Urteil des OLG Brandenburg vom 29.03.2005

OLG Brandenburg: pauschalpreis, bereicherung, farbe, vergütung, abrechnung, anpassung, beweiswürdigung, vollstreckung, pastor, wiedereröffnung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 104/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 633 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB
(Werkvertrag: Zustandekommen und Leistungsumfang einer
Pauschalpreisvereinbarung)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. April 2007 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 99/06, teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.360,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 78 % und der Beklagte 22 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restlichen Werklohn aus einem Vertrag vom
19.11.2004 betreffend Sandstrahlarbeiten und Beschichtungsarbeiten an zwei
Krananlagen sowie nach Behauptung der Klägerin hierzu erteilter Nachträge. Die
Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Pauschalpreisvertrag oder ein
Einheitsvertrag zu Stande gekommen ist, sowie ob und in welchem Umfang vom
Beklagten Nachträge beauftragt worden sind. Schließlich besteht Streit darüber, ob der
Klägerin die hilfsweise geltend gemachten bereicherungsrechtlichen
Ausgleichsansprüche zustehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen, der dahin zu ergänzen ist, dass in der Auftragsbestätigung des Beklagten
vom 09.11.2004 ausdrücklich festgehalten ist, dass es sich bei dem Gesamtpreis von
66.120,00 € um einen Pauschalpreis handelt. Gegenstand der Klageforderung sind
neben den Leistungen aus dem Pauschalpreisvertrag zwei Lieferungen von Farbe, zum
einen für einen zusätzlichen Anstrich im Innenbereich, zum anderen für
Reparaturarbeiten nach der Verschiffung, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der
Klägerin vom Beklagten zusätzlich beauftragt worden sind und gegen deren Berechnung
mit 1.953 € netto sowie 751,80 € netto der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.
Weiter hat sich die Klägerin einen vom Beklagten wegen Beanstandungen seines
Auftraggebers geforderten Einbehalt von 2.850,00 € sowie einen weiteren Betrag von
1.820,93 € anrechnen lassen, der auf der Bezahlung des von der Klägerin verbrauchten
Dieselkraftstoffs durch den Beklagten beruht.
Mit am 20.04.2007 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 633 Abs. 1 S. 1 2.
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Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 633 Abs. 1 S. 1 2.
Halbsatz BGB nicht zu, da im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht
nachgewiesen sei, dass Zusatzaufträge vom Beklagten ausgelöst worden seien. Auch
ein Anspruch aus § 812 BGB bestehe nicht. Es sei schon fraglich, ob die Klägerin sich auf
Bereicherungsansprüche stützen könne, da sie behaupte, entsprechende
Zusatzaufträge erhalten zu haben. Auch habe sie eine Bereicherung des Beklagten nicht
dargelegt. Die Bereicherung sei nicht gleichzusetzen mit ihrem Werklohnanspruch,
vielmehr könne sie nur das verlangen, was der Beklagte seinerseits durch die Leistungen
erlangt bzw. erspart habe. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.04.2007 zugestellte Urteil mit einem am
23.05.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit einem am
17.07.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin beanstandet, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach der
Vereinbarung der Parteien eine Abrechnung nach Aufmass und tatsächlicher Leistung
erfolgen sollte. Auch habe das Landgericht die unstreitigen Positionen der Rechnung
betreffend die zusätzlich bereit gestellte Farbe in Höhe von 1.953,00 € netto und von
751,80 € netto nicht in Ansatz gebracht. Weiter sei die Beweiswürdigung des
Landgerichts fehlerhaft. Das Landgericht habe verkannt, dass die Zeugen eine
Zusatzbeauftragung bestätigt hätten, wobei deren flächenmäßiger Umfang sich aus den
weiteren eingereichten Unterlagen ergebe. Der pauschale und unzutreffende Hinweis auf
eine nicht hinreichend detaillierte Schilderung stelle keine ordnungsgemäße
Beweiswürdigung dar. Dass die Zeugen zu den genauen Maßen keine Angaben hätten
machen können, liege unter anderem daran, dass das Aufmass zum Teil durch andere
Mitarbeiter erstellt worden sei, als durch jene, denen gegenüber die Beauftragung erfolgt
sei. Zudem habe der Zeuge E. die zusätzlich bearbeitete Fläche mit 2.000 m²
angegeben. Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass es zulässig sei, sich
hilfsweise auf eine andere Begründung der Forderung zu stützen, dementsprechend
seien auch bereicherungsrechtliche Ansprüche zu berücksichtigen. Vorliegend seien von
ihr zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten 3.000 m² weitere 2.280,28 m² bearbeitet
worden, sodass der Beklagte entsprechende Aufwendungen erspart habe. Entstanden
wären Kosten für das einfache Swiffen der Flächen in Höhe von 1,10 € je m² an Material
sowie von 3,50 € je m² an Lohn, für das Grundieren und die zweifache Beschichtung
wären Materialkosten von 4,28 € je m² und Personalkosten von 8,40 € je m² angefallen,
mithin insgesamt Kosten von 17,28 € je m², woraus sich für die Fläche von 2.280,28 m²
Kosten von 48.699,88 € ergäben. Entsprechender Vortrag wäre bereits in erster Instanz
erfolgt, wenn das Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft einen Hinweis auf eine
unzureichende Darlegung der Bereicherung unterlassen hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 20.04.2007 verkündeten Urteils des
Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 99/06, zu verurteilen, an sie 47.601,19 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2005 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten
und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er hält an seiner Ansicht fest, dass zwischen
den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Zutreffend habe das Landgericht
auch im Ergebnis der Beweisaufnahme die Erteilung von Zusatzaufträgen verneint. Ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitere schon daran, dass er - der
Beklagte - nicht bereichert sei.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Rechtsmittelbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe schon nicht beachtet, dass die Parteien
vertraglich eine Abrechnung nach Aufmass und tatsächlicher Leistung vereinbart hätten,
sodass schon unter diesem Gesichtspunkt eine Vergütung für die bearbeiteten Flächen
im abgerechneten Umfang verlangt werden könne. Ferner habe das Landgericht die
unstreitigen Positionen betreffend die Bereitstellung zusätzlicher Farbe zu Unrecht nicht
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unstreitigen Positionen betreffend die Bereitstellung zusätzlicher Farbe zu Unrecht nicht
berücksichtigt. Die Klägerin macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das Urteil
beruhen kann (§§ 513, 546 ZPO) und die die gesamte Klageforderung erfassen.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin nur teilweise Erfolg.
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht in Höhe von 10.360,05 € aus § 631 Abs. 1
BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 19.11.2004 sowie den beauftragen
Nachträgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben sich die Parteien hinsichtlich
der am 19.11.2004 vereinbarten Leistungen auf einen Pauschalpreis verständigt. Zwar
ist in dem Angebot der Klägerin festgehalten, dass eine Abrechnung nach Aufmass und
tatsächlicher Leistung erfolgen soll, in dem als Auftragsbestätigung bezeichneten
Schreiben des Beklagten vom gleichen Tag ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass der
im Angebot angegebene Gesamtpreis von 66.120,00 € als Pauschalpreis anzusehen ist.
Selbst wenn die Klägerin eine entsprechende Vereinbarung zunächst nicht treffen wollte,
das Schreiben des Beklagten vom 19.11.2004 dementsprechend als Ablehnung des
klägerischen Angebotes und Abgabe eines neuen Angebotes zu werten ist, so ist dieses
neue Angebot einschließlich der Pauschalpreisabrede jedenfalls von der Klägerin
konkludent durch Aufnahme der Arbeiten angenommen worden. Im Übrigen zeigt auch
das weitere Verhalten der Parteien, dass diese sich über das Vorliegen einer
Pauschalpreisabrede einig waren. So geht die Klägerin in ihrer Abschlagsrechnung Nr.
4138 selbst davon aus, dass der Auftrag vom 19.11.2004 pauschal abzurechnen ist.
Ausdrücklich räumt die Klägerin auch im Schreiben vom 10.01.2005 ein, dass ein
Pauschalpreisvertrag abgeschlossen worden ist. Gleiches ergibt sich aus den Schreiben
der Klägerin vom 22.12.2004 und 26.01.2005. In beiden Schreiben macht die Klägerin
eine Anpassung des Pauschalpreises wegen erheblicher Mehrmengen geltend.
Nicht zutreffend ist die Ansicht der Klägerin, aus dem Pauschalpreisvertrag schulde sie
lediglich die Bearbeitung einer Fläche von 3.000 m². Geschuldet war vielmehr die
vollständige Bearbeitung zumindest der äußeren Metallflächen der beiden
Hafenkrananlagen, deren Schutz vor dem Salzwasser beim Transport in die Türkei die
von der Klägerin aufzubringende Beschichtung dienen sollte, wie der Beklagte im Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat. Unstreitig ist zwischen den
Parteien, dass jedenfalls Fotos der Krananlagen im Rahmen der Vertragsverhandlungen
vorlagen, durch die dem Verhandlungsführer der Klägerin das Leistungsobjekt vor Augen
geführt wurde. Dass es im Rahmen der Vertragsverhandlungen Einschränkungen des
Leistungsumfanges gegeben hat, hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige
Klägerin (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rn. 180) nicht
nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich auch insoweit aus der in den Schreiben der Klägerin
vom 22.12.2004 sowie vom 10. und 26.01.2005 enthaltenen Forderung der Klägerin
nach einer Preisanpassung wegen der festgestellten Mehrmengen, dass eine
Einschränkung des Leistungsumfanges der Klägerin nicht vereinbart worden ist.
Etwas anderes ergibt sich lediglich hinsichtlich der Arbeiten in den Innenräumen der
Maschinenhäuser. Nach den Bekundungen des Zeugen E., der für die Klägerin als
Vorarbeiter tätig war, wurden diese Leistungen erst im Verlauf der Durchführung der
Arbeiten vom Beklagten übernommen, weil dessen Mitarbeiter nicht in der Lage waren,
die Leistungen durchzuführen. Aus dieser Aussage, auf die sich die Klägerin - anders als
vom Beklagten behauptet - bereits im Schriftsatz vom 04.04.2007 ausdrücklich bezogen
hat und die sie durch konkrete Bezugnahme in der Berufungsbegründung wieder
aufgegriffen hat, folgt zugleich, dass zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend
bestanden hat, dass diese Leistungen nicht bereits nach dem Pauschalpreisvertrag von
der Klägerin zu erbringen waren. Insoweit ist auch ein Widerspruch zu der vertraglichen
Abrede der Parteien nicht vorhanden, da der Schutz von Stahlteilen vor Salzwasser nicht
ohne weiteres auch eine Konservierung der innen liegenden Bauteile erfordert. Der
Senat hat auch keinen Anlass die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen in Zweifel zu
ziehen. Aus der Protokollierung der Aussage ergibt sich, dass der Zeuge um
wahrheitsgemäße Angaben bemüht war und Erinnerungslücken ebenso rückhaltlos
eingeräumt hat wie sein Unvermögen Mengen oder Massen genauer einzugrenzen.
Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet
hat, nicht die Klägerin habe Arbeiten durchgeführt, die von seinen Mitarbeitern hätten
erstellt werden sollen, vielmehr hätten seine Arbeitnehmer Leistungen der Klägerin
erbracht, war dieser Vortrag bereits durch die Angaben des Zeugen E. widerlegt und
daher nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Beweisangebote zu
diesem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.02.2008 rechtfertigen
eine Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung
nicht. Es ist dem Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte den Bekundungen des
Zeugen E., die sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, erstmals in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat entgegengetreten ist. Es trifft auch nicht zu, dass der
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Verhandlung vor dem Senat entgegengetreten ist. Es trifft auch nicht zu, dass der
Beklagte bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass der
vereinbarte Pauschalpreis sowohl die Außen- als auch die Innenarbeiten an den
Krananlagen umfasste. Entsprechendes lässt sich dem Schriftsatz vom 20.07.2006 nicht
entnehmen. Genauere Angaben zu den Absprachen der Parteien im Rahmen des
Vertragsschlusses enthält das Vorbringen nicht. Aus den vorgenannten Gründen
rechtfertigt auch der nunmehr ergänzte Vortrag des Beklagten zu den Absprachen der
Parteien bei Vertragsschluss eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.
Die Leistungen der Klägerin in den Innenräumen der Maschinenhäuser betrafen eine
Fläche von 258,22 m². Entsprechend den Vereinbarungen der Parteien bei der
Bestimmung des Pauschalpreises sind die Leistungen mit 19,00 € je Quadratmeter zu
vergüten, sodass sich ein Betrag von 4.906,18 € für diesen Nachtrag ergibt.
Darüber hinaus kann eine zusätzliche Vergütung lediglich für die beiden Lieferungen von
Farbe verlangt werden, die unstreitig nicht Gegenstand des ursprünglichen Vertrages
gewesen sind. Hinsichtlich der von der Klägerin angesetzten Vergütung hat der Beklagte
insoweit Einwendungen nicht erhoben.
Weitere Nachbeauftragungen, die vom Beklagten gesondert zu vergüten wären, stehen
hingegen zur Überzeugung des Senates aufgrund der Würdigung der Aussagen der vom
Landgericht vernommenen Zeugen nicht fest. Keinerlei Angaben zur Erteilung von
Auftragserweiterungen haben die Zeugen Er, S. und T. R. machen können. Die Zeugen
H. und Sch. haben zwar angegeben, im Verlaufe der Arbeiten seien Leistungen
hinzugekommen, von denen zuvor keine Rede gewesen sei. Die Zeugen konnten aber
ebenfalls keine Angaben dazu machen, wer die Zusatzarbeiten ausgelöst hat, schon von
daher kann ihren Aussagen nicht entnommen werden, dass die angesprochenen
Leistungen nicht bereits Gegenstand des Ursprungsauftrages gewesen sind, deren
vollständige Abarbeitung vom Beklagten angemahnt worden ist. Auch aus den
Bekundungen des Zeugen E. im Übrigen folgt kein weitergehender Werklohnanspruch
der Klägerin. Soweit der Zeuge bekundet hat, es seien zusätzliche Arbeiten betreffend
eine Fläche von ca. 2.000 m² erfolgt, rechtfertigen seine weiteren Angaben hierzu nicht
die Annahme, es handele sich hierbei - über den zuvor dargestellten Umfang hinaus -
um vergütungspflichtige Nachträge. Soweit der Zeuge Mehrarbeiten damit begründet,
dass Flächen nach Wassereinbrüchen erneut gestrichen werden mussten, wobei die
Klägerin die Wassereinbrüche auf unzureichendes Abplanen der Flächen durch den
Beklagten zurückführt, fehlt es bereits an genaueren Angaben, welche Bereiche der
Leistung hiervon betroffen sein sollen. Die Angaben des Zeugen beziehen sich nicht auf
die Außenseiten des Maschinenhauses sowie die Innenbereiche (Treppenaufläufe und
Aufgänge), wie die Klägerin annimmt. Der Zeuge hat insoweit vielmehr weitere - seines
Erachtens zusätzliche - Arbeiten bekundet. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, aus
welchem Grund Innenbereiche gegen Wassereinbrüche hätten abgeplant werden sollen.
Die weiter vom Zeugen bekundete Überarbeitung verschiedener Flächen, die nach
Bearbeitung durch die Klägerin ein ungleichmäßiges Bild aufwiesen, ist gleichfalls
mengenmäßig nicht bestimmbar, zudem deuten die Angaben des Zeugen darauf hin,
dass die Klägerin insoweit Mängel ihrer Leistung behoben hat. Hinsichtlich der ferner
vom Zeugen geschilderten weiteren Arbeiten an den Außenseiten des Maschinenhauses
wie auch innen an den Treppenaufläufen und Aufgängen fehlt es an Angaben des
Zeugen zu einer ausdrücklichen Nachbeauftragung in Abgrenzung zur bloßen
Aufforderung, die mit dem Pauschalvertrag vertraglich übernommenen Leistungen
vollständig zu erbringen. Bezüglich der Innenarbeiten an den Kanzeln der Kräne hat der
Zeuge schließlich zwar ebenfalls eine Übernahme der Leistungen von den Mitarbeitern
des Beklagten bekundet. Hinsichtlich dieser Leistungen fehlt es jedoch an Angaben zu
der Größe der Innenfläche, sodass weitergehende Vergütungsansprüche der Klägerin
nicht bestimmt werden können.
Die Werklohnforderung der Klägerin berechnet sich demnach wie folgt:
Die Werklohnforderung der Klägerin ist schließlich fällig. Dabei kann dahinstehen, ob eine
ausdrückliche Abnahme - wie von der Klägerin behauptet - am 18.01.2005 erfolgt ist.
Jedenfalls ist die Werkleistung der Klägerin abnahmereif. Der Beklagte behauptet weder
das Vorliegen von Werkmängeln noch macht er Nacherfüllungsansprüche geltend.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte
befindet sich aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 10.03.2005 mit Fristsetzung zum
28.03.2005 seit dem 29.03.2005 in Verzug.
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3. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht.
Eine Anhebung der vertraglich vereinbarten Pauschalsumme nach § 2 Nr. 7 VOB/B
konnte mangels Einbeziehung des Regelwerkes der VOB/B in den von den Parteien
geschlossenen Vertrag nicht erfolgen. Eine Anpassung wegen einer Störung der
Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 2 BGB hat die Klägerin im Rechtsstreit nicht
geltend gemacht. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage im Fall eines Kalkulationsirrtums
ist zudem nur in Ausnahmefällen anzunehmen, etwa wenn die Kalkulation von beiden
Parteien gemeinsam vorgenommen wurde oder zwar von einer Seite stammt, aber für
die andere Partei hinreichend erkennbar war und auch zur Geschäftsgrundlage geworden
ist (BGH NJW-RR 1995, S. 1360; Roth in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 313, Rn.
228; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1199). Vorliegend hat die Klägerin weder nachgewiesen,
dass die Parteien die Kalkulationsunterlagen zusammen erstellt haben, noch sind
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagte die Berechnung der Klägerin gegen
sich gelten lassen wollte oder sogar deren Unrichtigkeit erkannt hat.
Da die von der Klägerin erbrachten Leistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen
zwischen den Parteien geschuldet waren, bestehen auch Ansprüche der Klägerin aus
ungerechtfertigter Bereicherung nicht.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 S. 1, 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen,
kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 47.601,19 € festgesetzt, § 47 Abs. 1
GKG.
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