Urteil des OLG Brandenburg vom 02.01.2002

OLG Brandenburg: aufnahme einer erwerbstätigkeit, haus, ehescheidung, einkünfte, vermietung, spanien, unterhalt, zerrüttung der ehe, rechtskraft, private krankenversicherung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 115/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1573 Abs 2 BGB vom
02.01.2002, § 1578 Abs 2 BGB
vom 02.01.2002, § 6 Abs 3a
SGB 5, § 257 Abs 2 SGB 5, § 61
Abs 2 SGB 11
Krankenversicherungsunterhalt: Fortführung der privaten
Krankenvollversicherung durch den Berechtigten; Anrechnung
fiktiv ersparter Versicherungsbeiträge aus zurechenbarer
nichtselbständiger Tätigkeit; Pflicht zur Kostensparung durch
eine Selbstbeteiligung; Erstattungspflicht des anderen
Ehegatten
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird zu Ziff. 3) des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 24. August 2007
einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 178,01 Euro als
Elementarunterhalt, von monatlich 39,57 Euro als Altersvorsorgeunterhalt und von
monatlich 365,56 Euro als Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch
wird befristet bis zum 9. November 2012. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin
wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der
Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Antragsteller zu 23 % und die
Antragsgegnerin zu 77 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der
Antragsteller zu 10 % und die Antragsgegnerin zu 90 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Berufungswert beträgt 68.782,62 Euro (Berufung des Antragstellers: 27.594,60
Euro; Anschlussberufung der Antragsgegnerin: 16.975,26 Euro Ehescheidung, 8.967,36
Euro Versorgungsausgleich und 15.353,88 Euro nachehelicher Unterhalt).
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten im Ehescheidungsverbundverfahren. Die beiderseits in zweiter Ehe
verheirateten Parteien haben miteinander am 11. Dezember 1993 die Ehe geschlossen
(Bl. 6 d. A.). Seit spätestens Juni 2001 leben die Parteien voneinander getrennt.
I. Ehescheidung
Der Antragsteller hat die Ehescheidung begehrt. Er lebt seit längerem in einer neuen
Beziehung und beabsichtigt, erneut zu heiraten.
Der Antragsteller hat beantragt,
die geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
zu entscheiden, was rechtens ist.
Die Antragsgegnerin hat sich der Ehescheidung widersetzt.
Mit dem am 4. Mai 2005 verkündeten Scheidungsverbundurteil hat das Amtsgericht die
Ehe der Parteien geschieden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht über die Folgesachen
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Ehe der Parteien geschieden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht über die Folgesachen
Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt entschieden und die Folgesache
Zugewinnausgleich vom Verbund abgetrennt.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil insgesamt. Sie hat
zunächst weiterhin ihren Willen bekundet, nicht geschieden zu werden, bevor alle
Folgesachen geklärt sind und darüber im Verbund entschieden wird.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und den Scheidungsantrag
zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Anschlussberufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Er will weiterhin geschieden werden.
Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung gem. § 613 ZPO angehört.
Zuletzt hat sich die Antragsgegnerin der Ehescheidung nicht mehr widersetzt.
Die – vom Scheidungsverbund abgetrennte – Folgesache Zugewinn hat mit einem
zwischen den Parteien am 22. Juni 2006 geschlossenen Prozessvergleich geendet
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9 UF 213/05). Im Rahmen dessen sind die
Parteien übereinstimmend von einem Verkehrswert zum Endvermögensstichtag des
Hauses in L… von 280.000,00 Euro ausgegangen.
II. Folgesache Versorgungsausgleich
Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 21. Juni 2002 zugestellt worden (Bl.
16 d. A.). Während der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 31. Mai 2002 hat der
Antragsteller nichtangleichungsdynamische Anwartschaften auf eine Versorgung nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Beteiligten zu 3. in Höhe von 1.501,66 Euro
gemäß der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 13. August 2002 (Bl. 11 f . VA-Heft)
erworben. Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Antragsteller
während dieser Zeit nicht erworben, da der letzte Beitrag im Juni 1991 gezahlt worden ist
(vgl. Bl. 25 ff. VA-Heft).
Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 30. September 2002
(Bl. 38 VA-Heft) in dieser Zeit nichtangleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von monatlich 7,10 Euro erworben.
Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich haben die Parteien keine
ausdrücklichen Anträge gestellt.
Mit dem am 4. Mai 2005 verkündeten Scheidungsverbundurteil hat das Amtsgericht
zulasten der bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Versorgung des Antragstellers auf
dem Konto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2. monatliche
Rentenanwartschaften in Höhe von 423,24 Euro, bezogen auf den 31. Mai 2002,
umzurechnen in Entgeltpunkte begründet. Hinsichtlich eines weiteren
Ausgleichsbetrages von 324,04 Euro nichtangleichungsdynamischer Anwartschaften hat
das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit ihrer Anschlussberufung rügt die Antragsgegnerin die vorzeitige Entscheidung des
Versorgungsausgleiches aufgrund unzulässiger Abtrennung der Folgesache Zugewinn
vom Scheidungsverbund.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und den Scheidungsantrag
zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
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die Anschlussberufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
III. Folgesache nachehelicher Unterhalt
Die Antragsgegnerin begehrt die Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Bei Eheschließung wurde die eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund der Tätigkeit des
Antragstellers in den neuen Bundesländern im Wesentlichen an den Wochenenden
gestaltet, etwa 1996 zog die Antragsgegnerin sodann in die in B… gelegene Wohnung
des Antragstellers ein.
Der am … 1940 geborene Antragsteller war zuletzt als Sparkassendirektor tätig.
Nachdem er im März 2004 in den vorzeitigen Ruhestand wechselte, befindet er sich seit
Februar 2005 im Altersruhestand.
Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines Hauses in O…. In diesem Haus leben seine
erste Ehefrau und seine aus dieser Ehe stammende Tochter. Aufgrund eines Teil-
Anerkenntnis-Schlussurteils des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15. Dezember
1997 (16 F 190/97) ist der Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen
Unterhalts an seine erste Ehefrau - die mittlerweile Altersrentnerin ist - verpflichtet.
Die Antragsgegnerin ist am … 1947 geboren. Sie ist gelernte Industriekauffrau
(Ausbildung im Einzel-/Sanitärhandel) und war bis Juni 1992 nahezu durchgängig in
nichtselbständiger Tätigkeit beschäftigt, zuletzt als Chefsekretärin bei Einkünften von
über 3.000,00 DM monatlich/netto. Während der gesamten Dauer des ehelichen
Zusammenlebens war sie nicht berufstätig, jedoch teilweise als Arbeitssuchende
gemeldet.
Die Antragsgegnerin ist privat kranken-/pflegeversichert, die entsprechenden Beiträge
zahlt der beihilfeberechtigte und ebenfalls privat krankenversicherte Antragsteller.
Hinsichtlich einer Fortführung der privaten Kranken-/Pflegeversicherung der
Antragsgegnerin für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung haben die Parteien
beiderseits Angebote von Versicherungsunternehmen eingeholt und vorgelegt.
Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aus ihrer ersten Ehe erlangte die
Antragsgegnerin das Alleineigentum an einem Miethaus in Li…/L…. Das Erdgeschoss
war an ihre aus erster Ehe stammende Tochter, das Obergeschoss an ihre Mutter ohne
schriftlichen Mietvertrag vermietet. Die Antragsgegnerin bewohnt zumindest ein
weiteres, im Haus befindliches Zimmer und nutzt die von ihrer Mutter angemieteten
Räumlichkeiten teilweise mit. Mit notariellem Vertrag vom 25. September 2006
(Urkunden-Nr. 683/2006, Notar … in Oe…) hat die Antragsgegnerin das Grundstück zu
einem Kaufpreis von 220.000,00 Euro an ihre Tochter unter Ablösung bestehender
Darlehensverbindlichkeiten veräußert. Sie wohnt dort nunmehr zur Miete ein.
Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Hauses in Spanien, in welchem sie
vormals Urlaubszeiten gemeinsam verbracht haben. Der Antragsteller zahlt auf insoweit
anfallende Kredite. Die Parteien haben sich dahingehend verständigt, dass die
Antragsgegnerin in den Monaten Januar bis März, Juni, Juli und Oktober und in den
übrigen Monaten der Antragsteller das Haus nutzen kann. Anfang 2006 ist eine
Vereinbarung der Parteien über die Möglichkeit einer Vermietung des Hauses durch die
Antragsgegnerin zustande gekommen. Über die in Spanien ansässige Fa. E… hat sich
die Antragsgegnerin bislang erfolglos um eine Vermietung bemüht. Ausweislich eines
insoweit vorgelegten Vertrages könnten von Januar bis März grundsätzlich monatlich
900,00 Euro, im Juni 1.900,00 Euro, im Juli 2.800,00 Euro und im Oktober 1.400,00 Euro
an Mieteinkünften erzielt werden.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, im Einvernehmen mit dem Antragsteller habe sie
vormals ihre Berufstätigkeit aufgegeben und diese während der Ehe nicht mehr ausüben
sollen. Eine Erwerbsobliegenheit treffe sie daher nicht. Im Übrigen habe sie sich vormals
in ausreichendem Umfange bei potentiellen Arbeitgeber beworben; angesichts ihres
Alters und Gesundheitszustandes sei sie derzeit nicht in der Lage, eine Anstellung zu
finden oder auszuüben.
Zur Begründung eines Anspruchs auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt nimmt sie
auf ihren im Verfahren 9 UF 16/04 (Brandenburgisches OLG) dargelegten konkreten
Bedarf Bezug und errechnet ein Einkommen des Antragstellers von über 7.000,00 Euro.
Der Antragsteller habe eine Abfindung anlässlich seines Ausscheidens aus dem
Berufsleben von mindestens 200.000,00 Euro erhalten. Sein Haus in O… verwerte er nur
unzureichend, vielmehr müsse er dieses möglichst ertragsreich vermieten.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung zur Zahlung nachehelichen
Unterhalts in Höhe von 2.611,34 Euro monatlichen Elementarunterhaltes sowie in Höhe
von 860,00 Euro monatlichen Altersvorsorgeunterhaltes zu verurteilen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Insoweit hat er die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin müsse sich einen Verstoß
gegen die sie treffende Erwerbsobliegenheit vorwerfen lassen. Darüber hinaus habe sie
das ihr allein zustehende Wohneigentum (Mehrfamilienhaus) keiner ausreichenden
Nutzung zugeführt, da sie nicht die ortsüblich erzielbare Miete von ihren Verwandten
(Tochter, Mutter) vereinnahme. Ferner habe sie aufgrund ihres in der Vergangenheit
gezeigten Verhaltens ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Mit dem am 4. Mai 2005 verkündetem Scheidungsverbundurteil hat das Amtsgericht
den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung
einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.784,55 Euro sowie einen
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 515,00 Euro zu zahlen.
Gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt richten sich die Berufungen beider
Parteien.
Der Antragsteller begehrt weiterhin die Abweisung des begehrten nachehelichen
Unterhaltes (Elementar-/Altersvorsorgeunterhalt) und wiederholt und vertieft hierzu sein
erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten
Krankenvorsorgeunterhaltes vertritt er die Auffassung, die Antragsgegnerin sei nicht
befugt, sich in höherem Umfange als unter Beachtung des gesetzlich gewährten
Krankenversicherungsschutzes versichern zu lassen; zudem müsse sie eine
Selbstbeteiligung akzeptieren, soweit sich ein solcher Tarif insgesamt als
kostengünstiger darstelle.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin müsse es sich vorwerfen
lassen, das Haus in L… unter dem erzielbaren Verkehrswert von 280.000,00 Euro
verkauft zu haben. Jedenfalls müsse sie sich die erzielbaren Zinsen zurechnen lassen.
Der Antragsteller beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage nachehelicher Unterhalt
abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.
Im Wege eigener Anschlussberufung beantragt sie hilfsweise,
in Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsteller zu verurteilen, an sie
ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt als Teilunterhalt zu zahlen in Höhe von
monatlichen 1.900,00 Euro Elementarunterhalt, monatlichen 1.079,04 Euro
Krankenvorsorgeunterhalt und monatlichen 600,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt.
Der Antragsteller beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die im Anschlussberufungsantrag genannten Beträge macht die Antragsgegnerin
ausdrücklich als Teilunterhalt geltend. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr
erstinstanzliches Vorbringen zu dem nachehelichen Unterhalt. Sie könne trotz
Einschaltung einer Vermietungsagentur keinen Mieter für das Haus in C… finden.
Die Antragsgegnerin behauptet, aus dem für ihr Haus in L… erzielten Verkaufserlös nach
Abzug bestehender Verbindlichkeiten insgesamt annähernd 111.000,00 Euro erhalten zu
haben. Insoweit trägt sie zur Ablösung der bestehenden Darlehen bei der Sparkasse
Le… zu den Kontonummern 65111601 und 68238872 vor; das über 22.000,00 Euro
aufgenommene Darlehen (Kontonummer 68238872) ist – dies ist unstreitig - nach
Trennung der Parteien durch die Antragsgegnerin aufgenommen worden. Ferner habe
sie zur Sicherung ihres Lebensbedarfes in den letzten Jahren Kredite bei ihrer Tochter
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sie zur Sicherung ihres Lebensbedarfes in den letzten Jahren Kredite bei ihrer Tochter
mit einem Gesamtumfang von rd. 35.000,00 Euro aufgenommen, weshalb sie zur
insoweit erfolgten Verrechnung mit dem Kaufpreis befugt gewesen sei. Zuletzt habe sie
sich einen gebrauchten Golf für 10.350,00 Euro aus dem Verkaufserlös geleistet.
Der Senat hat hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin ein
Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. K… vom 16. Januar 2007
(Bl. 1391 ff. d. A.), welches der Sachverständige im Termin vom 19. Juli 2007 mündlich
erläutert hat, Bezug genommen.
Die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin sind
zulässig. In der Sache haben die Berufungen lediglich im erkannten Umfange Erfolg, i. Ü.
bleiben sie ohne Erfolg.
I. Ehescheidung
Die gegen die Ehescheidung gerichtete Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet
und daher zurückzuweisen.
Aufgrund der nunmehr erfolgten endgültigen Beendigung der Folgesache Zugewinn
kommt es nicht mehr darauf an, ob das Amtsgericht - wie es die Antragsgegnerin meint
- diese Folgesache in unzulässiger Weise vom Scheidungsverbund gem. § 628 Satz 1 Nr.
4 ZPO abgetrennt hat. Im Übrigen liegen die allgemeinen Scheidungsvoraussetzungen
vor, da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt leben und daher
die Zerrüttung der Ehe unwiderleglich vermutet wird, §§ 1565 Abs. 1 S. 1, 1566 Abs. 2
BGB. Der Scheidung stellt sich die Antragsgegnerin auch nicht mehr entgegen, wie sie
bei ihrer Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007
bekundet hat.
Eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts zur Scheidung der Ehe der
Parteien erfolgt daher nicht.
II. Folgesache Versorgungsausgleich
Die gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtete Berufung der
Antragsgegnerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Soweit die Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich ausschließlich unter Hinweis auf
eine ihrer Ansicht nach gegebene Unzulässigkeit der Abtrennung der Folgesache
Zugewinn angefochten hat, kommt es darauf wegen der Beendigung der Folgesache
Zugewinnausgleich nicht mehr an; es kann auf die vorstehenden Ausführungen zur
Ehescheidung Bezug genommen werden. Ein weitergehender Berufungsangriff findet
sich nicht.
Eine Abänderung der i. Ü. rechnerisch korrekten Entscheidung des Amtsgerichts zum
Versorgungsausgleich erfolgt daher nicht.
III. Folgesache nachehelicher Unterhalt
Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes in
dem im Tenor dargestellten Umfange zu.
1.
Der Anspruch der Antragsgegnerin folgt nicht aus § 1572 BGB (Unterhalt wegen
Krankheit oder Gebrechen). Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht ausreichend
bewiesen, aufgrund von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen einer
Erwerbstätigkeit nicht nachgehen zu können.
Für die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, trägt der Unterhaltsberechtigte die
vollständige Darlegungs- und Beweislast. Unter Berücksichtigung des durch den Senat
eingeholten Sachverständigengutachtens kann nicht festgestellt werden, dass die
Antragsgegnerin ganz oder teilweise in ihrer Erwerbsfähigkeit aufgrund ihres körperlichen
Gesundheitszustandes eingeschränkt ist. Dies geht zulasten der darlegungs- und
beweisbelasteten Antragsgegnerin, die sich daher als zu 100 % erwerbsfähig behandeln
lassen muss.
Nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen, die dieser in der
mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 vor dem Senat nochmals erläutert und
bestätigt hat, ist die Antragsgegnerin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen
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bestätigt hat, ist die Antragsgegnerin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen
prinzipiell in der Lage, mit gewissen Einschränkungen sämtliche Tätigkeiten im
gewerblichen und im Dienstleistungsbereich auszuüben. Den insoweit überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an; auch die
Antragsgegnerin hat sich diesen zuletzt nicht mehr widersetzt. Soweit
Gesundheitsstörungen mit daraus folgende Einschränkungen der Tätigkeitsbereiche
vorhanden sind (zu vermeiden ist mittelschweres und schweres Heben und Tragen,
ununterbrochenes Sitzen und Stehen, eine hohe Gehbelastung, häufiges Treppen- und
Leitersteigen, Bücken, Tätigkeiten zu nicht ebener Erde sowie ständiger Kontakt mit
hautreizenden Stoffen), besteht für die Antragsgegnerin nach Maßgabe der
Ausführungen des Sachverständigen gleichwohl die Fähigkeit zur Ausübung eines
vollschichtigen Erwerbes. Anhand dieser einschränkenden Merkmale kann jedenfalls
nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in ihrer Möglichkeit zur Ausübung
einer Tätigkeit derart eingeschränkt ist, dass sie als teilweise oder vollständig
erwerbsunfähig zu behandeln ist.
Aber auch soweit die Antragsgegnerin sich zuletzt darauf berufen hat, lediglich zu einem
Grad von 75 % einsatzfähig zu sein, kann dies den Sachverständigenausführungen nicht
entnommen werden, was ebenfalls zulasten der darlegungsbelasteten Antragsgegnerin
geht. Soweit der Sachverständige bei ihr ein
, festgestellt hat, hat er in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat klargestellt, es sei zwar aus seiner Sicht eher
unwahrscheinlich, dass sie bei gehöriger Anstrengung und stufenweiser Einführung in
den Arbeitsmarkt 100 % des Leistungsvermögens erreichen könne, ausschließen könne
er dies jedoch nicht. Dies hat der Sachverständige auf konkrete Nachfrage des Senats
insbesondere unter Berücksichtigung der Annahme, die Antragsgegnerin hätte bereits in
2003 mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begonnen, erklärt; aber auch bei einem
unterstellten Beginn einer Erwerbstätigkeit vom heutigen Tage an (d. h. dem 19. Juli
2007) konnte er dies nicht ausschließen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin bereits mit Ablauf
des Trennungsjahres gehalten war, sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Hiergegen
hat sie verstoßen. Insoweit verweist der Senat auch auf die fortbestehenden Gründe aus
dem am 20. Oktober 2005 verkündeten, die Parteien betreffenden Urteil zum
Trennungsunterhalt (9 UF 16/04, dort S. 23 f). Hätte sie spätestens im Jahre 2003 damit
begonnen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann es nach den Ausführungen des
Sachverständigen, denen der Senat folgt, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass
sie dann nach etwa drei Jahren und damit zum heutigen Tage die vollständige
Leistungsfähigkeit (100 %) erreicht hätte. Dies geht zulasten der Antragsgegnerin.
2.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Nach dieser
Vorschrift kann ein Ehegatte, soweit seine Einkünfte aus einer angemessenen
Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt des § 1578 BGB nicht genügen, den
Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Gem.
§ 1578 Abs. 2 BGB gehören zum Lebensbedarf dabei auch die Kosten einer
angemessenen Krankenversicherung sowie gem. § 1578 Abs. 3 BGB eine angemessene
Altersversicherung (Krankheitsvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt).
a.
Hinsichtlich des Bedarfes der Antragsgegnerin ist von einem im Wesentlichen
unstreitigen konkret dargelegten Bedarf in Höhe von 2.340,00 Euro monatlich
auszugehen. Angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Antragsgegnerin
zur Darlegung ihres konkreten Bedarfes verpflichtet, was sie in zulässiger Weise durch
Bezugnahme auf ihren Sachvortrag aus dem Verfahren 9 UF 16/04 und dem insoweit
ergangenen Senatsurteil vorgetragen hat. Dem ist der Antragsteller im Wesentlichen
(vgl. dazu sogleich) nicht entgegengetreten. Insoweit kann der Senat hinsichtlich der
Bemessung der Höhe des konkreten Bedarfes auf die Ausführungen aus dem am 20.
Oktober 2005 verkündeten Urteil (9 UF 16/04, dort S. 6 - 18) Bezug nehmen.
Soweit der Antragsteller dem hinsichtlich der Höhe der zuzubilligenden Miete dergestalt
entgegengetreten ist, dass er anstelle einer Kaltmiete von 500,00 Euro eine solche von
300,00 Euro für angemessen hält, ist dem nicht zu folgen. Die Zubilligung eines
Nettokaltmietzinses von 500,00 Euro erscheint angesichts der guten wirtschaftlichen
Verhältnisse während des Bestehens der Ehe und der tatsächlich vormals gezahlten
Nettokaltmiete von 1.020,00 DM als angemessen; insoweit ist an den entsprechenden
Ausführungen im vorgenannten Senatsurteil vom 20. Oktober 2005 (9 UF 16/04, dort S.
10) festzuhalten.
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Soweit dagegen der Antragsteller nunmehr behauptet, die Antragsgegnerin nehme an
keinen Sprachkursen mehr teil, weshalb seiner Auffassung nach eine entsprechende
Bedarfsposition entfallen müsse, trägt dies ebenfalls nicht. Die Zubilligung der konkreten
Bedarfspositionen beruht auf den tatsächlich gelebten ehelichen Verhältnissen, die auch
durch die Teilnahme der Antragsgegnerin an solchen Sprachkursen geprägt waren.
Nimmt die Antragsgegnerin dann derartige Sprachkurse nicht wahr, so führt dies allein
nicht zwingend zu einer Herabsenkung des konkreten Bedarfes, soweit diese
Veränderung sich nicht als dauerhafter Zustand darstellt. Durch die Zuweisung einer
Bedarfsposition von 20,00 Euro monatlich für die Teilnahme an Sprachkursen soll der
Antragsgegnerin die Möglichkeit verschafft werden, solche wahrzunehmen. Erst wenn sie
endgültig nicht mehr beabsichtigt, derartige Kurse wahrzunehmen bzw. wenn sie über
einen längerfristigen Zeitraum tatsächlich an solchen Kursen nicht mehr teilnimmt, mag
dies zu einer Veränderung der konkreten Bedarfsbemessung führen. Hierzu fehlt es aber
an einem substanziierten Sachvortrag des Antragstellers, der sich darauf im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei seiner persönlichen Anhörung zuletzt
auch nicht mehr berufen hat.
b.
An bedarfsdeckenden Einkünften hat sich die Antragsgegnerin Einkünfte in Höhe von
insgesamt 2.161,99 Euro zurechnen zu lassen, so dass ein ungedeckter Bedarf von
178,01 Euro verbleibt.
aa.
Der Antragsgegnerin sind wie im Rahmen des Trennungsunterhaltsverfahrens weiterhin
fiktive Erwerbseinkünfte aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Erwerbsobliegenheiten
zuzurechnen. Ihre Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Sicherung ihres Bedarfes folgt
aus § 1569 BGB. Eine vollständige oder teilweise Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit
war nicht feststellbar, was zulasten der Antragsgegnerin - die insoweit die Darlegungslast
trägt - geht; es kann auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich eines
Unterhaltsanspruchs aus § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen)
Bezug genommen werden. Da die Antragsgegnerin bereits seit mehr als einem Jahr
keinerlei Erwerbsbemühungen mehr nachgewiesen hat, ist ein entsprechender Verstoß
festzustellen.
Hinsichtlich der Höhe des erzielbaren Nettoeinkommens ist zunächst an das im
Trennungsunterhaltsverfahren zugrunde gelegte, fiktive Nettoeinkommen von 1.350,00
Euro aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuknüpfen. Insoweit kann auf die Ausführungen
im Urteil vom 20. Oktober 2005 (9 UF 16/04, dort S. 24) Bezug genommen werden. An
diesen Ausführungen ist auch unter Beachtung dessen, dass die Antragsgegnerin sich
wenige Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres befindet, festzuhalten. Angesichts
ihrer bereits seit über 5 Jahren bestehenden Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, hätte die Antragsgegnerin bei gehöriger Erfüllung ihrer
Erwerbsobliegenheiten - wie anzunehmen ist - einen derart sicheren Arbeitsplatz finden
können, der ihr auch trotz fortgeschrittenen Alters eine laufende Einkommensquelle
gesichert hätte.
Zwar ist der Stichtag für die Feststellung der prägenden ehelichen Lebensverhältnisse
hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts derjenige der Rechtskraft der Ehescheidung, d.
h. hier der 23. August 2007. Veränderungen vor diesem Stichtag sind aber zu beachten,
wenn sie nicht einer unerwarteten Entwicklung entsprechen, insbesondere nicht
trennungsbedingt eingetreten sind. Dementsprechend müssen auch die tatsächlichen
Verhältnisse, wie sie während der Trennungsphase der Eheleute obwaltet haben,
Berücksichtigung finden. Es wäre i. Ü. kaum mehr nachvollziehbar, wenn sich die
Antragstellerin bis einen Tag vor dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung (22.
August 2007) hinsichtlich des Trennungsunterhaltes einen Erwerbsobliegenheitsverstoß
vorhalten lassen müsste, dann jedoch ab dem Folgetag (23. August 2007) hinsichtlich
des nachehelichen Unterhaltes die Obliegenheit zur Ausübung eines Erwerbes gänzlich
neu zu beurteilen wäre.
Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Auch ältere Arbeitnehmer sind selbst bei
schwieriger allgemeiner wirtschaftlicher Lage von ihrer Darlegungslast hinsichtlich der
Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht befreit. Ein allgemeiner Grundsatz,
dass ab einem bestimmten Alter die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit annähernd
aussichtslos erscheint, existiert nicht (OLG Saarbrücken ZFE 2005, 100 f für 63-jährigen
Unterhaltsschuldner; OLG Hamm FamRZ 2005, 297 für 57-jährigen
Unterhaltsschuldner).
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Zu erwägen ist, ob das zum Trennungsunterhalt zugrunde gelegte fiktiv erzielbare
Nettoeinkommen von 1.350,00 Euro nicht angesichts des Zeitablaufes sogar erhöht
werden müsste. Der Senat nimmt davon jedoch Abstand, da zu beachten ist, dass sich
die Einkommensverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt seither nicht kontinuierlich nach
oben entwickelt, vielmehr eher stagniert haben. Insoweit erscheint es gerechtfertigt,
weiterhin an dem vormals zugerechneten Nettoeinkommen von fiktiv 1.350,00 Euro
festzuhalten.
Ein Erwerbstätigenbonus fällt angesichts der konkreten Bedarfsbemessung und der
guten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an. Insoweit nimmt der Senat auf seine
Ausführungen aus dem am 20. Oktober 2005 verkündeten Urteil zum
Trennungsunterhalt (9 UF 16/04, dort S. 24), Bezug.
bb.
Bedarfsdeckende Einkünfte aus gezahlter Nutzungsentschädigung sind der
Antragsgegnerin entgegen dem Trennungsunterhaltsverfahren nicht mehr anzurechnen.
Die insoweit bestehende einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda
vom 13.01.2003 (16 F 181/02), die der Antragsgegnerin eine Nutzungsentschädigung
gegen den Antragsteller in Höhe von monatlich 261,00 Euro zuerkannt hat, tritt mit der
Rechtskraft der Ehescheidung außer Kraft, § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies gilt auch
hinsichtlich Nutzungsregelungen, die im Wege einstweiliger Anordnung getroffen werden
(Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, 4. Aufl., Rn. 770).
cc.
Für die Verwertung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin an dem in C…/Spanien
gelegenen Haus sind ihr monatliche fiktive Mieteinkünfte von 187,76 Euro
bedarfsdeckend anzurechnen.
Nach wie vor hat sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend um eine Verwertung des
Hauses in Spanien bemüht; nur unter dieser Voraussetzung kann aber abschließend
überprüft werden, ob tatsächlich - wie es die Antragsgegnerin behauptet - eine
Verwertung des Hauses im Wege der Vermietung vollständig ausscheiden. Zwar hat sich
die Antragsgegnerin nunmehr um eine Vermietung über eine Vermietungsagentur
bemüht, dieses Bemühen ist aber bei weitem nicht ausreichend, um ihren
Obliegenheiten hinsichtlich der Verwertung des Vermögensvorteils zu genügen. Der
Unterhaltsberechtigte hat sich intensiv um die Verwertung vorhandener
Vermögenswerte im Sinne einer Ertragserzielung zu kümmern, bevor er den
Unterhaltsverpflichteten auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen kann.
Hinsichtlich der Vermietbarkeit eines Mietobjektes genügt es nicht, allein eine Firma mit
der Vermietung der Wohnung zu beauftragen. Vielmehr bestehen an die gebotenen
Bemühungen Anforderungen, die vergleichbar den Obliegenheiten bei Ausübung einer
Erwerbstätigkeit sind. Einerseits ist also eine derartige Vermietung über einen Vermittler
in Betracht zu ziehen, andererseits sind auch eigenständige Bemühungen dazu nötig,
dass ein potentieller Mieter gefunden wird. Eigene Anzeigen in Deutschland oder
Spanien hat die Antragsgegnerin aber nicht aufgegeben, wie sie auf Nachfrage durch
den Senat bekundet hat. Schon von daher sind ihre Bemühungen nicht ausreichend.
Selbst wenn man aber das alleinige Einschalten der spanischen Firma als ausreichend
erachten würde, wäre ihr Vorbringen zu unsubstanziiert und daher unbeachtlich. So hat
sie nicht im Einzelnen dargetan, welche konkreten Anstrengungen die spanischen
Vermittler unternommen haben, um die Vermietung zu erreichen; da der
Antragsgegnerin aber insoweit auch Kontrollpflichten obliegen, könnte nur unter
entsprechenden ausreichenden Sachvortrag überprüft werden, ob sie ihrer Kontrollpflicht
hinsichtlich der Bemühungen des Mietmaklers genügt hat. Unabhängig davon sind die
eingereichten Belege überwiegend in spanischer Sprache abgefasst, was einen Verstoß
gegen § 169 GVG darstellt, wonach die Gerichtssprache deutsch ist.
Erzielbar sind in den 6 Monaten, die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen,
insgesamt 8.800,00 Euro (Januar - März 3 x 900,00 Euro, Juni 1.900,00 Euro, Juli 2.800,00
Euro, Oktober 1.400,00 Euro). Es zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin das Haus
in Spanien teilweise für sich nutzen möchte. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine
durchgängige Vermietung durch die abschnittsweise Zuweisung der Mietzeiträume und
Vermietungsberechtigung der Parteien erschwert wird. Andererseits muss Beachtung
finden, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Obliegenheiten die Antragsgegnerin
grundsätzlich in der Lage sein wird, für eine bestmögliche Vermietung sorgen zu können.
Daher sieht es der Senat als gerechtfertigt an, von einer möglichen Auslastungsquote
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Daher sieht es der Senat als gerechtfertigt an, von einer möglichen Auslastungsquote
von 50 % auszugehen; an den Ausführungen im Urteil vom 20. Oktober 2005 (9 UF
16/04, dort S. 19 - 21) ist insoweit weiterhin festzuhalten. Bezogen auf die
vorangestellten erzielbaren Gesamteinkünfte von 8.800,00 Euro entspricht dies unter
Beachtung der Auslastungsquote von 50% einer erzielbaren Miete von 4.400,00 Euro.
Auf diesen Betrag sind mit der Einkommenserzielung verbundene Belastungen
anzurechnen, wie sie die Antragsgegnerin nunmehr substantiiert vorgetragen hat.
So ist ein pauschaler Einkommenssteuerabschlag von 25 % vorzunehmen. In ihrem
Schriftsatz vom 28. Juni 2007 (dort S. 12, Bl. 1475 d. A.) hat die Antragsgegnerin darauf
hingewiesen, dass in Spanien auf Überschüsse aus Vermietung Einkommenssteuer von
25 % gezahlt werden; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Dem stehen
auch nicht die Grundsätze über die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ländern
entgegen. Doppelbesteuerungsabkommen weisen in aller Regel dem Belegenheitsstaat
das Besteuerungsrecht zu (vgl. Blümich, EStG/KStG/Gewerbesteuergesetz, 94. Aufl.,
2007, § 21 EStG, Rn. 116), hier daher dem Land Spanien, in dem sich das Grundstück
befindet. Die Besteuerung mit 25 % Einkommensteuer entspricht auch dem spanischen
Recht. Da die Antragsgegnerin in Spanien nicht dauerhaft ansässig ist, ist sie zur
Entrichtung von 25 % Einkommenssteuer auf Mieterträge verpflichtet, Art. 24 Abs. 1 a
LRNR (vgl. allgemein dazu Börner, ZEV 2004, 368, 269). Dieser pauschale Abschlag ist
jedoch - anders als dies die Antragsgegnerin dargelegt hat - von dem Bruttomietertrag
vorzunehmen, Art. 23 Abs. 1 LRNR (vgl. auch Börner a.a.O.).
Abzusetzen sind ferner die mit dem Erwerb des Hauses verbundenen Belastungen,
soweit die Antragsgegnerin diese tatsächlich trägt. Danach können die anfallenden
Kreditraten jedoch nicht in Ansatz gebracht werden, da - wie die Parteien auf Nachfrage
des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 übereinstimmend
bekundet haben - der Antragsteller diese nach wie vor allein trägt.
Ebenso wenig können die meisten durch die Antragsgegnerin geltend gemachten
Nebenkosten des Hauses (Fixkosten, Müllabfuhr, Grundsteuer, Hausbesitzersteuer,
Steuerberaterkosten, Sturm- und Feuerversicherung, kleinere Anschaffungen und
Reparaturen) Ansatz finden. Die Antragsgegnerin hat bereits nicht ausreichend
dargetan, dass sie diese Kosten tatsächlich getragen hat. Soweit einzelne angeschaffte
Gegenstände (kleinere Haushaltsgegenstände usw.) betroffen sind, sind die
entsprechenden Aufstellungen (Bl. 1507 d. A.) nicht ausreichend belegt, da die
beigefügten Quittungen usw. in spanischer Sprache abgefasst sind, unabhängig davon,
dass sie in weiten Teilen unlesbar sind. Daher kann dahinstehen, dass der Antragsteller
im Übrigen auch das Vorbringen der Antragsgegnerin bestritten hat und es insoweit an
einem ordnungsgemäßen Beweisantritt der Antragsgegnerin fehlt.
Soweit dagegen hinsichtlich der Poolpflege monatliche Kosten anfallen, streiten die
Parteien darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Insoweit ist ein hälftiger Ansatz der
Antragsgegnerin zuzubilligen. Mit Vorlage des Schreibens der Fa. M… Pool vom 21. Mai
2007 (Bl. 1506 d. A.) hat die Antragsgegnerin ausreichend nachgewiesen, dass alle zwei
Monate 128,95 Euro für die Poolpflege anfallen und dass sie diese für die Monate Mai
und Juni 2007 auch bezahlt hat. Soweit der Antragsteller dem teilweise
entgegengetreten ist, trägt dies nicht; das von ihm vorgelegte Schreiben der Fa. M…
Pool (Bl. 1540 d. A.) ist zeitlich früher datiert (4. April 2007). Dementsprechend trägt die
Antragsgegnerin nach derzeitigem Stand zumindest ihren Teil der Kosten, so dass ein
entsprechender Ansatz zu erfolgen hat. In den 6 Monaten, die der Antragsgegnerin zur
Nutzung zur Verfügung stehen, fallen insgesamt 386,85 Euro an Kosten der Poolpflege
an (128,95 Euro für 2 Monate x 3).
An Fahrtkosten als Werbungskosten sind der Antragsgegnerin die Kosten für eine
jährliche Fahrt nach Spanien zuzubilligen. Insoweit erscheint es angemessen, dass trotz
Beauftragung einer Maklerfirma für die Vermietung die Antragsgegnerin berechtigt ist,
das Mietobjekt einmal im Jahr in Augenschein zu nehmen. Hierfür hat sie Fahrtkosten
von 660,00 Euro geltend gemacht, die angesichts der Fahrtstrecke auch realistisch
erscheinen; vgl. dazu Bl. 1474 d. A. Dem hat sich der Antragsteller nicht ausreichend
widersetzt, so dass diese Kosten angesetzt werden können; im Gegenteil hat der
Antragsteller selbst sich darauf berufen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich mit dem
Pkw nach Spanien fahre und damit zum Ausdruck bringe, in keiner Weise eingeschränkt
erwerbsfähig zu sein.
Nach alledem sind an fiktiven Mieteinkünften für das Haus in C… in Spanien monatlich
187,76 Euro anzusetzen:
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dd.
Mieteinkünfte aus dem Haus in L… muss sich die Antragsgegnerin zwar nicht mehr
zurechnen lassen, nachdem sie dieses veräußert hat und damit nicht mehr
Eigentümerin ist. Insoweit sind aber die aus dem Surrogat, dem Verkaufserlös ihr
zuzurechnenden Erträge als bedarfsdeckende Einkünfte zu berücksichtigen.
Zunächst ist zu beachten, dass hinsichtlich des erzielten Erlöses nicht auf die tatsächlich
im notariellen Kaufvertrag festgelegten 220.000,00 Euro Kaufpreis abzustellen ist;
vielmehr ist der Verkehrswert von 280.000,00 Euro Maßstab der Beurteilung des
Surrogates. Dies folgt aus dem Umstand, dass im Rahmen des
Zugewinnausgleichsverfahrens die Parteien zuletzt unstreitig von einem Verkehrswert
für das Haus von 280.000,00 Euro ausgegangen sind. Da die Antragsgegnerin zu einer
bestmöglichen Verwertung ihrer Vermögenswerte verpflichtet ist - insoweit wird auf die
vorangestellten Ausführungen Bezug genommen -, ist sie im Verhältnis zu dem
Antragsteller nicht befugt, sich bei der Veräußerung von Vermögenswerten
verschwenderisch zu verhalten. Demgemäß war sie verpflichtet, zum realistischen
Verkehrswert das Haus zu verkaufen. Da es insoweit an einem substantiierten Vortrag
der Antragsgegnerin zu dem erzielbaren Verkaufserlös fehlt, war zu ihren Lasten von
den zuvor genannten 280.000 Euro als erzielbarer Kaufpreis auszugehen.
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sie nach ihrer Behauptung mit ihrer Tochter eine
Ermäßigung des Kaufpreises für das Einwohnen ihrer Mutter in dem Haus vereinbart hat.
Eine rechtliche Verpflichtung gegenüber ihrer Mutter, dieser das Wohnen in
unentgeltlicher Form zu gewähren, bestand nicht; eine solche ist i. Ü. auch nicht
nachträglich zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin begründet worden. Einer
unentgeltlichen Gewährung des Wohnens kommt es aber gleich, wenn die
Antragsgegnerin einen Abschlag von 60.000,00 Euro vom Kaufpreis im Verhältnis zum
Verkehrswert von 280.000 Euro für ein fiktiv angenommenes Wohnrecht ihrer Mutter
berücksichtigt hat. Im Übrigen widerspricht dies auch der tatsächlichen Handhabung vor
Veräußerung des Hauses. Aus der vormaligen Vermietung des Hauses hat die
Antragsgegnerin Einnahmen erzielt. Dazu zählten auch die aus der Vermietung der
Wohnung ihrer Mutter herrührenden Einnahmen. Insoweit handelte es sich gerade nicht
um ein unentgeltliches Wohnen ihrer Mutter, weshalb die diesbezügliche Argumentation
der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zum
Antragsteller finden kann.
Ausgangspunkt ist daher der Verkehrswert von 280.000,00 Euro. Ob insoweit ein
Abschlag vorzunehmen ist, da der derzeitige Immobilienmarkt trotz jetzt wieder
steigender Preise gelegentlich die Erzielung eines Verkehrswertes nicht zulässt, kann
hier offen bleiben. Insoweit trägt die Antragsgegnerin die Darlegungslast dafür, dass ein
Verkehrswert von 280.000,00 Euro tatsächlich nicht erzielbar gewesen ist. Dazu hätte es
eines weiteren Vortrages dazu bedurft, dass sie sich um eine ausreichende Vermarktung
bemüht hat, der hier aber fehlt.
Dem erzielbaren Verkaufserlös von 280.000,00 Euro entgegenzuhalten sind die
valutierenden Kreditverbindlichkeiten aus dem Darlehen 65111601 bei der Sparkasse
Le…. Insoweit waren bei Veräußerung des Hauses noch 49.826,66 Euro offen, wie aus
dem Jahreskontoauszug 2006 (Bl. 1549 d. A.) hervorgeht. Dieser Betrag wird im Übrigen
auch durch den die vorgenommenen Umbuchung darstellenden Jahreskontoauszug
2006 für das Darlehen 68238872 der Sparkasse Le… (Bl. 1548 d. A.) bestätigt.
Unschädlich ist dabei, dass mit der sofortigen Tilgung weitere Entgelte (insbesondere
Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr) anfielen. Es handelt sich um keine
unwirtschaftliche Art der Vermögensverwertung, da die entsprechenden
Kreditverbindlichkeiten - die im Vorprozess zum Trennungsunterhalt als
Belastungspositionen Berücksichtigung gefunden haben - sodann entfallen. Das
Vorfälligkeitsentgelt und die Bearbeitungsgebühr sind üblicherweise entstehende Kosten
bei einer vorzeitigen Tilgung eines Darlehens.
Weitergehende Kreditverbindlichkeiten kann die Antragsgegnerin nicht in Ansatz bringen.
Hinsichtlich des Darlehens 68238872 bei der Sparkasse Le… über einen ursprünglichen
Kreditbetrag von 22.000,00 Euro handelt es sich um ein Darlehen, welches erst während
der Trennungsphase aufgenommen worden ist. Insoweit fehlt ein ausreichender Vortrag
der Antragsgegnerin dazu, dass die Aufnahme des Darlehens zwingend notwendig war.
Nur unter dieser Voraussetzung aber wäre diese neu entstandene Kreditverbindlichkeit
im Verhältnis zu dem unterhaltsverpflichteten Antragsteller beachtlich. Im Übrigen
hatten die Parteien auch im Rahmen des Vorprozesses (9 UF 16/04) dieses Darlehen
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hatten die Parteien auch im Rahmen des Vorprozesses (9 UF 16/04) dieses Darlehen
übereinstimmend außer Ansatz gelassen.
Auch der von der Antragsgegnerin behauptete Kredit von ihrer Tochter über insgesamt
35.000,00 Euro kann keine Berücksichtigung finden. Da dieser Kredit nach den eigenen
Angaben der Antragsgegnerin zur Deckung ihres Lebensbedarfes diente, hätte die
vollständige Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeit zur Folge, dass eine doppelte
Bedarfsdeckung bei entsprechender Zubilligung eines Unterhaltsanspruches stattfinden
würde. Allein die mit der Aufnahme des Darlehens entstandenen Kosten (insbesondere
Zinsen) könnte die Antragsgegnerin möglicherweise geltend machen; dass derartige
Kosten entstanden sind, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Ebenso wenig kann sich die Antragsgegnerin auf den Kauf eines gebrauchten Pkws für
10.500,00 Euro berufen. In ihrem monatlichen Bedarfssatz von 2.340,00 Euro sind
bereits für Anschaffung eines PKWs 200,00 Euro Rücklagenbildung enthalten, die zudem
noch aufgerundet worden sind (vgl. das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil des
Brandenburgischen OLG, 9 UF 16/04, dort S. 9 sowie S. 16). Dieser Betrag dient gerade
dafür, die Mittel für eine Neuanschaffung anzusparen. Ein gesonderter Abzug der später
dann tatsächlich anfallenden Anschaffungskosten entfällt dann.
Damit kann allein der Kredit Nr. 65111601 mit insgesamt 49.826,66 Euro
Berücksichtigung finden. Es verbleiben daher zunächst 230.173,34 Euro (280.000,00
Euro fiktiv erzielbarer Kaufpreis abzgl. 49.826,66 Euro Darlehen). Erzielbar für einen
derart hohen Geldbetrag sind am Markt unschwer Zinsen von 4 - 5 % bei sicherer Anlage
der Gelder, so dass ein durchschnittlicher Zinssatz von 4,5 % zugrunde zu legen ist. Dies
entspricht einen jährlich erzielbaren Zinsertrag von 10.357,80 Euro. Zu berücksichtigen
ist die Kapitalertragsteuer von 30 % gem. §§ 20 Abs. 1 Ziff. 7, 43 Abs. 1 S. 1 Ziff. 7, 43a
Abs. 1 Ziff. 7 EStG, ferner der Pauschbetrag für Werbungskosten gem. § 9 a Ziff. 2 EStG
von 51,00 Euro sowie der Sparer-Freibetrag von 750,00 Euro gem. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG.
Es ergibt sich folgende Rechnung:
ee.
Ein Vorteil des freien Wohnens (Deckung des Wohnbedarfes) kann der Antragsgegnerin
entgegen dem Vorprozess nicht mehr zugerechnet werden, da sie nicht mehr
Eigentümerin des Hauses ist und daher die Zurechnung eines Wohnvorteils entfällt.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für die bedarfsdeckenden Einkünfte:
4.
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes in Form
der Altersvorsorge besteht in Höhe von 39,57 Euro.
Der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch (§ 1578 Abs. 3 BGB) ist nach den üblichen
Grundsätzen zu ermitteln, wobei die zweistufige Berechnung entfällt, d. h. hier allein die
einstufige Berechnung zu erfolgen hat; insoweit kann auf die fortbestehenden
Ausführungen aus dem Vorprozess (Urteil vom 20. Oktober 2005, 9 UF 16/04, dort S.
27) Bezug genommen werden.
Ausgangspunkt ist der konkrete Bedarf von 2.340,00 Euro. Auf diesen sind für die
Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage sämtliche Einkünfte, die
Versorgungscharakter im Sinne einer Altersversorgung besitzen, anzurechnen. Auch
insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 20. Oktober
2005 (vgl. zuvor) Bezug zu nehmen sein. An diesen Ausführungen ist weiterhin
festzuhalten, auch soweit dies die Entscheidung des BGH, NJW 2007, 144, 146, - auf die
die Antragsgegnerin für ihre gegenteilige Ansicht Bezug nimmt - betrifft. Soweit nach
dieser Entscheidung der Altersvorsorgebedarf nach dem vollen Unterhaltsbedarf, d. h.
hier nach dem konkret ermittelten Bedarf von 2.340,00 Euro zu bemessen ist, steht
dem die Anrechnung der altersvorsorgebedarfsdeckenden Einkünfte nicht entgegen.
Eine die ehelichen Lebensverhältnisse wahrende Altersvorsorge kann nur aufbauen, wer
bis zum Rentenbeginn Versicherungsbeiträge abführt, die mindestens dem Beitragsatz
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bis zum Rentenbeginn Versicherungsbeiträge abführt, die mindestens dem Beitragsatz
zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage ihres gesamten
Unterhaltsbedarfs entsprechen. Wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten teilweise
durch Einkünfte aus einer sozialversicherungsfreien Teilzeitbeschäftigung gedeckt, so ist
weiterhin der Altersvorsorgebedarf auf der Grundlage des vollen Unterhaltsbedarfs, d. h.
ohne die Anrechnung der sozialversicherungsfreien Einkünfte, zu errechnen (BGH,
a.a.O.). Anderenfalls würde die soziale Biografie des Unterhaltsberechtigten eine Lücke
aufweisen, da ihm Einkünfte zugerechnet werden, aus denen er keine Altersversorgung
aufbaut. Anderes gilt aber dann, wenn den Einkünften die Wirkung einer
Altersvorsorgebedarfsdeckung zukommt. Dies ist zwangsläufig bei dem fiktiv
zugerechneten Nettoeinkommen aus einer nicht selbständigen Tätigkeit der Fall, aber
auch für Mieteinkünfte oder Zinseinkünfte (vgl. zu den Zinsen ausdrücklich BGH a.a.O.).
Derartige Einkünfte dienen ebenfalls der Altersvorsorge, da sie auch nach Eintritt des
Altersruhestandes weiter fließen, solange das Kapital im Stamm erhalten bleibt, wovon
unterhaltsrechtlich auszugehen ist.
Demgemäß beträgt die Nettobemessungsgrundlage des Altersvorsorgeunterhaltes
entsprechend der Berechnung der bedarfsdeckenden Einkünfte 131,28 Euro. Unter
Beachtung der Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (vgl.
FamRB 2007, 60 f.) ergibt sich folgende Rechnung:
5.
Zuletzt kann die Antragsgegnerin Krankenvorsorgeunterhalt zur Aufrechterhaltung eines
privaten Krankenversicherungsschutzes verlangen, wobei darauf fiktiv ersparte
Krankenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteile) aus der fiktiven
nichtselbständigen Erwerbstätigkeit anzurechnen sind.
a.
Gem. § 1578 Abs. 2 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer
angemessenen Krankenversicherung. Da im öffentlichen Dienst mit der Rechtskraft der
Ehescheidung die Beihilfeberechtigung für Aufwendungen des geschiedenen Ehegatten
in aller Regel entfällt, muss die private Krankenversicherung des anderen Ehegatten
entsprechend aufgestockt werden.
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten hat, unter Beachtung der Zurechnung
einer fiktiven Erwerbsfähigkeit aus einer nichtselbständigen Tätigkeit müsse sich die
Antragsgegnerin vorhalten lassen, dass sie gesetzlichen Krankenversicherungsschutz
hätte erlangen können, trägt dies nicht. Unter Berücksichtigung der ehelichen
Lebensverhältnisse ist angemessen grundsätzlich derjenige Versicherungsschutz, der
dem während der Ehe tatsächlich bestehenden entspricht, mag dies auch zu einem
höheren Versicherungsbeitrag führen (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., 2004, Rn. 340). Insoweit ist die
Antragsgegnerin auch zur Fortführung der privaten Krankenvollversicherung berechtigt.
b.
Soweit sie dagegen einen höheren Krankenvorsorgeunterhalt als 725,22 Euro monatlich
geltend macht, insbesondere sich in diesem Zusammenhang auf die Bescheinigung der
L… (= L…) vom 9. Juli 2007 (Bl. 1519 d. A.) beruft, ist ihr Vorbringen zu unsubstanziiert
und daher unbeachtlich, weshalb es auch keiner Beweisaufnahme hierzu bedarf.
aa.
Trotz entsprechender Hinweise des Senates hat die Antragsgegnerin nicht im Einzelnen
dargetan, in welchem konkreten Leistungsumfange sie bis zur Rechtskraft der Scheidung
krankenversicherungsrechtlich abgesichert ist. Schon deshalb kann ihr Vortrag dazu, der
Vorschlag der L… vom 9. Juli 2007 entspreche exakt demjenigen Leistungsumfang, wie
er bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestand, nicht tragen.
Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch insoweit unbeachtlich, als mit dem vorgelegten
Vorschlag eine Absicherung von nahezu 100 % der entstehenden Krankenkosten,
insbesondere auch für die stationäre Behandlung im Einbett- oder Zweibettzimmer bei
ärztlichen Wahlleistungen, erzielt würde. Dies geht aus der weiter beigelegten
tabellarischen Aufstellung der L… (vgl. Bl. 1520 d. A.) hervor. Die Tarife mit den Kürzeln
100, 194, 200 PVN, die dem Vorschlag vom 9. Juli 2007 (Bl. 1519 d. A.) zugrunde liegen,
sehen die nahezu 100%ige Absicherung vor. Nach den Erläuterungen des Antragstellers
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sehen die nahezu 100%ige Absicherung vor. Nach den Erläuterungen des Antragstellers
in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007, denen sich die Antragsgegnerin nicht
ausdrücklich, jedenfalls nicht in substanziierter Art und Weise widersetzt hat, ist der
Krankenversicherungsschutz der Eheleute in der privaten Krankenversicherung in den
letzten Jahren trotz der erfolgten beihilferechtlichen Einschränkungen unverändert
geblieben. Insbesondere die durch die Beihilfe nicht mehr erstattungsfähigen Kosten des
Zweibettzimmers und der Wahlleistungen im Krankenhaus - das Einbettzimmer wird
beihilferechtlich schon seit vielen Jahren nicht mehr erstattet - bzw. einer chefärztlichen
Behandlung sind nicht gesondert (nach)versichert worden. Damit stellt der Vorschlag
vom 9. Juli 2007 aber eine Verbesserung im Krankenversicherungsschutz gegenüber den
obwaltenden Verhältnissen dar. Zu einer derartigen Verbesserung ist die
Antragsgegnerin aber nicht berechtigt, da ihr im Rahmen des
Krankenversicherungsunterhaltes allein derjenige Schutz zuzubilligen ist, der zuvor
bestanden hat. Insoweit ist sie zwar berechtigt, einerseits privat krankenversichert und
andererseits bei der L… versichert zu bleiben. Auf eine möglicherweise kostengünstigere
private oder gar gesetzliche Krankenversicherung braucht sie sich nicht verweisen zu
lassen. Im Sinne der Fortwirkung der eheprägenden Verhältnisse ist auch der Verbleib
bei einem bestimmten privaten Krankenversicherungsunternehmen zuzugestehen, da
dem vielfach langjährigen (z. T. lebenslangen) Verbleib oftmals ein entsprechend
gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Versichertem und
Krankenversicherungsunternehmen entspricht. Wohl aber ist sie gehalten, nicht mehr an
Leistungen bei der L… zu versichern, als ihr während der Dauer des ehelichen
Zusammenlebens bzw. der Trennungsphase an Krankenversorgung zustanden.
Vergleichbare Erwägungen treffen auch auf die weiter durch die Antragsgegnerin
vorgelegten Vorschläge der L… zu (vgl. insbesondere Bl. 1481 d. A.). Grundlage der
Berechnung des der Antragsgegnerin zustehenden
Krankenversicherungsunterhaltsanspruches kann damit allein ein Versicherungsschutz
sein, wie er vom Antragsteller eingeräumt worden ist. Insoweit ist auch zu beachten,
dass die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten des
Krankenversicherungsschutzes im Rahmen des zu erhaltenden Versicherungsumfanges
grundsätzlich gering zu halten. Damit ist sie auch verpflichtet, eine Selbstbeteiligung in
Kauf zu nehmen, soweit dies zu einer tatsächlichen Reduzierung der Kosten führt;
umgekehrt ist dann jedoch der Antragsteller verpflichtet, die entsprechende
Selbstbeteiligung der Antragsgegnerin zu erstatten (vgl. auch KG, ZFE 2007, 316, 317
zum Kindesunterhalt). Da angesichts des fortgeschrittenen Alters der Antragsgegnerin
diese die Selbstbeteiligung aller Wahrscheinlichkeit nach ausschöpfen wird, bedarf es
keiner gesonderten Geltendmachung dieser Kosten durch die Antragsgegnerin, diese
können vielmehr monatlich umgelegt im Rahmen des Krankenversicherungsunterhaltes
Berücksichtigung finden.
Grundlage ist daher der durch den Antragsteller eingereichte Vorschlag der L… vom 13.
Juni 2007 (Bl. 1150 d. A.). Dadurch wird der Antragsgegnerin zumindest ein im Umfange
der gesetzlichen Krankenversicherung gewährter Krankenversicherungsschutz
zugebilligt; ein weitergehender Krankenversicherungsschutz kann dagegen wegen ihres
unsubstanziierten Vorbringens nicht zugebilligt werden. Soweit dagegen der
Antragsteller einen weiteren Vorschlag der L… mit Datum 13. Juni 2007 (Bl. 1551 d. A.)
eingereicht hat und dieser einen um rd. 14,00 Euro geringeren monatlichen Beitragssatz
vorsieht, bleibt dies unberücksichtigt. Der geringere Beitragssatz beruht allem Anschein
nach im Wesentlichen darauf, dass der Tarif mit der Nr. aus dem vorgenannten
Vorschlag (Bl. 1550 d. A.) hier gegen den Tarif mit der Nr. ausgetauscht ist. Der Tarif
mit der Nr. dagegen ist in allen zuvor vorgelegten Vorschlägen des Antragsstellers
sowie in den bereits genannten Erläuterungen (vgl. Bl. 1482 d. A.) enthalten. Diese
Tarifnummer entspricht auch dem Sachvortrag der Antragsgegnerin ausweislich der von
ihr eingereichten Vorschläge der L… (vgl. Bl. 1519, 1481 d. A.; beide Vorschläge
enthalten die Tarif-Nr. ). Warum der Antragsteller von den bislang übereinstimmend
eingereichten Tarif-Nummern abweichen will, hat er nicht weiter erklärt, weshalb dies als
unbeachtlich außer Betracht zu bleiben hat.
Es ergibt sich daher zunächst ein als Krankenversicherungsunterhalt erstattungsfähiger
Beitragssatz von 641,89 Euro. Die Selbstbeteiligung von 1.080,00 Euro ergibt monatlich
umgelegt einem Betrag von 83,33 Euro, so dass sich insgesamt 725,22 Euro monatlich
ergeben.
Im Übrigen entfällt aus den gleichen Gründen, wie sie beim Altersvorsorgeunterhalt
dargestellt worden sind (vgl. zuvor), die Berechnung nach zweistufiger Methode, d. h. der
Krankenversicherungsunterhalt ist im Wege einstufiger Berechnungsmethode
zuzubilligen.
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bb.
Zu beachten ist aber, dass bei der Bemessung des fiktiven Nettoeinkommens von
1.350,00 Euro von der Aufnahme einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen
ist, d. h. bei Bestimmung dieses Betrages sind fiktiv entsprechende
Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits abgezogen worden. Da
die Antragsgegnerin aber weiterhin berechtigt ist, ihre Krankenversicherung privat zu
führen, fallen derartige gesetzliche Abzüge nicht an. Soweit die Antragsgegnerin daher
solche Beiträge zu leisten hätte bzw. soweit diese von ihrem Arbeitgeber (in gleicher
Höhe) bezuschusst würden, müssen ihr diese ebenfalls zugerechnet werden. Einem
fiktiven Nettoeinkommen von 1.350,00 Euro entspricht ein fiktives Bruttoeinkommen von
2.115,67 Euro. Der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil am
Krankenversicherungsbeitrag beträgt dann jeweils 156,56 Euro und am
Pflegeversicherungsbeitrag jeweils 23,27 Euro. Die Zuschussverpflichtung des
Arbeitgebers für einen privat versicherten, nichtselbständig Erwerbstätigen folgt dabei
aus § 257 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 6 Abs. 3a SGB V für den Krankenversicherungsanteil
bzw. aus § 61 Abs. 2 SGB XI für den Pflegeversicherungsanteil. Damit sind der
Antragsgegnerin insgesamt 359,66 Euro fiktiv anzurechnen:
Von dem festgestellten Krankenvorsorgebedarf von 725,22 Euro verbleibt daher ein
ungedeckter Bedarf von 356,56 Euro (725,22 Euro - 359,66 Euro).
6.
An der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bestehen keine Bedenken, wofür erneut auf
die fortbestehenden Ausführungen des Senates aus dem Urteil vom 20. Oktober 2005
(9 UF 16/04, dort S. 31 f) verwiesen werden kann.
7.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Ziffer 2, 4 oder 7 BGB scheidet
aus. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin insbesondere ihr Verhalten im
Zusammenhang mit der Nutzung des Hauses in C… vorwirft, handelt es sich nicht um
derart schwerwiegende Verfehlungen der Antragsgegnerin, dass dies zu einer
vollständigen oder teilweisen Verwirkung des Unterhaltsanspruches führt. Im Rahmen
der mündlichen Erörterungen vor dem Senat hat der Antragsteller dies sodann auch
nicht mehr aufgegriffen.
8.
Der Unterhaltsanspruch ist jedoch gem. § 1573 Abs. 5 S. 1 BGB zu befristen. Unter
Berücksichtigung einer Ehedauer von insgesamt annähernd 14 Jahren, von denen die
Ehegatten etwa 8 Jahre lang ehelich zusammengelebt haben, sowie unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und
darauf, dass ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin, die bereits vor Eingehung der
Ehe ihre Berufstätigkeit aufgegeben hatte, nicht entstanden sind, erscheint eine
Befristung bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren der Antragsgegnerin
angezeigt. Insoweit war der Unterhaltsanspruch auf den 9. November 2013 zu befristen.
IV.
Die Kostenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Elementar- und
Altersvorsorgeunterhaltes nur in geringem Umfange obsiegt; dies rechtfertigt für die
erste Instanz insoweit eine abweichende Festsetzung vom Grundsatz der
Kostenaufhebung gem. § 93a Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, der Berufungswert
auf §§ 42 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 3 S. 1, 49 Nr. 1 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Weder haben die hier
entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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