Urteil des OLG Brandenburg vom 16.06.2005

OLG Brandenburg: pos, baustelle, firma, transport, quittung, lieferung, akte, beweisergebnis, beweiswürdigung, sicherheit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 149/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 631 BGB
Werklohn: Leistungen im Rahmen von Nacharbeiten an einem
Bauvorhaben; Beweislast
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 16.06.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte
zu 70 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 63 % und die
Beklagte zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns für Erdarbeiten in
Anspruch, die sie im Auftrage der Beklagten bezüglich des Bauvorhabens „SB-Markt in
…, …“ zusätzlich zu einem gesonderten Hauptauftrag im Juli 2001 ausgeführt hat.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen
auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen:
Anfang Juli 2001 führte die Klägerin im Auftrage der Beklagten an dem vorgenannten
Bauvorhaben Fundamentausschachtungsarbeiten aus und bereitete den Untergrund der
Fundamente so vor, dass dort anschließend durch die Fa. H. GmbH (künftig Fa. H.) die
Schalungen aufgestellt und die Fundamente gegossen werden konnten. Gegenstand
dieses Hauptauftrages - zu dessen Inhalt und Umfang weitere Einzelheiten nicht
vorgetragen worden sind - war weiterhin u. a. das sog. Auffüllen des Baukörpers, das -
nach dem Gießen der Fundamente - zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte. Die
Klägerin setzte im Rahmen dieses Hauptauftrages unstreitig einen großen Bagger sowie
einen großen Radlader vor Ort ein.
Nachdem die Klägerin die ursprünglich beauftragten Ausschachtungsarbeiten
fertiggestellt hatte - wobei der konkrete Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der
Arbeiten zwischen den Parteien streitig ist - und nachdem die Fa. H. bereits mit den
Schalungsarbeiten begonnen hatte, wurde am 05.07.2001 festgestellt, dass dem
Vermesser ein Vermessungsfehler unterlaufen war und das Fundament eigentlich 10 cm
tiefer hätte ausgeschachtet werden müssen.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Telefax vom 06.07.2001 auf diesen Fehler hin und bat
sie, die Fundamente 10 cm tiefer auszuschachten und die dabei entstehenden Kosten
separat zu erfassen. Als Termin wurde angegeben: „Sofort bis 09.07.2001 10:00Uhr“.
Am 06.07.2001, einem Freitag, war die Baustelle unstreitig nicht besetzt.
Die Klägerin führte die sog. Nacharbeiten in der Folgezeit zu einem zwischen den
Parteien im Einzelnen streitigen Zeitpunkt aus und legte der Beklagten unter dem
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Parteien im Einzelnen streitigen Zeitpunkt aus und legte der Beklagten unter dem
08.08.2001 eine Rechnung über 13.526,30 DM/6.915,89 € brutto. Dabei berechnete sie
unter Pos. 1 „An- und Abfahrt 4 Arbeiter mit Klein-Lkw“ 1.177,80 DM netto, unter Pos. 2
„An- und Abfahrtzeit 4 Arbeiter x 3,5 Std. x 2“ 917,80 DM netto, unter Pos. 3 „An- und
Abtransport von Bagger und Radlader“ 2.400,00 DM netto, unter Pos. 4 „Arbeitszeit vom
11.07. - 13.07.2001, 26 Baggerstunden, 26 Radladerstunden, 52 Handstunden“
zusammen 8.463,00 DM netto und unter Pos. 5 „Lieferung Kies“ 702,00 DM netto.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1/Bl. 3 d. A. Bezug genommen.
Gegen diese Rechnung erhob die Beklagte im Rahmen einer Besprechung mit dem
Vertreter der Haftpflichtversicherung des Vermessers keine Einwände.
Mit ihrer Klage vom 30.07.2002, der Beklagten zugestellt am 08.10.2002, hat die
Klägerin sie auf Zahlung der Rechnungsforderung in Höhe von 6.915,89 € in Anspruch
genommen.
Ende Oktober/Anfang November 2002 hat die Beklagte „ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht“ 3.554,44 € an die Klägerin gezahlt, woraufhin die Parteien am 05.06.2003
den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt
haben.
Die Klägerin hat behauptet, die im Rahmen des Hauptauftrages zu erbringenden
Ausschachtungsarbeiten seien von ihr bereits am 04.07.2001 beendet worden. Am
04.07./05.07.2001 hätte sich der beim Bauvorhaben in … eingesetzte Bagger und der
Radlader bereits auf einem anderen Bauvorhaben in T. befunden. Auch ihre Mitarbeiter
seien im Zeitpunkt der Beauftragung der Nacharbeiten nicht mehr in …, sondern in T.
tätig gewesen. Zur Durchführung der Nacharbeiten, mit denen am 11.07.2001
begonnen worden sei, hätten ihre Mitarbeiter sowie die schweren Geräte dann wieder
von T. nach … transportiert werden müssen. Unter Bezugnahme auf zur Akte gereichte
Bautagebücher vom 11.07. - 13.07.2001 hat die Klägerin behauptet, die Nacharbeiten
seien im Zeitraum 11.07. - 13.07.2001 durchgeführt worden, wobei die unter Pos. 4 der
Rechnung vom 08.08.2001 in Ansatz gebrachten 26 Baggerstunden, 26
Radladerstunden und 52 Handstunden angefallen seien. Im Rahmen der Tieferlegung
des Fundamentes um 10 cm habe es nicht verhindert werden können, dass sich die 10
cm dicke Schicht aus steinfreiem Sand mit dem darunter liegenden, mit Steinen
vermengten Boden vermischt habe. Es sei daher im Anschluss an die
Ausschachtungsarbeiten erforderlich gewesen, eine 10 cm dicke Sauberkeitsschicht aus
steinfreiem Sand aufzubauen und höhengemäß abzuziehen. Hierfür seien - ausweislich
der Rechnung der Firma B. GmbH & Co … KG - 52 t Sand am 11.07. und 12.07.2001
angeliefert und anschließend eingebaut worden. Das Auffüllen des Baukörpers habe sie
etwa vier Wochen später, nach dem 07.08.2001, vorgenommen. Für die Verfüllarbeiten
sei kein gesiebter Sand erforderlich gewesen. Der Radlader sowie der Bagger seien
jeweils von einer Drittfirma mit einem Tieflader am 11.07.2001 von T. nach … verbracht
und am 13.07.2001 wieder nach T. zurücktransportiert worden. Die hierfür in Ansatz
gebrachten Kosten in Höhe von 2.400,00 DM netto seien angemessen.
Die Beklagte hat bzgl. der Rechnung vom 08.08.2001 die Pos. 4 „Baggerstunden,
Radladerstunden, Handstunden“ zu 2/3, mithin in Höhe von 5.642,00 DM netto, sowie
die Pos. 5 „Lieferung Kies“ zur Hälfte, mithin in Höhe von 351,00 DM netto anerkannt,
woraus sich der gezahlte Betrag in Höhe von 3.554,44 € brutto ergibt. Im Übrigen hat sie
die Rechnungspositionen in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, die Klägerin habe mit
den ursprünglich beauftragten Fundamentausschachtungsarbeiten erst am 04.07.2001
begonnen, diese seien im Zeitpunkt des Beginns der Nacharbeiten noch nicht
abgeschlossen gewesen. Daher seien bei Beginn der Nacharbeiten der große Bagger
und der Radlader noch vor Ort auf dem Bauvorhaben in … gewesen. Die
Rechnungsposition 3 „An- und Abtransport von Bagger und Radlader“ sei daher nicht
gerechtfertigt. Die Klägerin habe am 09.07.2001 mit den Nacharbeiten begonnen und
diese am 10.07.2001 fertiggestellt. Die ab dem 11.07.2001 erfolgten Arbeiten hätten
sich nicht mehr auf die Nacharbeiten bezogen, sondern auf die im Rahmen des
Hauptauftrages geschuldeten Leistungen, nämlich das Auffüllen des Baukörpers. Hierfür
seien auch die am 11.07. und 12.07.2001 erfolgten Sandlieferungen verwendet worden.
Das klägerseits vorgelegte Bautagebuch vom 11.07.2001 könne sich nicht auf die
streitgegenständlichen Nacharbeiten beziehen. Während dort festgehalten worden sei,
dass das Fundament aufgrund eines Vermessungsfehlers um 10 cm erhöht werden
müsse, habe das Fundament tatsächlich um 10 cm abgesenkt werden müssen. Damit
sei offensichtlich, dass sich das eingereichte Bautagebuch vom 11.07.2001 entweder
nicht auf die streitgegenständlichen Nachbesserungsarbeiten beziehe oder aber
nachträglich erstellt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Vernehmung von 6 Zeugen) im
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Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Vernehmung von 6 Zeugen) im
vollen Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach
Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die in der Rechnung vom 08.08.2001 in
Ansatz gebrachten Leistungen seitens der Klägerin auch in dem dort ausgewiesenen
Umfange erbracht worden seien.
Die Zeugen S. und H. hätten in glaubhafter Weise dargetan, dass sie zur Durchführung
der Nacharbeiten - mit zwei weiteren Kollegen - von T. nach … anreisen mussten. Dabei
hätten die Zeugen S. und H. auch übereinstimmend bekundet, dass die eingesetzten
Geräte, also Bagger und Radlader, von T. nach … hätten transportiert werden müssen.
Soweit der Zeuge S. bekundet habe, dass es sich bei den Gerätschaften lediglich um
einen kleinen Radlader und einen kleinen Bagger gehandelt habe, stehe dies der
Aussage des Zeugen H., dass es sich um einen großen Bagger und einen großen
Radlader gehandelt habe, im Ergebnis nicht entgegen. Denn der Zeuge S. habe selbst
eingeräumt, dass er sich hinsichtlich der Größe der Geräte auch irren könne. Im Übrigen
würden beide Parteien auch davon ausgehen, dass bei den Nacharbeiten der große
Bagger und der große Radlader zum Einsatz gekommen seien.
Die Aussage des Zeugen H. zum Transport des Baggers und des Radladers werde auch
nicht durch das zur Akte gereichte Foto Nr. 7 ( Hülle Bl. 136) widerlegt, auf dem ein
Bagger zu sehen sei. Obgleich sich auf dem Foto als eingeblendetes Datum der
06.07.2001 befinde, ergebe sich daraus nicht zwingend, dass der Bagger vor Beginn der
Nacharbeiten nicht doch seitens der Klägerin von der Baustelle abgezogen worden sei.
Für die Aussage des Zeugen H. spreche, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag
am 06.07.2001 ihre Arbeiten bereits fertig gestellt habe, weswegen ein Abtransport des
Baggers auch sachgerecht erscheine. Es sei nicht mit Sicherheit festzustellen, dass der
Bagger noch auf der Baustelle in … gewesen sei, als die Klägerin von dem Erfordernis
der Nacharbeiten Kenntnis erlangt habe.
Aufgrund der Aussage des Zeugen S., der die Richtigkeit der entsprechenden Angaben
in den Bautagebüchern bestätigt habe, stehe auch zur Überzeugung des Gerichtes fest,
dass im Zuge der Nacharbeiten die in der Rechnung vom 08.08.2001 ausgewiesenen
Maschinen- und Handstunden angefallen seien.
Die Aussagen der Zeugen K., M., L. und R., dass die Klägerin am 09. und 10.07.2001
Nacharbeiten vorgenommen habe, seien nicht geeignet, die Aussagen der Zeugen H.
und S. zu entkräften. Die gegenbeweislich gehörten Zeugen hätten ihre Angaben nur auf
die durch die Fa. H. erstellten Bautagebücher gestützt, nicht hingegen auf eine eigene,
noch vorhandene Erinnerung. Im Übrigen hätten die gegenbeweislich gehörten Zeugen
auch keine Angaben zur genauen Anzahl der durch die Mitarbeiter der Klägerin
geleisteten Stunden machen können. Ihre Aussagen seien deshalb blass und wenig
anschaulich geblieben.
Schließlich sei das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und H. auch davon
überzeugt, dass die Klägerin die in der Rechnung vom 08.08.2001 aufgeführten
Materialien im Rahmen der Nacharbeiten verwendet habe. Die Aussagen der Zeugen H.
und S. würden durch die Rechnung der Fa. B. gestützt, die eine Lieferung von 52 t Sand
am 11.07. und 12.07.2001 für die Baustelle … ausweise. Die Aussagen der
gegenbeweislich gehörten Zeugen seien nicht geeignet, dieses Beweisergebnis zu
entkräften. Aus ihren Aussagen gehe nicht notwendig hervor, dass die Mitarbeiter der
Klägerin nicht doch den gelieferten Sand im Rahmen der Nacharbeiten verarbeitet
hätten. Überdies erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sandlieferungen vom 11.07.
und 12.07.2001 erst drei Wochen später im Zuge des Verfüllens der Baugrube
verwendet worden seien. Es gebe keinen Grund für eine solche frühzeitige Lieferung, die
für die Klägerin mit dem Risiko verbunden gewesen wäre, zumindest einen Teil der
Lieferung zu verlieren, da die Baugrube auch anderen Bauunternehmern zugänglich
gewesen sei.
Schließlich spreche für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen H. und S. auch der
Umstand, dass die Beklagte die Rechnung der Klägerin vorgerichtlich nie beanstandet
habe.
Trotz der verwandtschaftlichen Beziehung des Zeugen H. zur Geschäftsführerin der
Klägerin würden keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen. Der Zeuge habe
einen konzentrierten Eindruck gemacht und habe auf die an ihn gerichteten Fragen stets
nachvollziehbare Angaben machen können.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Zur Begründung
führt sie aus, dass das Landgericht die Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt habe.
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führt sie aus, dass das Landgericht die Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt habe.
Bereits sein Ansatz, die Aussagen der gegenbeweislich gehörten Zeugen seien
deswegen nicht überzeugend, weil sie ihre Angaben ausschließlich auf den Inhalt der
Bautagebücher der Fa. H. gestützt hätten, sei grundlegend falsch. Es könne den Zeugen
nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Erinnerung anhand der noch vorliegenden
Aufzeichnungen „ aufgefrischt“ hätten. Im Übrigen hätten die gegenbeweislich gehörten
Zeugen ihre Aussagen aber auch nicht allein auf die Bautagebücher gestützt, sondern
auf noch konkret vorhandene Erinnerungen an das damalige Geschehen. Zudem hätten
alle Zeugen - mit Ausnahme des Zeugen H. - bekundet, dass die Nacharbeiten lediglich
während zweier Tage erfolgt seien. Grob fehlerhaft sei die Beweiswürdigung des
Landgerichts auch deshalb, weil es sich auf die nur unpräzisen Angaben und
Erinnerungen des Zeugen S. gestützt habe. Außerdem habe das Landgericht
unbeachtet gelassen, dass die Klägerin Rechnungen über den Transport des Baggers
und des Radladers von T. nach … und zurück nicht vorgelegt habe. Daraus könne nur
geschlossen werden, dass es solche Rechnungen nicht gebe, demgemäß der
behauptete Transport nicht durchgeführt worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht
die Aussagen der gegenbeweislich gehörten Zeugen auch deswegen für nicht
überzeugend gehalten, weil sie keine konkreten Angaben zu den von der Klägerin im
Rahmen der Nacharbeiten geleisteten Stundenzahlen machen konnten. Denn die
Zeugen hätten überhaupt keine Veranlassung gehabt, den seinerzeitigen
Stundenaufwand der Klägerin zu registrieren.
Des Weiteren habe das Landgericht eine fehlerhafte Beweislastverteilung sowie eine
fehlerhafte Sachverhaltsbeurteilung vorgenommen. Seine Annahme, der auf dem
Lichtbild Nr. 7 abgebildete Bagger könne auch nach dem 06.07.2001 noch nach T.
transportiert worden sein, beruhe auf einer bloßen Vermutung. Im Hinblick auf die der
Klägerin obliegenden Beweislast genüge eine derartige Mutmaßung nicht, um die darauf
gestützte Klageforderung als begründet anzusehen. Im Übrigen habe die auch insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Klägerin weder behauptet noch substanziiert dargelegt,
dass die Geräte (Bagger und Radlader) tatsächlich im Zeitraum zwischen dem 06.07.
und dem 11.07.2001 auf einer anderen Baustelle eingesetzt werden mussten.
Hinsichtlich der behaupteten Sandlieferung habe das Landgericht die Aussagen der
gegenbeweislich gehörten Zeugen, der Sand sei für die Nacharbeiten gar nicht
erforderlich gewesen, ohne nachvollziehbare Begründung unberücksichtigt gelassen und
sich in diesem Zusammenhang lediglich auf die Aussagen der Zeugen S. und H.
gestützt. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast auch insofern fehlerhaft
beurteilt, als die Klägerin nicht nur den Einbau des Sandes, sondern auch die
Notwendigkeit dieser Leistungen für die Nacharbeiten hätte darlegen und beweisen
müssen, was ihr nicht gelungen sei. Unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht
auch, dass selbst der Zeugen S. bekundet habe, dass seinerzeit ein Tag dafür genutzt
worden sei, zum Hauptauftrag gehörende Leistungen zu erbringen.
Offensichtlich fehlerhaft sei auch die die landgerichtliche Bewertung, dass das vom
Zeugen H. als damaliger Geschäftsführer der Klägerin erstellte Bautagebuch ein
taugliches Beweismittel sei. Dies gelte umso mehr, als in dem angeblich vom Zeugen H.
erstellten Bautagebuch ein offensichtlicher und gravierender Fehler insofern vorhanden
sei, als dort behauptet werde, es sei eine Erhöhung um 10 cm erbracht worden, obgleich
tatsächlich das Fundament 10 cm tiefer gelegt worden sei.
Schließlich habe das Landgericht sie auch nicht darauf hingewiesen, dass es die
Behauptung, die Rechnung der Klägerin sei von der Beklagten nie beanstandet worden,
als streitentscheidend ansehe. Überdies habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen,
dass es eine Materiallieferung drei Wochen vor Ausführung der Auffüllarbeiten für
„unwahrscheinlich„ halte, obwohl der Zeuge K. in seiner Aussage erklärt habe, dies sei
durchaus üblich.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 16.06.2005 zum Az.: 12 O
403/02 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Berufung sei bereits deshalb zurückzuweisen,
weil die Berufungsbegründung nicht die Voraussetzungen des § 520 ZPO erfülle. Im
Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und die vom Landgericht vorgenommene
Beweiswürdigung mit näheren Ausführungen.
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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.02.2006 (Bl. 256 f d. A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2006
(Bl. 280 ff d. A.) Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; in der Sache selbst hat sie in dem tenorierten
Umfang teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Auftrag über die Durchführung von
Nacharbeiten am Bauvorhaben "SB-Markt in …" - über die bereits gezahlten 3.554,44 €
hinaus - nur noch Zahlung weiterer 1.242,90 € verlangen (§ 631 Abs. 1 BGB). Einen
weitergehenden Zahlungsanspruch hat die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht zu
beweisen vermocht.
Der Senat kann unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) nur eine
Überzeugung davon gewinnen, dass die Klägerin im Rahmen der beauftragten
Nacharbeiten die Leistungen zur Position 1 (= 1.366,25 DM brutto/698,55 €) und zur
Position 2 (= 1.064,65 DM brutto/544,35 €) der Rechnung vom 08.08.2001 insgesamt,
sowie zur Position 4 2/3 (= 6.544,72 DM brutto/3.346,26 €) und zur Position 5 1/2 der
abgerechneten Leistungen (= 407,16 DM brutto/208,18 €) erbracht hat. Davon, dass sie
auch die unter Position 3 der Rechnung sowie die zu den Positionen 4 und 5
weitergehend abgerechneten Leistungen erbracht hat, ist der Senat nach den von ihm
getroffenen Feststellungen nicht überzeugt. An die gegenteiligen Feststellungen des
Landgerichts war der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO nicht gebunden.
Im Einzelnen:
Position 1 der Rechnung vom 08.08.2001:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung der reinen
Fahrtkosten für die Benutzung des Klein-Lkw, da eine gesonderte An- und Abfahrt zur
Durchführung der Nacharbeiten erforderlich war, und zwar unabhängig davon, ob diese
nun am 09.07.2001 oder erst am 11.07.2001 begonnen wurden.
Denn zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin die vom Hauptauftrag
erfassten Fundamentausschachtungsarbeiten bereits zeitlich vor der Feststellung des
Vermessungsfehlers am 05.07.2001 fertig gestellt hatte.
Dies ergibt sich daraus, dass die Baustelle am 06.07.2001 unstreitig nicht mehr von der
Klägerin besetzt war, und die Firma H. im Zeitpunkt der Feststellung des
Vermessungsfehlers, am 05.07.2001, bereits mit den Verschalungsarbeiten begonnen
hatte, was aber voraussetzt, dass die Arbeiten der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits
beendet waren. Denn dass die Firma H. auch bei den im Rahmen des Hauptauftrages
erbrachten Ausschachtungsarbeiten der Klägerin - wie später bei den Nacharbeiten -
hinter der Klägerin her gearbeitet hat, wird von den Parteien nicht behauptet. Hiergegen
spricht im Übrigen auch das Lichtbild Nr. 7 (Hülle, Bl. 136 d. A.), das unstreitig am
06.07.2001 aufgenommen wurde, auf dem aber erst ein geringer Umfang von
Verschalungsarbeiten erkennbar ist.
Dass die Klägerin - nach Fertigstellung der ursprünglichen Ausschachtungsarbeiten - in
der 28. KW (ab dem 09.07.2001) vor Ort noch weitere, zum Hauptauftrag gehörende
Leistungen erbringen musste, ist nicht substanziiert dargelegt und auch im Übrigen
nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Zeuge S. im
Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet hat, dass die Mitarbeiter der
Klägerin bei Ausführung der Nacharbeiten auch zugleich Arbeiten ausgeführt hätten, die
zum Hauptauftrag gehörten. Dies kann ohne weiteres darauf beruht haben, dass man
ohnehin schon vor Ort war und deswegen die Arbeiten gleich noch miterledigt hat. Dass
diese Arbeiten aber nicht auch später, also zusammen mit den ohnehin im Rahmen des
Hauptauftrages noch zu erbringenden Auffüllarbeiten hätten ausgeführt werden können,
folgt aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen S. indessen nicht.
Da im Übrigen die in Ansatz gebrachte Entfernungsangabe von 302 km ebenso wenig
bestritten ist wie der Einzelpreis von 1,95 DM/km steht der Klägerin zur
Rechnungsposition 1. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 698,55 € brutto zu.
Position 2 der Rechnung vom 08.08.2001:
Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage der Erforderlichkeit des in
Rechnung gestellten Stundenaufwandes (An- und Abfahrtzeiten) für die Nacharbeiten,
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Rechnung gestellten Stundenaufwandes (An- und Abfahrtzeiten) für die Nacharbeiten,
wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Klägerin für die reinen Fahrtzeiten von
unstreitig - für An- und Abfahrt jeweils 3,5 Stunden - einen Lohnstundenaufwand in
Rechnung gestellt hat, dessen Einzelpreis von 62,50 DM ebenfalls unbestritten geblieben
ist.
Zwar ist - worauf das Landgericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom
05.03.2004 hingewiesen hat - der Rechnungsbetrag von 917,80 DM netto (= 544,35 €
brutto) rechnerisch nicht nachvollziehbar (28 h x 62,50 DM = 1.750,00 DM netto). Fest
steht jedoch, dass die Klägerin insoweit mindestens 544,35 € brutto beanspruchen kann.
Indessen war der Senat nach § 308 Abs. 1 ZPO zur Zuerkennung eines höheren
Betrages nicht befugt.
Position 3 der Rechnung vom 08.08.2001:
Die Klägerin hat ihre der Rechnungsposition 3 zugrunde liegende Behauptung, zur
Durchführung der Nacharbeiten hätten der große Bagger und der große Radlader mittels
eines Tiefladers von einem Drittunternehmen von T. nach … transportiert werden
müssen, nicht zu beweisen vermocht.
Zwar hat der Zeuge H. diese Behauptung bestätigt. Er hat bekundet, dass die
vorgenannten Geräte bei Feststellung des Vermessungsfehlers nicht mehr vor Ort
gewesen seien, so dass sie zur Durchführung der Nacharbeiten von der Baustelle in T.
nach … transportiert worden seien. Dies sei durch die Firma Z. mit einem Tieflader
erfolgt.
Die Aussage des Zeugen H. wird jedoch durch die Aussage des Zeugen S. entkräftet.
Dieser hat bei seiner Vernehmung durch den Senat - und insoweit auch in
Übereinstimmung mit seiner Aussage vor dem Landgericht (S. 4 3. Absatz der
Protokollabschrift vom 02.12.2004) - bekundet, dass die zur Durchführung der
Nacharbeiten erforderlichen Geräte von seinem Kollegen D. mittels eines Lkw nach …
transportiert worden seien. Der Name Z. sei ihm nicht bekannt. Schließlich spricht gegen
die Behauptung der Klägerin auch, dass der Zeuge S. im Rahmen seiner
zweitinstanzlichen Vernehmung bestätigt hat, dass es sich bei dem Bagger, der auf dem
- unstreitig am 06.07.2001 erstellten Lichtbild Nr. 7 (Hülle Bl. 136 d. A.) - im Hintergrund
abgebildet ist, um den großen Bagger der Klägerin handele. Danach kann der Vortrag
der Klägerin, der große Bagger sei im Zeitpunkt der Beauftragung der Nacharbeiten
bereits abtransportiert gewesen, nicht zutreffen. Über die Erforderlichkeit der
Nacharbeiten wurde die Klägerin bereits mit Telefax vom 06.07.2001 in Kenntnis gesetzt.
Soweit der Zeuge H. nicht genauer sagen konnte bzw. wollte, dass der auf dem Lichtbild
abgebildete Bagger der Klägerin gehöre, vermag dies die Überzeugung des Senats von
der Richtigkeit der Angaben des Zeugen S. nicht zu beeinträchtigen. Dies gilt umso
mehr, als weder die Klägerin noch der Zeuge H. konkrete Angaben dazu gemacht
haben, wann denn und auf welche Weise der im Rahmen des Hauptauftrages im Einsatz
gewesene Bagger von … nach T. transportiert worden sein soll. Ebenso wenig kann
aufgrund der Aussage des Zeugen H. davon ausgegangen werden, dass der Transport
des Baggers von … nach T. noch am 06.07.2001 - nach der Anfertigung des Lichtbildes
Nr. 7 - erfolgt ist.
Schließlich ist auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.03.2006 überreichte
Quittung, ausgestellt von einer Firma Z., als Nachweis für ihre Behauptung im Ergebnis
nicht geeignet. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob dieser Quittung
überhaupt ansatzweise ein Beweiswert beizumessen ist. Dies begründet sich zum einen
darin, dass die Quittung erst auf ausdrückliche Anforderung des Senats zur Akte
gereicht worden ist, obgleich die Beklagte bereits erstinstanzlich einen schriftlichen
Beleg für die streitige Rechnungsposition 3 gefordert hatte. Zum anderen war bis zur
Vorlage der Quittung immer von der Existenz einer die Position 3 belegenden Rechnung
der den Transport ausführenden Firma die Rede. Aus welchem Grunde die Vorlage einer
Rechnung, und zwar bezogen auf Hin- und Rücktransport der Geräte - nicht möglich sein
soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Nach alledem kann sich der
Senat nicht des Eindrucks erwehren, dass es sich bei der vorgelegten Quittung nur um
einen "Gefälligkeitsbeleg" handelt.
Dem Beweisantritt der Klägerin im Schriftsatz vom 31.03.2006 "Zeugnis R. Z." war nicht
nachzugehen. Unabhängig davon, dass dieser verspätet im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO
ist, vermag der Senat dem dortigen Vorbringen der Klägerin aber auch nicht zu
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ist, vermag der Senat dem dortigen Vorbringen der Klägerin aber auch nicht zu
entnehmen, dass der Zeuge Z. für die streitige Behauptung benannt wird, dass er am
11.07.2001 den Tiefladertransport des großen Baggers und des großen Radladers von T.
nach … ausgeführt hat.
Da die Klägerin nach alledem den von ihr zu führenden Beweis zur Rechnungsposition 3
nicht erbracht hat, kommt es auf die Vernehmung des Zeugen L., der von der Beklagten
gegenbeweislich zur Beweisfrage 1. des Beweisbeschlusses vom 22.02.2006 benannt
worden ist, nicht mehr an.
Position 4 der Rechnung vom 08.08.2001:
Hinsichtlich dieser Rechnungsposition hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, dass
ihr über den beklagtenseits anerkannten Betrag von 6.544,72 DM brutto/3.346,26 €
brutto (= 2/3 der Rechnungsposition) ein weitergehender Zahlungsanspruch zusteht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest,
dass die Klägerin zur Durchführung der Nacharbeiten jeweils 26 "Bagger- und
Radladerstunden" sowie 52 "Handstunden" benötigt und erbracht hat.
Selbst unter Zugrundelegung der Angaben der klägerseits benannten Zeugen S. und H.
ist nicht der Nachweis erbracht, dass - so wie von der Klägerin abgerechnet -
durchgehend vier Arbeitskräfte vor Ort tätig waren. Der Zeuge S. hat bekundet, dass
neben ihm noch seinen damaligen Kollegen Kl. und J. vor Ort gewesen seien. Auch der
Zeuge H. sei da gewesen. Ob dieser mitgearbeitet habe und was er genau gemacht
habe, wisse er - der Zeuge S. - aber nicht. Der Zeuge H. hat zwar bekundet,
mitgearbeitet zu haben. Er räumte jedoch ein, dass dies nicht die ganze Zeit über
gewesen sei.
Letztlich kann aber auch dahinstehen, ob die Nacharbeiten tatsächlich durchgehend
unter Einsatz von vier Arbeitskräften vorgenommen worden sind. Denn jedenfalls
vermag der Senat mit der erforderlichen Gewissheit nicht festzustellen, dass die
Nacharbeiten tatsächlich - wie von der Klägerin behauptet - drei Tage und insgesamt je
Arbeitskraft 26 h in Anspruch genommen haben.
Allerdings hat der Zeuge S. im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat bekundet,
dass er und seine Kollegen seinerzeit dienstags angereist seien und dann von Mittwoch
bis Freitag gearbeitet hätten, wobei mittwochs und donnerstags jeweils etwa 11 bis 12 h
gearbeitet worden sei, freitags - im Hinblick auf das bevorstehende Wochenende - etwas
weniger.
Jedoch vermag der Senat der diesbezüglichen Aussage des Zeugen S. nicht zu folgen.
Zwar war der Zeuge S. erkennbar um eine wahrheitsgemäße bemüht und auch
bestrebt, sich an die damaligen Geschehnisse zu erinnern. Jedoch ist der Senat nicht
davon überzeugt, dass die Bekundungen des Zeugen tatsächlich eine zutreffende
Wiedergabe dieses Geschehens darstellen.
Seine Bekundungen im Rahmen seiner zweitinstanzlichen Vernehmung weichen
inhaltlich erheblich von seiner Aussage am 02.12.2004 vor dem Landgericht Potsdam
ab. Dort hatte er bekundet (S. 5 4. Abs. der Protokollabschrift), dass die Nacharbeiten
an zwei Tagen erledigt worden seien, wobei man etwa 9 - 10 Stunden pro Tag gearbeitet
habe. Im Übrigen habe man an einem Tag zum eigentlichen Hauptauftrag gehörende
Arbeiten ausgeführt (S. 2 letzter Absatz, S. 4 1. Abs. und S. 5 4. Abs. der
Protokollabschrift). Eine nachvollziehbare Begründung für diese inhaltliche Abweichung
zwischen den beiden Aussagen vermochte der Zeuge S. nicht zu geben. Seine Angaben,
es sei möglich, dass das, was er vor dem Landgericht gesagt habe, nicht stimme, er
könne nur sagen, woran er sich heute erinnere, sind als Grundlage für eine hinreichende
Überzeugungsbildung des Senats von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin nicht
geeignet.
Auch der Aussage des Zeugen H. kommt der für ein positives Beweisergebnis
erforderliche Beweiswert nicht zu. Er konnte sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit
daran erinnern, wie viele Arbeitstage für die Nacharbeiten benötigt worden seien, er
glaubte, es seien drei bis vier Tage gewesen. Unabhängig davon, dass die Angaben des
Zeugen H. zu dem geleisteten zeitlichen Aufwand recht unkonkret waren und bei der
Würdigung seiner Aussage auch zu berücksichtigen ist, dass er als Ehemann der
Geschäftsführerin der Klägerin auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
haben dürfte, steht seiner Aussage insbesondere die Aussage des Zeugen M. entgegen,
der - ebenso wie der Zeuge K. - bekundet hat, dass die Mitarbeiter der Klägerin mit den
Nacharbeiten am Montag, dem 09.07.2001, begonnen und sie am Dienstag, dem
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Nacharbeiten am Montag, dem 09.07.2001, begonnen und sie am Dienstag, dem
10.07.2001, beendet hätten. Der Zeuge M. konnte seine Angaben anhand der von ihm
seinerzeit zeitnah angefertigten Bautagebücher auch plausibel belegen. Er gab -
insoweit vom Zeugen H. auch bestätigt - an, dass die Firma H., deren Mitarbeiter er
damals war, seinerzeit hinter der Klägerin hergearbeitet habe. Ferner verwies er auf eine
Eintragung im Bautagesbericht vom 10.07.2001, wonach es beim Herausfahren des
Baggers der Klägerin von der Baustelle, welches der letzte Schritt ihrer Tätigkeit
gewesen sei, zu einer „Beschädigung des Vermessungspunktes Fundament“
gekommen sei.
Nach alledem kann die Richtigkeit der klägerischen Behauptung nicht mit der
erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, was zu ihren Lasten geht, weil sie nach
allgemeinen Grundsätzen für den streitigen Zeitaufwand für die Nacharbeiten
beweisbelastet ist. Danach kann hinsichtlich der Rechnungsposition 4 nur der von der
Beklagten zugestandene Aufwand von etwas mehr als 17 Stunden (=2/3 von 26
Stunden), was im Übrigen zwei Arbeitstagen entspricht, zu Grunde gelegt werden.
Position 5 der Rechnung vom 08.08.2001:
Schließlich hat die Klägerin auch nicht den Beweis geführt, dass sie bezüglich der
Rechnungsposition 5 eine über den beklagtenseits gezahlten Betrag von 208,18 € brutto
(=1/2 von 702,00 DM netto) hinausgehende Zahlung beanspruchen kann.
Zum einen hat sie bereits nicht den Beweis geführt, dass die Nacharbeiten im Zeitraum
11.07. - 13.07.2001 erfolgt sind, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die in der Rechnung der Firma B. aufgeführten Sandlieferungen vom 11.07. und
12.07.2001 für diese Nacharbeiten verwendet worden sind. Zum anderen ist aufgrund
der Aussagen der Zeugen S. und H. aber auch nicht bewiesen, dass für die
Nacharbeiten mehr als 26 t Sand benötigt worden sind.
Nach alledem errechnet sich die zuerkannte Klageforderung von 1.242,90 € wie folgt:
Pos. 1:
Pos. 2:
Pos. 3:
Pos. 4:
Pos. 5:
abzgl. gezahlter
Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Dass am
13.04.2002 Verzug eingetreten ist, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, 91 a ZPO.
Soweit die Parteien erstinstanzlich den Rechtsstreit in Höhe des Teilbetrages von
3.554,44 € übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind der
Beklagten die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO
aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes. Obgleich die Beklagte den Betrag von 3.554,44 € „ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht“ gezahlt hat, hat sie insoweit auf eine gerichtliche Klärung der
Berechtigung der klägerseits geltend gemachten Forderungen letztlich verzichtet und
sich so freiwillig in die Position des Unterlegenen begeben. Im Übrigen war die Beklagte -
jedenfalls bezüglich der Rechnungsposition 4 - auch zur Zahlung des von ihr
anerkannten Betrages verpflichtet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts
eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird wie folgt festgesetzt:
I. Instanz: bis zum 05.06.2003: 6.915,89 €
ab dem 06.06.2003: 3.361,45 €
II. Instanz:
3.361,45 €
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