Urteil des OLG Brandenburg vom 10.09.2008

OLG Brandenburg: entstehung der forderung, gläubigerbenachteiligung, strohmann, begriff, unterlassen, fälligkeit, quelle, behauptungslast, mahnung, bezahlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 182/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 129 Abs 2 InsO, § 143 Abs 1
InsO, § 257 BGB, § 670 BGB
Insolvenzanfechtung: Unterlassen der Geltendmachung von
Forderungen als anfechtbare Rechtshandlung;
Aufwendungsersatzanspruch eines Strohmannes
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Cottbus vom 7. August 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.015,01 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 19.10.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Zeugin B. meldete im Januar 2000 ein Gewerbe für den Betrieb eines Imbisses unter
der Bezeichnung "O." an. Für den Betrieb des Imbisses entstanden Verbindlichkeiten in
Höhe von insgesamt 6.015,01 €, die ihr in Rechnung gestellt wurden.
Auf den am 5.2.2004 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der Zeugin B. wurde
am 18.5.2004 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter ernannt.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugin B. als "Strohmann" des Beklagten fungiert
habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.015,01 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 19.10.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Zeugin B. habe den Imbiss auf eigene Rechnung betrieben; er
habe keine Bestellungen in ihrem Namen getätigt.
Das Landgericht hat durch Urteil der Einzelrichterin vom 7.8.2007 die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist dem Kläger am 4.9.2007 zugestellt worden. Der Kläger hat am 2.10.2007
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
3.12.2007 an diesem Tag begründet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 7.8.2007 den
Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.015,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
19.10.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen G. und B.. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 4.6.2008
und 20.8.2008 verwiesen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch
gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 1 InsO auf Zahlung von 6.015,01 €.
1. Die nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Rechtshandlung der Zeugin B. liegt darin, dass
sie den Beklagten nicht auf die Erstattung der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge
oder wenigstens Freistellung von den Ansprüchen der Gläubiger in Anspruch genommen
hat.
Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen und erfasst jedes rechtlich erhebliche
Handeln, das heißt jede Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH NJW
2004, 1660 f.; NJW-RR 2004, 983; HeidelbKomm./Kreft, InsO, 4. Aufl., § 129, Rn. 10;
MünchKomm./Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129, Rn. 7). Unterlassungen stehen nach § 129
Abs. 2 InsO Rechtshandlungen gleich und sind anfechtbar, wenn aus einer Situation, die
naheliegenderweise materiell-rechtliche Ansprüche auslöst, bewusst keine
Konsequenzen gezogen werden (BGH NJW 2006, 908, 910; MünchKomm./Kirchhof,
a.a.O., § 129, Rn. 25). So liegt der Fall hier, da der Zeugin B. Ansprüche gegen den
Beklagten aus §§ 670, 257 BGB zugewachsen sind, deren naheliegende Verfolgung
unterblieben ist.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass für den Betrieb des
Imbisses "O." die Zeugin B. im Einvernehmen mit dem Beklagten als "Strohmann"
fungiert hat. Das haben die dazu vernommenen Zeuginnen B. und G. übereinstimmend
bestätigt. Dabei haben beide Zeuginnen die damaligen Geschehnisse und
Gegebenheiten, soweit sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, detailliert und
anschaulich geschildert. Ihre Aussagen vermitteln ein in sich geschlossenes,
nachvollziehbares und lebensnahes Bild der Verhältnisse. Die Bekundungen der
Zeuginnen sind sowohl jeweils in sich als auch untereinander frei von Widersprüchen.
Dass den Zeuginnen einzelne Tatsachen nicht mehr erinnerlich gewesen sind,
beeinträchtigt die Überzeugungskraft ihrer Aussagen in der Gesamtschau nicht. Ebenso
kann allein daraus, dass es sich bei der Zeugin B. um die Schuldnerin in dem vom Kläger
betriebenen Insolvenzverfahren und bei der Zeugin G. sich um die Mutter der Zeugin B.
handelt, nicht auf eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeuginnen oder Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen geschlossen werden. Letzteres gilt auch für mögliche Ungenauigkeiten
der Aussage der Zeugin G., etwa im Hinblick auf die Betreuung der Kinder der Zeugin B.;
denn die Zeugin G. hat zum Betrieb des Imbisses ohnehin weitgehend nur vom
Hörensagen bekunden können.
Die erwähnte Schuldnerstellung der Zeugin B. steht ihrer Vernehmung als Zeugin nach §
373 ZPO nicht entgegen (vgl. RGZ 29, 29, 30; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 373, Rn. 5;
MünchKomm./Damrau, ZPO, 3. Aufl. § 373, Rn. 12). Der Beweisantritt des Klägers durch
die Benennung der Zeugin G. in der Berufungsbegründung ist nach § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO zuzulassen, da, wie der Kläger in der Berufungsbegründung ausgeführt hat,
ihm die Existenz der Zeugin in der ersten Instanz nicht bekannt gewesen ist.
b) Die Verabredung des Auftretens der Zeugin B. als "Strohmann" führt zur -
konkludenten - Begründung eines Auftragsverhältnisses gemäß § 662 BGB mit dem
Inhalt, dass die Zeugin Dritten gegenüber als Betreiberin des Imbisses "O." auftritt,
soweit dessen Betrieb es erfordert. Denn es ist ohne weiteres ersichtlich, dass nur dann
das gewählte Konstrukt den Betrieb des Imbisses durch eine andere Person als die
Zeugin B. dauerhaft zu gewährleisten geeignet gewesen ist.
Das wiederum führt dazu, dass der Beklagte als Auftraggeber der Zeugin B. nach § 670
BGB die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen zu erstatten hat.
Demzufolge hatte er die Beträge der streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von
insgesamt 6.015,01 € der Zeugin zu erstatten. Es ist unstreitig, dass die
Verbindlichkeiten für den Betrieb des Imbisses angefallen und der Zeugin in Rechnung
gestellt worden sind. Wann die Verbindlichkeiten fällig geworden und ob sie von der
Zeugin beglichen worden sind, ist dabei ohne Belang, da, soweit es daran fehlen sollte,
der Zeugin B. gemäß § 257 BGB ein Freihaltungsanspruch gegen den Beklagten
zugestanden hat; der Anspruch aus § 670 BGB ist ein Anspruch auf Ersatz für
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zugestanden hat; der Anspruch aus § 670 BGB ist ein Anspruch auf Ersatz für
Aufwendungen im Sinne jener Vorschrift (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 257, Rn. 1,
und § 256, Rn. 1).
Es ist unstreitig, dass die Zeugin B. eine Realisierung dieser Ansprüche im Verhältnis
zum Beklagten nicht verfolgt hat; Umstände, die eine Inanspruchnahme des Beklagten
als untunlich erscheinen lassen könnten, sind dem Vorbringen der Parteien nicht zu
entnehmen.
2. Die in der Untätigkeit der Zeugin B. liegende Rechtshandlung führt zu einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO, die für alle Anfechtungstatbestände
der §§ 130 ff. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969,
2970; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36). Auch dabei kommt es nicht darauf an,
ob die Zeugin Zahlungen auf die Verbindlichkeiten geleistet hat oder nicht. Ist das der
Fall gewesen, so liegt die Gläubigerbenachteiligung bereits darin, dass die
entsprechenden Geldbeträge aus ihrem Vermögen abgeflossen sind und der Masse zur
Befriedigung der übrigen Gläubiger nicht zur Verfügung standen. Soweit die Forderungen
noch nicht befriedigt worden sein sollten, besteht - jedenfalls nach ihrer geschehenen
Titulierung - die Gläubigerbenachteiligung in der Vermehrung der Schuldenmasse (vgl.
HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36). Darauf, ob die Verminderung des den
Insolvenzgläubigern haftenden Vermögens unmittelbar oder lediglich mittelbar
herbeigeführt worden ist, kommt es bei alledem nicht an; denn auch eine nur mittelbare
Gläubigerbenachteiligung reicht - außerhalb des Geltungsbereichs der §§ 132 Abs. 1,
133 Abs. 2 InsO - für die Insolvenzanfechtung aus (BGHZ 143, 246, 253 f.; 123, 320, 322;
NJW 1996, 3147, 3149; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 39;
MünchKomm./Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129, Rn. 121).
3. Das Unterlassen der Inanspruchnahme des Beklagten durch die Zeugin B. ist nach §
134 Abs. 1 InsO anfechtbar.
a) Darin liegt eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift. Wie der Begriff der
gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO, so ist auch der
Begriff der Leistung des Schuldners gemäß § 134 Abs. 1 InsO weit auszulegen und
erfasst jede Schmälerung seines Vermögens, durch die die Insolvenzgläubiger
unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 134, Rn.
6; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 134, Rn. 5). Eine solche hat hier - wie vorstehend
dargestellt - stattgefunden.
b) Die Leistung ist auch unentgeltlich; es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte
der Zeugin B. für ihr Auftreten als "Strohmann" eine - wie auch immer geartete -
Gegenleistung erbracht oder versprochen hat.
c) Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistung früher
als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.
Der Insolvenzantrag ist gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 InsO mit dem Eingang der
Antragsschrift beim Insolvenzgericht am 5.2.2004 gestellt worden. Der diesbezügliche
Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung unterliegt nicht der Präklusion nach §§
529, 531 ZPO, da er unstreitig geblieben ist (vgl. BGH NJW 2005, 291, 292 f.; NJW-RR
2005, 437; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 21).
Die vierjährige Frist nach § 134 Abs. 1 InsO reicht daher bis 5.2.2000 zurück. Dass die
gegen die Zeugin B. gerichteten Ansprüche bereits davor entstanden sind, lässt sich
dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Der Kläger trägt in der
Berufungsbegründung im Gegenteil ausdrücklich vor, dass die Verbindlichkeiten sämtlich
erst nach dem 5.2.2000 begründet worden seien. Der Beklagte hat demgegenüber nur
pauschal und unsubstantiiert die frühere Entstehung der Forderungen behauptet;
konkrete Daten und Lebenssachverhalte hat er, worauf er in der mündlichen
Verhandlung am 4.6.2008 auch hingewiesen worden ist, schriftsätzlich nicht
vorgetragen.
Etwas anderes folgt nicht aus der Bezugnahme des Beklagten auf die vom Kläger für
den Bestand der Verbindlichkeiten vorgelegten Urkunden. Denn diese lassen die
Entstehung der Forderungen vor dem 5.2.2000 ebenfalls nicht erkennen. Der zugunsten
der Bi. GmbH ergangene Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom
12.12.2000 nennt zur Konkretisierung der Hauptforderung lediglich ein Schreiben vom
26.9.2000; eine Entstehung der Forderung vor dem 5.2.2000 erschließt sich daraus
nicht. In der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der AOK für das Land … vom
27.11.2001 ist, soweit ihre Ablichtung zu den Akten gereicht worden ist, ein Zeitpunkt
oder Zeitraum, auf den die dort ausgewiesene Forderung sich bezieht, nicht genannt;
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oder Zeitraum, auf den die dort ausgewiesene Forderung sich bezieht, nicht genannt;
auch daraus lässt sich folglich eine Forderungsentstehung vor dem 5.2.2000 nicht
herleiten. Letzteres gilt auch für das Schreiben des Finanzamts L. vom 23.9.2003, das
als Fälligkeitsdaten den 31.5.2003 und den 15.2.2001, also ebenfalls Zeitpunkte nach
dem 5.2.2000, ausweist; in der beigefügten Mahnung des Finanzamts ist eine Fälligkeit
der Umsatzsteuerforderung für 2000 am 24.2.2003 vermerkt. In dem als Anlage K 5 zur
Klageschrift vorgelegten Schreiben des Hauptzollamts ist schließlich von einem Bescheid
vom 20.10.2000 und einer Fälligkeit am 15.11.2000 und damit ebenfalls von erst nach
dem 5.2.2000 liegenden Zeitpunkten die Rede.
Dass sich dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Urkunden eine
Überschreitung des Zeitraums von vier Jahren nicht entnehmen lässt, geht zulasten des
Beklagten, da er als der Anfechtungsgegner die Überschreitung der Frist darzulegen und
zu beweisen hat (vgl. HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 134, Rn. 15). Für eine sekundäre
Behauptungslast (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 ff. vor § 284 m.w.N.) des Klägers ist
schon deshalb kein Raum, weil er als Insolvenzverwalter an der Entstehung und
Geltendmachung der Forderungen nicht beteiligt gewesen ist.
4. Nach § 143 Abs. 1 InsO hat der Anfechtungsgegner das, was er durch die anfechtbare
Handlung erlangt hat, an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Der Beklagte hat durch
das Verhalten der Zeugin B. die Bezahlung der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten
erspart; diese Ersparnis hat er in Höhe der Klageforderung an den Kläger auszukehren.
5. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob der
Beklagte mit der erstmals in der Berufungserwiderung erhobenen Verjährungseinrede
nach §§ 529, 531 ZPO überhaupt gehört werden kann (vgl. BGH BauR 2008, 666, 669 ff.;
NJW-RR 2006, 630; BGH Report 2006, 599, 601 f.). Denn er hat die Einrede nicht
gegenüber den hier in Rede stehenden Anfechtungsansprüchen erhoben, sondern, wie
sich aus den Ausführungen auf der Seite 2 der Berufungserwiderung erschließt,
ausschließlich im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Zeugin B.
und die daraus gegen ihn erwachsenen Zahlungs- und Freistellungsansprüche. Auf
deren Verjährung kommt es jedoch nicht an, da bereits die mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstandenen (vgl. HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 79)
Anfechtungsrechte des Klägers der Klage zum Erfolg verhelfen.
6. Die Zinsansprüche des Klägers bestehen gemäß §§ 288, 286 BGB.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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