Urteil des OLG Brandenburg vom 22.12.2005

OLG Brandenburg: beschwerdefrist, unterzeichnung, behörde, beschwerdeschrift, rechtsbeistand, link, quelle, sammlung, holz, umwandlung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Wx 2/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 29 Abs 1 S 2 FGG, § 146 Abs 2
FGG, § 148 Abs 1 FGG
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Einlegung der weiteren Beschwerde
durch eine von einem Rechtsbeistand unterzeichnete
Beschwerdeschrift
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2005 wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Am 25.11.1991 wurde die aus der Umwandlung der LPG Pflanzenproduktion G…
entstandene Agrargenossenschaft P… G… e. G. in das Handelsregister des Kreisgerichts
P… eingetragen.
Unter dem 18.4.2005 hat die Antragstellerin die Bestellung eines Liquidators für die LPG
(P) G… beantragt mit der Begründung, dass eine wirksame Gesamtrechtsnachfolge
nach den Vorschriften des LwAnpG nicht vorliege und sie ihr zustehende Ansprüche
daher nur gegen die LPG i. L. durchsetzen könne. Mit Schriftsatz vom 28.4.2005 hat sie
den Antrag weiter begründet.
Das Amtsgericht Potsdam hat den Antrag durch Beschluss vom 6.5.2005
zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete "Beschwerde/Erinnerung" der Antragstellerin
vom 1.6.2005, die am 2.6.2005 beim Amtsgericht eingegangen ist und der dort nicht
abgeholfen worden ist, hat das Landgericht Potsdam als sofortige Beschwerde gemäß §§
146 Abs. 2, 148 Abs. 1 FGG, 83 Abs. 3 GenG behandelt und durch Beschluss vom
22.12.2005 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist
nach § 22 Abs. 1 FGG nicht gewahrt worden sei. Dagegen hat die Antragstellerin durch
Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.1.2006, beim Landgericht
eingegangen am 12.1.2006, "Beschwerde/sofortige Beschwerde" eingelegt.
Durch Verfügung vom 30.3.2006 hat das Landgericht die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die "Beschwerde/sofortige Beschwerde" vom 10.1.2006 ist als weitere sofortige
Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG als das gegen die Entscheidung über eine Beschwerde
nach §§ 146 Abs. 2 Satz 1, 148 Abs. 1 FGG statthafte Rechtsmittel (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 146, Rn. 13) Rechtsmittel auszulegen. Als solches
ist es gleichwohl unzulässig, da es nicht in der gehörigen Form eingelegt worden ist.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG ist die weitere Beschwerde, wenn sie - wie hier geschehen -
durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift bei Gericht erfolgt, durch einen von einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz einzulegen. Daran fehlt es. Denn der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist nicht ein Rechtsanwalt, sondern ein
Steuerberater, vereidigter Buchprüfer und Rechtsbeistand, weshalb die Unterzeichnung
der Beschwerdeschrift durch ihn diesem Erfordernis nicht genügen kann.
Eine Nachholung der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt kommt nicht mehr in
7
8
9
Eine Nachholung der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt kommt nicht mehr in
Betracht. Eine solche kann die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur dann
herstellen, wenn sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommen wird
(Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, a.a.O., § 29, Rn. 13). Die nach §§ 146 Abs. 1 Satz 1,
29 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG hier geltende Beschwerdefrist von zwei Wochen ist jedoch
abgelaufen, nachdem der angefochtene Beschluss des Landgerichts Potsdam dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Januar 2006 zugestellt worden ist.
Ein Fall des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG, wonach es der Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht
bedarf, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem für den
Beschwerdeführer bereits in der ersten Instanz tätigen Notar eingelegt wird, liegt nicht
vor, da es sich bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin weder um eine
Behörde noch einen Notar handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum