Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.2007

OLG Brandenburg: besonderer gerichtsstand, rechtsschutzversicherung, bedürftigkeit, rückforderung, versicherungsnehmer, versicherungsschutz, sammlung, quelle, link, vermögensschaden

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 15/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 20 Abs 4 ARB 1975
Prozesskostenhilfe: Bedürftigkeit bei unter Vorbehalt erfolgter
Vorschusszahlung durch die Rechtsschutzversicherung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts
Potsdam vom 17. Januar 2007 – Az. 12 O 556/06 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer
beabsichtigten Klage gegen die Beteiligten zu 1 und 2, die sie als
Prozessbevollmächtigter bzw. als Verkehrsanwalt in dem Verfahren 33 O 991/97
Landgericht Potsdam vertreten und für sie in der mündlichen Verhandlung vom 17. März
1998 einen Vergleich abgeschlossen haben.
Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens besteht kein Streit darüber, dass
in Ziffer II. 3 dieses Vergleiches, der auf einen Entwurf des Prozessbevollmächtigten der
damaligen Klägerin zurückgeht, die Parteibezeichnungen vertauscht sind und es
beabsichtigt war, eine Verpflichtung der damaligen Klägern gegenüber der
Antragstellerin zur Befreiung von den Verbindlichkeiten gegenüber den
Grundpfandgläubigern zu begründen. Über das Vermögen der damaligen Klägerin wurde
mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter hat mit
Schreiben vom 23. Februar 2006 die Antragstellerin unter Berufung auf die genannte
Regelung des Vergleiches aufgefordert, einen Betrag von 133.925,01 € zu zahlen.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 durch die
fehlerhafte Protokollierung des Vergleiches und den unterlassenen Hinweis, dass eine
außergerichtliche Klarstellung insoweit nicht ausreichend sei, ihre anwaltlichen Pflichten
verletzt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf Ziffer I. der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit wegen
einer beabsichtigten Klage gegen den weiteren Beteiligten zu 2 Prozesskostenhilfe
begehrt werde, fehle die hinreichende Erfolgsaussicht schon deswegen, weil für eine
solche Klage das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig wäre. Jedenfalls aber seien
Schadensersatzansprüche gegen beide Beteiligte wegen schuldhafter Verletzung der
Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verjährt, worauf sich diese auch berufen hätten.
Maßgebend für den Beginn der Verjährung sei der Zeitpunkt des Abschlusses des
Vergleiches, also der 17. März 1998, da bereits damit eine Verschlechterung der
Vermögenslage der Antragstellerin eingetreten sei, auch wenn noch nicht festgestanden
habe, ob dieser Schaden auch bestehen bleibe. Hinsichtlich eines möglichen
Sekundäranspruches sei bei Eingang des Antrages auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe am 1. Dezember 2006 ebenfalls bereits Verjährung eingetreten
gewesen, denn diese dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Eintritt der
Primärverjährung zu laufen begonnen, so dass spätestens am 15. März 2005 insoweit
Verjährung eingetreten sei.
Gegend diesen ihr am 2. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit
am 2. März 2007 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz sofortige
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am 2. März 2007 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz sofortige
Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch weiteren Beschluss vom 7. März 2007
nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie wurde insbesondere
rechtzeitig innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt. In der Sache bleibt
das Rechtsmittel ohne Erfolg, das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend der
Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage
versagt.
1. Allerdings fehlt der beabsichtigten Klage gegen den weiteren Beteiligten zu 2 nicht
schon deswegen die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, weil für
eine solche Klage das Landgericht Potsdam örtlich nicht zuständig wäre.
Weil gleichzeitig der weitere Beteiligte zu 1 in Anspruch genommen werden soll und für
beide Beteiligte ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht besteht, sind die
Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben. Die danach erforderliche
Bestimmung des zuständigen Gerichts kann aber ohne weiteres auch noch nach
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aber aus den nachfolgend unter 2
dargelegten Gründen zurückzuweisen.
2. a) Es kann dahinstehen, ob die beabsichtigte Klage deswegen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat, weil Schadensersatzansprüche gegen die weiteren Beteiligten zu
1 und 2 jedenfalls verjährt sind. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob im
vorliegenden Fall der Lauf der Verjährung bereits mit Abschluss des Vergleiches zu
laufen begonnen hat. Das Landgericht ist hiervon in Übereinstimmung mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz zutreffend ausgegangen. Allerdings
könnten im vorliegenden Fall besondere Umstände eine abweichende Beurteilung
rechtfertigen, über die jedenfalls im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht endgültig zu
befinden wäre, vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Einem
Beginn der Verjährung bereits mit Abschluss des Vergleiches könnte nämlich
ausnahmsweise entgegenstehen, dass sich die Parteien des Vergleiches noch im Jahr
1998 darüber verständigt haben, wie Ziffer II 3 des Vergleiches zu verstehen ist und
damit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein hinreichend konkreter Vermögensschaden
noch nicht eingetreten war, vielmehr ein Schaden erst eingetreten ist, als der
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin in dem Verfahren 33 O 991/97
Landgericht Potsdam unter Berufung auf den reinen Wortlaut des Vergleichstextes
Ansprüche gegenüber der Antragstellerin Ansprüche geltend gemacht hat.
Es kann weiter dahinstehen, ob Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche
deswegen im Zeitpunkt des Einganges des Antrages auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe verjährt waren, weil die jeweiligen Mandate im Jahre 1998 beendet
wurden und jedenfalls damit die Verjährung zu laufen begonnen hatte.
b) Die beantrage Prozesskostenhilfe war vielmehr zu versagen, weil die Antragstellerin
nicht hinreichend dargelegt hat, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung zu tragen.
Die Antragstellerin hat in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse angegeben, über eine Rechtschutzversicherung zu verfügen, die bereit ist,
die Kosten der Prozessführung zu übernehmen und insoweit bereits Vorschüsse in Höhe
von 3.168,00 € geleistet hat.
Damit ist die Antragstellerin grundsätzlich nicht darauf angewiesen, dass ihr zur
Durchführung des beabsichtigten Rechtsstreits Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Hieran hat sich dadurch, dass die Antragstellerin weiter angegeben hat, die
Rechtsschutzversicherung habe unter Vorbehalt bezahlt, nichts geändert. Die
Antragstellerin hat auf den Hinweis des Senates, es sei nicht erkennbar, worauf sich der
Vorbehalt beziehe, ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 18. Dezember
2006 vorgelegt, wonach der Versicherungsvertrag zum 1. August 2007 aufgehoben wird.
In einem weiteren vorgelegten Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 8. Mai 2007
heißt es, der Vorbehalt beziehe sich auf § 20 ARB und habe weiterhin Bestand.
Auf weiteren Hinweis des Senates vom 14. Juni 2007, ohne konkrete Darlegung der
tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Rückforderungsvorbehaltes könne die
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tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Rückforderungsvorbehaltes könne die
Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt werden, hat die Antragstellerin mit
Schriftsatz vom 2. Juli 2007 erklärt, zur Anfrage des Gerichts könnten keine weiteren
Angaben gemacht werden.
Damit lässt sich nicht feststellen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorbehalt
der Versicherung überhaupt von Bedeutung sein kann. Der pauschale Hinweis auf § 20
ARB kann einen hinreichend konkreten Vortrag insoweit nicht ersetzen. Obwohl hierzu
keine näheren Angaben gemacht sind, geht der Senat davon aus, dass § 20 ARB 75
einschlägig sein soll, weil § 20 ARB 2000 eine Regelung des zuständigen Gerichts und
des anzuwendenden Rechts enthält.
Die einzige Regelung in § 20 ARB 75, die eine Rückforderung von
Versicherungsleistungen regelt, ist § 20 Abs. 4 ARB 2000. Danach können die
Versicherungsleistungen zurückverlangt werden, wenn der Versicherungsnehmer wegen
vorsätzlicher Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts rechtskräftig verurteilt und der
Versicherungsschutz deswegen gemäß § 4 Abs. 3 ARB ausgeschlossen ist.
Dass eine solche Rückforderung im vorliegenden Fall in Betracht kommen könnte, ist
weder aus den Umständen ersichtlich noch sonst konkret dargetan. Damit lässt sich
nicht feststellen, unter welchen Umständen die bereits gewährten
Versicherungsleistungen überhaupt zurückgefordert werden können, ob diese Umstände
im konkreten Fall in Betracht kommen und die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit hierauf
stützen kann. Ist aber dies nicht möglich, so lässt sich auch nicht feststellen, ob die
Antragstellerin trotz des Vorhandenseins einer Rechtsschutzversicherung nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der
Prozessführung zu tragen.
Die sofortige Beschwerde hat daher jedenfalls aus diesem Grund keinen Erfolg, ohne
dass es darauf ankäme, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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