Urteil des OLG Brandenburg vom 30.10.2008

OLG Brandenburg: anfechtung, quelle, sammlung, link, ausnahmefall, einzelrichter, anfechtbarkeit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 57/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 320 ZPO
Tatbestandsberichtigungsantrag: Anfechtbarkeit eines
Zurückweisungsbeschlusses
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 58/08, aufgehoben und die
Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag der
Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.10.2008, mit
dem der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 22.10.2008 zurückgewiesen
wurde, ist - ausnahmsweise - zulässig. Zwar findet eine Anfechtung eines solchen
Beschlusses gem. § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO grundsätzlich nicht statt. Es ist jedoch
anerkannt, dass vom Rechtsmittelgericht geprüft werden kann, ob der
Berichtigungsantrag ohne sachliche Prüfung aus verfehlten formalen Gründen
zurückgewiesen worden ist und in einem solchen Fall ein Recht zur Anfechtung mittels
sofortiger Beschwerde gegeben ist (BVerfG 2005, 657, 658; OLG Düsseldorf NJW-RR
2004, 1723; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 320 Rn. 14; Musielak, ZPO, 5. Aufl., §
328 Rn. 10). Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nur feststellen, wenn das erkennende
Gericht seine Entscheidung begründet hat, denn nur in einem solchen Fall kann der
Antragsteller prüfen, ob und inwieweit das Gericht den Antrag sachlich geprüft hat (vgl.
dazu Musielak, a.a.O., § 320 Rn. 9). Eine solche grundsätzlich unentbehrliche
Begründung enthält der Beschluss vom 30.10.2008 nicht, sondern der Beschluss enthält
ausschließlich den Ausspruch, dass der Tatbestandberichtigungsantrag zurückgewiesen
wird. Auch mit der Nichtabhilfeentscheidung wurde eine solche Begründung nicht
nachgeholt. Vielmehr wird dort die nicht zutreffende Auffassung vertreten, dass die
sofortige Beschwerde, weil nicht statthaft, zu verwerfen sei. Ein Ausnahmefall liege hier
nicht vor, denn der Antrag sei inhaltlich zurückgewiesen worden. Woraus sich dies aber
ergeben soll, bleibt auch in der Nichtabhilfeentscheidung offen.
Da dem Beschwerdegericht eine sachliche Entscheidung über den Berichtigungsantrag
verwehrt ist, war der Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur
weiteren Entscheidung gem. § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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