Urteil des OLG Brandenburg vom 16.05.2006

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 UF 135/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 Nr 5 VAÜG, § 2 Abs 1
S 1 Ziff 1b VAÜG, § 1587a Abs 1
BGB, § 1587b Abs 1 BGB
Versorgungsausgleich: Durchführung vor
Einkommensangleichung - Kostenlast bei fehlerhafter Auskunft
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B… wird das Urteil des
Amtsgerichts - Familiengerichts - Rathenow vom 16. Mai 2006 - 5 F 356/05 - hinsichtlich
seines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2. des Tenors) abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Deutschen
Rentenversicherung B. werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30.11.2005 in Höhe von
monatlich 42,52 € regeldynamische Anwartschaften und in Höhe von monatlich 55,86 €
angleichungsdynamische Rentenanwartschaften übertragen. Der Monatsbetrag der zu
übertragenden Rentenanwartschaften ist umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost) bei den
angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften und Entgeltpunkte bei den
regeldynamischen Rentenanwartschaften.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B. ohne
die an sich in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten
ist rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so
dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).
Die nach § 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach den von der Deutschen Rentenversicherung B… und der Rentenversicherung Bund
erteilten Auskünften haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen
Ehezeit vom 01. Mai 1987 bis zum 30. November 2005 folgende Anwartschaften
erworben:
Antragstellerin:
regeldynamisch (Deutsche Rentenversicherung Bund):
angleichungsdynamisch (Deutsche Rentenversicherung Bund):
insgesamt:
Antragsgegner:
regeldynamisch (Deutsche Rentenversicherung B…):
angleichungsdynamisch (Deutsche Rentenversicherung B…):
insgesamt:
Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den insgesamt höheren Anrechten, hier
der Antragsgegner, ausgleichspflichtig. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 b) VAÜG ist der
Versorgungsausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen, da der
Antragsgegner neben den werthöheren angleichungsdynamischen auch die werthöheren
nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften besitzt.
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting wie folgt
zu erfolgen:
angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von:
(294,34 € - 182,63 €) : 2 =
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(294,34 € - 182,63 €) : 2 =
regeldynamische Anwartschaften in Höhe von:
(87,94 € - 2,90 €) : 2 =
Nach § 1587 b Abs. 6, BGB war anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu
übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Die Anordnung
bezüglich der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Ausweislich der
Beschwerdebegründung beruht die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf
einer in erster Instanz fehlerhaft erteilten Ehezeitauskunft durch die Beschwerdeführerin
zur Höhe der Anwartschaften des Antragsgegners. Dafür, dass sie diesen Fehler nicht
schon im ersten Rechtszug hätte bemerken und berichtigen können, ist weder etwas
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Streitwert für den zweiten Rechtszug: 1.000,00 € (§ 49 Nr. 1 GKG)
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