Urteil des OLG Brandenburg vom 25.05.2005

OLG Brandenburg: abtretung, darlehensvertrag, rückzahlung, treu und glauben, insolvenz, getrennt lebender ehemann, bedingung, kündigung, erfüllung, liquidität

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 128/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 488 Abs 1 BGB, § 117 Abs 1
BGB, § 362 Abs 2 BGB, § 242
BGB, § 32a GmbHG
Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages als
Scheingeschäft gemäß § 117 BGB
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Cottbus vom 25.05.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von
79.000,00 DM (= 40.392,10 €) in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen auf die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO):
Am 20.08.2001 verkauften die Klägerin und ihr (jedenfalls heute getrennt lebender)
Ehemann als Verkäufer der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten, Frau A., als
Käuferin, ein im jeweils hälftigen Eigentum der Eheleute K. stehendes Grundstück zu
einem Kaufpreis von 100.000,00 DM. Die Vertragsparteien vereinbarten unter Ziffer II.
des Vertrages die Abtretung eines Teilbetrages von 20.000,00 DM durch die Verkäufer
an die Sparkasse ... sowie die Abtretung eines Teilbetrages von 80.000,00 DM an die
Beklagte, die diese Abtretung, vertreten durch Frau A., gleichzeitig annahm.
Am 22.08.2001 trafen die Gesellschafter der Beklagten, Frau A. und der Ehemann der
Klägerin, folgenden Beschluss:
„1. Die am 21.08.2001 beim Notar ... geschlossene Abtretung des Kaufpreises an die A.
GmbH wird wie folgt definiert:
der Betrag von 79.000,00 DM wird zur Herstellung der Liquidität des Unternehmens
benötigt. Der Betrag in Höhe von 36.000,00 DM wird nach Eingang des Kaufpreises
sofort an Herrn K. ausgezahlt. Der Restbetrag in Höhe von 43.000,00 DM verbleibt im
Unternehmen als Darlehen und wird mit jährlich 6 % verzinst. Die Zinsen sind im Monat
01 des Folgejahres an Herrn K. zu zahlen.
2. Über eine Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 43.000,00 DM ist ein gesonderter
Vertrag frühestens nach 2 Jahren mit Herrn U. K. und Frau A. K. zu schließen.“
Am 30.08.2001 unterzeichneten die Klägerin und Frau A., handelnd als Vertreterin der
Beklagten, einen Darlehensvertrag in Höhe von 79.000,00 DM zu einem Zinssatz von 6
%.
Am 21.09.2001 wurde auf dem Konto der Beklagten ein Zahlungseingang in Höhe von
79.000,00 DM - überwiesen durch die ... Hamburg im Auftrag des Herrn S. A., des
Ehemannes der Geschäftsführerin der Beklagten, mit Zweckangabe „Kaufpreiszahlung
gem. Kaufvertrag vom 20.08.2001 ... abzügl. vereinbarter Verarbeitungsgebühr DM
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gem. Kaufvertrag vom 20.08.2001 ... abzügl. vereinbarter Verarbeitungsgebühr DM
1.000,00 DM“ - verbucht.
Am 25.09.2001 ist auf dem Konto der Beklagten ein Soll durch Barzahlung in Höhe von
36.000,00 DM und am selben Tag ein Zahlungseingang in Höhe von 25.000,00 DM durch
Überweisung des Herrn U. K. mit Verwendungszweck „Stammkapital“ verbucht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Verpflichtung zur Auszahlung des
Darlehens sei durch die Abtretung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung an die Beklagte
in dem Kaufvertrag vom 20.08.2001 erfüllt worden.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin ihr ein Darlehen in Höhe von 79.000,00 DM
gewährt habe; die Zahlung von 79.000,00 DM sei tatsächlich durch die ... Hamburg bzw.
Herrn S. A. erfolgt. Sie hat bestritten, dass die Auszahlung des Darlehens durch die
Abtretung erfolgt sei und zur Begründung angeführt, die Abtretung sei zeitlich früher als
der Abschluss des Darlehensvertrages und darüber hinaus durch beide Eheleute K.
erfolgt. Der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin sei lediglich zum
Schein bzw. unter der Bedingung geschlossen worden, dass mit dem durch die
Abtretung erlangten Zahlungszufluss eine ausreichende Liquidität der Beklagten nicht
wieder hergestellt werden könne. Der Darlehensvertrag habe nämlich lediglich dazu
dienen sollen, den Eheleuten K. zu ermöglichen, in einem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Beklagten den an diese abgetretenen Kaufpreis aus der
Grundstücksveräußerung leichter aus der Insolvenzmasse herauszukommen, wenn mit
dem der Beklagten aufgrund der Abtretung zugeflossenen Betrag deren
Zahlungsfähigkeit nicht hätte wieder hergestellt werden können. Tatsächlich habe das
Darlehen - im Übrigen nur in Höhe von 43.000,00 DM - entsprechend dem
Gesellschafterbeschluss vom 22.08.2001 frühestens nach Ablauf von zehn Jahren und an
beide Eheleute K. zurückgezahlt werden sollen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K..
Es hat sodann mit Urteil vom 25.05.2005 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur
Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht darauf
berufen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe.
Dem stehe das Schreiben der Beklagten vom 08.04.2002 entgegen, in dem auch die
Beklagte davon ausgehe, dass das Darlehen infolge der Abtretung in dem Kaufvertrag
vom 20.08.2001 an sie ausgezahlt worden sei. Die Zahlung von 79.000,00 DM habe die
Beklagte unstreitig erhalten. Es sei auch unerheblich, dass die Abtretung durch beide
Eheleute K. erfolgt sei, während als Darlehensgeberin nur die Klägerin aufgetreten sei.
Dies betreffe nur das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten K..
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht teilweise durch Rückzahlung von 36.000,00 DM
an den Zeugen K. erloschen. Die Beklagte trage nicht vor, dass die Klägerin die Zahlung
an den Zeugen K. als Erfüllung gegen sich gelten lassen wollte. Das Geld sei auch
unstreitig sofort wieder an die Beklagte zurückgeflossen.
Die Rückzahlung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien vereinbart hätten,
diese solle erst nach zwei bzw. zehn Jahren erfolgen. Diese Behauptung habe der Zeuge
K. nicht bestätigt, sondern ausdrücklich bekundet, dass eine Rückzahlung dann habe
erfolgen sollen, wenn es der Firma gut geht.
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei schließlich infolge ihrer Kündigung auch fällig
geworden, da die Parteien keine abweichende Vereinbarung zum Zeitpunkt der
Rückzahlung getroffen hätten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der
Klageabweisung in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht
habe bereits den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nur unvollständig erfasst
und im Tatbestand dargestellt. Sie vertritt auch weiterhin die Auffassung, der
Darlehensbetrag sei von der Klägerin nie ausgezahlt worden. Der Zeuge K. habe den
Darlehensvertrag als Rechtsgrund für die Abtretung nie genehmigt; der
Darlehensvertrag sei auch nicht in seiner Vertretung geschlossen worden. Wäre der
Darlehensvertrag im Zusammenhang mit den Vereinbarungen in dem Kaufvertrag vom
20.08.2001 zu sehen, wäre er im Übrigen auch formunwirksam. In Bezug auf den
Charakter des Darlehensvertrages als Scheingeschäft habe sich das Landgericht nicht
mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Vertrag sei nur geschlossen
worden, damit der Verkauf des Grundstücks im Falle einer Insolvenz der Beklagten nicht
völlig umsonst gewesen wäre. Es könne auch nicht als unerheblich angesehen werden,
dass als Verkäufer des Grundstücks die Eheleute K. aufgetreten seien, während
Darlehensgeberin nur die Klägerin gewesen sein solle. Insoweit liege jedenfalls ein
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Darlehensgeberin nur die Klägerin gewesen sein solle. Insoweit liege jedenfalls ein
Widerspruch darin, dass die Klägerin sich nach der Auffassung des Landgerichts die
Zahlung von 36.000,00 DM an ihren Ehemann nicht anrechnen lassen müsse. Das
Landgericht habe auch die in dem Gesellschafterbeschluss vom 22.08.2001 zum
Ausdruck gekommene unternehmerische Entscheidung über die Behandlung des
abgetretenen Betrages berücksichtigen müssen. Schließlich habe das Landgericht nicht
beachtet, dass es nach der Aussage des Zeugen K. eine Vereinbarung gegeben habe,
wonach das Darlehen erst zurückgezahlt werden sollte, wenn es der Beklagten besser
ging; dies sei nie eingetreten. Die Geltendmachung des Anspruches der Klägerin sei
jedenfalls rechtsmissbräuchlich, zumal, wenn man berücksichtige, dass die Klägerin das
Darlehen erst zurückgefordert habe, nachdem ihre Ehe gescheitert sei und sie erfahren
habe, dass ihr Ehemann nunmehr mit der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten
zusammenlebe.
Die Beklagte beantragt,
das am 25.05.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages
das Urteil des Landgerichts.
II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung in
Höhe von 79.000,00 DM aus § 488 Abs. 1 BGB bejaht.
1. Die Parteien haben unstreitig am 30.08.2001 ein mit Darlehensvertrag
überschriebenes Schriftstück über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von
79.000,00 DM zu einem Zinssatz von 6 % unterzeichnet.
2. Der Darlehensvertrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als
Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Ein Scheingeschäft liegt nämlich nicht vor, wenn der von den Vertragsparteien erstrebte
Rechtserfolg die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt. Dies ist aber gerade auch
auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten der Fall, wonach der Darlehensvertrag
vom 30.08.2001 dazu dienen sollte, der Klägerin und ihrem Ehemann zu ermöglichen,
den Gegenwert des Grundstücks, das sie unter Abtretung eines Teils des
Kaufpreisanspruches an die Beklagte an die damalige Geschäftsführerin der Beklagten
verkauft hatten, um der Beklagten in Höhe des Kaufpreisanteils von 79.000,00 DM
zusätzliche liquide Mittel zuzuführen, im Fall einer gleichwohl eintretenden Insolvenz der
Beklagten zurückerhalten zu können. Dieser von der Beklagten vorgetragene Zweck der
Darlehensvereinbarung mit der Klägerin vom 30.08.2001 konnte nur erreicht werden,
wenn der Darlehensvertrag zum Einen wirksam war und zum Anderen allein mit der
Klägerin und nicht mit ihrem Ehemann geschlossen wurde. Der Ehemann der Klägerin
hätte nämlich als Gesellschafter der Beklagten im Fall der Insolvenz der Beklagten
gemäß § 32 a GmbHG einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nur als
nachrangiger Gläubiger geltend machen können; gerade dies sollte aber nach dem
Vortrag der Beklagten vermieden werden.
3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Darlehensvertrag sei
jedenfalls nur unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass die
Zuführung der 79.000,00 DM an liquiden Mitteln nicht ausreichte, um die Insolvenz der
Beklagten abzuwenden bzw. kürzer: der Klägerin hätten Ansprüche aus dem
Darlehensvertrag vom 30.08.2001 auf Rückzahlung des Betrages von 79.000,00 DM nur
im Falle der Insolvenz der Beklagten zustehen sollen.
Für eine solche Bedingung reicht bereits der Vortrag der - angesichts des Umstands,
dass sich aus dem Text der Vertragsurkunde kein Anhaltspunkt für eine Bedingung
ergibt - darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht aus. Ob, wann, wer, unter
welchen Umständen mit der Klägerin darüber gesprochen hat, dass ein Anspruch auf
Rückzahlung des Darlehens nur im Fall einer Insolvenz der Beklagten bestehen sollte,
wird von der Beklagten nicht dargelegt. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich in Bezug
auf den Betrag von 79.000,00 DM allenfalls zwischen ihren Gesellschaftern, d.h. zwischen
dem Ehemann der Klägerin und Frau A., in Form des Gesellschafterbeschlusses vom
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dem Ehemann der Klägerin und Frau A., in Form des Gesellschafterbeschlusses vom
22.08.2001 sowie des Sicherungsvertrages vom 25.04.2002 entnehmen, nicht aber
Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten.
Gegen die Behauptung der Beklagten, der Darlehensvertrag habe unter der
aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Insolvenz der Beklagten gestanden, spricht
darüber hinaus - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - der Inhalt des Schreibens
der Beklagten vom 08.04.2002. In diesem Schreiben bedankt sich die Beklagte für das
von der Klägerin gewährte Darlehen vom 30.08.2001 und bietet - wenn auch nur
bezogen auf einen Betrag von 43.000,00 DM - im Hinblick auf die Rückzahlung eine
Ratenzahlungsvereinbarung an. Daraus kann aber nur geschlossen werden, dass die
Beklagte jedenfalls im April 2002 selbst davon ausging, dass sie das Darlehen
unabhängig von Eintritt ihrer Insolvenz an die Klägerin zurückzahlen müsse. Anders lässt
sich im Übrigen auch nicht erklären, dass die Beklagte unstreitig im Jahr 2002 an die
Klägerin Zinsen auf das Darlehen gezahlt hat. In diesem Verhalten ist zwar
möglicherweise noch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich des
Bestehens eines Darlehensrückzahlungsanspruches, wohl aber ein sog. "Zeugnis gegen
sich selbst" zu sehen, das die Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Behauptung
der Beklagten, die Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag hätten unter der
aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Insolvenz der Beklagten gestehen sollen,
zusätzlich erhöht.
Schließlich hat die Beklagte die von ihr behauptete Bedingung des Darlehens jedenfalls
nicht bewiesen. Der in der ersten Instanz zulässigerweise als Zeuge vernommene
nunmehrige Geschäftsführer der Beklagten hat die entsprechende Behauptung der
Beklagten, die Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 15.09.2004 war, nicht bestätigt.
Er hat vielmehr lediglich bekundet, das Darlehen sei für die Sicherung der Liquidität der
Beklagten gegeben werden und habe im Falle der Insolvenz natürlich in Rechnung
gestellt werden sollen. Im Übrigen hat er jedoch bekundet, eine konkrete Vereinbarung
darüber, wann das Darlehen zurückgezahlt werden sollte, habe es nicht gegeben.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch ihre Verpflichtung aus §
488 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, „einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen“.
Unstreitig ist insoweit, dass der Beklagten am 21.09.2001 Geldmittel in Höhe von
79.000,00 DM zugeflossen sind.
Der Annahme, durch diesen Mittelzufluss habe die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem
am 30.08.2001 geschlossenen Darlehensvertrag erfüllt, steht auch nicht entgegen, dass
die Zahlung auf Veranlassung des Ehemannes der damaligen Geschäftsführerin der
Beklagten von einem bei der ... Hamburg geführten Konto erfolgt ist. Unstreitig ist
nämlich mit dieser Überweisung die Verpflichtung der damaligen Geschäftsführerin der
Beklagten gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann aus dem
Grundstückskaufvertrag vom 20.08.2001 zur Zahlung des Kaufpreises erfüllt worden.
Diese Zahlung ist nur deshalb an die Beklagte und nicht an die Klägerin und ihren
Ehemann erbracht worden, weil diese ihren Anspruch im Rahmen des Kaufvertrages an
die Beklagte abgetreten hatten. Lag aber der Rechtsgrund für die Abtretung im
Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten
andererseits in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen
Darlehensvertrag vom 30.08.2001, so stellt sich die Gutschrift der 79.000,00 DM auf
dem Konto der Beklagten gleichzeitig als Erfüllung des Kaufvertrages vom 20.08.2001
durch die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und als Erfüllung der Verpflichtung
der Klägerin zur Gewährung des Darlehens aus dem Vertrag vom 30.08.2001 an die
Beklagte dar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Annahme, der Darlehensvertrag vom
30.08.2001 sei Rechtsgrund für die in dem Grundstückskaufvertrag vom 20.08.2001
vereinbarte Abtretung des Kaufpreises, auch nicht entgegen, dass die
Rechtsgrundvereinbarung erst am 30.08.2001 und damit zeitlich nach dem
Erfüllungsgeschäft der Abtretung getroffen worden ist. Selbst wenn die Abtretung
zunächst ohne Rechtsgrund, d.h. ohne verbindliche Vereinbarung zwischen der Klägerin
und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten andererseits getroffen worden wäre
und selbst, wenn man annehmen wollte, dass zunächst - wenn auch nur zwischen den
Gesellschaftern der Beklagten - am 22.08.2001 eine anderweitige Vereinbarung als
Rechtsgrund für die Abtretung getroffen worden ist, war es den Parteien unbenommen,
später - hier am 30.08.2001 - eine andere Vereinbarung zu treffen, die die Abtretung mit
dem Rechtsgrund eines durch die Klägerin an die Beklagte gewährten Darlehens
unterlegte.
Genau dies ist jedoch gerade, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt, mit
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Genau dies ist jedoch gerade, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt, mit
der Vereinbarung des Darlehensvertrages vom 30.08.2001 erfolgt. Sollte nämlich dieser
Vertrag dazu dienen, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Gegenwert ihres zur
Herstellung der Liquidität der Beklagten verkauften Grundstücks im Fall der Insolvenz der
Beklagten zurückerhalten konnten, konnte dies - wie bereits ausgeführt - nach dem
Willen sämtlicher Beteiligten nur in der Weise geschehen, dass die infolge der Abtretung
an die Beklagte erfolgte Zahlung der 79.000,00 DM mit einem Rückzahlungsanspruch -
und zwar wegen § 32 a GmbHG mit einem allein der Klägerin und nicht gleichzeitig auch
ihrem Ehemann zustehenden Rückzahlungsanspruch unterlegt wurde.
Dafür, dass die Parteien genau dies gewollt haben, spricht im Übrigen - wie das
Landgericht zu Recht ausgeführt hat - auch der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom
08.04.2002. Hier hat die Beklagte nämlich ausdrücklich formuliert „zur Rückzahlung der
Abtretung wurde mit Ihnen ein Darlehensvertrag geschlossen ...“.
5. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die danach zwischen den Parteien
getroffene Abrede, dass der Darlehensvertrag vom 30.08.2001 den Rechtsgrund für die
Abtretung vom 20.08.2001 bilden sollte, auch nicht gemäß § 313 BGB a.F. unwirksam.
Selbst wenn eine Heilung eines etwaigen Formmangels - mangels diesbezüglichen
Vortrages der Parteien - durch Eintragung der Frau A. als Eigentümerin des verkauften
Grundstücks nicht festgestellt werden kann, steht die Regelung des § 313 BGB a.F. der
Wirksamkeit des Darlehensvertrages vom 30.08.2001 nicht entgegen. Denn auch dann,
wenn dieser Darlehensvertrag den Rechtsgrund für die in dem Kaufvertrag vereinbarte
Abtretung des Kaufpreisanspruches durch die Klägerin und ihren Ehemann an die
Beklagte darstellt, handelt es sich bei dem Darlehensvertrag um einen selbständigen
und damit nicht formbedürftigen Nebenvertrag zum Grundstückskaufvertrag. Gerade
dann, wenn auf Grundlage des Vortrages der Beklagten der Grundstückskaufvertrag
zum Ziel hatte, der Beklagten zusätzliche Liquidität zuzuführen, ist davon auszugehen,
dass die Parteien dieses Ziel unbedingt und unabhängig davon verfolgten, ob und unter
welchen Bedingungen der Klägerin und/oder ihren Ehemann wegen der Abtretung des zu
zahlenden Kaufpreises an die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen sollte.
6. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht mit
Erfolg darauf stützen kann, sie habe den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin
zum Teil, nämlich durch die Zahlung von 36.000,00 DM am 25.09.2001 an den Ehemann
der Klägerin erfüllt. Gemäß § 362 Abs. 2 BGB setzt eine Erfüllung durch Leistung an
einen Dritten die Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers voraus. Dafür fehlt es
jedoch an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten. Insbesondere kann sich die
Beklagte insoweit nicht mit Erfolg auf den Beschluss ihrer Gesellschafter vom 22.08.2001
stützen. Gläubigerin des Rückzahlungsanspruches aus dem Darlehensvertrag vom
30.08.2001 war allein die Klägerin, die jedoch ihrerseits an dem Beschluss vom
22.08.2001 nicht beteiligt war. Die Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte dafür
vorgetragen, dass die Klägerin von den Vereinbarungen in diesem Beschluss Kenntnis
erlangt, geschweige denn sich damit einverstanden erklärt hat.
Auf den Umstand, dass ein Teilbetrag der 36.000,00 DM von 25.000,00 DM noch am
25.09.2001 durch den Ehemann der Klägerin an die Beklagte zur Erfüllung seiner
Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlagen zurückgezahlt wurde, kommt es deshalb
nicht an.
7. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Anspruch der
Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens auch fällig ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Parteien eine von der Fälligstellung durch Kündigung im Sinne des § 609 Abs. 1 BGB
a.F. abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Beklagte sich zumindest nunmehr in der
Berufungsinstanz auf die Aussage des Zeugen K. im Rahmen seiner Vernehmung vom
04.05.2005 stützt, wonach die Rückzahlung erfolgen sollte, „wenn es der Firma gut
ging“. Dieser auf die Aussage des Zeugen K. gestützte Vortrag reicht für die Annahme
einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht aus.
Zum Einen ergibt sich für eine solche Vereinbarung nichts aus der Vertragsurkunde vom
30.08.2001. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, wann, durch wen und unter
welchen Umständen eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihr und der Klägerin
getroffen worden sein soll. Schließlich spricht gegen die Annahme einer Vereinbarung,
wonach das Darlehen erst zurückgezahlt werden sollte, „wenn es der Beklagten gut
ging“, wiederum das Schreiben der Beklagten vom 08.04.2002. Mit diesem Schreiben
hat die Beklagte der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung, beginnend mit dem
15.05.2002, gerade im Hinblick auf ihre begrenzten Rückzahlungsmöglichkeiten
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15.05.2002, gerade im Hinblick auf ihre begrenzten Rückzahlungsmöglichkeiten
angeboten. Dieses Verhalten wäre aber nicht erklärlich, wenn die Parteien von
vornherein vereinbart hätten, dass die Beklagte erst zurückzahlen sollte, „wenn es ihr
gut ging“.
8. Schließlich ist der Klägerin die Geltendmachung des danach aufgrund der Kündigung
der Klägerin vom 11.06.2002 fälligen Darlehensrückzahlungsanspruches auch nicht
gemäß § 242 BGB verwehrt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin lässt sich
insbesondere nicht daraus herleiten, dass - geht man vom Vortrag der Beklagten aus -
der Darlehensvertrag nicht nur der Klägerin, sondern auch ihrem Ehemann die
Möglichkeit eröffnen sollte, im Fall der Insolvenz der Beklagten ohne die Beschränkungen
des § 32 a GmbHG die durch den Verkauf des Grundstücks der Beklagten zur Verfügung
gestellten Geldmittel in Höhe von 79.000,00 DM zurückzuerhalten, oder daraus, dass
das Grundstück nicht im Alleineigentum der Klägerin, sondern in hälftigem Miteigentum
ihres Ehemannes stand. Die Beteiligung des Ehemannes der Klägerin an dem
Grundstück und die Abtretung mögen im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und
ihrem Ehemann geeignet sein, Ansprüche auszulösen (ebenso wie es Ansprüche der
Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die Zahlung der 36.000,00
DM am 25.09.2001 geben mag). Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten
ist die Beteiligung des Ehemannes der Klägerin an dem Grundstück sowie an der
Abtretung vom 20.08.2001 aufgrund des in Kenntnis dieser Umstände geschlossenen
Vertrages vom 30.08.2001 gleichwohl auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben unerheblich.
II. Das Landgericht hat der Klägerin auch den geltend gemachten Zinsanspruch im
Ergebnis zu Recht in Höhe von 6 % seit dem 01.01.2002 bis zum 12.02.2004 sowie in
Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2004
zuerkannt.
Soweit der Anspruch auf Zahlung von 6 % Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis
zum 12.02.2004 in Rede steht, ist dieser Anspruch unter dem Gesichtspunkt der
Verpflichtung zur Zahlung von Vertragszinsen allerdings nur bis zum Wirksamwerden der
mit Schreiben vom 11.06.2002 erklärten Kündigung, also jedenfalls bis zum 11.09.2002,
begründet.
Der weitergehende Zinsanspruch bis zur Rechtshängigkeit am 12.02.2004 kann
demgegenüber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unter dem
Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Zinses
begründet werden. Dies lässt sich insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des BGH
in der vom Landgericht zitierten Entscheidung (BGHZ 104, 337 ff) stützen. In dieser
Entscheidung hat sich der BGH vielmehr ausdrücklich der Auffassung angeschlossen,
dass der Kreditgeber seinen Zinsanspruch für die Zeit, nachdem er den Kreditnehmer
durch Kündigung in Vollzug gesetzt hat, nicht mehr auf eine für die Vertragszeit
getroffene Zinsvereinbarung stützen kann. Etwas anderes kann in Anwendung des
Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB lediglich ausnahmsweise dann gelten, wenn der
Darlehensnehmer bei von ihm verschuldeter vorzeitiger Fälligkeit mit seiner
Rückzahlungsverpflichtung in Verzug kommt (BGHZ 104, 337, 341 ff). An dieser
Rechtssprechung, der auch der Senat folgt, hat der BGH auch in Folgezeit festgehalten
(BGH ZIP 2003, 840, 842). Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall sind jedoch bei
der hier vorliegenden ordentlichen Kündigung nicht gegeben.
Gleichwohl steht der Klägerin auch für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Kündigung
an bis zum 12.02.2004 ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen in
Höhe von 6 % unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Zahlung von
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu. Eine Mahnung war für eine Inverzugsetzung gemäß
§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Der gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete
Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz lag
während des gesamten Zeitraums von September 2002 bis zum 12.02.2004 über 6 %.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur
Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts geboten ist (§ 543 Abs.
2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.392,10 € festgesetzt.
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