Urteil des OLG Brandenburg vom 04.07.2006

OLG Brandenburg: operation, unfall, unternehmen, gefühl, fehlbetrag, klageerweiterung, erwerbsunfähigkeit, lebenserwartung, kapitalisierung, verdienstausfall

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 8/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 823 BGB, § 831 BGB, § 847
BGB, § 114 ZPO
Krankenhaushaftung: Erfolgsaussicht einer Klage auf
Schmerzensgeldrente und auf Verdienstausfall bzw.
Erwerbsminderungsrente im Zusammenhang mit Operationen
am Schultergelenk
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Neuruppin vom 4. Juli 2006, Az.: 3 O 235/05, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld
wegen einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Behandlung einer Schulterverletzung durch
die Beklagte im Sommer 2000. Der Kläger erlitt am 17.06.2000 beim Fußballspiel eine
Schultereckgelenksprengung vom Typ Tossy III. Am 21.06.2000 erfolgte im Haus der
Beklagten eine operative Versorgung der Verletzung durch Bosworth-Verschraubung.
Nach der Operation wurde die Schulter des Klägers mittels eines Desaultverbandes ruhig
gestellt. Dieser wurde bereits am 27.06.2000 entfernt. In der Folge riss die
Bosworthschraube aus dem Schultereckgelenk wieder aus. Nach Entfernung des
eingebrachten Materials am 24.07.2000 erfolgte am 10.08.2000 eine erneute Operation
im Hause der Beklagten, bei der das Schultergelenk durch eine sog. „Kirschner-Draht-
Zugurtung“ fixiert wurde. Auch diese Operation verlief nicht erfolgreich. Es kam erneut
zu einer Verschiebung des Schlüsselbeinendes im Schultereckgelenk. Am 12.09.2000
wurde wiederum das eingebrachte Material operativ entfernt. Im Dezember 2000 wurde
der Kläger in den D.-Kliniken W. in B. operiert, wobei eine laterale Clavicularesektion mit
Refixation der verbliebenen Bandanteile vorgenommen wurde. Ein halbes Jahr nach
dieser Operation wie auch im Januar 2004 waren operative Behandlungen des Klägers
wegen aufgetretener Verknöcherungen erforderlich.
Der Kläger behauptet, jedenfalls die zweite Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden.
Die Kirschnerdrähte seien nicht richtig platziert worden und hätten das Schlüsselbein an
einer falschen Stelle fixiert. Auch habe die Beklagte es versäumt das unzureichende
Ergebnis der Operation vom 10.08.2000 zu korrigieren. Bei dem operativen Eingriff am
07.12.2000 sei eine solche Korrektur nicht mehr möglich gewesen. Bei
ordnungsgemäßer Behandlung der Schulterecksgelenksprengung wäre eine
Wiederherstellung der vollen funktionalen Leistungsfähigkeit des Schultereckgelenks mit
95%iger Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Zudem habe die Beklagte zwischen
den einzelnen Behandlungen zu viel Zeit verstreichen lassen. Weiter behauptet der
Kläger, er leide ständig unter Schmerzen, wobei sich dieser Zustand weiter
verschlimmert habe. Auch sei er infolge der fehlerhaften Behandlung im Hause der
Beklagten dauerhaft berufsunfähig. Hierzu trägt der Kläger vor, er sei als Maurerpolier
tätig gewesen. Vor dem Unfall habe er ein monatliches Nettogehalt von durchschnittlich
1.933,04 € erzielt, unter Anrechnung seiner Bezüge aus einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 1.115,00 € verbleibe ein monatlicher
Fehlbetrag von 818,04 €. Der Kläger behauptet, die bei ihm auftretenden Schmerzen
führten dazu, dass er teilweise nicht in der Lage sei ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch
bestünden die Schmerzen ständig. Es bestehe ein ausgeprägter Druckschmerz mit
einer schmerzhaften Überempfindlichkeit der Haut und eine erhebliche schmerzhafte
Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit sowie eine deutliche Athrophie der
Schultermuskulatur und der Oberarmmuskulatur. Er sei gezwungen Schmerzmittel zu
nehmen, um schlafen zu können. Teilweise könne er seine Hand nicht mehr gebrauchen,
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nehmen, um schlafen zu können. Teilweise könne er seine Hand nicht mehr gebrauchen,
da diese ohne Gefühl sei. Kehre das Gefühl zurück, so träten außerordentlich starke
Schmerzen auf. Immer öfter komme es vor, dass er tagelang infolge starker Schmerzen
zu keiner Tätigkeit in der Lage sei und sich ins Bett lege, um die Schmerzen halbwegs
ertragen zu können. Auch könne er immer häufiger Gegenstände, die er mit der rechten
Hand greife, vor Schmerzen nicht mehr festhalten.
Die Beklagte bestreitet einen Behandlungsfehler und behauptet, auch bei
ordnungsgemäßer Behandlung könne eine Schultereckgelenksarthrose auftreten, die zu
einer chronischen Schmerzsituation führen und weitere Eingriffe erforderlich machen
könne. Mit einer folgenlosen Ausheilung sei nur in seltenen Ausnahmefällen zu rechnen.
Mit Beschluss vom 05.12.2005 hat das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für
den zunächst begehrten Verdienstausfall im Zeitraum von März bis einschließlich
Dezember 2002 in Höhe von 7.940,10 € sowie für ein Schmerzensgeld in Höhe von
15.000,00 € bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 08.03.2006 hat der Kläger beantragt, ihm auch Prozesskostenhilfe
für die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 28.02.2006 zu bewilligen, die eine
monatliche Erwerbs-unfähigkeitsrente von 817,08 € vom Monat Februar 2003 an bis zum
Eintritt in das gesetzliche Rentenalter, eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente
in Höhe von 500,00 € beginnend mit dem Monat Februar 2003 sowie eine
Wertsicherungsklausel für beide Anträge betrifft. Wegen der Formulierung der Anträge
wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.02.2006 Bezug genommen (Bl. 102 d. A.).
Das Landgericht hat den (zweiten) Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss
vom 04.07.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die
Klage habe insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe die
Grundlagen für die bei der Bestimmung des Verdienstausfalls zu treffende Prognose
nicht hinreichend dargelegt. Es sei nicht ausreichend vorgetragen, dass er die von ihm
ausgeübte Maurertätigkeit in dem benannten Unternehmen hätte weiter führen können.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne den Unfall einer
vergleichbaren Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Einkommen bei einem anderen
Unternehmen nachgegangen wäre. Aus dem gleichen Grunde bestehe auch ein in dem
Leistungsantrag zugleich enthaltener Feststellungsanspruch nicht. Zudem sei die
dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend belegt. Für die Bewilligung
einer Schadenersatzrente fehle es schließlich an dem hierfür erforderlichen schweren
Dauerschaden. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den angefochtenen
Beschluss verwiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 10.07.2006 zugestellten Beschluss mit einem am
24.07.2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt. Er wiederholt seinen Vortrag, dass er ständig an Schmerzen im Bereich des
Schultereckgelenks leide sowie an Missempfindungen und zeitweiliger Gefühllosigkeit, die
bis in den Arm ausstrahle, wie auch an Kraftlosigkeit. Zu seiner bisherigen Tätigkeit stellt
er nunmehr unbestritten klar, dass er vor dem Unfall als Maurerpolier bei der D. GmbH
tätig war, wobei er als Gründungsgesellschafter zugleich an diesem Unternehmen
beteiligt ist. Dabei habe ihm - wie auch einem weiteren Gesellschafter - die Leitung der
handwerklichen Tätigkeiten oblegen. Von Arbeitslosigkeit sei er in dieser Situation nicht
bedroht gewesen. Jedoch könne er wegen seiner Beeinträchtigungen nicht regelmäßig
einen Pkw benutzen und so zu seiner Arbeitsstätte gelangen. Zugleich sei sein Wohnort
kaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Auch sei ihm ein Wohnortwechsel
nicht zuzumuten. Zu Unrecht habe das Landgericht das Fehlen hinreichender Belege
einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit verneint. Eine entsprechende Klärung müsse im
vorliegenden Verfahren erfolgen. Die geforderte Erwerbsunfähigkeitsrente reduziert der
Kläger auf einen Betrag von 511,10 € monatlich. Er behauptet nunmehr, sein
Nettogehalt vor dem Unfall habe 1.627,06 € betragen. Unter Anrechnung der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbleibe ein Fehlbetrag von 511,10 €. Schließlich
ist der Kläger der Auffassung, die wiederkehrenden Schmerzen rechtfertigten die
Zahlung einer Schmerzensgeldrente.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 09.03.2007 unter Hinweis auf
eine fehlende Darlegung seiner Bedürftigkeit durch den Kläger sowie wegen mangelnder
Erfolgsaussichten nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Wegen der
weitergehenden Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 107 f des PKH-Heftes)
verwiesen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft
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1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2
S. 3 ZPO eingelegt worden.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Klage hat hinsichtlich der mit der
Klageerweiterung vom 28.02.2006 in der Fassung des Schriftsatzes vom 11.10.2006
geltend gemachten Ansprüche keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass die
beantragte Prozesskostenhilfe vom Landgericht zutreffend versagt worden ist, § 114
ZPO.
a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Erwerbsschadensrente in
Höhe von nunmehr 511,10 € monatlich aus positiver Forderungsverletzung des von den
Parteien geschlossenen Behandlungsvertrages bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB
nicht schlüssig dargetan.
Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalles ist eine Prognose hinsichtlich der
beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen
hätte. Der Geschädigte muss so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese
Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose
dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des
Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde
(BGH VersR 1998, S. 770; VersR 1995, S. 422; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 47). So kann etwa bei relativ jungen Arbeitnehmern nicht
ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden, dass sie auf Dauer die ihnen zu
Gebote stehenden Möglichkeiten für gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen
werden (BGH NJW 1997, S. 937). Auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungspunkte ist
ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu fällen (Küppersbusch, a. a.
O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar nunmehr hinreichend substantiiert zu seiner
Tätigkeit und Stellung in der D. GmbH vorgetragen, wobei aufgrund der gleichzeitigen
Stellung des Klägers als Mitgesellschafter dieses Unternehmens insbesondere von einer
dauerhaften Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Auch sind keine
Anhaltspunkte gegeben, die die Annahme rechtfertigen, das Unternehmen selbst werde
nur noch einen beschränkten Zeitraum weiterbestehen. Weiterhin ist der Vortrag des
Klägers auch hinreichend, soweit er sich darauf stützt, wegen seiner Beeinträchtigungen
die körperlichen Arbeiten eines (mitarbeitenden) Maurerpoliers nicht mehr ausüben zu
können und auch sonstige Tätigkeiten - etwa Autofahren - schmerzbedingt über Tage
hinweg nicht durchführen zu können. Der Annahme eines verletzungsbedingten
Verdienstausfalls und einer Erwerbsunfähigkeitsrente steht aber entgegen, dass der
Anstellungsvertrag des Klägers bei der D. GmbH, der ohnehin die Tätigkeit eines
Geschäftsführers und nicht eines Maurerpoliers beschreibt, fortbesteht, was vom Kläger
auch nicht in Abrede gestellt wird. Zwar ist der Gehaltsanspruch des Klägers nach § 2
Abs. 3 des Vertrages dahingehend eingeschränkt, dass das Gehalt im Krankheitsfall nur
für die Dauer der gesetzlich festgelegten Frist der Lohnfortzahlung weitergezahlt wird.
Nach seinem eigenen Vortrag bestanden beim Kläger jedoch immer wieder Phasen, in
denen er mit den weiterhin vorhandenen Schmerzen umgehen konnte, auch wenn diese
Phasen sich zunehmend verringert haben sollen. Angesichts des fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses war und ist der Kläger jedoch verpflichtet seine Arbeitsleistung in
diesen Phasen zu erbringen, wobei er aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als
Geschäftsführer jedenfalls die Erbringung körperlich übermäßig anstrengender Arbeiten
nicht schuldete. Zugleich besteht für diese Zeiten ein Vergütungsanspruch. Auch die
von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Klägers anerkannte Berufsunfähigkeit
ändert an diesem Ergebnis nichts, haben sie der Kläger und sein Arbeitgeber doch
gerade nicht zum Anlass genommen das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Schließlich ist es
auf dieser Grundlage - gerade unter Anrechnung zunächst der Zahlungen der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten - nicht
möglich einen bestimmten Mindestschaden des Klägers für die Zukunft zu
prognostizieren bzw. für die zurückliegenden Zeiträume festzustellen.
b) Der Kläger kann von der Beklagten auch die Zahlung einer Schmerzensgeldrente
nicht verlangen.
Eine Schmerzensgeldrente ist nur ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren
Dauerschäden angemessen, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet
(BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1979, S. 1654; OLG Hamm ZFS 2005, S. 122; OLG
Düsseldorf, VersR 1997, S. 65; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 298). Dies kann der Fall sein
bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmungen, dem Verlust eines der fünf Sinne
oder bei schwersten Kopfverletzungen (vgl. hierzu Pardey in Geigel, Der
Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 7, Rn. 19; Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 67.
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Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 7, Rn. 19; Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 67.
Aufl., § 253, Rn. 22). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger
behauptete dauerhafte Beeinträchtigung im Bereich der rechten Schulter bzw. des
rechten Armes erreicht nicht einen Grad, der eine nur in Ausnahmefällen
zuzusprechende Schmerzensgeldrente rechtfertigen würde. Selbst die nunmehr vom
Kläger vorgetragene gesteigerte Schmerzproblematik führt nicht dazu, dass der
vorliegende Fall einer Beeinträchtigung durch einen schweren Hirnschaden oder einer
Querschnittslähmung vergleichbar wäre.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Schmerzensgeldrente – wie bereits das
Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat - in einer ausgewogenen
Relation zum Schmerzensgeldkapital stehen muss; der sich bei einer Kapitalisierung der
Rente ergebende Betrag zuzüglich des zugestandenen Kapitals also zumindest
annähernd dem Betrag entsprechen muss, der sonst für vergleichbare Verletzungen
zugesprochen wird (BGH VersR 1976, S. 967; OLG Hamm ZfS 2005, S. 122;
Küppersbusch, a. a. O., Rn. 300). Hierzu ist zunächst ein angemessenes
Gesamtschmerzensgeld für die Beeinträchtigungen des Geschädigten zu ermitteln, von
dem ein Teilbetrag in eine monatliche Rente unter Berücksichtigung der statistischen
Lebenserwartung und des für eine Kapitalisierung üblichen Zinssatzes von 5 %
umzuwandeln ist (Küppersbusch, a. a. O.). Dies lässt der Kläger außer Acht, wenn er
einerseits vorträgt, die erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigten einen
Schmerzensgeldbetrag in einer Größenordnung von 15.000,00 €, andererseits aber
darüber hinaus eine Schmerzensgeldrente verlangt, die unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Lebenserwartung des Klägers von rund 77 Jahren (vgl. hierzu
Küppersbusch, a. a. O., S. 313 f) einen Betrag von weiteren 100.000,00 € deutlich
überschreitet.
c) Aus den vorgenannten Gründen bleibt schließlich die mit dem Antrag zu 5. geltend
gemachte Wertsicherungsklausel hinsichtlich der begehrten Rentenzahlungen ohne
Erfolg.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme des
Klägers für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der
Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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