Gewährung einer
Schmerzensgeldrente erforderlichen Schweregrad erreichen - etwa dem vollständigen
Verlust eines Sinnesorgans entsprechen oder einer Hirnschädigung, die auch erhebliche
Auswirkungen bei der Bewältigung des Alltags nach sich zieht - erscheint die Gewährung
einer Schmerzensgeldrente nicht angezeigt. Einer weiteren Begutachtung des Klägers
bedurfte es insoweit nicht. Der Kläger trägt nicht vor, dass sich sein Zustand im
Vergleich zu den letzten Begutachtungen in den Jahren 2005 und 2006 verschlechtert
hat. Er stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die damals erstellten Gutachten. Zugleich
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Zustandes. Vielmehr ergibt
sich aus den Gutachten, dass eine weitere Verbesserung nicht zu erwarten ist.
Schließlich rechtfertigt auch die Deformierung der Gesichtszüge des Klägers zusammen
mit den übrigen Einschränkungen ein anderes Ergebnis nicht. Der Kläger trägt bereits
nicht vor, er sei insoweit erheblich eingeschränkt oder fühle sich psychisch belastet.
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 115.000,00 € zu. Unter
Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2. vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils auf
diesen Anspruch geleisteten Zahlungen verbleibt ein Restanspruch von 40.000,00 €, auf
den sich der Kläger zudem die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
erbrachte Zahlung von 25.000,00 € durch die Beklagte zu 2. anrechnen lassen muss.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion
zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung
an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellung
und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die
Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der
stationären und ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und
die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen
Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion
ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen
(BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, a.a.O.,
Rn. 274 ff). Wegen der vom Kläger erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen wird
zunächst auf die Feststellungen des Landgerichts (Bl. 18 f des Urteils) Bezug
genommen. Der durch den Unfall schwerstverletzte Kläger befand sich rund 2 ½ Jahre
stationär in Kliniken bzw. in Einrichtungen zur Rehabilitation. Er hat ein
Schädelhirntrauma 3. Grades, eine laterale Mittelgesichtsfraktur links, eine
Unterkieferfraktur links, eine Klavikulafraktur links und ein posttraumatisches
Psychosyndrom nach dem Schädelhirntrauma erlitten. Letzteres hat die oben bereits
ausgeführten Einschränkungen im Leben des Klägers zur Folge, insbesondere dessen
Unfähigkeit außerhalb eines geschützten Bereiches zu arbeiten und das Erfordernis der
Bestellung eines Betreuers für den Kläger. Weiterhin ist die Motorik des Klägers durch
fortbestehende leichte Gleichgewichtsstörungen beeinträchtigt. Allerdings sind diese
Einschränkungen nach den Feststellungen des Dr. med. A… B… in seinem Gutachten
vom 25.04.2005 nicht sonderlich ausgeprägt und rechtfertigen nicht - wie vom Kläger
angeführt - für sich genommen die Annahme eines Behinderungsgrades von 30 %. Eine
Mithaftung des Klägers - mit einer entsprechenden Auswirkung auf die Höhe des
Schmerzensgeldes - wird schließlich von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht
mehr eingewandt.
Die vorgenannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Senates auch unter
Berücksichtigung der veröffentlichten Vergleichsentscheidungen ein Schmerzensgeld in
Höhe von 115.000,00 €. Der Senat sieht insbesondere eine Vergleichbarkeit mit der vom
Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Dortmund (veröffentlicht in NJW-RR
2000, S. 402). Im dortigen Fall, in dem das Landgericht ein Schmerzensgeld von -
umgerechnet - 112.500,00 € zugesprochen hat, hat der Geschädigte ein schweres
Schädelhirntrauma mit Hirnstammkontusion erlitten, das zu einer organischen
Hirnschädigung geführt hat, die eine Vielzahl von Ausfallerscheinungen physischer und
psychischer Art zur Folge hatte. So litt der Geschädigte unter Störungen der
konzentrativ-amnestischen Funktionen, einer Verlangsamung des psychisch
motorischen Tempos und einer Beeinträchtigung höherer kognitiver Funktionen, was
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motorischen Tempos und einer Beeinträchtigung höherer kognitiver Funktionen, was
insbesondere dazu führte, dass er im Sozialverhalten und Arbeitsbereich empfindlich
eingeschränkt war und nahezu keinerlei Beruf mehr ausüben konnte, wobei zugleich der
Geschädigte zusätzlich beeinträchtigt durch eine übermäßige und nicht
situationsbedingte Schweißabsonderung sowie durch Sprechstörungen war, die ihn auch
in seinem normalen Alltag belasteten. Ferner fiel dem Beklagten in diesem Vergleichsfall
ein erhebliches Verschulden zur Last. Der in der Referenzentscheidung zu
berücksichtigende erhöhte Verschuldensvorwurf sowie die erheblicheren Belastungen
des dortigen Geschädigten im Alltag werden nach Auffassung des Senates allerdings
aufgewogen durch die im Hinblick auf den zwischen den Entscheidungen liegenden
Zeitraum vorzunehmende Anpassung im Sinne einer Erhöhung des Schmerzensgeldes.
Nicht zu berücksichtigen waren die weiteren vom Kläger angeführten
Vergleichsentscheidungen. Alle drei Entscheidungen haben Verletzungen zum
Gegenstand, die die Beeinträchtigungen des Klägers deutlich übersteigen (LG München
I, VersR 2001, S. 1124: unfallbedingter Rückfall auf primitivste Existenzzustände; OLG
Düsseldorf, RuS 1995, S. 293: spastische Lähmung aller Glieder, Störung der Blasen-
und Darmentleerung, ausgeprägte Hirnleistungsstörungen, Wegfall der
Bewegungsfähigkeit und der gewillkürten Motorik; OLG Hamm, RuS 1996, S. 349: Rückfall
in das intellektuelle Stadium eines Grundschülers der 4. Schulklasse und dauerhafte
Lähmung aller Extremitäten). Auch die von den Beklagten angeführten
Vergleichsentscheidungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Die Verletzungen
des Geschädigten in der benannten Entscheidung des LG München I (zusammengefasst
aufgeführt in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2010, 28. Aufl., Nr. 2776)
hatten keine den Beeinträchtigungen des Klägers vergleichbare Gehirnschädigung zur
Folge. Die Verletzungsfolgen im angeführten Fall des OLG Celle (zusammengefasst
aufgeführt in Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., Nr. 2779) übersteigen zwar die Auswirkungen
beim hiesigen Kläger. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalles jedoch bedeutend jünger
als die Verletzte in der Vergleichsentscheidung, sodass bereits die anzunehmende
Dauer der vom Kläger zu tragenden Verletzungsfolgen ein höheres Schmerzensgeld
rechtfertigt als im Vergleichsfall zugesprochen worden ist. Aufgrund des Zeitablaufs
nicht mehr zu berücksichtigen waren die von den Beklagten angeführten und mehr als
zwanzig Jahre zurückliegenden Entscheidungen der Landgerichte Landshut und
Darmstadt (zusammengefasst aufgeführt in Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., Nr. 2783 und Nr.
2787). Von den Verletzungsfolgen nicht vergleichbar ist schließlich die von den
Beklagten benannte Entscheidung des LG Lüneburg (veröffentlicht in SchadPrax 2005, S.
159: schwere Hirnschädigung im Sinne eines apallischen Syndroms).
Eine Verzinsung des Schmerzensgeldes in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz kann der Kläger aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 14.11.2002
verlangen, da sich die Beklagten aufgrund der Mahnung des Klägers im Schreiben vom
15.10.2002 mit Fristsetzung zum 05.11.2002 ab diesem Zeitpunkt in Verzug befanden.
b) Der Kläger hat weiterhin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch
auf Ersatz seines Verdienstschadens aus §§ 7 Abs. 1, 18, 11 StVG, 3 PflVG a. F. sowie
aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 843 BGB, 3 Abs. 1 StVO, 3 PflVG a. F.. Dies führt dazu, dass
der Kläger ab dem 01.08.2008 bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters die
Zahlung einer monatlichen Schadensersatzrente auf Grundlage eines fiktiven
Bruttoeinkommens von 1.480,00 € verlangen kann, wobei sich der Kläger die auf das
Einkommen üblicherweise zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
sowie die ihm zufließenden Einkommensersatzleistungen Dritter anrechnen lassen
muss, allerdings im Gegenzug Erstattung der Steuerbeträge verlangen kann, die ihm
infolge der Rentenzahlungen zusätzlich entstehen.
Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalls ist eine Prognose hinsichtlich der
beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen
hätte. Der Geschädigte muss soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese
Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose
dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des
Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde
(BGH VersR 1998, S. 770; VersR 1995, S. 422; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 47, 50). Dabei
gilt für die Prognose insgesamt wie auch für die Anknüpfungstatsachen der Maßstab des
§ 287 ZPO (BGH VersR 1995, a.a.O.). Auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungspunkte
ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu fällen (Küppersbusch,
a.a.O.). Hierin einzubeziehen sind auch die tatsächlichen Erkenntnisse, die sich erst nach
dem Unfall ergeben (BGH VersR 2004, S. 874; VersR 1999, S. 106; Küppersbusch,
a.a.O., Rn. 47). Zwar kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der § 252
Satz 2 BGB, 287 ZPO zu Gute, eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens
ist jedoch nicht möglich; der Verletzte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte und
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ist jedoch nicht möglich; der Verletzte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte und
Anknüpfungstatsachen nach diesen Maßstäben dartun und beweisen, die eine
Schadensschätzung ermöglichen (BGH VersR 1995, a.a.O.; Küppersbusch, a.a.O., Rn.
50). Gerade bei relativ jungen Geschädigten kann allerdings ohne konkrete
Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass sie auf Dauer die ihnen zu Gebote
stehenden Möglichkeiten für gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werden
(BGH NJW 1997, S. 937; BGH VersR 2000, S. 1521; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 53). Auch
hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass verbleibende Risiken bei der Prognose
durch gewisse Abschläge berücksichtigt werden können (BGH VersR 2000, a.a.O.;
Küppersbusch, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass der Kläger jedenfalls mit
Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres eine dauerhafte Tätigkeit als
ungelernter Arbeiter aufgenommen hätte. Allerdings ist die Prognose für den Kläger
insbesondere auf der Grundlage seiner Entwicklung bis zum Unfallereignis sehr
ungünstig. Der Kläger hat nach 11 Jahren Schulbesuch die Gesamtschule nach
absolviertem 9. Schuljahr mit unterdurchschnittlichen Ergebnissen verlassen. Im
Anschluss daran hat er einen überbetrieblichen einjährigen Förderlehrgang der
Bundesanstalt für Arbeit besucht, der ihn auf eine Berufsausbildung im Berufsfeld Holz
vorbereiten sollte. Der Kläger hat jedoch das Lehrgangsziel nicht erreicht und sollte den
Förderlehrgang daher wiederholen. Diesen zweiten Förderlehrgang hat er nach wenigen
Wochen abgebrochen. Der Kläger hat dann eine kurzfristige ABM-Maßnahme im
Schiffbaubereich begonnen, die er einen Tag nach Beginn der Maßnahme aufgrund des
Unfalls nicht fortführen konnte. Zum familiären Hintergrund des Klägers ist bekannt,
dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester vor dem Unfall in einer 3-
Zimmerwohnung wohnte, wobei er in einem Zimmer mit seiner Schwester gelebt hat.
Die Eltern waren beide arbeitslos. Darüber hinaus ist bekannt, dass der Vater des
Klägers zu einem den Kläger betreffenden Termin auf dem Arbeitsamt in alkoholisiertem
Zustand erschienen ist. Die Schwester des Klägers hat bei einem überbetrieblichen
Bildungsträger eine Ausbildung als Hauswirtschaftshelferin abgeschlossen, obwohl sie
während der Ausbildungszeit ein Kind bekommen hat, das nun ebenfalls mit im Haushalt
bei den Eltern des Klägers lebt. Der Kläger ist Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr
gewesen und dort nach Absolvieren der entsprechenden Lehrgänge zum
Feuerwehrmann befördert worden. Nach dem Unfall hat der Kläger zunächst erfolgreich
einen Förderlehrgang in der Fachklinik … zur Vorbereitung auf eine Ausbildung im
Bereich Holzbearbeitung absolviert. Er hat dann zum 01.09.2002 eine
Fachwerkerausbildung zum Holzbearbeiter begonnen, die am 31.08.2006 enden sollte.
Diese hat er allerdings mit Wirkung zum 22.04.2003 beendet, wobei er ab Ende Januar
2003 häufiger unentschuldigt gefehlt hat. Der Kläger hat nach dem Unfall zeitweise mit
seiner Freundin in einer eigenen Wohnung zusammengelebt und hat mit dieser
zusammen auch ein Kind. Er hat auch mit einer weiteren Frau ein Kind. Die aufgezeigte
Entwicklung des Klägers vor dem Unfall sowie sein damaliges Umfeld lassen weder die
positive Prognose zu, dass der Kläger eine Berufsausbildung abgeschlossen und nicht
erneut abgebrochen hätte noch dass er die Abschlussprüfungen bestanden hätte.
Darüber hinaus kann angesichts der Arbeitsmarktsituation im Raum Berlin-Brandenburg
in den letzten Jahren nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger angesichts
seines bisherigen Werdegang und seinen schulischen Leistungen gelungen wäre, eine
betriebliche Ausbildungsstelle zu finden, in der ihm eine bestimmte Vergütung gezahlt
worden wäre. Auch die Entwicklung des Klägers nach dem Unfall rechtfertigt nicht die
Annahme, er habe sich zwischenzeitlich gefangen und hätte daher eine Ausbildung
erfolgreich zu Ende geführt. Es kann daher lediglich angenommen werden, dass der
Kläger als ungelernter Arbeiter hätte dauerhaft Arbeit finden können, wie letztlich auch
vom Landgericht prognostiziert wird, das ebenfalls den erfolgreichen Abschluss einer
Ausbildung durch den Kläger nicht angenommen und eine Vergütung auf dem Niveau
eines ungelernten Arbeiters berücksichtigt hat. Zugleich sieht der Senat in Anwendung
der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger für den Rest seines Erwerbslebens ohne Arbeit geblieben wäre. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich mit fortschreitendem Alter
gefangen und eine dauerhafte Arbeit aufgenommen hätte, wobei der Senat als Datum
eines dauerhaften Eintritt des Klägers in die Arbeitstätigkeit einen Zeitpunkt nahe der
Vollendung des 25. Lebensjahres des Kläger annimmt, nämlich den 01.08.2005. Diese
Prognose berücksichtigt auch einen eventuell vom Kläger noch abzuleistenden Wehr-
oder Zivildienst. Nicht gegen eine solche Prognose spricht schließlich die weitere
Entwicklung des Klägers nach dem Unfall. Das Leben des Klägers wies zwar nach dem
Unfall sowohl im persönlichen Bereich als auch im Erwerbsleben keine längeren
Kontinuitäten auf, es war jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade durch die
Auswirkung des Unfalles nicht in der Lage ist, sein Leben langfristig zu planen und
entsprechend zu handeln. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass sich eine
gleichgelagerte Entwicklung auch ohne den Unfall dauerhaft ergeben hätte.
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Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des fiktiven Arbeitseinkommens des Klägers folgt
der Senat den Ausführungen des Landgerichts, § 287 ZPO. Das Landgericht hat
angenommen, der Kläger hätte als ungelernter Arbeiter einen Stundenlohn von 8,50 €
erzielt und damit einen Wochenarbeitsverdienst bei einer 40-Stundenwoche von 340,00
€ und einem Monatsverdienst von ca. 1.480,00 € brutto. Eine Verringerung dieses
Wertes ist auf Grundlage der Feststellungen des Statistischen Bundesamtes zu
Verdiensten und Arbeitskosten im Rahmen der Verdienststrukturerhebung 2006
(Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2009) zu der Bezahlung der Leistungsgruppe 5
(ungelernte Arbeitnehmer mit einfachen, schematischen Tätigkeiten oder isolierten
Arbeitsvorgängen, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist und
das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten durch Anlernen in bis zu drei
Monaten vermittelt werden) nicht veranlasst. So verdienten - und zwar jeweils monatlich
brutto - ungelernte Tischler durchschnittlich 1.988,00 €, Hilfsarbeiter ohne nähere
Tätigkeitsangabe 1.506,00 €, ungelernte Verkäufer 1.647,00 €, ungelernte
Lagerverwalter und Magaziner 1.924,00 €, ungelernte Lager- bzw. Transportarbeiter
1.738,00 € und ungelernte Pförtner/Hauswarte 1.860,00 € monatlich brutto. Auch unter
Berücksichtigung eines Abzugs von ersparten berufsbedingten Aufwendungen, den der
Senat mit 3 % des Bruttoeinkommens bemisst, ist jedenfalls der vom Landgericht
angenommene Bruttobetrag zu berücksichtigen. Danach ist unter Einrechnung der vom
Landgericht vorgenommenen Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie für
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von einem Nettoeinkommen
von 1.021,40 € für den Zeitraum August 2005 bis einschließlich Dezember 2006, von
einem Nettoeinkommen von 1.035,46 € für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich
Dezember 2007, von einem Nettoeinkommen von 1.040,27 € für den Zeitraum Januar
2008 bis einschließlich Dezember 2008 und von einem Nettoeinkommen von 1.057,75 €
für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich März 2009 auszugehen. Für die Zeit vom
01.08.2005 bis einschließlich 31.03.2009 ergeben sich unter Berücksichtigung der vom
Kläger bezogenen Leistungen (zunächst ALG II, später Grundsicherung) die vom
Landgericht ermittelten und aus dem Tenor ersichtlichen Beträge.
Für die mit der Hilfsanschlussberufung geforderten Zahlungen für die Monate April bis
einschließlich November 2009 ist wiederum von einem fiktiven Nettoeinkommen von
1.057,75 € auszugehen. Angesichts der bezogenen Leistungen der Grundsicherung in
Höhe von 745,15 € in den Monaten September bis Dezember 2009 verbleibt ein
monatlicher Betrag von 312,60 € für diese Monate.
Eine Verzinsung der Rentenzahlungen kann der Kläger wie beantragt verlangen. Die
Beklagten befanden sich auch ohne Mahnung des Klägers mit den Rentenzahlungen
jedenfalls am ersten Tag des auf den Monat der Rentenzahlung folgenden Monats in
Verzug, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 760 BGB.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 73.463,79 € festgesetzt, §§ 42 Abs. 2,
Abs. 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO [Berufung: Schmerzensgeldrente: 20.400,00 €,
(12.000,00 € - Rentenbetrag für fünf Jahre - zzgl. 8.400,00 € - bei Klageeinreichung fällige
Beträge); Erwerbsschadensrente: 53.063,79 € (33.000,00 € - Rentenbetrag für fünf Jahre
- zzgl. 20.063,79 € - bei Klageeinreichung fällige Beträge); die Hilfsanschlussberufung
führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG].
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 180.298,38 € festgesetzt, §§ 42
Abs. 2, Abs. 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO [kapitalisiertes Schmerzensgeld:
40.000,00 €; Feststellungsantrag Schmerzensgeld: 6.645,98 €; Schmerzensgeldrente:
20.400,00 €, (12.000,00 € - Rentenbetrag für fünf Jahre - zzgl. 8.400,00 € - bei
Klageeinreichung fällige Beträge); Erwerbsschadensrente: 73.920,33 € (48.000,00 € -
Rentenbetrag für fünf Jahre - zzgl. 25.920,33 € - bei Klageeinreichung fällige Beträge);
Freistellungsanspruch: 13.597,22 €; Anspruch auf zukünftige Leistungen -
Betreuungskosten: 4.000,00 €; Fahrtkosten: 1.734,85 €; Feststellungsantrag: 20.000,00
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Betreuungskosten: 4.000,00 €; Fahrtkosten: 1.734,85 €; Feststellungsantrag: 20.000,00
€].
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