Urteil des OLG Brandenburg vom 15.09.2005

OLG Brandenburg: gemeinsame elterliche sorge, erstmaliger, beschränkung, name, beschwerderecht, scheidung, urkunde, form, wechsel, bindungswirkung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Wx 27/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1617b Abs 1 BGB, § 1618 Abs
1 S 1 BGB vom 16.12.1993, Art
224 § 3 Abs 1 S 2 BGBEG
Name des Kindes: Gemeinsame Bestimmung des
Geburtsnamens nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. werden der Beschluss der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2005 und der Beschluss des
Amtsgerichts Neuruppin vom 15. September 2005 aufgehoben.
Der Standesbeamte der Stadt T. wird angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1.
und 2. zur Neubestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes P. B. als wirksam
anzusehen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die unverheirateten Eltern des am … geborenen Kindes
P.. Der Beteiligte zu 2. erkannte die Vaterschaft an. Im Geburtenbuch wurde als
Geburtsname des Kindes der von der allein sorgeberechtigten Beteiligten zu 1. geführte
Geburtsname S. eingetragen.
Im Jahr 1997 schloss die Beteiligte zu 1. die Ehe mit V. B.. Die Eheleute führten den
Ehenamen B. und erteilten diesen Namen dem Kind im Wege der Einbenennung. Der
Name B. wurde als Geburtsname des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben. Die Ehe
der Beteiligten zu 1. mit Herrn B. ist seit Juni 2001 geschieden.
Mit den am 30. November 2004 beurkundeten Erklärungen begründeten die Beteiligten
zu 1. und 2. erstmals die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind. Zur Urkunde des
Standesamtes vom 24. Februar 2005 erklärten die Beteiligten zu 1. und 2. den vom
Beteiligten zu 2. geführten Familiennamen W. zum Geburtsnamen des Kindes, welches
sich der Namensbestimmung durch Erklärung in derselben Urkunde anschloss.
Der Standesbeamte hat die Sache über den die Standesamtsaufsicht führenden
Beteiligten zu 4. dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die
Neubestimmung des Geburtsnamens wirksam und somit ein entsprechender
Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen sei. Das Amtsgericht Neuruppin hat mit
Beschluss vom 15. September 2005 das Standesamt angewiesen, die Beischreibung der
Namensneubestimmung nicht vorzunehmen. Es hat die Neubestimmung des
Geburtsnamens des Kindes für unwirksam beurteilt, weil der dem Kind im Wege der
Einbenennung erteilte Geburtsname nicht durch Neubestimmung infolge erstmaliger
Begründung gemeinsamer Sorge geändert werden könne. Dagegen hat der Beteiligte zu
4. sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts
zu bestätigen. Das Landgericht Neuruppin ist mit Beschluss vom 7. November 2005
dem Antrag des Beteiligten zu 3. gefolgt.
Der Beteiligte zu 5. in seiner Funktion als obere Standesamtsaufsichtsbehörde hat
weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine obergerichtliche Entscheidung im Sinne
der von ihm für richtig gehaltenen Entscheidungen vom Amts- und Landgericht
herbeizuführen.
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 49
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 48 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG). Als Aufsichtsbehörde steht
dem Beteiligten zu 5. ein von einer verfahrensrechtlichen Beschwer unabhängiges
Beschwerderecht zu (§ 49 Abs. 2 PStG). Das Beschwerderecht kann dahin ausgeübt
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Beschwerderecht zu (§ 49 Abs. 2 PStG). Das Beschwerderecht kann dahin ausgeübt
werden, eine für richtig gehaltene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts der
obergerichtlichen Entscheidung zuzuführen (vgl. BGZ 157, 277 ff = NJE 2004, 1108 f).
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und
zur Anweisung an den Standesbeamten, die von den Beteiligten zu 1. und 2. erklärte
Neubestimmung des Geburtsnamens als wirksam anzusehen. Der auf zulässige
Erstbeschwerde ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist in der Sache aus
Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu folgen. Das vom Landgericht in
Übereinstimmung mit der amtsgerichtlichen Entscheidung angenommene Hindernis, die
Namensneubestimmung als wirksam anzusehen, besteht nicht.
1. Das Kind führt den Geburtsnamen B., den es im Wege der Einbenennung vor dem 1.
Juli 1998 (Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch das KindRG) gemäß § 1618 BGB
a.F. erhalten hat (Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Durch die Einbenennung hat das
Kind zum Geburtsnamen anstelle des bis dahin kraft gesetzlicher Zuweisung gemäß
1617 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. geführten Familiennamens der Beteiligten zu 1. den von
dieser und ihrem damaligen Ehemann gewählten Ehenamen erhalten. Artikel 224 § 3
Abs. 1 Satz 2 EGBGB ermöglicht es, im Falle der Begründung gemeinsamer Sorge nach
Inkrafttreten der Neuregelung den Geburtsnamen auf der Grundlage des neuen Rechts
(§ 1617b Abs. 1 BGB) neu zu bestimmen.
2. Die von den Beteiligten zu 1. und 2. unter Anschluss des Kindes erklärte
Neubestimmung des Geburtsnamens ist gemäß § 1617b Abs. 1 BGB wirksam.
a. Die Erklärungen der Eltern und des Kindes vom 24. Februar 2005 erfüllen die formellen
Anforderungen gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 PStG. Die Erklärungen sind
innerhalb der dafür in § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Frist von 3 Monaten nach
erstmaliger Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben worden, die
hier durch die am 30. November 2004 gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgte
Sorgerechtserklärung der Eltern in Lauf gesetzt worden ist. Mit dem Familiennamen des
Beteiligten zu 2. ist der zulässige Name gewählt.
b. Die Neubestimmung des Geburtsnamens ist im Streitfall nicht infolge der vorherigen
Einbenennung des Kindes ausgeschlossen.
Die mit dem KindRG eingeführte Vorschrift des § 1617b Abs. 1 BGB eröffnet die
befristete Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes, sofern die
Eltern die gemeinsame Sorge erstmals erhalten, nachdem das Kind bereits einen
Namen führt. Die nachträgliche Veränderung der elterlichen Sorge von der Alleinsorge in
den Erziehungsverbund räumt den Eltern eine Namensbestimmung ein, wie sie ihnen im
Falle des Bestehens gemeinsamer Sorge im Zeitpunkt der Geburt gemäß der
Neufassung des § 1617 Abs. 1 BGB zugestanden hätte (Bamberger/Roth/Enders BGB,
2003, § 1617b Rn. 1; Staudinger/Coester BGB, 2000, § 1617b Rn. 12; MünchKomm/von
Sachsen-Gessaphe BGB, 4. Aufl., § 1617b Rn. 10; Palandt/Diederichsen BGB, 65. Aufl., §
1617b Rn. 4). Ausgangspunkt der Neubestimmung muss mithin eine Namensführung
sein, die sich auf die bisher bestehende Alleinsorge stützt. Dabei ist dem Wortlaut des §
1617b Abs. 1 BGB aber nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem vom Kind im
Zeitpunkt der Sorgerechtsänderung geführten Namen ausnahmslos um den kraft
Gesetzes zugewiesenen Geburtsnamen (§ 1617a Abs. 1 BGB; § 1617 Abs. 1 BGB a.F.
i.V.m. Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) handeln muss. Allerdings stellt diese Situation
zweifellos den Hauptanwendungsfall des § 1617b Abs. 1 BGB dar. Nach dem im Gesetz
zum Ausdruck gekommenen Prinzip der Anknüpfung einer gemeinsamen
Namensdisposition der Eltern an die nachträgliche Begründung des gemeinsamen
Sorgerechts lässt sich eine absolut wirkende Beschränkung auf den nach § 1617 Abs. 1
BGB erlangten Namen aber nicht herleiten. Weder der Wortlaut der Vorschrift des §
1617b Abs. 1 BGB noch die mit dem Regelungsgefüge der §§ 1616 ff normierten
Grundsätze der Namensbestimmung und -änderung schließen unter den
Gegebenheiten des Streitfalls die Neubestimmung infolge Änderung der
Sorgerechtssituation aus.
Das Bestimmungsrecht des § 1617b Abs. 1 BGB geht dahin, dass die Eltern ihre erst
nachträglich durch erstmalige Begründung gemeinsamer Sorge erlangte
Gemeinsamkeit bei der Namensbestimmung nachträglich verwirklichen können. Auf der
Grundlage dieses Regelungszwecks wird § 1617b Abs. 1 BGB überwiegend so
verstanden, dass für eine Neubestimmung dann kein Raum mehr ist, wenn sich der vom
Kind im Zeitpunkt der Begründung gemeinsamer Sorge geführte Name bereits auf einen
von den Eltern zuvor gemeinsam ausgeübten Willen gründet (Staudinger/Coester a.a.O.
Rn. 6, 7; MünchKomm/von Sachsen-Gessaphe BGB a.a.O. Rn. 7; Wagenitz FamRZ 1998,
1545, 1548). Ein solcher Fall schon bestehender Verwirklichung eines gemeinsamen
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1545, 1548). Ein solcher Fall schon bestehender Verwirklichung eines gemeinsamen
Willens der Eltern im Kindsnamen wird insbesondere dann gesehen, wenn der Elternteil,
dem die elterliche Sorge allein zustand, dem Kind den Namen des anderen Elternteils
mit dessen Zustimmung gemäß § 1617a Abs. 2 BGB erteilt hat (wie vor; dagegen:
Palandt/Diederichsen a.a.O. Rn. 3; Bamberger/Roth/Enders a.a.O. Rn. 2, die eine
Neubestimmung selbst für den Fall vorheriger Namenserteilung nach § 1617 Abs. 2 BGB
zulassen wollen). Um denselben Gesichtspunkt geht es bei der Frage, ob eine während
der Alleinsorge vorgenommene Einbenennung des Kindes die Neubestimmung des
Geburtsnamens wegen späterer erstmaliger Begründung gemeinsamer Sorge
ausschließt oder nicht. Das Neubestimmungsrecht nach 1617b Abs. 1 BGB ist im Falle
vorheriger Einbenennung folglich dann in seinem Bestand unberührt, wenn mit der
Einbenennung nicht ein von den Eltern gemeinsam ausgeübter Wille seinen Niederschlag
gefunden hat, sondern die Einbenennung durch Erklärung des allein sorgeberechtigten
Elternteils und des Stiefelternteils ohne Zustimmung des nicht sorgeberechtigten
Elternteils - oder deren gerichtliche Ersetzung - erfolgt ist (Staudinger/Coester a.a.O. Rn.
8; Bamberger/Roth/Enders a.a.O. Rn. 2; Wagenitz a.a.O.). Der gegenteiligen Ansicht,
nach der jede Form der Einbenennung eine spätere Neubestimmung trotz späterer
erstmaliger Begründung gemeinsamer Sorge ausschließen soll (Fachausschuss des
Bundesverbandes der deutschen Standesbeamten Nr. 3707, StAZ 2005, 49, 50;
MünchKomm/von Sachsen-Gessaphe a.a.O. Rn. 7; Lipp/Wagenitz, Das neue
Kindschaftsrecht, § 1617b Rn. 8), ist nicht zu folgen. Die in diesem Sinne einschränkende
Sichtweise findet weder im Wortlaut des § 1617b Abs. 1 BGB noch im Regelungsgefüge
der übrigen Vorschriften §§ 1616 ff eine Stütze. Insbesondere lässt sie sich entgegen der
von Amts- und Landgericht geteilten Ansicht des Fachausschusses (StAZ 2005 a.a.O.)
nicht aus dem Grundsatz der Bindungswirkung einer Einbenennung herleiten.
Zwar führt die Einbenennung eines Kindes zu einer - wie es der Bundesgerichtshof im
Leitsatz der Entscheidung vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157 a.a.O.) hervorgehoben hat -
grundsätzlich unverwandelbaren Festlegung des Geburtsnamens. Dabei ist die bindende
Wirkung der Einbenennung im Hinblick auf spätere Namensänderungen aber nicht der
Bestimmung des § 1618 BGB für sich zu entnehmen, sie ergibt sich vielmehr aus dem
Regelungssystem der namensrechtlichen Bestimmungen insgesamt (§§ 1616 ff BGB).
Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat entschieden, dass nach einer Einbenennung des
Kindes gemäß § 1618 BGB und einem der Scheidung der Ehe nachfolgenden
Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils auf seinen Geburtsnamen (§ 1355
Abs. 5 Satz 2 BGB) eine sich diesem Namenswechsel anschließende Änderung des
Geburtsnamens des Kindes ausgeschlossen ist. Zur Begründung hat der
Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Voraussetzungen der in diesem Fall als
Grundlage einer Änderung des Geburtsnamens des Kindes allein in Betracht zu
ziehenden Alternativen gemäß § 1617c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht erfüllt sind und
eine entsprechende Anwendung der Regelungen mangels Regelungslücke ausscheidet.
Der Wechsel des sorgeberechtigten Elternteils zu dem von ihm bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführten (Geburts-)Namen stellt nicht eine Änderung des durch
Einbenennung zum Geburtsnamen des Kindes gewordenen Ehenamens dar, wie sie von
§ 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzt wird. Die Vorschrift des § 1617c Abs. 2 Nr. 2
BGB erfasst nur die Fälle, in den sich der Geburtsname des Kindes einseitig auf den
Familiennamen eines Elternteils stützt, was nach einer Einbenennung gemäß § 1618
BGB - wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat - deshalb nicht der Fall ist, weil
sich der Geburtsname des Kindes hier von einem Ehenamen ableitet. Einen
Namensanschluss unter analoger Anwendung von § 1617c Abs. 2 BGB hat der
Bundesgerichtshof abgelehnt, weil die Gesetzesmaterialien erkennen lassen, dass der
Gesetzgeber die Regelung einer Namensanschlussmöglichkeit eines einbenannten
Kindes für den Fall der Scheidung der Stiefeltern-Ehe oder des Versterbens des
Stiefelternteils in Betracht gezogen, aber aus Gründen der Namenskontinuität in das
Gesetz nicht aufgenommen hat. Auf der Grundlage der sich aus der Fassung des §
1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebenden Beschränkung des Namensanschlusses für ein
nach § 1618 BGB einbenanntes Kind hat der Bundesgerichtshof die daraus folgende
Bindung einer Einbenennung hervorgehoben.
Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung der Neubestimmung des Geburtsnamens
unter erstmaliger Ausübung des wegen nachträglich begründeter gemeinsamer Sorge
eröffneten Bestimmungsrechts lässt sich eine durchgreifende Bindung an den durch
Einbenennung erteilten Namen - wie ausgeführt - dem Gesetz nicht entnehmen. Weder
ergibt die Reglung des § 1618 BGB eine gegenüber § 1617b Abs. 1 BGB durchgreifende
Wirkung der Einbenennung, noch lassen Wortlaut oder Regelungszweck des § 1617b Abs.
1 BGB eine Beschränkung dahin zu, dass eine ohne Zustimmungserfordernis des nicht
sorgeberechtigten Elternteils vorgenommene Einbenennung die an den erstmaligen
Eintritt der gemeinsamen Sorge geknüpfte gemeinsame Bestimmungsmöglichkeit
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Eintritt der gemeinsamen Sorge geknüpfte gemeinsame Bestimmungsmöglichkeit
entfallen lässt.
Demnach ist im Streitfall die Neubestimmung gemäß § 1617b Abs. 1 BGB zulässig und
nicht unwirksam. Die von der Beteiligten zu 1. und deren damaligem Ehemann im Jahr
1997 gemäß § 1618 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB a.F. erklärte Einbenennung ist
ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 2. erfolgt. Die Einbenennung hat nach damaliger
Rechtslage der Zustimmung des Beteiligten zu 2. nicht bedurft, seine Zustimmung wäre
für die hier vorgenommene Einbenennung unter den Gegebenheiten des Streitfalls auch
nach der Neuregelung des § 1618 BGB nicht erforderlich.
III.
Für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof, § 28 Abs. 2 FGG, besteht kein
Raum. Die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 157 a.a.O.) verhält
sich nicht über die hier zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage ist weder vom
Bundesgerichtshof noch von einem Oberlandesgericht in einer auf weitere Beschwerde
ergangenen Entscheidung beantwortet. Eine zur Vorlage führende Divergenz ist deshalb
nicht gegeben.
IV.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst; § 131 Abs. 1 KostO, 13 a
Abs. 1 FGG (vgl. BGH NJW-RR 1994, 578 ff, KG StAZ 2000, 126 f).
Beschwerdewert: 3.000,00 € (§ 30 Abs. 2 und 3 KostO).
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