Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: anrechenbares einkommen, abänderungsklage, sammlung, link, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 286/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 323 ZPO
Prozesskostenhilfe; Abänderungsklage: Zurechnung fiktiven
Einkommens unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO, Artikel 3, §§ 26 Nr. 10 ZPO-RG, 567, 569 Abs. 1 ZPO
statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für die von
ihm beabsichtigte Abänderungsklage versagt. Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe
der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung
vom 30. September 2005 Bezug genommen. Auch aus seiner Beschwerdebegründung
ergeben sich demgegenüber keine Gesichtspunkt die eine Änderung der
amtsgerichtlichen Entscheidung verlangen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf
beruft ihm sei allenfalls ein fiktives Einkommen in Höhe von 900 € - wie früher erzielt –
zuzurechnen, zu dem lediglich 50 % des Wohnwertes, der sich aus der
Gesamtwohnfläche von 102 m² bei einem Mietpreis von 4 € je m² ergebe, also 204 €
hinzukommen wird darauf hingewiesen, dass diese Rechnung insoweit unzureichend ist,
als ihm auch die zweite Hälfte des Wohnvorteils, der von seiner Mutter genutzt wird,
zuzurechnen ist, da er diese zu Lasten des Kindesunterhalts nicht mietfrei in seinem
Hause wohnen lassen kann. Auch hat er nichts dafür vorgetragen, dass eine solche
Mietzahlung in Höhe von 204 € monatlich seiner Mutter nicht möglich sei. Danach wäre
ihm unter Einbeziehung eines fingierten Einkommens von 900 € der gesamte Wohnwert
mit 408 € zuzüglich 1/12 der Jahrespacht mit 83,77 € = insgesamt 1.391,77 € als
anrechenbares Einkommen zuzurechnen. Nach Abzug seines Selbstbehalts in Höhe von
820 € bliebe ihm danach für die Zahlung des Kindesunterhalts noch ein Betrag in Höhe
von 571,77 €. Dieser Betrag übersteigt den geschuldeten Kindesunterhalt für zwei Kinder
noch um 244,55 €.
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